AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2179396.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 08.11.2017, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3
und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 28.08.2015 vor Organen der XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Am 30.08.2015 wurde er ab 10:24 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er neben Details zu seiner Fluchtroute zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Irak Sänger gewesen sei, vorwiegend Christen als Freunde gehabt habe und von Islamisten und seinem Familienstamm verfolgt werde.
3. Am 05.07.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass es ca. zwei Monate vor seiner Ausreise auf Grund des Umstandes, dass er regierungskritische Lieder öffentlich gesunden habe, zu einem gewaltsamen Übergriff auf ihn gekommen sei, bei welchem man ihn mit einer Rasierklinge am Kopf, am Hals und an der Hand verletzt habe. Zwei der fünf Angreifer seien Cousins von ihm gewesen. Nach dem Angriff habe er weiterhin regierungskritische Lieder gesungen, worauf er mit dem Tod bedroht worden sei.
4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 08.11.2017, ihm zugestellt am 28.11.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 28.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, zu diesem Zeitpunkt der Verein Menschenrechte Österreich, am 06.12.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politischer Überzeugung verlassen habe und daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Behörde habe die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht richtig beurteilt. Zudem sei er selbsterhaltungsfähig. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in Stattgebung seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen und den Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt III. aufheben.
6. Mit Schreiben vom 07.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Mit Eingabe vom 27.06.2018 gab er den Wechsel in seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt.
8. Am 02.07.2018 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, nunmehr Rechtsanwältin XXXX, eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF sowie eines Zeugen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein.
Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
1.2. Zu den Reisebewegungen und zu den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen und hat mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus dem im Irak am 12.08.2015 im Distrikt XXXX gelebt. Von XXXX aus ist er auf dem Luftweg nach ISTANBUL gereist, um von dort ausgehend mit dem Schlauchboot nach Griechenland überzusetzen. Von Griechenland aus gelangte er über die sog. "Balkanroute" über Ungarn nach Österreich und reiste am 28.08.2015 in das Bundesgebiet ein. Die Flucht nach Österreich wurde von seinem Vater finanziert.
Im Herkunftsstaat besuchte der BF für sechs Jahre die Grundschule und anschließend für drei Jahre das Gymnasium, welches er erfolgreich abschloss. Daraufhin studierte er drei Jahre lang Musik und absolvierte parallel zu seinem Studium eine fünfjährige Ausbildung zum Friseur. Diesen Beruf übte er in der Folge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak aus. In seiner Freizeit beschäftigte er sich überwiegend mit Musik.
Der Vater des BF, XXXX, dessen Mutter XXXX sowie dessen Brüder, XXXX und XXXX leben nach wie vor im XXXX. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Die Familie des BF lebt in XXXX in einem Eigentumshaus mit 170 m². Der Vater des BF betreibt ein kleines Geschäft. Die Familie des BF lebt im Irak in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen.
Der BF hat im Irak weder bei einer staatlichen oder politischen Stelle gearbeitet, noch war er Mitglied einer militärischen Einheit oder einer anderen Organisation. Er hat sich im Irak in keiner Weise politisch betätigt.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Ab dem 07.09.2016 besuchte er einen Deutschkurs der XXXX im Umfang von vier Unterrichtseinheit pro Woche. Zudem hält er sich regelmäßig in einem Café zur Förderung des kommunikativen Austausches zwischen ÖsterreicherInnen und MigrantInnen auf und ist seit August des Jahres 2017 Mitglied in einem Jugendkulturverein. Bei diesem wirkt er ehrenamtlich an der Organisation von Veranstaltungen mit. Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden.
Im Zeitraum 21.09.2015 bis zum 28.11.2017 befand er sich in der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich mit 01.09.2017 drei freie Gewerbe angemeldet (Hausbetreuung, Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren sowie Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach). Mit Wirkung 15.09.2017 gab er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung ab und unterliegt seit dem 01.09.2017 dem Versicherungsschutz gewerblich selbständiger Erwerbstätiger in der Unfallversicherung. Der BF ist seit dem 25.11.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma XXXX (in der Folge: so oder kurz: OG) und arbeitet mehrmals wöchentlich in einem der Geschäfte der OG in XXXX und erzielt mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von EUR 80,00 bis EUR 110,00 pro Monat. Der BF bewohnt eine Mietwohnung mit einem vereinbarten Mietzins über EUR 609,00. Trotz seiner Bemühungen, im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, konnten keine Feststellungen in Hinblick auf eine Sebsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werden
Er ist strafgerichtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf.
Er hat weder im Bundesgebiet, noch in irgendeinem anderen Teil der Europäischen Union familiäre Anknüpfungspunkte. Im Bundesgebiet verfügt er über Freund- und Bekanntschaften, eine tiefergehende emotionale Bindung des BF an diese Personen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Person führen würde
Anlassbezogen konnten dem BF trotz dessen Bemühungen keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale oder maßgeblich berufliche Integration des BF in Österreich konstatiert werden. Auch ist er im Bundesgebiet weder in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht maßgeblich integriert.
1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.9.17 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).
Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.
Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.
1.5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund des Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Irak im öffentlichen Raum regierungs- und religionskritische Lieder vorgetragen und deswegen einer Verfolgung oder Bedrohung durch extremistische Gruppierungen ausgesetzt gewesen wäre. Weder konnte festgestellt werden, dass er in XXXX ein eigenes Friseurgeschäft betrieben hatte, noch, dass er auf Grund einer Tätigkeit als Friseur einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass er im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der GFK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus seinen niederschriftlich protokollierten Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die festgestellten Umstände erschließen sich aus den im Wesentlichen schlüssigen und unbestritten gebliebenen Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde vom 30.08.2015 (AS 1ff) und des BFA vom 05.07.2017 (AS 33ff), sowie aus dessen Ausführungen in seiner vor dem erkennenden Gericht stattgehabten PV in der am 02.07.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 und den im Verfahren zur Vorlage gebrachten Beweismitteln. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Beweismittel blieb im Wesentlichen unbestritten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Gesamtheit seiner Angaben, auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und der Verwendung der arabischen Sprache und den im Akt einliegenden Identitätsnachweisen.
Die Konstatierungen zum Familienstand, sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.07.2017 (AS 37), die im Wesentlichen unbestritten geblieben sind, auf seinen diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 und auf den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln ob seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich.
2.3. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Die Konstatierungen zu seiner Ausreise aus dem Irak und zu dessen Migrationsbewegungen gründen auf seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 7) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 40). Die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu dessen beruflichem Werdegang sowie zu den Daten, zur Stammeszugehörigkeit und den Lebensumständen seiner Familie im Irak erschließen sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung (AS 5), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 37) und aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Im Verfahren sind keinerlei Anknüpfungspunkte dahingehend hervorgekommen, dass er im Herkunftsstaat jemals bei einer staatlichen Stelle oder als Mitglied einer militärischen Einheit oder einer anderen Organisation (politisch) tätig gewesen wäre.
2.4. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Die in Hinblick auf seine sprachlichen und sozialen Integrationsbemühungen getroffenen Konstatierungen gründen auf der in Vorlage gebrachten Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses bei XXXX (AS 364), auf der vom Österreichischen Roten Kreuz ausgestellten Besuchsbestätigung hinsichtlich des Konversations-Cafés (AS 365) und auf dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben eines Jugendkulturvereines. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine in deutscher Sprache gestellte Frage beantworten und damit das Vorliegen rudimentärer Sprachkenntnisse untermauern konnte, gelang es ihm dennoch nicht, trotz seines nunmehr über drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich und den von ihm behaupteten Freund- und Bekanntschaften zu in Österreich aufhältigen Personen, tiefergreifende Sprachkompetenzen durch Verwendung der deutschen Sprache in der Verhandlung zu belegen.
Die Konstatierung dahingehend, dass er sich in Österreich vom 21.09.2015 bis zum 28.11.2017 in der staatlichen Grundversorgung befand, ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS).
Die Konstatierungen zu den Gewerbeanmeldungen des BF ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA). Im Zuge der Beschwerdeerhebung hat der BF zudem eine von ihm unterzeichnete und mit 15.09.2017 datierte Versicherungserklärung, sowie mehrere Schreiben der SVA in Vorlage gebracht (AS 366f bzw. AS 409), woraus hervorgeht, dass er in der Unfallversicherung aufrecht versichert ist. Die diesbezüglichen Konstatierungen werden auch durch einen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug belegt. Die Konstatierung, dass er unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma XXXX ist, erschließt sich aus einem mit Stichtag 30.06.2018 beigeschafften Auszug aus dem Firmenbuch zu XXXX und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Gesellschaftervertrag vom 17.10.2017 (AS 113). Die Feststellung, dass er in einem Friseursalon dieser OG als Friseur tätig ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Einvernahmeprotokoll der Organe der Finanzpolizei vom 03.11.2017 (AS 385ff) sowie aus seinen damit in Einklang stehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Die zu seiner Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen getroffenen Feststellungen stützen sich auf Erhebungen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister).
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 91) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF glaubhaft zum Ausdruck, dass er im Bundesgebiet soziale Kontakte pflegt. Dies wird zudem durch eine im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Unterstützungserklärung untermauert. Im stetigen Besuch eines Lokales, welches im Sinne einer sozialen Integration geführt wird, sind Integrationsbemühen jedenfalls zu erkennen. Allerdings konnte auf Grund der vorgelegten Unterschriftenlisten für sich genommen noch keine tiefgreifende emotionale Bindung zu diesen Personen konstatiert werden. Der BF vermochte mit der Bestätigung des Jugendkulturvereines auch nicht zu belegen, in welchem konkreten Ausmaß er für diesen Verein ehrenamtlich tätig geworden wäre. Ein weitreichendes soziales Engagement im Bundesgebiet konnte ihm daher nicht bescheinigt werden. Im Lichte dessen konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine besondere Integration des BF festgestellt werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden BVwG behauptete er zwar, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führen würde, doch gab er dazu an, dass er sie nur "manchmal" treffen würde, was wiederum gegen eine intensive partnerschaftliche Beziehung spricht. Darüber hinaus gab der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge, der sich ebenfalls als Gesellschafter der Firma XXXX ausgab und den BF schon seit geraumer Zeit kennt, dass der BF und seine vorgebliche Freundin nicht mehr zusammen seien.
Der BF hat im Bundesgebiet nachvollziehbar berufliche bzw. wirtschaftliche Anknüpfungspunkte behauptet und entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich auf den GISA-Auszügen (AS 405ff), der im Akt dokumentierten Korrespondenz mit der SVA (AS 409ff), dem in Vorlage gebrachten Gesellschaftsvertrag (AS 414ff) sowie auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem im Zuge dessen beigeschafften Firmenbuchauszug. In Anbetracht dessen hat der BF augenfällige Integrationsbemühungen aufgezeigt. Eine Einsicht in die Einkommensaufzeichnungen des BF hat überdies gezeigt, dass er in den Monaten September und Oktober des Jahres 2017 (AS 395f) Einkünfte zwischen EUR 80,00 und EUR 110,00 erzielte. Selbst wenn der BF auch im Jahr 2018 Einkünfte in dieser Höhe erzielen konnte, war ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu konstatierten, da seine Wohn- und Nebenkosten die erzielten Einkünfte erheblich überschreiten.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen behauptet und waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte in diese Richtung zu ermitteln.
2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe mehrfach umfassend und im Detail darzulegen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde er von der belangten Behörde und vom erkennenden Gericht mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert und über die Folgen einer allfällig unrichtigen Angabe belehrt.
Die zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben, andererseits auf seinen Schilderungen vor dem BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018. Darüber hinaus erschließen sich die vorgebrachten Fluchtgründe des BF aus den Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift und aus dem in Vorlage gebrachten Beweismaterial.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er in XXXX als Friseur und Sänger tätig gewesen sei. Als Frisör habe er auch Christen und Jesiden bedient. Darüber hinaus will er als Sänger einer Band in der Öffentlichkeit regierungs- und religionskritische Lieder gesungen haben. Aus diesen Gründen sei er im Irak einer Verfolgung durch eine Gruppe radikaler Islamisten, denen auch Mitglieder seines Stammes angehören würden, ausgesetzt gewesen.
Glaubwürdig brachte er vor, im Irak als Friseur gearbeitet zu haben. Auch ist unstrittig, dass er im Irak Auftritte als Sänger hatte, was er mit den von ihm vorgelegten Fotografien belegte.
Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gab er an, dass ca. zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak am 12.08.2015 fünf maskierte Männer in sein Friseurgeschäft gekommen seien. Er habe zwei davon als seine Cousins erkannt. Man habe ihn beschimpft und mit der Faust geschlagen. Die Männer hätten ihm vorgehalten, dass er mit Christen und Atheisten zusammenarbeite und demnach ein Ungläubiger sei. Man habe ihn an die Wand gestoßen und mit einem Messer auf den Kopf geschlagen. Nachdem er zusammengebrochen sei, habe man ihn mit einer Rasierklinge am Kopf, am Hals und an der Hand verletzt. Daraufhin sei er ohnmächtig geworden, wobei er nicht gesehen habe, wie die Männer das Geschäft verlassen hätten. Als er wieder zu sich kam, habe er einen Freund kontaktiert, der ihn ins Krankenhaus brachte. Daraufhin sei der BF nach Hause gegangen, habe den Friseurladen geschlossen, den Kontakt zu seinen andersgläubigen Freunden abgebrochen und sei eine Woche zu Hause geblieben. Anschließend will er jedoch wieder mit seinen Auftritten begonnen haben. Am 09. oder am 10.08.2015 sei er zur Arbeit unterwegs gewesen, als ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt haben soll, dass er nicht nach Hause kommen könne, da man an die Haustüre der Familie die Worte "XXXX gesucht von Clan" geschrieben habe. Daraufhin sei er nicht nach Hause zurückgekehrt und habe bei einem Freund in XXXX Unterschlupf gesucht und auch gefunden, da er angab, einen Tag dort verbracht zu haben, währenddessen sein Vater bereits die Ausreise für ihn organisiert habe. Sein Vater habe ihm die Reiseunterlagen besorgt und sei der BF am 12.08.2018 um 08:30 Uhr ausgehend vom Flughafen XXXX auf dem Luftweg in die Türkei gereist.
Der BF brachte vor im Irak ein Friseurgeschäft besessen zu haben. Dazu befragt, wem das Gebäude gehöre, in dem er sein Geschäft betrieben haben will, gab er an, dass es sich um einen Mann namens "XXXX" gehandelt habe, doch könne er nicht sagen, wie der Mann mit Nachnamen heiße. Schon der Umstand, dass der BF den vollen Namen seines eigenen Vermieters nicht gekannt haben will, begründet erhebliche Zweifel an der vermeintlichen Inhaberschaft am Friseurgeschäft. Hinzukommt, dass er angab, dass sein Friseurladen in derselben Straße gewesen sei wie das Familienhaus in dem er aufgewachsen sein will. Auch dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er den vollen Namen seines Vermieters nicht gekannt haben will.
Es ist hervorzuheben, dass er sich in der Darstellung seiner beruflichen Tätigkeit im Irak immer wieder in Unstimmigkeiten verfängt. So gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er sein Geschäft zur Mitte des Jahres 2012 eröffnet hätte (AS 37). In der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stattgehabten PV machte er dagegen die Angabe, dass er das Geschäft im Jahr 2010 oder 2011 eröffnet habe. Weiter gab er an, dass er es nur ein Jahr lang betrieben habe, da er es auf Grund von Problemen wieder schließen musste, was sich aus dem tieferstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Dialog zwischen ihm und dem vorsitzenden Richter ergibt:
"BF: Ich habe 5 Jahre mit dem Freund meines Vater gearbeitet und danach mein eigenes Geschäft eröffnet.
VR: Wann war das?
BF: In Wahrheit kann ich mich nicht genau erinnern. Es war entweder 2010 oder 2011.
VR: Hatten Sie auch Angestellte?
BF: Eine Person hat mit mir gearbeitet. Er ist aber nicht geblieben.
VR: Wie lange haben Sie das Geschäft betrieben?
BF: 1 Jahr. Aufgrund von Problemen und Druckes musste ich dieses verlassen.
VR: Von welchen Problemen bzw. von welcher Art von Druck sprechen Sie?
BF: Ich bin sehr vielen Problemen in meiner Heimat ausgesetzt gewesen. Aufgrund meiner Ausbildung als Sänger bekam ich großen Druck von der Gesellschaft, die religiös fanatisch ist und dies nicht akzeptiert. Der letzte Vorfall der passierte, endete damit, dass ich mit dem Tod bedroht wurde. Ich wurde geschlagen, und zwar auf den Kopf, gegen den Hals (der BF zeigt in Richtung der rechten Halsseite), gegen die linke obere Stirn und an den rechten Mittelfinger."
Setzt man diese Zeitangaben in Kontext mit seinem Fluchtvorbringen, das sich maßgeblich auf einen behaupteten Angriff auf sein Friseurgeschäft stützt, der sich kurz vor seiner Ausreise am 12.08.2015 zugetragen haben soll, erscheinen seine Angaben auf Grund der offen zu Tage tretenden Unstimmigkeiten und Widersprüche als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt des BF. Demnach konnte der kurz vor seiner Ausreise am 12.08.2015 erfolgte Angriff bei Wahrunterstellung einer im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2012 stattgehabten Eröffnung des Friseurgeschäftes und seiner Angaben zum einjährigen Betrieb desselben nicht mehr auf ein von ihm betriebenes Unternehmen stattgefunden haben. Während er vor dem BVwG angab, dass er das Geschäft bereits ein Jahr nach der Eröffnung wieder schließen musste, finden sich derartige Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht. Abgesehen davon machte er weder vor dem BVwG, noch vor dem BFA Angaben dahin, dass er im Lauf der Zeit zwei oder mehrere Friseurgeschäfte betrieben hätte. Der Betrieb zumindest eines weiteren Friseurgeschäfts wäre notwendig gewesen, um die sich aus seinen Angaben vor dem BVwG ergebende zeitliche Lücke zwischen der Schließung des Geschäftes im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 und dem Anschlag kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 12.08.2015 zu schließen.
Abgesehen davon zeigt sich in seinen Schilderungen vor dem BFA und dem BVwG ein weiterer, offen zu Tage tretender Widerspruch, der sich bei der Annahme eines von ihm betriebenen Friseurgeschäftes nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht zeigen dürfte. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte, dass er sein Geschäft nach dem Übergriff im Frühsommer 2015 geschlossen hätte, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er das Geschäft bereits kurz nach der Eröffnung im Jahr 2010 oder 2011 aufgrund des gesellschaftlichen Druckes habe schließen müssen.
Auch war es ihm nicht möglich, die sich behaupteterweise im Vorfeld des tätlichen Angriffes auf ihn zugetragenen Drohungen glaubhaft darzustellen. Zu der dem behaupteten Angriff auf ihn vorangegangenen Bedrohungssituation befragt, hielt sich der BF äußerst oberflächlich und schemenhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führt er aus, er sei auf der Straße auf dem Weg zur Arbeit von einer bewaffneten Gruppierung bedroht worden:
"VR: Hat es vor diesen Schlägen [Anm.: gemeint ist der Angriff auf den BF in seinem Friseurladen], Drohungen gegen Sie gegeben?
BF: Viele.
VR: Welche?
BF: Ich bin verfolgt, provoziert worden. Sie kamen in mein Geschäft mit nicht erhobenen Waffen hinein und drohten mir verbal, bevor ich geschlagen wurde.
VR: Wann fanden diese Drohungen von denen Sie jetzt gerade sprachen, statt?
BF: 2 Monate bevor ich ausreiste bin ich geschlagen worden. Es war immer als ich am Weg zur Arbeit war. Auch auf der Straße wurde ich von diesen bewaffneten Gruppierungen bedroht.
VR: Von welchen bewaffneten Gruppierungen sprechen Sie?
BF: Ich verstehe Ihre Frage nicht. Bitte wiederholen Sie die Frage.
VR: Sie sagten vorhin, dass Sie von "diesen bewaffneten Gruppierungen" bedroht wurden. Von welchen bewaffneten Gruppierungen sprechen Sie?
BF: Den genauen Namen dieser bewaffneten Gruppierung kenne ich nicht. Das kann ich auch nicht sagen. Der ganze Irak ist voll damit. Die sind wie die Mafia. Man nennt sie Milizen.
VR: Von wievielen Personen wurden Sie bedroht bzw. von wie vielen Personen wurden Sie bei jenem Angriff, von dem Sie berichten, angegriffen?
BF: Die Personen die mir drohten, waren in einem Auto. Darunter waren 2 von meinem Familienclan. Die weiteren kannte ich nicht. Diese beiden Verwandten waren mir nahe. Sie kannten meine Ausgehzeiten und wussten, wo ich wohne. Sie gehörten dieser Gruppierung an. Die Personen die mich schlugen waren 5. Unter ihnen waren die beiden vorher genannten Verwandten. Dies fand in meinem Friseurladen statt."
Der BF gibt somit zum einen vor, dass es Drohungen auf der Straße aus einem Auto heraus gegeben habe und zum anderen, dass es zu einem Übergriff in seinem Friseursalon gekommen wäre; allerdings vermochte er diese Ereignisse zeitlich nicht einzuordnen. Der BF verfängt sich damit bei der Schilderung der Bedrohungs- bzw. Übergriffsituation in massive Widersprüche, hält sich vage und stellt die angesprochene Situation nur sehr oberflächlich dar.
In Hinblick auf den von ihm behaupteten gewaltsamen Übergriff ließ er zudem jegliche Datumsangabe vermissen, wohingegen er sich an die Uhrzeit des Angriffes sehr genau zu erinnern können wollte. Im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung und eingedenk der Konsequenzen, die diese Attacke für den BF nach sich zog, vermag nicht nachvollzogen werden, dass er nicht in der Lage war, den Tag des Übergriffes auch nur ansatzweise datumsmäßig einzuordnen. Letztlich ergab sich aus den eingeholten länderkundlichen Informationen nicht, dass männliche Friseure im Irak vermehrt Ziel von Übergriffen und Angriffen sein würden. Zwar präsentierte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde deutlich vernarbte Schnittwunden (AS 40), doch konnte ein Bezug zu dem vom BF geschilderten Angriff nicht hergestellt werden. So machte er insbesondere die Angabe, dass er nach dem Angriff in einem Krankenhaus behandelt worden sei; er unterließ es jedoch, diese Behauptung mit der Vorlage eines Ambulanzberichtes oder weiterer medizinischer Beweismittel zu untermauern. Es war daher nicht feststellbar, wann und wie er sich diese Narben tatsächlich zugezogen hatte. Damit vermochte er - schon wegen der oben aufgezeigten Widersprüche - einen Zusammenhang zwischen den bei ihm festgestellten vernarbten Schnittwurden und dem von ihm behaupteten Angriff nicht glaubhaft zu machen.
Aus den eingeholten Länderberichten geht klar hervor, dass Sänger im Irak durchaus verbalen und auch tätlichen Angriffen von Seiten konservativer und religiöser Kräfte ausgesetzt sein können. Sein individuelles Fluchtvorbringen gründet auf der Befürchtung, dass er wegen seiner musikalischen Tätigkeit im Herkunftsstaat verfolgt werden könnte. So will er im Irak selbst komponierte, regierungskritische Lieder in der Öffentlichkeit in Bars vorgetragen und eine im Herkunftsstaat regierungs- und religionskritische Haltung vertreten haben, auf Grund der er Übergriffe durch den eigenen Familienclan und von Extremisten befürchte. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführte, dass er bereits ein Jahr nach der Eröffnung seines Geschäftes im Zeitraum zwischen 2010 und 2011 aufgrund seiner Sängerausbildung dermaßen unter Druck gesetzt worden sei, dass er gezwungen gewesen sei, das Geschäft zu schließen.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der BF im Lichte dessen in den Jahren vor seiner Ausreise immer wieder regierungs- und religionskritische Lieder geschrieben und öffentlich vorgetragen haben will. So gab er an, dass er sein Geschäft unter dem gesellschaftlichen Druck geschlossen habe. In diesem Kontext und im Lichte des vor dem BVwG behaupteten einjährigen Betriebes, der 2012 bzw. 2013 bereits eingestellt war, kann schlichtweg nicht nachvollzogen werden, dass er seinen Angaben zufolge über die Schließung des Friseurbetriebes hinaus jahrelang den öffentlichen Vortrag regierungskritischer Lieder unbehelligt fortsetzte bzw. fortsetzen konnte.
Auch gab er an, dass er von seinen Eltern bei seiner künstlerischen Betätigung unterstützt worden wäre und sie mit ihm ein Lied aufgenommen hätten. Dem erkennenden Verwaltungsgericht erscheint auch diese Behauptung im dargestellten Kontext schlicht nicht glaubwürdig, zumal ein solches Verhalten der Eltern des BF vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung durch den eigenen Familienclan äußerst fahrlässig gewesen wäre, weil sie ihn dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätten. Eine Verhaltensweise, wie sie der BF seinen Eltern zuschreibt, würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung sorgsam agierender Eltern widersprechen. Abgesehen davon soll er seinen Angaben zufolge mit seiner Kernfamilie in stetigem Kontakt stehen und wusste der BF zu berichten, dass es seiner Kernfamilie gut gehe. Auch lässt dieser Umstand die vom BF skizzierte Bedrohungssituation durch den eigenen Familienclan unwahrscheinlich erscheinen. Im gegenständlichen Zusammenhang erscheint es dem erkennenden Verwaltungsgericht viel wahrscheinlicher, dass der Familienclan des BF wegen ihrer Unterstützung für den BF auch an seine Kernfamilie herangetreten wäre.
Letztlich widerspricht es den logischen Denkgesetzen, dass der BF nach dem behaupteten Übergriff auf ihn, in seinem (im Übrigen geschlossenen) Friseursalon weiterhin regierungskritische Leider öffentlich vorgetragen haben will. Die vom BF in Vorlage gebrachten Fotografien können letztlich auch nicht als Beleg für die Öffentlichkeit dieser Auftritte herangezogen werden, da darauf kein Publikum zu sehen ist. Es konnte somit nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich als Sänger öffentlich aufgetreten war und in diesem Zusammenhang - wie er Glauben machen wollte - religions- oder regierungskritisch agierte. Die vorgelegten Fotografien vermitteln den Eindruck, dass sie auch von einer Musikprobe stammen könnten.
Das Vorbringen des BF gründet im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass er den Herkunftsstaat letztlich auf Grund einer an die Haustür seiner Kernfamilie geschriebenen Drohung verlassen habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der BF diese Drohung schwerer gewichtet haben soll, als den vorangegangenen körperlichen Übergriff gegen ihn. Hätte tatsächlich schon ein Angriff auf ihn stattgefunden, wie er behauptete, ist nicht erklärbar, warum ihm mit einem neuerlichen Angriff auf seine Person gedroht werden sollte. Im Lichte dessen konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihn allein dieser Schriftzug zur Ausreise bewegte habe. Die vorgelegten Lichtbilder zeigen zwar eine Drohung an einer Haustür; doch ist es dem BF in Ermangelung weiterer auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtlicher Identifikationsmerkmale nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass diese Drohung tatsächlich an die Haustür seiner Eltern gemalt war. Vor dem BVwG musste er einräumen, dass der Name XXXX in seiner Heimatstadt weit verbreitet ist; schon deshalb wären auf den vorgelegten Lichtbildern weitere Identifikationsmerkmale erforderlich gewesen, um eine eindeutige Zuordnung der bemalten Eingangstür mit der Eingangstür zum Haus seiner Eltern herstellen zu können.
Schließlich ist festzuhalten, dass der BF nicht glaubhaft darzustellen vermochte, im Irak ein eigenes Friseurgeschäft betrieben zu haben. Auch wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass er in der Öffentlichkeit bzw. vor einem eingeschränkten Publikum in "in seinem Friseurgeschäft" regierungs- bzw. religionskritische Lieder vorgetragen habe. Somit ist auch im Lichte der einschlägigen länderkundlichen Erhebungen zur Lage von Sängern im Irak festzuhalten, dass der BF die von ihm behauptete Furcht vor einer Verfolgung bzw. Bedrohung wegen seiner Eigenschaft als Künstler nicht glaubhaft machen konnte. Im Lichte dieser Ergebnisse gelang ihm auch kein glaubhaftes bzw. glaubwürdiges Vorbringen dahin, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen und ist festzuhalten, dass es dem BF im Ergebnis nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Den länderkundlichen Informationen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehrerer dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).
Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), worunter - unter anderen - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK festgelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein; das bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).
3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe durch Dritte präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob im relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen Dritter aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und VwGH vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534).
Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte.
Aufgrund eines "sich Versteckthaltens" kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0295 und vom 20.03.1997, 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH vom 29.10.1998, 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (in etwa VwGH vom 24.01.2008, 2006/19/0985-10 und vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0620 und vom 26.06.1996, Zl. 95/20/0427).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH vom 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075 und vom 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; in etwa auch VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0233 und vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0142). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0299).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF - welcher selbst der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig ist - zu seiner Furcht vor Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht hat, dass eine solche von schiitischen Milizen bzw. von seinem eigenen Stamm bzw. vom eigenen Familienclan ausginge.
Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen nicht von staatlichen Organen ausgeübt wurden und daher auch nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar sind. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würden. Dass der BF durch staatliche Behörden verfolgt worden wäre bzw. ihm eine Verfolgung durch staatliche Behörden drohte, behauptete er zu keinem Zeitpunkt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich an die Rasse, die Religion, die Nationalität, oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder an die politische Gesinnung anknüpft.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erschließt sich jedoch, dass auch die behauptete Furcht des BF, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet ist:
Der BF ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und gehört der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung an.
Der Darstellung des BF zu seiner Friseurausbildung bzw. zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Friseur in XXXX kann in gewissen Bereichen durchaus Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Aufgrund der eklatanten Widersprüche im Vorbringen des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er in XXXX einen eigenen Friseursalon betrieben hätte und konnten demnach auch keine Feststellungen zum Kundenstamm des BF getroffen werden. Dass es wegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Friseur zu einem tätlichen Übergriff gekommen wäre, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Zudem ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Herkunftsstaat öffentlich regierungskritische bzw. religionskritische Lieder gesungen hätte, noch dass er regierungs- und religionskritische Texte verfasst hätte. Aus seinem Vorbringen ist, selbst eingedenk der zum Irak eingeholten Länderberichte zur Lage von Musikern, aus der Perspektive einer vernunftbegabten Person eine begründete Furcht vor individueller Bedrohung oder Verfolgung nicht zu erblicken.
Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können als wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr herangezogen werden. Allfällig wider ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, da er sich hinsichtlich der von ihm angesprochenen Drohungen äußerst konturlos und vage hielt.
Das erkennende Gericht verkennt die angespannte politische Situation im Irak und den wachsenden Einfluss extrem-religiöser Kräfte im Irak keineswegs, doch muss sich der BF gefallen lassen, dass es ihm nicht gelang, eine individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr substantiiert vorzubringen bzw. seine behaupteten Befürchtungen im Kontext der länderkundlichen Berichte schlüssig und glaubhaft darzustellen.
Im Bewusstsein dessen, dass die allgemeine politische Lage im Irak angespannt und die Sicherheitsverwaltung eine starke religiöse Prägung aufweist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass sich beschwerdegegenständlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die örtlichen Sicherheitskräfte in XXXX dem BF gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Es erschließt sich aus den Angaben des BF, dass er nicht einmal in Erwägung gezogen hat, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten (z.B. durch Einbringen einer Anzeige bei den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde des Herkunftsstaates oder bei den örtlichen Sicherheitskräften Schutz zu suchen) und sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ihm dies nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
Eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus oben genannten Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
3.3.2. Selbst bei einer Wahrunterstellung des vom BF behaupteten Bedrohungs- und Verfolgungsszenarios ist zudem relevant, ob derartige Szenarii im gesamten Staatsgebiet des Iraks gegeben sind. Vor dem Hintergrund der länderkundlichen Feststellungen und im Lichte seines Vorbringens konnte er nicht glaubhaft belegen, in allen Teilen des Landes der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen, ausgesetzt gewesen zu sein.
Der BF konnte glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Länderberichten zu den Fluchtalternativen der schiitischen Bevölkerungsmehrheit vorbringen, dass in HAI AL- JAWADEEN, in AL QUADIMIYA, in AL HOURIYA, in AL-DOLAAI in sowie in den Provinzen
AL-NAJAF, KERBALA, AL BASRA, AL DIWANIYA, AL-EMARA, AL-KUR, AL
NASIRIYA und BABIL Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung leben. Auch im Lichte der länderkundlichen Erhebungen zur tief verwurzelten Stammes- und Familienkultur im Irak konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass ihn sein Stamm im gesamten Staatsgebiet des Irak finden könnte oder sein Familienclan überhaupt Maßnahmen in diese Richtung setzen würde, zumal die Kernfamilie des BF unbehelligt an der früheren Adresse in XXXX lebt. Der BF brachte auch nicht vor, dass sein Stamm nach dessen Ausreise jemals an die Familie des BF herangetreten wäre, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Die genannten Regionen sind - trotz der wirtschaftlich schwachen Situation in diesen Gegenden auf Grund der Kriegshandlungen der vergangenen Jahre - als mögliche Fluchtalternativen anzusehen.
Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der aktuellen länderkundlichen Informationen innerhalb der genannten Provinzen des Nord- und Südirak sowie für den Großraum XXXX feststellbar.
Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in diese Gebiete angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zu gewinnen, dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden, als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen in größtem Maße beanspruchten. Dies betrifft vor allem auch die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von fast drei Jahren hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können. So ist einem einschlägigen Bericht der IOM betreffend irakischer Provinzen und Gemeinden im Zusammenhang mit der Versorgung von Binnenflüchtlingen aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, dass auch die genannten schiitisch geprägten Provinzen innerstaatlich Vertriebenen die Möglichkeit geben, Schutz zu suchen, sich niederzulassen, vor Ort medizinische Versorgung zu erhalten und am dortigen Bildungswesen und Arbeitsmarkt teilzuhaben. All dies war nicht nur aus dem Datenmaterial, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, abzuleiten und ergibt sich indirekt auch aus dem Umstand, dass dem Gericht aktuell bzw. schon über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg keine gegenteiligen Informationen bekannt geworden wären.
Der BF ist ein gesunder, erwachsener Mann und verfügt über eine höhere Schulausbildung, sowie über eine berufliche Arbeitserfahrung. Es ist daher zur Einschätzung zu gelangen, dass er bei einer Rückkehr in die genannten Regionen möglicherweise mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass diese ein Ausmaß erreichen, das befürchten ließe, dass er in eine ausweglose, die Befriedigung seiner grundlegend notwendigsten Lebensbedürfnisse gefährdende Situation geraten könnte. Der BF hat seinem eigenen Vorbringen zufolge stets Kontakt mit seiner in XXXX lebenden Kernfamilie und spricht auch der Umstand, dass sein Vater ihm die Ausreise aus dem Irak finanzieren konnte und wollte, für ein sehr gutes Verhältnis des BF zu seinen im Irak lebenden Eltern und für eine solide wirtschaftliche Stellung seiner Kernfamilie. Die Eltern des BF leben im Irak in einem großen Eigentumshaus und betreibt der Vater des BF ein kleines Geschäft, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF bei seiner Rückkehr Hilfestellungen in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht von seiner Kernfamilie erwarten kann.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164 und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
3.4.2. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.
Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine langjährige Schulausbildung und besitzt Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Zusammenhang nicht die angespannte Sicherheitslage im Irak. In Bezug auf XXXX ist festzuhalten, dass dort keine offenen Kampfhandlungen mehr stattfinden, wiewohl nicht verkannt wird, dass auch hier immer wieder Anschläge vorkommen. In Bezug auf XXXX ist den Länderinformationen und den jeweiligen Statistiken zufolge die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken, sodass hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann.
Der BF hat selbst kein substantiiertes Vorbringen zu einem etwaigen Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erstattet. Auch lässt sich aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht ableiten, dass er bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihm im Falle seiner Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er glaubhaft gemacht, dass seine Kernfamilie (hier vor allen sein eigener Vater) ihn bei der Ausreise aus dem Irak finanziell unterstützt hätte und dass er sich mit seiner Erwerbstätigkeit vor seiner Ausreise selbst erhalten konnte. Deshalb ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak in der Lage sein wird, sein Überleben aus eigener Kraft zu sichern.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.5.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
3.5.3. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; vom 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], S. 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; und EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118 und EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, S. 761; Rosenmayer, ZfV 1988, S. 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
- Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
- In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK, noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und EGMR vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant, noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 16.06.2005, SISOJEVA u.a. gg. Lettland, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf die Einreise und den Aufenthalt in einem Staat; unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht hat, oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR vom 30.11.1999, BAGHLI gg. Frankreich, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso VfGH, VfSlg 10.737/1985 und VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch weitere Faktoren, wie insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration, welcher sich durch die Intensität der Bindung zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.5.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher für den gegenständlichen Fall folgendes:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte hätte. Da anlassbezogen ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein Eingriff in sein Privatleben einhergehen würde. Unter einem Privatleben iSd Art. 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.
Im August 2015 ist der BF rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und stellte er am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit seit fast drei Jahren illegal im Bundesgebiet auf. Während dieses Aufenthaltes konnte er nicht in begründeter Weise von einer zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Bei der im Anlassfall bestehenden Dauer des Aufenthaltes kann noch keine auf Grund der Aufenthaltsdauer bestehende, rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof selbst bei einer Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren von einem kurzen Aufenthalt ausgeht (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des BF sind als wesentlicher Teil der sozialen Integration in die Interessensabwägung jedenfalls miteinzubeziehen, müssen jedoch wiederum in den Kontext der Aufenthaltsdauer des Fremden im Bundesgebiet gesetzt werden (dazu in etwa VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die für Asylwerber bestehenden Möglichkeiten zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich stark eingeschränkt sind. Für eine wirtschaftliche Integration ist es zudem nicht maßgeblich, ob es sich dabei um eine qualifizierte Tätigkeit handelt (dazu VwGH 11.10.2015, 2002/21/0124).
Im vorliegenden Fall hat der BF erkennbar Bemühungen gesetzt, sich im Bundesgebiet beruflich zu integrieren und seinen Lebensunterhalt unabhängig von der staatlichen Grundversorgung zu finanzieren. Es wird jedoch nicht verkannt, dass er ein hohes Maß an Arbeitswilligkeit zeigt, zumal die Möglichkeit, einer unselbstständigen Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Ausländerbeschäftigungsrechtes nachzugehen, für Asylwerber eingeschränkt sind. In diesem Sinne müssen auch die vom BF in Angriff genommenen Schritte, sich durch eine selbständige Erwerbstätigkeit beruflich zu etablieren, als wesentliche integrative Bemühungen gewertet werden. Diese Bemühungen erfahren jedoch insofern eine Relativierung, als es ihm nicht gelangt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu belegen. Den Ermittlungsergebnissen zufolge belaufen sich die monatlichen Einnahmen des BF auf einen Betrag zwischen EUR 80,00 und EUR 110,00 und vermochte er auch keinerlei Einkünfte aus seiner Beteiligung aus der OG nachzuweisen. Da er mit diesen Einnahmen die von ihm belegten Wohn- und Versicherungskosten nicht zu decken vermag, ist er nach wie vor auf finanzielle Hilfe Dritter angewiesen. Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass er mit seiner beruflichen Tätigkeit künftig Einkommen in dem Maß erwirtschaften können wird, dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Der BF hat Bemühungen gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. So hat er nicht nur einen Sprachkurs, sondern auch regelmäßig ein "Konversationscafé" besucht. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht vom 02.07.2018 haben sich bei ihm jedoch erhebliche sprachliche Schwächen gezeigt. So war er nicht in der Lage, eine einfache Frage zu verstehen oder zu beantworten und dies eingedenk des Umstandes, dass er bereits seit drei Jahren im Bundesgebiet lebt, behauptetermaßen viele deutschsprachige Freunde hat und sich für ihn genügend Gelegenheiten geboten haben müssten, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
Die Bestrebungen des BF, ehrenamtlich tätig zu sein, stellen gewisse Integrationsmomente dar und müssen bei der Interessensabwägung jedenfalls berücksichtigt werden. Diese Tätigkeiten stellen jedoch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale dar, zumal nicht nachzuweisen konnte, dass er diese Tätigkeiten regelmäßig und über einen längeren Zeitraum heraus durchgeführt hätte.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er tiefgreifende persönliche freundschaftliche oder bekanntschaftliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen führen würde. Aufgrund seines Wissens um den unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit, die im Bundesgebiet eingegangenen Beziehungen in Österreich weiterführen zu können, haben die integrativen Merkmale jedoch eine Relativierung hinzunehmen, zumal der BF mit diesen Personen auch durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel Kontakt halten kann und die Rückkehrentscheidung somit nicht zum absoluten Abbruch dieser Beziehungen führen muss.
Diese Aspekte, sowie die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet müssen bei der Interessensabwägung jedenfalls ins Gewicht fallen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Im Anbetracht der höchstgerichtlichen Judikatur kann in der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen allein noch keine besonders maßgebende sprachliche oder soziale Integration des BF erblickt werden. Hinweise auf eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar.
Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ins Gewicht. Nach der Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Zudem geht der VwGH davon aus, dass bei einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, selbstverständlich angenommen werden kann, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
In Anbetracht der Umstände, dass der BF einen großen Teil seines Lebens im Irak gelebt und dort seine gesamte Ausbildung absolviert hat, nach wie vor über eine (Kern‑)Familie im Irak verfügt und im Irak auch beruflich tätig war, ist von einer sprachlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verwurzelung des BF im Herkunftsstaat auszugehen. Zudem muss miteinbezogen werden, dass er mit seiner Kernfamilie in regelmäßigem Kontakt steht und sein gesamtes Vorbringen erkennen lässt, dass er und seine Kernfamilie ein sehr gutes Verhältnis haben. Es ist daher anzunehmen, dass die persönlichen Interessenslagen des BF im Irak entsprechend schwerer wiegen, als im Bundesgebiet. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).
Zusammenfassend ist also in Anbetracht des erst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich und der nur oberflächlich gebliebenen sprachlichen Integration festzuhalten, dass auch in Anbetracht der im Bundesgebiet erkennbar gesetzten beruflichen und sozialen Integrationsbemühungen über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden konnten und somit insgesamt von einer schwachen Interessenslage des BF am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung eines geordneten Vollzuges des Aufenthalts- und Fremdenrechts, die privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK daher nicht vorliegt.
Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und ist auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer gegenständlich unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd. § 9 BFA-VG, ist gegenständlich gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorzunehmen gewesen.
Anlassbezogen liegen auch keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen war.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre.
3.4.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden.
Dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht substantiiert vorgebracht. In Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.5.2. Daher war die gegen den Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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