BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DVG §13
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2159261.1.00
Spruch:
W129 2159261-1/28EIM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.05.2010 mit Wirkung vom 01.06.2010 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung Pr 1 (in weiterer Folge Abt. Pr 1 alt) des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 ernannt.
2. Durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 (BGBl I Nr. 13/2015) wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II neu) im Bundesministerium für Justiz eingerichtet.
Die Abteilung Pr 1 alt erhielt die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Sektion II neu.
In weiterer Folge kam es zur Zusammenlegung der Präsidialsektion sowie der Sektion III (Sektion Personal) bezüglich jener Abteilungen, die nicht in der neuen Generaldirektion aufgingen.
3. Mit Wirkung vom 01.12.2015 wurden auch in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralstelle die bisherige Präsidialsektion sowie die Sektion III alt (Personal) zu einer neuen Sektion III (Präsidialsektion) zusammengeführt.
Dabei übernahm die Abteilung III 1 (in weiterer Folge Abt. III 1 neu) sämtliche Aufgabenbereiche der Abteilung Pr 1 alt. Zudem wurde ein Teil der Agenden der aufgelösten Abteilung Pr 3 alt (Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice und Statistik) von der Abt III 1 neu übernommen.
4. In Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen 2015 wurde die Leitung der Sektion III neu (Präsidialsektion) ausgeschrieben, ebenso die Leitungen der Abteilungen III 1 neu, III 3 neu, III 5 neu, III 6 neu, III 7 neu und III 8 neu sowie die Leitung der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Um die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes bzw. eine Leitenden Staatsanwältin bewarben sich insgesamt vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.
Am 30.10.2015 erstattete die ständige Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der genannten Planstelle einen gereihten Besetzungsvorschlag an den Bundesminister für Justiz, wobei der Beschwerdeführer an der ersten Stelle gereiht wurde.
Am 27.11.2015 führte der Bundesminister ein kommissionelles Hearing mit den Bewerbern um die Planstelle durch. Als Kommissionsmitglieder setzte der Bundesminister für Justiz – neben seiner eigenen Person – seinen Chauffeur, den Leiter der Amtswirtschaftsstelle, den Vertreter des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, den Sektionsleiter der Sektion III neu, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses sowie ein Mitglied des Kabinetts ein.
6. Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens wurde die damalige Leiterin der Abteilung I 7, Leitende Staatsanwältin Dr.in XXXX , mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle einer Leitenden Staatsanwältin vom Bundespräsidenten ernannt.
Davon wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2016 schriftlich in Kenntnis gesetzt.
7. In der bereits mit 01.12.2015 erlassenen Geschäfts- und Personaleinteilung wurde der Beschwerdeführer als Referent der Abteilung III 8 angeführt; eine förmliche Mitteilung an den Beschwerdeführer fand nicht statt.
Der Beschwerdeführer wandte unter Verweis auf die zur Kenntnis genommene Geschäfts- und Personaleinteilung im Dienstweg mit Schreiben vom 01.12.2015 ein, dass er im Auswahlverfahren als bestgeeigneter Bewerber um die ausgeschriebene Funktion der Abteilung die Leitung III 1 neu hervorgegangen sei. Darüber hinaus wäre aber eine Ausschreibung nicht notwendig gewesen, da sich die Arbeitsplatzinhalte im Vergleich zur Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung Pr 1 nur unwesentlich geändert hätten. Er stimme der aus der Geschäfts- und Personaleinteilung hervorgehenden Verwendungsänderung nicht zu, auch dann nicht, wenn sie bloß provisorisch sein sollte, und er beantrage eine Bescheidausfertigung samt Zustellung an seine Person.
8. Auf Antrag des Bundesministers für Justiz wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsplatz „S 70926928“ eine – so bezeichnete – „ad-personam“-Bewertung A1/6 zuerkannt (Anm: die Bewertung mit A1/6 soll solange aufrecht bleiben, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten, jedoch eigentlich mit A1/3 bewerteten Arbeitsplatz verwendet wird).
9. Mit Mitteilungen der Dienstbehörde vom 26.01.2017 und 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht informiert, ihn gemäß §§ 38 Abs 3 Z 1 iVm 40 Abs 2 BDG nicht nur vorübergehend in der Abteilung III 8 neu zu verwenden und ihm die mit dem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer S70926928 verbundenen Aufgaben zu übertragen.
10. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einwendungen vor, insbesondere – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Identität der Arbeitsplätze der Abteilungsleitung Pr 1 alt sowie III 1 neu sowie auf die von der Personalkommission vorgenommene Reihung an erster Stelle des Besetzungsvorschlages.
11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von der Funktion des Leiters der Abteilung Pr 1 alt abberufen und mit der Funktion eines Referenten in der Abteilung III 8 neu (Arbeitsplatz S70926928, Arbeitsplatzwertigkeit A1/2, aufgrund einer ad-personam-Bewertung durch das Bundeskanzleramt jedoch A1/6) betraut wird (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Verwendungsänderung im Sinn des Punkt 1. keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat (Spruchpunkt 3.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der Nichtbetrauung mit der Leitung der Abteilung III 1 neu wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß – wie folgt begründet: Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einer (im Bescheid näher erläuterten) Änderung der Aufgaben der Leitung der Abteilung III 1 neu im Vergleich zur Leitung der Abteilung Pr 1 alt geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber.
In der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 01.12.2015 sei der Beschwerdeführer als Referent in der Abteilung III 8 angeführt; zudem sei ihm die große Approbationsbefugnis erteilt worden. Der mit der Stellvertretung der Leitung der Abteilung III 8 verbundene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 (S 70529123) sei ausgeschrieben und in weiterer Folge mit der einzigen Bewerberin besetzt worden.
Dem Beschwerdeführer werde der Arbeitsplatz mit der Nummer S 70926928 zugewiesen, der Arbeitsplatz enthalte bestimmte (im Bescheid näher dargelegte) Aufgabenbereiche. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers richte sich nach der vom Bundeskanzleramt zuerkannten ad-personam-Bewertung A1/6. Diese Bewertung bleibe so lange aufrecht, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten Arbeitsplatz verwendet werde.
Das Dienstrecht sehe keine Möglichkeit der Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsplatzes noch jene der Rechtswidrigkeit der Betrauung bzw. Nichtbetrauung eines Beamten mit einer bestimmten Funktion vor. Die diesbezüglichen Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien daher zurückzuweisen.
12. Gegen den am 04.04.2017 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten bzw. am 05.04.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, ihm sei mit Juni 2010 die Leitung der Präsidialabteilung 1 übertragen worden. Aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Leitungsfunktion sei er dem Aufgabenspektrum der Abteilung in allen Facetten bestens vertraut. Im Besetzungsvorschlag der Personalkommission sei er als bestqualifiziert beurteilt und allein an die erste Stelle gereiht worden. Auch in einem weiteren, am 27.11.2015 durchgeführten Hearing einer willkürlich zusammengestellten Kommission habe er alle Fragen umfassend und präzise beantworten können. Am 30.11.2015 habe ihn der Kabinettschef informiert, dass der Bundesminister ihn nicht mit der Abteilungsleitung der Abteilung III 1 neu betrauen werde, nähere Gründe seien dazu nicht mitgeteilt worden. In der ab 01.12.2015 gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung habe er sich als Referent wiedergefunden.
Er habe über ein Jahr und vier Monate auf die nunmehr angefochtene qualifizierte Verwendungsänderung warten müssen.
Der mit der Abteilungsleitung III 1 neu verbundene Arbeitsplatz sei weitgehend ident mit dem bisher innegehabten Arbeitsplatz (Leitung der Abteilung Pr 1 alt).
Dem angefochtenen Bescheid ermangle es an Ausführungen zur für ihn schonendsten Vorgangsweise für den Fall, dass die getroffene Personalmaßnahme gerechtfertigt sein sollte. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine „inhaltliche Nähe“ des zuzuteilenden Arbeitsplatzes gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden; die Aufgaben des zugewiesenen Arbeitsplatzes würden vielmehr völlig andere Inhalte aufweisen.
In den vergangenen eineinhalb Jahren seien zahlreiche Planstellenbesetzungen, darunter auch stellvertretende Leitungsfunktionen, in der Sektion III vorgenommen worden, ohne dass in einem einzigen Fall geprüft und erörtert wurde, ob der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsplätzen zu betrauen gewesen wäre.
Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde zum fehlenden rechtlichen Interesse an den begehrten Feststellungen verweise er auf die Judikatur, wonach dieses Interesse zu bejahen sei, wenn dem Feststellungsbescheid die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung abzuwenden.
13. Die Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 29.05.2017 einlangte.
14. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 15.11.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an; der Termin wurde jedoch auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf 04.12.2017 vertagt.
15. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 01.12.2017 führte die belangte Behörde im Wege der Finanzprokuratur aus –hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – aus, dass die Zusammenlegung der Verwaltungssektionen im Laufe des Jahres 2015 erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehabt habe. So hätte sich der Personalstand um etwa 18 Prozent erhöht, auch habe die Abteilung III 1 neu den Rechnungsvollzug für die Abteilung III 7 neu betreffend die Finanzstellen 6039* und 9139* für den Bereich der Fort- und Weiterbildung übernommen.
Der Beschwerdeführer intendiere eine Überprüfung der Ernennung von LStA Dr. XXXX zur Leiterin der Abteilung III 1 neu; dies sei jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die Verwendungsänderung. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine angestrebte Planstelle.
Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der Leiterin der Abteilung III 1 neu erklärt, dass er keine andere Funktion als die Leitung der Abteilung III 1 neu akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer habe sich auf 5 ausgeschriebene stellvertretende Leitungsfunktionen nicht beworben.
Man habe eine adäquate Verwendung für den Beschwerdeführer finden müssen; die Abteilung III 8 neu sei eine Art „Grundsatzabteilung“ des Justizministeriums. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Justizverwaltung habe sich dieser ein umfangreiches Wissen im Allgemeinen angeeignet und bringe erhebliche praktische Erfahrung mit. Somit bestehe ein Bezug zwischen den bisherigen Tätigkeiten und dem neu zugewiesenen Tätigkeitsbereich.
Der neue, mit A1/2 bewertete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei aufgrund von Verhandlungen der neuen Abteilungsleiterin der Abteilung III 1 neu für die Dauer der Verwendung mit der Person des Beschwerdeführers einer ad-personam-Bewertung mit A1/6 zugeführt worden. Somit stelle die getroffene Personalmaßnahme auch die schonendste dar.
16. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Frist von 21 Tagen für eine Replik auf den vorbereitenden Schriftsatz der belangten Behörde eingeräumt.
Ergänzend zu den bereits im Verwaltungsverfahren sowie in den Schriftsätzen vorgebrachten Standpunkten brachte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – vor, dass er von der weisungsfreien Personalkommission als bestqualifiziert erachtet und an die erste Stelle gereiht worden sei; in weiterer Folge habe jedoch der Bundesminister am Vormittag des 27.11.2015 drei seiner Mitarbeiter angesprochen, die in einem Sonderbereich tätig gewesen seien und aus bestimmten Gründen als besonders willfährig gegolten hätten, darunter der Chauffeur des Ministers. Diese drei Personen, der Sektionsleiter, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses, eine Frauenbeauftragte und eine Mitarbeiter des Kabinetts hätten gemeinsam mit dem Minister am 27.11.2015 ein Hearing durchgeführt. Anschließend hätten ihm drei bestimmte Kommissionsmitglieder versichert, dass er die beste Qualifikation aufgewiesen habe. Er sei aber noch am selben Abend oder kurz darauf vom Kabinettschef in Kenntnis gesetzt worden, dass er „beim Minister nicht durchzubringen“ sei.
Am 22.01.2016 habe ihm der Minister vorgeworfen, in der Bundespräsidentschaftskanzlei interveniert zu haben. Dieser Vorwurf sei jedoch völlig unzutreffend, auch verfüge er nicht über entsprechende Kontakte.
In weiterer Folge habe er sich als Referent in der Abteilung III 8 eingearbeitet und den erwarteten Arbeitserfolg erbracht.
Das Justizministerium habe mit dem Bundesminister, als dieser noch als Assistenzprofessor an der Universität Wien beschäftigt gewesen sei, einen Werkvertrag abgeschlossen. Der Minister habe die Honorarnote (€ 30.000) völlig verspätet abgegeben, auch das Gutachten selbst sei verspätet abgegeben worden, sodass der Betrag nicht ausbezahlt worden sei, wofür auch der Beschwerdeführer mitverantwortlich gewesen sei. Er habe den Minister darauf angesprochen, dieser habe gemeint, der Schaden läge bei der Universität, nicht bei ihm. Der Minister habe auch gemeint, er könne sich dies als Minister nicht mehr ausbezahlen lassen.
Die Abteilung Pr 1 alt habe eine bebuchte Finanzstelle gehabt; es wäre geradezu verwegen, wenn die Abteilung keinen Überblick über diese Finanzstelle gehabt hätte. Seit der Haushaltsrechtsreform Anfang 2013 habe die Abteilung laufend Controllingberichte zur Finanzierungs- und Ergebnisrechnung geliefert.
Die ad-personam-Bewertung widerspreche dem Legalitätsprinzip; es bestehe die Gefahr, dass ein Nachfolger des Ministers im Wege des § 13 DVG diese ad-personam-Bewertung aufhebe.
Es habe Probleme im Zahlungsverkehr mit der Amtswirtschaftsstelle gegeben.
Der in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 15% bemessene Anteil für den Bereich „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“ sei eher hoch gegriffen. Die Aufgabe „Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament“ sei im Vergleich zu einem ersten Entwurf von 20% auf 5% reduziert worden; dieser neue Wert sei realistischer.
Er sei formal „per Sie“ mit seinem Sektionschef. Er habe von diesem eine Leistungsbeurteilung bekommen, die seine persönliche und fachliche Kompetenz gut beschreibe. Er habe den Eindruck, dass die Nichtbestellung auch für den Sektionschef überraschend kam.
Aufgrund der negativen Erfahrungen der letzten beiden Jahre sei es wohl nicht ungewöhnlich, dass dies zu psychovegetativen Auswirkungen führe. So einen Fall habe es im Justizministerium nach seiner Beobachtung in den letzten 21 Jahren nie gegeben.
17. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung – auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – wie folgt Stellung:
Der zugewiesene Arbeitsplatz stelle keine seiner beruflichen Vortätigkeit adäquate Verwendung dar.
Die Reorganisation des Jahres 2015 sei in zwei getrennten Teilen abgewickelt worden. Der mit 01.07.2015 erweiterte Personalstand sei zum Zeitpunkt 01.12.2015 bereits seit Monaten Teil seiner Arbeitsplatzinhalte gewesen.
Die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Erhöhung des Personalstandes willkürlich von einem (niedrigeren) Personalstand des Monats Mai ausgegangen; die Berechnung der Erhöhung mit 18% sei unzutreffend. Zudem sei ein Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt dahingehend hergestellt worden, dass die Führungsspanne von 10-15% völlig unabhängig von Größe, Bewertung, und Zahl der unterstellten Mitarbeiter zugrunde gelegt werde.
Das Einvernehmen zu den ad-personam-Bewertungen sei durch den Justizminister mit der damaligen Staatssekretärin im Bundeskanzleramt, Mag. XXXX , getroffen worden.
Er habe erst im Februar 2016 erfahren, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach er „auf einer Abschussliste“ stehen würde. Diesbezüglich lege er einen Ausdruck einer E-Mail des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte der GÖD vor.
Er habe sich ab Mitte des Jahres 2015 aktiv um ein Gespräch mit dem Minister bemüht, erst nach mehrfachem Insistieren sei ihm einen Tag vor dem Hearing ein Termin ermöglicht worden.
Er lege auch die Dokumentation der Ablehnung der Auszahlung eines Werkhonorars an den (späteren) Bundesminister (damals noch Universitätsprofessor) vor.
18. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht) nahm die belangte Behörde – auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer selbst habe zunächst für den Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament ein Beschäftigungsausmaß von 20% gesehen; in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung III 1 neu sei ein Beschäftigungsausmaß von nur mehr 5% angenommen worden. Auch sei der Abteilung III 1 neu zur Bewältigung der genannten Aufgabe ein weiterer akademischer Arbeitsplatz zugeordnet worden.
Für die ad-personam-Bewertungen sei § 137 BDG die gesetzliche Grundlage. Das Besoldungsrecht sehe zahlreiche Möglichkeiten vor, in denen Bedienstete einen Bezug erhalten, der nicht dem aktuellen Arbeitsplatzwert entspreche.
19. Mit replizierendem Schriftsatz vom 11.01.2018 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Wahrnehmungen in Bezug auf die Werklohnforderung des (damaligen) Universitätsprofessors und (späteren) Bundesministers, in Bezug auf das Hearing vom 27.11.2015, in Bezug auf die (aus seiner Sicht: zweiteilige) Restrukturierung der Zentralstelle im Verlauf des Jahres 2015 sowie auf das Ausmaß der Aufgaben der alten sowie neuen Abteilungsleitung (sowie der jeweiligen Stellvertreter).
20.1. Am 17.01.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt.
Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass ein Hearing vor dem Bundesminister nicht unüblich sei und das Bemühen der belangten Behörde zeige, die höchstmögliche Treffsicherheit bei der Personalauswahl sicherzustellen. Auch müsse sich der unmittelbare Entscheidungsträger einen persönlichen Eindruck verschaffen. Es bestehe keine gesetzliche Bindung an die Reihung der Personalsenate und Personalkommissionen.
In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage des Gutachtens der Personalkommission erörtert; die belangte Behörde verwies auf eine nach ihrer Sicht gebotene analoge Anwendung der §§ 302ff ZPO.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe in 10 Fällen der Besetzung von Leitungsfunktionen (oder stellvertretenden Leitungsfunktionen) nur im Fall der Leitung der Abteilung III 1 neu ein Hearing durch den Bundesminister gegeben. Darüber hinaus habe es auch hinsichtlich der Leitung der Stabstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit ein Hearing gegeben, dort seien aber zwei Bewerber gleichrangig an erste Stelle gereiht worden.
Ein Hearing sei nicht anrüchig und tatsächlich bei Stellenbesetzungen hochrangiger Stellen bei Richtern und Staatsanwälten üblich. Er habe beim Hearing alle Fragen beantworten und Missverständnisse in Bezug auf Vorgänge aus der Vergangenheit aufklären können.
Die Kommissionsmitglieder hätten keine Fragen gestellt. Die gegebenen Antworten hätten durch den Ministerfahrer und den Leiter der Amtswirtschaftsstelle nur teilweise ausreichend kompetent beurteilt werden können.
Er habe zum Hearing ein Gedächtnisprotokoll angefertigt, welches im Akt liege. Auch habe es unter den Sektionschefs im Haus einen Aufschrei gegeben. Diesbezüglich lege er ein Mail des Sektionsleiters der Sektion III vor.
Die Zweitgereihte des Vorschlages der Personalkommission hätte nicht einmal Fragen zu Basisdaten seiner Abteilung beantworten können; die Kommissionsmitglieder hätten ihm später versichert, eine souveräne Leistung geboten zu haben. Selbst die Kontaktfrau habe eindeutig Position für ihn bezogen, obwohl die Zweitgereihte auch die Gleichbehandlungsbeauftragte des Ministeriums sei.
Soweit es ihm bekannt sei, sei der Drittgereihte durch den Sektionsleiter nicht mit dem Bestkalkül qualifiziert worden. Der Drittgereihte gehöre derselben CV-Verbindung wie der Bundesminister an und sei später vom Bundesminister zum XXXX ernannt worden, nachdem er sich erfolglos um eine Sektionsleitung und eine Abteilungsleitung beworben habe.
In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit des Bundesministers habe er „relativ intensiven“ Kontakt zum Minister gehabt, ab der zweiten Jahreshälfte 2015 kaum noch. Relativ intensiv heiße jedenfalls einmal im Monat oder öfters.
Der Bundesminister habe gefragt, warum es Zahlungsprobleme gegeben habe.
20.2. In weiterer Folge wurde der Leiter der Sektion III zeugenschaftlich befragt.
Nach Darlegung der Restrukturierungsmaßnahmen des Jahres 2015 führte der Zeuge im Wesentlichen aus, es habe sich der Aufgabenumfang der Abteilung III 1 neu wesentlich verändert, weswegen eine Neuausschreibung der Abteilung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Personalkommission an die erste Stelle gereiht worden, die nunmehrige Leiterin an zweiter Stelle. Es habe ein Hearing gegeben, es habe danach noch keine Entscheidung des Ministers gegeben, erst später. Der Bundesminister habe bei höheren Funktionen persönliche Hearings durchgeführt, doch sei es ungewöhnlich gewesen, dass der Minister eine Personalverantwortliche des Dienststellenausschusses und Mitarbeiter der Abteilung des Beschwerdeführers habe teilnehmen lassen. Bei den meisten Hearings habe der Minister auch anderen das Wort erteilt, hier habe er den Mitarbeitern des Beschwerdeführers nicht das Wort erteilt, diese seien „einfach so“ dagesessen, dies sei ungewöhnlich.
Der damalige Leiter der Amtswirtschaftsstelle sei erst kurz im Amt gewesen. Der ebenfalls anwesende Stellvertreter sei eigentlich ein wesentlicher Teil der Probleme gewesen, die in weiterer Folge hätten gelöst werden müssen.
An dem Tag seien alle Bewerber befragt worden, seiner Erinnerung nach drei Bewerber.
Die Hearings der beiden Mitbewerber des Beschwerdeführers seien kurz gewesen und hätten sich auf Vorstellungen über die Ausübung der angestrebten Funktion beschränkt. Das Hearing des Beschwerdeführers sei länger gewesen, der Bundesminister habe angebliche Versäumnisse in der Abteilung angesprochen, der Beschwerdeführer sei darauf ausführlich eingegangen. Er habe die Probleme sachlich und gut erörtert und geklärt. Für ihn hätten sich an der Bestqualifikation des Beschwerdeführers angesichts der doch ungewöhnlichen Situation und der sehr guten Reaktion des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben.
Die Frage, ob der Minister die interne Revision mit der Klärung dieser Probleme beauftragt habe, verneinte der Zeuge.
Auf die Frage, ob die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle nach wie vor andauern und ob 2017 ein Gutachten diesbezüglich eingeholt worden sei, führte der Zeuge aus, dass sich die Probleme auf den gesamten Bereich der Amtswirtschaftsstelle verlagert und erweitert hätten. Nach der Pensionierung des Leiters der Amtswirtschaftsstelle habe der bisherige Leiter interimistisch die Leitung übernommen; die Sektion sei damit konfrontiert worden, dass die Lieferanten weitere Lieferungen verweigern wollten, da Rechnungen trotz Urgenz nicht bezahlt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Abteilung, allen voran der Beschwerdeführer, diesen Problemen nachgegangen sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Sektionsleiter gewesen, wisse aber, dass eine eigene Mitarbeiterin abgestellt worden sei, um dort „aufzuräumen“. Die Notwendigkeit sei evident gewesen.
Im Zuge der Reorganisation habe sich die Führungsspanne erhöht.
Er sei mit dem Bundesminister alle Abteilungen durchgegangen und habe mit ihm besprochen, welche Leitungsfunktionen auszuschreiben seien und welche nicht.
Es sei bei 10 ausgeschriebenen Leitungsfunktionen nur im Fall des Beschwerdeführers zu einem Hearing gekommen. Zusätzlich habe es ein Hearing für die Leitung der Stabstelle Kommunikation gegeben.
Er habe mit dem Beschwerdeführer dessen weitere Verwendung besprochen. Dieser habe den Eindruck der persönlichen Verzweiflung und Frustration hinterlassen. Es seien bestimmte Leitungsfunktionen angesprochen worden, der Beschwerdeführer habe keine Betrauung mit diesen gewünscht.
Beim Hearing habe es eine merkwürdige Stimmung gegeben.
21.1. Am 14.03.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt; ebenso wurde die zeugenschaftliche Befragung des Leiters der Sektion III fortgesetzt.
Dieser führte im Wesentlichen aus, es seien bei den Reorganisationsmaßnahmen des Jahres 2015 neue Aufgaben zu jenen der alten Abteilung Pr 1 hinzugekommen. Es seien andere Dienstrechte zu vollziehen gewesen und zusätzlich ein weiterer Standort zu verwalten gewesen.
Bei der zweiten Reorganisationsmaßnahme sei das Beschwerdewesen und Bürgerservice hinzugekommen, ein nicht unwesentlicher Teil der Abteilung, wo auch strukturelle Maßnahmen zu setzen gewesen seien. Man habe in der Arbeitsplatzbeschreibung 15% festgelegt, man habe auch das Bürgerservice auf neue Beine stellen wollen, die Bearbeitung der Beschwerden sei zum Teil sehr aufwändig gewesen. Dass die Aufgabe „Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament“ von 20% auf 5% reduziert worden sei, sei durch die Einrichtung der Kompetenzstelle in der Abteilung III 1 bedingt gewesen und so mit dem Bundeskanzleramt besprochen worden.
Es seien auch Datenschutzangelegenheiten in die Abteilung III 1 „mitgewandert“; dort seien Anfragen nach dem DSG koordiniert worden.Die Bestellung der Datenschutzbeauftragten werde durch die Abteilung III 1 koordiniert. Das Budgetcontrolling sei in Abstimmung mit der Budgetabteilung erfolgt. Durch die Reorganisation seien immer mehr Einzelaufgaben zur Abteilung III/1 gewandert.Auf die Frage des Behördenvertreters, es finde sich in der Personal- und Geschäftseinteilung vom 01.12.2015 erstmals der Punkt „Budgetverantwortung für die Finanzstellen 9107 sowie Budgetcontrolling für diesen Bereich“ und ob es einen Grund gebe, warum diese Aufgabe in die Personal- und Geschäftseinteilung vom 01.12.2015 aufgenommen wurde, erwiderte der Zeuge, der Grund sei, dass regelmäßige Controlling-Berichte an die Budgetabteilung zu erstatten gewesen seien.Er wisse nicht, ob weitere Aufgaben im Bereich des Budgetcontrollings oder Rechnungsvollzug hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Abteilung Pr 1 alt immer schon den Bezugsvollzug für die bebuchte Finanzstelle 9107* mit den dort zugeordneten Finanzpositionen betreut habe, die Abteilung Pr 1 alt habe schon vorher das Personalbudget und den Sachaufwand für die Zentralstelle zu verwalten gehabt. Der Zeuge erwiderte, es hätten sich die Art und die Häufigkeit der Controlling-Berichte seiner Erinnerung nach geändert. Er sei in diesem Bereich nicht tätig gewesen, er könne nur sagen, wie es danach gewesen sei.Die Übernahme des Zahlungsvollzuges für die Aus- und Fortbildung sei zuerst ausgeführt worden von der Budgetabteilung, dann vom Sekretariat des Zeugen, dann von der Abteilung III 1.Auf die Frage, ob es sein könne, dass im September 2016, also lange nach der Reorganisation, der Budgetvollzug an die Abteilung III 1 übergegangen sei, antwortete der Zeuge, an einen genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern. Es sei ein Entgegenkommen zur Entlastung beider Abteilungen gewesen, dass dies von seinem Sekretariat zwischenzeitlich übernommen worden sei.Die Abteilung sei personell durch Frau XXXX aufgestockt worden. Grund sei gewesen, dass für den Zahlungsvollzug der stellvertretende Leiter der Amtswirtschaftsstelle, ADir XXXX , zuständig gewesen sei. Nach der Pensionierung des vormaligen Leiters der Amtswirtschaftsstelle sei es zu Rückständen und nicht bezahlten Rechnungen gekommen, das habe dann eben zu der Zuteilung der Frau XXXX geführt.Befragt, ob die Reorganisation in einer oder zwei Etappen durchgeführt worden sei, erwiderte der Zeuge, der Bundesminister habe unmittelbar nach seinem Amtsantritt beschlossen, die Vollzugsdirektion aufzulösen und als Generaldirektion im Ministerium zu implementieren. Es seien dann Gespräche mit dem BKA geführt worden, dieses habe geforderte, dass trotz dieser neuen Sektion die Zahl der Sektionen dennoch gleich bleibe. Es sei daher die Zusammenlegung der Sektionen III und Pr erforderlich gewesen. Schon aus diesem Punkt handle es sich um ein einheitliches Vorhaben, welches aber in zwei Schritte aufgeteilt worden sei, weil eben die beteiligten Personen, insbesondere der Beschwerdeführer und der Zeuge, nicht alles auf einmal hätten schultern können. Möglicherweise hätten sie das aber schon von Anfang an bewältigen können. Der zweite Schritt hätte ohne den ersten nicht stattgefunden. Befragt, ob sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe, erwiderte der Zeuge, dies sei schon eine größere Veränderung gewesen. Eine Einschätzung könne er im Zeugenstand nicht vornehmen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die angeblich verjährte Forderungen kenne er nur vom Hören und Sagen. Er habe keine Wahrnehmungen um eine angebliche „Abschussliste“. Seiner Erinnerung nach habe es zwei Termine gegeben, bei denen es zu einer Aussprache zwischen dem Minister und dem BF gekommen sei. Er habe vom Hören und Sagen aus dem Kabinett vernommen, dass es nicht viel gebracht habe.Nach dem Hearing habe es eine Entscheidung seitens des Bundesministers für die Mitbewerberin gegeben. Datumsmäßig könne er es nicht sagen, wann das gewesen sei. Es sei durch den Kabinettschef kommuniziert worden. Beweggründe seien nicht genannt worden. Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Zentralstelle verbleiben solle. Sie seien zu zweit die in Frage kommenden Abteilungen durchgegangen und seien bei der Abteilung III 8 verblieben. Es sei die einzig realistisch verbleibende Abteilung gewesen. Sie hätten vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in eine stellvertretende Funktion komme, es hätte auch diese eine Möglichkeit gegeben, der Minister habe aber entschieden, dass eine Verwendung als Referent in A1/2 erfolge.21.2 . In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung des damaligen Kabinettschefs, Dr. XXXX , fortgesetzt. Er wisse nicht mehr, ob er Mitglied des Kern- und Steuerungsteams bei der Reorganisation gewesen sei. Er könne nicht ausschließen, dass er auch bei einzelnen Gesprächen dabei gewesen sei.Befragt, ob es Auffälligkeiten oder Entwicklungen gegeben habe, die die Abteilung Pr 1 betroffen hätten, antwortete der Zeuge, er könne sich nicht mehr an die Gesamtressourcen erinnern, aber es habe eine Diskussion gegeben, ob das Hauspersonal des Ministeriums zur Personalabteilung komme. Befragt, was das für die Abteilung Pr 1 bedeutet hätte, antwortete der Zeuge, das könne er nicht beurteilen.Er wisse persönlich, dass Mag. XXXX eher skeptisch gewesen sei, und er vermute im Nachhinein, dass er dessen Ansicht geteilt habe. Befragt, ob eine Transferierung der Personalagenden nicht eine Filetierung der Pr 1 alt bedeutet hätte, erwiderte der Zeuge, dies habe er nicht beurteilen können.Er habe als Kabinettschef eng mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, auch unter der früheren Ressortleiterin. Befragt, ob es eine Zäsur, einen Bruch oder eine Veränderung in der Zusammenarbeit zwischen dem Ressort-Leiter und dem Beschwerdeführer oder der Abteilung Pr 1 gegeben habe, gab der Zeuge an, dies könne er nicht beurteilen. Auf Vorhalt eines Gedächtnisprotokolles des Beschwerdeführers vom 15.02.2016 über die Vorgänge im November 2015, wonach der Beschwerdeführer vom Kabinettschef gehört habe dass es seitens des Bundesministers „klare Ressentiments“ gegen den Beschwerdeführer gebe und zwar aus einem unbekannten Grund gebe, der Minister habe daher auf eine Ausschreibung der Abteilung III/1 bestanden, antwortete der Zeuge nach Durchlesen des Gedächtnisprotokolles wörtlich: „Das kann sein, ich kann mich daran nicht erinnern.“Auf Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei doch nichts Alltägliches, der Zeuge sei doch immerhin der Kabinettschef gewesen, erwiderte der Zeuge wörtlich: „Der Bundesminister war mit mehreren Abteilungsleitern nicht zufrieden. Der Beschwerdeführer war einer davon.“Es habe Probleme rund um die Amtswirtschaftsstelle gegeben, z.B. nicht bezahlte Rechnungen; beim Personal habe es immer wieder Vorwürfe in Bezug auf eine Intransparenz gegeben, dieser letzter Vorwurf sei generell aus dem Haus gekommen. Konkret hätten sich unter der Bundesministerin XXXX insbesondere die weiblichen Bediensteten generell benachteiligt gefühlt, es habe auch kleinere Protestmaßnahmen gegeben. Die Bundesministerin habe dann unter anderem mit dem Beschwerdeführer versucht die Lage zu glätten, es habe eine Aussprache gegeben. Die Frauen hätten sich zuvor vom Beschwerdeführer selbst benachteiligt gefühlt, allenfalls auch vom darüberstehenden Sektionsleiter. Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, der Zeuge habe die Aktenführung des Beschwerdeführers gekannt, insbesondere die Begründung zu Personalentscheidungen, und auf die Frage, ob es Intransparenzen oder nicht nachvollziehbare Personalentscheidungen gegeben habe oder ob die die Entscheidungen ausführlich und mit der notwendigen Äquidistanz begründet gewesen seien, erwiderte der Zeuge, er könne dazu nur aus seiner Zeit als Kabinettschef etwas zu Protokoll geben, nämlich, dass es keinerlei Anlass für Kritik an den Begründungen gegeben habe.Er wisse, dass es am 26.11.2015 ein Gespräch zwischen Minister und Beschwerdeführer gegeben habe, wisse aber nicht, wie es organisiert worden sei.Befragt, ob das Gedächtnisprotokoll in Bezug auf den Inhalt des Gespräches stimme, antwortete der Zeuge wörtlich: „Das kann sein, ich habe keine nähere Erinnerung. Mir war wichtig, dass ich mit dem Haus gut zusammenarbeite, ich komme ja selbst aus dem Haus und habe immer versucht ausgleichend zu wirken. Es kann daher auch sein, dass die Initiative zu dem Gespräch von mir aus ging. Ich war dann beim Gespräch dabei, habe aber von mir selbst aus, keine Erinnerung mehr zu Inhalt des Gespräches. Dieses Gespräch war knapp vor dem Hearing, vielleicht tatsächlich einen Tag davor.“Befragt, ob sich der Minister nach dem Hearing mit ihm beraten oder weitere Schritte diskutiert habe, gab der Zeuge an, er sei beim Hearing nicht dabei gewesen, doch hätten sie nachher sicherlich darüber gesprochen.Befragt, wie oft kam es vorgekommen sei, dass der Minister in seiner Amtszeit einer Entscheidung abgewichen sei, antwortete der Zeuge, dies sei im Fall des Beschwerdeführers so gewesen, dann bei der Leitung einer Staatsanwaltschaft, dann bei einer Oberstaatsanwaltschaft und dann im Fall einer leitenden Visitatorin.Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies seien vier Fälle von einer vermutlich dreistelligen Anzahl an Entscheidungen und auch nur ein einziger Fall in der Zentralstelle; bei
lediglich vier abweichenden Entscheidungen und bei der einzigen Abweichung in Bezug auf eine Leitungsfunktion im Haus müsse man doch in Erinnerung haben, warum der Minister abgewichen sei, gab der Zeuge zu Protokoll, es habe Vorfälle rund um die Amtswirtschaftsstelle gegeben.Der Beschwerdeführer befragte den Zeugen, ob der Bundesminister das Schicksal der Amtswirtschaftsstelle nicht auch selbst bestimmt habe, indem er den Herrn XXXX , den der Beschwerdeführer selbst nicht für geeignet erachtet hätte, zum provisorischen Leiter ernannt hat und entgegen dem Rat des Beschwerdeführers eine Weisung erteilt habe, antwortete der Zeuge, Herr XXXX sei der stellvertretende Leiter gewesen und der Leiter sei in Pension gegangen.Er könne sich nicht mehr erinnern, wann der ehemalige Leiter in Pension gegangen sei.Ob die Leitung im Zuge der Pensionierung neu ausgeschrieben worden sei, könne er nicht sagen, damals sei er noch nicht Kabinettschef gewesen. Befragt, ob es sein könne, dass der Minister im Fall der leitenden Visitatorin gewollt habe, dass die ehemalige Leiterin der Abteilung Pr 3 als leitende Visitatorin installiert werde, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung, sie habe sich jedenfalls beworben und habe die Funktion angestrebt. Er wisse nicht einmal, wer damals Erstgereihter gewesen sei.Ihm seien sicherlich Gründe genannt worden, warum der Bundesminister von der Person des Erstgereihten abweichte, er könne sich leider nicht mehr erinnern. Grundsätzlich sei es so gewesen, dass der Bundesminister immer auf Frauenförderung aus gewesen sei. Er könne aber auch nicht sagen, ob das ein Frauenförderungsfall gewesen sei. Er wisse, dass der Bundesminister aufgrund der verlorenen Fälle bei der Bundesgleichbehandlungskommission bemüht gewesen sei, die Frauen zu fördern. Befragt, ob das Gutachten von der Personalkommission Gründe für Zweifel an der Entscheidung zu Gunsten der Person des Beschwerdeführers offen gelassen habe, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung. Die Frage, ob er es öfters erlebt habe, dass der Minister seinen Fahrer und zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, die jedenfalls keine Expertise aufgewiesen haben, einem Hearing beigezogen habe, verneinte der Zeuge.Befragt, wie er es gedeutet habe, dass der Minister seinen Fahrer beim Hearing beigezogen habe, antwortete, dies sei das erste und letzte Mal gewesen, dass der Fahrer bei einem Hearing dabei gewesen sei.Die Frage, ob er von Personalmaßnahmen wisse, die die pensionierte Leitung der Amtswirtschaftsstelle hätten substituieren sollen, verneinte der Zeuge. Man habe sich für Ing. XXXX entschieden, das Datum wisse er nicht. Die Entscheidung habe der Minister getroffen, auf Vorschlag des Leiters der Abteilung Pr 1.Er wisse nicht mehr genau, ob die Abteilung Pr 1 eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung vorgeschlagen habe, dazu müsse er Einsicht in den ELAK nehmen.Befragt, ob er aus seiner eigenen Wahrnehmung zu Protokoll geben könne, ob durch den Beschwerdeführer Maßnahmen gesetzt worden seien, um die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle zu beseitigen, erwiderte der Zeuge, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle ausdrücklich auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 01.12.2017 hinweisen und die dortigen Ausführungen auf Seite 2.Der Zeuge gab zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob er die Entscheidung des Ministers dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Teilweise habe er tatsächlich die Betroffenen informiert, manchmal aber auch nicht.Befragt, ob sich bei den Controlling-Berichten seit der Novelle 2013 etwas geändert habe, gab der Zeuge bejahend an, dies sei seit 2018 der Fall. Er habe aber „keine Ahnung“, ob sich schon mit der Reorganisation etwas geändert habe.Die Abteilung Pr 1 habe schon damals die bebuchte Finanzstelle 9107* zu bewirtschaften gehabt. Dies sei schon vor der Reorganisation der Fall gewesen.Befragt, ob sich beim Rechnungsvollzug für die Aus- und Fortbildung etwas geändert habe durch die Reorganisation, erwiderte der Zeuge, er glaube, dass das im Rahmen der Reorganisation gewesen sei und sich geändert habe. Befragt, ob es sein könne, dass dies erst mit 2016 wirksam geworden sei, antwortete der Zeuge, dies könne sein.Befragt, wie sich das auf die Abteilungsleitung ausgewirkt habe, antwortete der Zeuge, die Leiterin habe damit nicht viel zu tun.Hinsichtlich der Eingliederung der Vollzugsdirektion habe es den Plan gegeben, die Vollzugsdirektion grundsätzlich aufzulösen. Das sei der Wunsch des Ministers gewesen, nämlich den Strafvollzug näher zu sich zu holen, und im Zuge dessen habe es die politische Entscheidung gegeben, dass die Anzahl der Sektionen nicht vergrößert werde. Die Sektionen PR und III (die beiden Verwaltungssektionen) seien in weiterer Folge zusammengelegt worden. Man habe ein Gesetz gebraucht für die Einrichtung der Generaldirektion und im Zuge dessen sei schon festgelegt worden, dass die Sektionen zusammengelegt werden mit einem Datum in der Zukunft, wobei ihm das genaue Datum selbst nicht mehr erinnerlich sei.Befragt, warum das Ganze nicht in einem Zug erfolgt sei, erwiderte der Zeuge, dies sei eine zeitliche Komponente gewesen. Es wäre nicht in einem gegangen.Es hätte die Zusammenlegung der beiden Sektionen nicht gegeben, wenn nicht die Vollzugsdirektion eingegliedert worden wäre. Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, es habe doch immer wieder Überlegungen gegeben, erwiderte der Zeuge, es habe damals keinen Plan gegeben, die beiden Sektionen zusammen zu legen. Ursprünglich sei der Plan gewesen, die Vollzugsdirektion als Gruppe in die Sektion III zu integrieren. Aber es stimme schon: Es habe immer wieder zumindest Überlegungen gegeben, aber er selbst habe keine höhere Funktion bekleidet.Er habe keine Wahrnehmungen, wie sich wie sich die Eingliederung der Vollzugsdirektion und die Zusammenlegung der beiden Sektionen insbesondere auf den Arbeitsplatz des BF ausgewirkt habe.Es seien etwa 100 Arbeitsplätze beschrieben worden. Er sei nur involviert in die Frage gewesen, wie viele Abteilungen es am Ende des Tages geben würde, eben in die Frage der generellen Grundstruktur. Auf die Frage des Behördenvertreters, ob ihm erinnerlich sei, dass das Thema „Verjährte Werklohnforderungen des Bundesministers“ im Raum gestanden sei, erwiderte der Zeuge, er wisse, dass es irgendetwas gegeben habe, nämlich dass der (spätere) Bundesminister für das Ministerium oder für die Justiz generell gearbeitet habe und dass kein Honorar habe geltend gemacht werden können oder eben verspätet. Wenn der Minister den Zeugen gefragt hätte, hätte er ihm den Rat gegeben, aus politischen Erwägungen darauf zu verzichten.Er habe „eher nicht“ Wahrnehmungen dazu, dass dies zwischen dem BM und dem BF ein Thema gewesen sei.Der Beschwerdeführer überreichte dem Zeugen sein Gedächtnisprotokoll über das Gespräch vom 26.11.2015; der Zeuge las dieses durch.Auf Befragen des Behördenvertreters, ob der Beschwerdeführer beim Minister in Ungnade gefallen sei und ob der Zeuge dazu Wahrnehmungen habe, antwortete der Zeuge, er könne es aufgrund der Werklohnforderung nicht sagen. Auf ergänzende Befragung durch den vorsitzenden Richter, wie es in genereller Hinsicht gewesen sei, erwiderte der Zeuge, dass der Bundesminister jedenfalls aufgrund der Vorgänge rund um die Amtswirtschaftsstelle nicht glücklich gewesen sei.Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob der Bundesminister den Beschwerdeführer dafür persönlich verantwortlich gemacht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, der Minister habe den Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Funktion als Abteilungsleiter in der Verantwortung gesehen.Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob der Minister nach seiner Ablöse mit der Amtswirtschaftsstelle zufrieden gewesen sei, antwortete der Zeuge letztlich, dass er nur sagen könne, dass die Amtswirtschaftsstelle derzeit mäßig funktioniere.Auf die Frage, ob es nach seiner Wahrnehmung ein offenes Konfliktgespräch zwischen dem Minister und dem Beschwerdeführer gegeben habe, wo Probleme und Lösungen ganz offen diskutiert worden seien, antwortete der Zeuge, er könne sich nicht erinnern, jedenfalls an kein Gespräch, wo auch er dabei gewesen sei. Nach dieser Entscheidung, dass der Beschwerdeführer nicht die Leitung übertragen erhalte, sei es wie folgt weitergegangen: er sei normalerweise vom Aktenlauf her mit der Entscheidung zum Minister gegangen, der dies unterfertigt habe, dann leite das Sekretariat das Schreiben an die Präsidentschaftskanzlei weiter.Es sei üblich, dass der Ernennungsvorschlag begründet werde, wenn man vom Vorschlag der Personalkommission abweiche. Er wisse jedoch nicht, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe.Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es im konkreten Beschwerdefall eine Begründung gegeben habe, erwiderte der Zeuge, es wäre üblich, aber konkret könne er jetzt nicht sagen, man müsste im ELAK nachsehen.Die Begründung werde von der Personalabteilung verfasst, allenfalls vom Sektionsleiter im Auftrag des Kabinetts oder des Ministers. Das Kabinett liefere auch die Begründung. Manchmal erfolgt es gleich nach einem Hearing, dass man sich zusammensetzt, manchmal habe sich der Minister auch Zeit gelassen.Er wisse nicht mehr, wie es im konkreten Fall gewesen sei.Der Minister habe mit allen drei zum Hearing geladenen Kandidaten von seiner Dienstzeit her
regelmäßig Kontakt gehabt, sicher auch mit der Zweitgereihten. Auch mit dem Drittgereihten hat er immer wieder zu tun gehabt.Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, er frage sich somit, wieso der Minister ein Hearing mache, wenn er ohnehin alle drei gut kenne, antwortete der Zeuge, er habe keine Ahnung.Vom Beschwerdeführer befragt, ob der Drittgereihte in derselben CV-Verbindung sei, wie der Bundesminister, erwiderte der Zeuge, er habe keine Ahnung.Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, das Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers vom 22.01.2016 (durchzulesen, und befragt, ob er sich an das Gespräch erinnern könne, gab der Zeuge zur Antwort, es werde wohl stattgefunden haben. Vor der Lektüre dieses Protokolles hätte er sich nicht erinnern können. Es klinge sehr nachvollziehbar, was er hier lese.Auf die Frage, ob er die Ankündigung des Bundesministers zu überlegen, den Beschwerdeführer nach Möglichkeit weiterhin im Dienst- und Organisationsrecht einzusetzen, weitergegeben habe, erwiderte der Zeuge, er könne sich nicht erinnern.Befragt, wer diese ad-personam-Verhandlungen geführt habe, gab der Zeuge zur Antwort, dies habe er als Kabinettschef gemacht. Es sei nicht nur um A1-Arbeitsplätze, sondern auch um A2- und A3-Arbeitsplätze gegangen. Es sei ihm persönlich ein Anliegen gewesen, dass niemand etwas durch die Reorganisation verliere.Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er sich bei den Personalisten des Hauses erkundigt habe, ob das BDG nicht ohnehin entsprechende Klauseln vorsehe, antwortete der Zeuge bejahend, dies sei der Fall, aber nur für drei Jahre.Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Zeuge sei somit vom BDG ohne gesetzliche Grundlage abgewichen, erwiderte der Zeuge, es gehe um acht Arbeitsplätze. Sie hätten das mit dem Bundeskanzleramt besprochen und es gebe auch die Zustimmung des Bundeskanzleramtes.Befragt, ob es Zweifel an der Eignung der Zweitgereihten gegeben oder ob es Rückfragen des Bundespräsidenten gegeben habe, antwortete der Zeuge, er habe diesbezüglich keine Erinnerung. Der Minister habe sich regelmäßig mit dem Bundespräsidenten getroffen. Befragt, ob er sich erinnern könne, ob es in anderen Fällen, wo man vom Vorschlag abgewichen sei, Rückfragen seitens des Bundespräsidenten oder gar eine Verweigerung gegeben habe, erwiderte der Zeuge, es habe einen Fall in Bezug auf die Vizepräsidentin eines Gerichtes in Niederösterreich gegeben.Der Behördenvertreter merkte an, dies zeige, dass der Bundespräsident nichts blind unterschreibe. Der Zeuge setzte fort, dass es irgendwann einmal ein Gespräch gegeben habe mit dem Sektionsleiter, da sei auch er dabei gewesen. Er könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer gemeint hätte, man solle ihm die größtmögliche Demütigung zufügen und ihn zum Referenten beim Abteilungsleiter XXXX machen.Er kenne keinen anderen Fall, wo ein Abteilungsleiter in der höchsten Bewertung, nämlich A1/6, zum Referenten in der niedrigsten Bewertung, nämlich A1/2, gemacht worden sei.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der kompletten Aktendokumentation eines Aktes der Vorgängerin des Zeugen vor, wonach die Abteilung Pr 1 alt zum Stichtag 3. Quartal 2014 um Übermittlung der Controlling-Berichte hinsichtlich der von der Abteilung Pr 1 alt verwalteten Budgetmittel ersucht werde - wie alle anderen budgetverwalteten Abteilungen (PR4, III/3 und III/4). Der Zeuge gab diesbezüglich zu Protokoll, damals sei das Controlling quartalsmäßig gewesen, jetzt sei es auf monatliche Berichte umgestellt worden. Die vorgelegte Unterlage sei inhaltlich richtig.Auf die Frage, ob es sein könne, dass im Jahr 2015 ein kurzfristiger Liquiditätsengpass dadurch eingetreten sei, dass ein geplanter Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung nicht eingebracht worden und die dafür vorgesehene Umbuchung einer Rate für die BHaG zu spät gekommen sei, antwortete der Zeuge, er könne diese Frage nicht beantworten, ohne im Akt nachzusehen.21.3 . In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung der Zweitgereihten des Besetzungsvorschlages und nunmehrigen Leiterin der Abteilung III 1, Frau Dr. XXXX , neu fortgesetzt.Auf die Frage, wer die Arbeitsplatzbeschreibungen der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilungen Pr 1 alt und III 1 neu konzeptionell gestaltet habe, gab die Zeugin an, sie habe die Abteilung mit Anfang des Jahres 2016 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe es die Arbeitsplatzbeschreibungen schon gegeben. Sie habe daher aus eigenem keine Kenntnisse, wie sie erstellt worden seien. Sie habe sich kundig zu machen versucht und mit ADir XXXX die ELAKs und Dokumente durchsucht. Die Frage, ob die Arbeitsplatzbeschreibungen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen würden, seit dem 01.12.2015 nicht mehr geändert worden seien, bejahte die Zeugin.Auf die Frage, ob sie zu den abgebildeten Tätigkeiten in diesen Arbeitsplatzbeschreibungen Informationen habe einholen können, wie die Wertigkeit zu Stande gekommen sei, gab die Zeugin zu Protokoll, sie habe dazu Aussagen des Sektionsleiters, weiters von ADir XXXX und ihrer Erinnerung nach auch vom Gruppenleiter Dr. XXXX bekommen und dies hinterfragt, weil es für die weiteren Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt betreffend die Bewertung der Abteilungsleitungs-Stellvertretung wesentlich gewesen sei. Sie hätten eine A1/4-Bewertung angestrebt und vorläufig war zu dem Zeitpunkt, wie sie die Abteilung übernommen habe, nur eine A1/3-Bewertung vorgesehen, d.h. die Planstelle hätte nicht mit einem Oberstaatsanwalt besetzt werden können.Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine ad-personam-Bewertung des Inhabers der stellvertretenden Leitung gegeben. Es sei im Schreiben vom 09.11.2015 eine Zusage hinsichtlich einer ad-personam-Bewertung getroffen worden, allerdings sei nachträglich vom Bundeskanzleramt gesagt worden, die Zustimmung wäre irrtümlich erteilt worden. Nach weiteren Verhandlungen habe es dann mit Schreiben vom 29.04.2016 die endgültige Zustimmung des Bundeskanzleramtes gegeben. Es sei letztlich doch gelungen, die Kompetenzstelle und insbesondere den Arbeitsplatz des Leiters der Kompetenzstelle dahingehend zu gestalten, dass eine Aufwertung in A1/4 möglich gewesen sei. Danach sei die Planstelle ausgeschrieben worden, der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben.Befragt zur Arbeitsplatzbeschreibung und der Tätigkeit „Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament“ im Ausmaß von 5 % und auf Anmerkung, es sei ursprünglich in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilung PR1 alt diese Aufgabe noch mit 20 % ausgewiesen gewesen, antwortete die Zeugin, dies sei auf die Änderung der Abteilungsstruktur, insbesondere auf die Kompetenzstelle zurückzuführen. Im Zusammenhalt mit der Übernahme weiterer Agenden in die Abteilung, insbesondere aus der früheren Abteilung Pr 3, die das Bürgerservice und den Rechtsschutz betraf.Auf die Anmerkung, wenn man von einer 100%igen Arbeitskapazität ausgehe, hätten für die Übernahme der genannten Agenden andere Aufgaben reduziert werden, erwiderte die Zeugin, es seien die Aufgaben anders verteilt worden, weil sich die akademischen Kapazitäten der Abteilung verdoppelt hätten, zwei richterliche Referentinnen anstelle einer, sodass sich die Leitungsaufgaben auf Grundsatzentscheidungen beschränkt hätten.Die Frage, ob andere Agenden abgegeben werden mussten, um eben diesen Prozentwert von 100 % nicht zu überschreiten, bejahte die Zeugin. Befragt, wieso in der Arbeitsplatzbeschreibung das Beschwerdemanagement mit 15% der Arbeitskapazität angenommen worden sei, gab die Zeugin zu Protokoll, dies wisse sie nicht, weil sie damals nicht dabei gewesen sei. Sie könne nur Rückschlüsse ziehen. Sie habe sich die Arbeitsplatzbeschreibungen der Abteilung Pr 3 angesehen, im Detail könne sie sich aber nicht an bestimmte Prozentsätze erinnern.Das Bürgerservice betreffe auch die nachgeordneten Dienststellen, insbesondere Gerichte, dort habe es Projekte gegeben zur Einführung von Service-Centern. Mit der Einbeziehung des Bürgerservices in die Abteilung III 1 sei der Umgang mit Rechtsschutzwerbern verschlankt worden. Es sei auf ein E-Mail System umgestellt worden, der Parteienverkehr sei ganz abgeschafft worden. Es habe die Abteilung III 1 sämtliche Antworten direkt übernommen und die Fachabteilungen, die früher damit belastet gewesen seien, entlastet. Nur bei spezifischen Fachfragen sei es zu Nachfragen gekommen und zum Anlegen von ELAKs.Diese Änderungen (Verschlankungen) habe der Leiter der Kompetenzstelle in Einvernehmen mit ihr veranlasst. Dieser sei an sie herangetreten mit dem Vorschlag, sie hätten das gemeinsam durchdiskutiert, er habe das umgesetzt im Zusammenwirken mit den beiden akademischen Referenten. Befragt, ob der Beitrag als Abteilungsleiterin in den 15 % voll und ganz gedeckt sei, gab die Zeugin zu Protokoll, es gehe über die 15 % jedenfalls nicht hinaus. Befragt nach dem Ausmaß der Koordination mit der Volksanwaltschaft, erwiderte die Zeugin, es habe ursprünglich die Abteilung Pr 3 diese Anfragen betreut. Das habe die Abteilung III 1 übernommen, unmittelbar von der Abteilung II 1 (Grundsatzabteilung für den Strafvollzug) direkt betreut, da ein Großteil dieser Anfragen den Strafvollzug betreffe. Diesbezüglich gab der Behördenvertreter ergänzend zu dieser Aussage zu Protokoll, dass seit dem Jahr 2017 eine weitere Verschlankung stattgefunden habe: Ursprünglich seien sämtliche VA-Anfragen bei der Abteilung III 1 eingelangt und seien dort aktenmäßig behandelt worden. Da ein Großteil der Anfragen den Strafvollzug betroffen habe, sei eine Maßnahme dahingehend gesetzt worden, dass diese nun unmittelbar an die Abteilung II 1 übermittelt und von dieser bearbeitet würden.Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, er stelle fest, dass in den letzten zwei Jahren eine umfassende Verschlankung stattgefunden habe, antwortete die Zeugin bejahend, dass die Abteilung das sonst nicht hätte bewältigen können.Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob die Abteilung Pr 3 zu sehr operativ tätig und die (damalige) Leiterin dort überall operativ eingebunden gewesen sei, antwortete die Zeugin, das könne sie schwer beurteilen, sie würde es aber eher verneinen, so wie sie die damalige Leiterin kenne.Auf die Frage nach dem Grund, warum erstmals mit 01.12.2015 die Budgetverantwortung für die Finanzstellen 9107* sowie das Budgetcontrolling für diesen Bereich aufgenommen worden sei, gab die Zeugin zu Protokoll, es sei immer mehr Budgetverantwortung von der Budgetabteilung an die haushaltsführenden Stellen übertragen worden. Auch das Controlling sei neu entwickelt und neu aufgestellt worden. Sie hätten fast den gesamten Zahlungsverkehr von III 2 neu übernehmen müssen. Das sei im Laufe des Jahres 2016 gewesen. Damals sei auch der Zahlungsverkehr für die Fortbildungsabteilung übernommen worden. Sie denke, dass das Herr Dr. XXXX das damals schon im Sinn gehabt habe, sie habe auch eine Referentin dafür bekommen.Nach ihrer Ernennung zur Leiterin mit 01.01.2016 sei es mit der Person des Beschwerdeführers wie folgt weitergegangen: Sie hätten ein Gespräch im Zimmer des Beschwerdeführers geführt und einvernehmlich den Termin und den Ort bestimmt. Der Termin müsse in etwa kurz nach ihrer Ernennung gewesen sein, das sei aber nicht mehr genau in Erinnerung. Sie habe dieses Gespräch im Hinblick auf die künftige Verwendung des Beschwerdeführers gesucht, weil ihr nicht klar gewesen sei, wie es dazu gekommen sei, dass er in der Geschäftseinteilung mit 01.12.2015 als Referent in der Abteilung III/8 angeführt worden sei. Sie sei zuerst davon ausgegangen, dass das mit seinem Einverständnis passiert sei, sie sei überrascht gewesen. Überraschend sei für sie gewesen, dass er schon vor ihrer offiziellen Ernennung zur Abteilungsleiterin als Referent in der Geschäftseinteilung angeführt gewesen sei. Sie habe ja auch gewusst, dass er sich um die Abteilungsleitung beworben habe. Außerdem habe es ja auch das Hearing gegeben. Eine Betrauung mit einer A1/4 Stelle wäre möglich gewesen, das aber nur vorübergehend. Sie hätten auch immer wieder solche Fälle (z.B. bei Zuteilungen). Sie hätten auch Betrauungen, wie z.B. den Fall eines Generalanwaltes der Generalprokuratur oder ein leitender Staatsanwalt, der mit der Leitung der Vollzugsdirektion betraut worden sei. Das sei jedoch vor ihrer Zeit gewesen. Bei dem Gespräch sei eine starke emotionale Betroffenheit über die Entscheidung des Bundesministers spürbar gewesen und weder die Entscheidung des Bundesministers noch die Zuteilung des Beschwerdeführers zur Abteilung III 8 sei auf sein Verständnis gestoßen. Er habe ihr gesagt, dass er nicht befasst worden sei und dass er sich diese Abteilung nicht ausgesucht habe. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wo er seine Zukunft sehe in dienstlicher Hinsicht, in welcher Abteilung. Die Antwort sei gewesen, es wäre Aufgabe des Dienstgebers, ihm neue Agenden zuzuweisen. Sie habe wiederholt versucht, ihm eine Präferenz zu entlocken, jedoch erfolglos. Sie persönlich hätte an eine Personalabteilung gedacht. Sie habe den Eindruck gehabt, dass es ihm besonders wichtig gewesen sei, in diesem Bereich zu arbeiten. Sie habe ihn auch gebeten, ihm mitzuteilen, falls er doch eine Präferenz hätte. Sie habe dann gewartet, dass sie eine Mitteilung bekomme, welchen Aufgabenkreis er sich wünsche. Er habe dann mit einer gewissen Bitterkeit mitgeteilt, dass er sich als Aufgabe die Leitung der Abteilung III 1 wünsche. Das habe er jedoch nicht als „Angriff“ gemeint, sondern eben mit einer gewissen Bitterkeit festgestellt.Der Beschwerdeführer befragte die Zeugin in weiterer Folge, ob sie sein Schreiben vom 01.12.2015 an die Abteilung III 1 gekannt habe, wonach er sich gegen die Verwendung als Referent A1/2 in der Abteilung III 8 ausspreche, beantwortete die Zeugin nach Durchsicht dieses Schreibens mit bejahend.Befragt, ob ihr zu dieser Zeit bewusst gewesen sei, dass ihr mit seiner Abberufung eigentlich Zug um Zug, spätestens nach zwei Monaten ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen hätte werden müssen, antwortete die Zeugin, die Abberufung sei mit der Ernennung im dienstlichen Interesse notwendig geworden. Die Zuweisung eines neues Arbeitsplatzes hätte einen angemessenen, adäquaten Zielarbeitsplatz betreffen sollen, was in diesem Fall ein großes Problem gewesen sei, denn sie hätte einen gleichwertigen Arbeitsplatz – eine Abteilungsleitung in A1/6 – nicht zuweisen können. Dieser hätte auf Basis des Ausschreibungsgesetzes ausgeschrieben werden müssen.Diesbezüglich entgegnete der Beschwerdeführer, aus seiner Sicht komme nicht das Ausschreibungsgesetz, sondern das RStDG zur Anwendung. Eine Verwendungsänderung setze notgedrungenermaßen voraus, dass sie ohne Ausschreibung erfolge. Auch wenn es schwierig gewesen sei, so gebe es doch Fristen. Erst nach einer Säumnisbeschwerde bekomme er einen Bescheid, in dem der bereits in der Geschäftseinteilung genannte Arbeitsplatz einzementiert werde. Er stelle die Frage, was also die Dienststelle unternommen habe, um für ihn einen adäquaten Arbeitsplatz, zudem in der vorgesehenen Frist, zu finden.Diese Frage beantwortete die Zeugin dahingehend, sie habe darauf gewartet, welche Aufgaben der Beschwerdeführer gerne übernehmen würde. Es habe natürlich auch Gespräche, auf Gruppen und Sektionsebene, gegeben. Hier habe es auch Rückmeldungen gegeben, dass in bestimmten Detailfällen Bedenken bestünden: z.B. ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers als nunmehrige Abteilungsleiter und der Wunsch des Beschwerdeführers, nicht solchen ehemaligen Mitarbeitern untergeordnet zu werden. Schließlich habe sich auch gezeigt, dass der Abteilungsleiter III 8 Generalsekretär des Bundesministers geworden sei. Die Stellen, die ausgeschrieben worden seien, auf diese habe sich der Beschwerdeführer nicht beworben.Auf die Frage, ob in diese Überlegungen auch das BKA einbezogen oder konsultiert worden sei, antwortete die Zeugin bejahend, dies sei bei der Verhandlung über die Planstellen in der Zentralstelle der Fall gewesen. Die Ernennung des Abteilungsleiters III 8 zum Generalsekretär habe bedeutet, dass er jedenfalls weniger Zeit für die Abteilung habe aufbringen können, deren Leiter er geblieben sei. Befragt, ob die Betrauung der stellvertretenden Leitung der Abteilung III/8 in A1/3 die schonendere Variante gewesen wäre im Vergleich zur bescheidmäßig verfügten Verwendungsänderung, antwortete die Zeugin, es wäre natürlich die schonendere Variante, wenn man sozusagen die ad-personam-Bewertung ausklammere. Aber es sei die Abteilungsleitung-Stellvertretung in St1 ausgeschrieben worden.Diesbezüglich merkte der Behördenvertreter ausdrücklich an, dass der Beschwerdeführer einem Zirkelschluss unterliege, weil bei einer ad-personam-Bewertung in A1/6 eine schonendere Behandlung der Dienstbehörde durch eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit einer geringeren Einstufung (konkret A1/3) keine Verbesserung der Position des BF bewirken würde, sondern allenfalls eine Verschlechterung.Diesbezüglich verwies der rechtsfreundliche Vertreter auf den in der Verhandlung vom 04.12.2017 dargelegten Rechtsstandpunkt.Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob es richtig sei, dass zwischen Dezember 2015 und bis dato zahlreiche Arbeitsplätze in der Sektion III, die höher als A1/2 bewertet seien, durch Ernennung besetzt worden seien, gab die Zeugin zu Protokoll, es sei nur bei zwei OStA-Stellen in A1/4 sowie bei der einen St1-Planstelle in der III 8 der Fall gewesen.Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er in diese Besetzungsvorgänge oder Überlegungen einbezogen oder befragt worden sei, erwiderte die Zeugin, soweit sie wisse, sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden. Als Möglichkeit hätte sie von den beiden OStA-Stellen nur eine gesehen, da das Bundeskanzleramt für die zweite eine fünfjährige Erfahrung im Strafvollzug eingefordert habe. Die andere Stelle sei die die stellvertretende Leitung der Abteilung III 1 gewesen.Auf die Frage, warum bei der Stellenausschreibung eine Stelle offen sei, konkret die stellvertretende Leitung der Abteilung III 6, antwortete die Zeugin, es gebe keine Zustimmung zur Besetzung seitens des Bundeskanzleramtes. Diese Zustimmung werde solange nicht erteilt, bis alle ad-personam-Planstellen versorgt seien.Auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, die Zeugin habe selbst an Hearings unter Einbeziehung von Experten teilgenommen, und auf die Frage, ob sie jemals erlebt habe, dass ein Ministerfahrer Teil einer Expertenrunde gewesen sei, gab die Zeugin eine verneinende Antwort.
Befragt, ob sie sich etwas gedacht habe, als sie das selbst beim Hearing erlebt habe, antwortete die Zeugin, sie sei sehr überrascht gewesen, aber mehr aufgrund der Anwesenheit der beiden Amtswirtschaftsstellen-Mitarbeiter. Der Chauffeur sei eine Vertrauensperson des Bundesministers gewesen. Sie habe das noch nie erlebt, dass Mitarbeiter der Abteilung, um die es gehe, anwesend seien.21.4 . In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung der Kontaktfrau (Frauenbeauftragte für die Zentralstelle gemäß § 35 B-GlBG) des Bundesministeriums für Justiz, Frau Mag. XXXX , fortgesetzt.Die Zeugin bejahte, dass es nach dem Besetzungsvorschlag der Personalkommission, wonach der Beschwerdeführer an erster Stelle gereiht werde, zu einem weiteren Hearing gekommen sei, an welchem sie auch teilgenommen habe. Die Einladung sei ihrer Erinnerung nach an die Gleichbehandlungsbeauftragte ergangen und diese habe sie gebeten, an ihrer Stelle zu erscheinen. Dies auch deswegen, weil sie (die Zeugin) in die Tätigkeit der Personalkommission eingebunden gewesen sei. Ihrer Erinnerung nach sei die Einladung kurzfristig gewesen, einen genauen Zeitraum könne sie leider nicht mehr in Erinnerung rufen.In dieser Runde seien gewesen: Der Bundesminister, Sektionschef XXXX , Frau Dr. XXXX für die Personalvertretung, Mag. XXXX für das Kabinett sowie ADir XXXX , ADir XXXX und der Vertragsbedienste XXXX . Sie sei das erste Mal und jedenfalls bis heute auch zum letzten Mal an einer solchen Runde beteiligt gewesen. Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, es seien die ersten vier Namen natürlich völlig nachvollziehbar, und auf die Frage, ob die Teilnahme der drei letztgenannten Personen nachvollziehbar oder auch nicht gewesen sei, antwortete die Zeugin, es habe sie tatsächlich verwundert, weil sie die Kompetenz dieser drei Herren nicht ganz habe nachvollziehen können.Befragt, ob sich die drei Herren im Laufe der drei Anhörungen irgendwie eingebracht hätten, egal ob fachlich oder sonstiger Weise, erwiderte die Zeugin, ihrer Erinnerung nach sei dies nicht der Fall gewesen. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass sich die drei Personen selbst etwas fehl am Platze gefühlt hätten.Auf die Frage, ob sie eine Wahrnehmung dahingehend habe, dass die Befragung des Beschwerdeführers von der Befragung der beiden anderen abgewichen sei, gab die Zeugin zu Protokoll, dass die Befragung des Beschwerdeführers natürlich intensiver erfolgt sei, er sei der der bisherige Amtsinhaber gewesen. Befragt, ob das Hearing vom prinzipiellen Klima eher feindselig oder durchaus professionell-neutral gewesen sei, antworte die Zeugin, dass sie bei der Zweitgereihten und beim Drittgereihten keine Auffälligkeiten festgestellt habe, in Bezug auf den Beschwerdeführer sei es ihr wie eine Prüfungssituation vorgekommen, jedenfalls sei es nicht freundlich gewesen.Auf die Frage, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer Kritik an seiner bisherigen Amtsführung geübt wurde, antwortete die Zeugin bejahend, es sei irgendwie mit der Amtswirtschaftsstelle verknüpft gewesen, die genauen Details seien ihr jedoch nicht mehr erinnerlich.Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschwerdeführer die Kritik habe ausräumen können oder dass hier etwas Negatives „hängen“ geblieben sei, erwiderte die Zeugin, dass der Beschwerdeführer damals alles versucht habe, um diese Vorwürfe sachlich aufzuklären und zwar im Rahmen dieser Sitzung. Für sie als Teilnehmerin sei nichts „hängen“ geblieben.Befragt nach etwaigen weiteren Wahrnehmungen oder Auffälligkeiten gab die Zeugin wörtlich zu Protokoll: „Auffällig war für mich das gesamte Hearing als Ganzes, insbesondere die Zusammensetzung.“Dies sei das einzige Hearing mit dem Bundesminister gewesen, an dem sie überhaupt teilgenommen habe, somit auch das einzige Hearing in dieser Zusammensetzung. Sie sei allerdings etwa drei oder viermal als Schriftführerin in der Personalkommission tätig gewesen.Auf die Frage, ob es im Anschluss an dieses Hearing eine Beratung gegeben habe, antwortete die Zeugin verneinend, es habe keine Beratung gegeben. Auf die Frage des Behördenvertreters, ob sich der Bundesminister nicht mit ihr beraten habe, erwiderte die Zeugin, der Bundesminister habe seine Meinung geäußert. Den Inhalt dieser Meinung könne sie leider nicht mehr in Erinnerung rufen. Eine Beratung durch ihre Person sei nicht erfolgt, jedenfalls nicht in einer Weise, was sie darunter verstehe. Befragt, ob sie dann verstanden habe, warum sie beigezogen worden sei oder warum überhaupt dieses Hearing durchgeführt worden sei, antwortete die Zeugin, sie habe keine Ahnung. Auf die Frage, wie ihre persönliche Meinung ausgesehen habe, gab die Zeugin zu Protokoll, sie sei der Ansicht, dass man nicht zwei Personen mit jemandem vergleichen könne, der dieses Amt bereits ausgeübt habe.Die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob bei diesem Hearing eine Unzufriedenheit der Mitarbeiterinnen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers in Sprache gekommen sei, verneinte die Zeugin.Vom Beschwerdeführer befragt, ob sie in Erinnerung habe, dass der Minister den Beschwerdeführer persönlich dadurch in eine unangenehme Situation gebracht habe, dass er durch den Vorwurf der Zahlungsprobleme in dieser Sitzung seinen eigenen dort anwesenden Mitarbeiter massiv habe belasten müssen, gab die Zeugin zu Protokoll, dies sei richtig. Ansonsten habe es schon im Vorhinein als seltsam empfunden, dass die eigenen Mitarbeiter in dieser Runde mitwirken. Sie könne leider nicht mehr in Erinnerung rufen, was der Minister gesagt habe. Jedenfalls war die Performance des Beschwerdeführers nicht so schlecht, dass es den Ausschlag hätte geben müssen.Sie habe das Gutachten und den Vorschlag der Personalkommission zur Kenntnis bekommen. Ihrer Erinnerung nach war der Beschwerdeführer der Erstgereihte.
22.1. Am 04.04.2018 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung des stellvertretenden Leiters der Abteilung III 1, OStA Mag. XXXX , sowie mit dem der Abteilung III 1 zugeordneten Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, ADir XXXX , fortgesetzt.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers monierte zunächst, dass in der letzten Verhandlung eine Arbeitsplatzbeschreibung vom Juni 2016 vorgelegt worden sei, welche nach der Abberufung erstellt worden und somit für das Verfahren irrelevant sei. Der Behördenvertreter räumte dies als zutreffend ein und verwies auf das bisherige Vorbringen. Der rechtsfreundliche Vertreter ergänzte, dass die Rechtsgrundlagen des § 141a BDG sowie des § 205 Abs. 5 RStDG nicht beachtet worden seien.22.2.In weiterer Folge wurde mit der zeugenschaftlichen Befragung des stellvertretenden Leiters der Abteilung III 1 fortgesetzt.Befragt, ob er einen selbstständigen Wirkungsbereich und eine Koordinierungskompetenz wahrzunehmen habe, erwiderte der Zeuge, er habe in der Abteilung Pr 1 einen selbstständigen Wirkungsbereich ausgeübt, konkret nämlich die Koordinierung von sektionsübergreifenden Aufgaben sowie Angelegenheiten des Parlaments, insbesondere die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen. Darüber hinaus habe er auch noch diverse anfallende Aufgaben übernommen, das waren eher ad-hoc-Bereiche, z.B. Fragen zu Reisegebühren. In Bezug auf den Nationalen Sicherheitsrat, eine grundsätzliche Kompetenz des Sektionsleiters, habe er für diesen die Vorbereitungsbesprechungen im Bundeskanzleramt besucht. Diese Aufgaben seien dann in die neue Abteilung hinübergewandert und er mache dies bis zum heutigen Tag.Es sei richtig, dass die Angelegenheiten des Parlaments vor Dezember 2015 als auch jetzt direkt zu ihm gekommen seien und er dies autonom bearbeitet habe. In Bezug auf die neue Aufgabe „Bürgerservice und Beschwerdewesen“ sei dies von der alten Abteilung Pr 3 übernommen und in eine Kompetenzstelle überführt worden, deren Leitung er übernommen habe.Befragt, was hier bei der Abteilungsleitung bleibe, führte der Zeuge aus, er erledige auch diesen Bereich völlig autonom. Das heiße, die einzige Aufgabe, die die Abteilungsleiterin wahrnehme sei, allfällige veraktete Geschäftsstücke anzusehen.Er sehe den strategischen Anteil der Abteilungsleiterin bei maximal 5 %. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die vorgelegte Statistik, worauf der Zeuge ergänzte, er habe diese verfasst. Maximal 10% der Anfragen würden einer fachlichen Bearbeitung zugeführt. Von den etwa 8.000 E-Mails pro Jahr würden etwa 90% ebenfalls per E-Mail beantwortet oder abgelegt (z.B. einfache Mitteilungen). Früher habe es ein deutlich komplizierteres System in der Abteilung Pr 3 gegeben, wo für jedes Mail ein ELAK angelegt worden sei, weil die damalige Abteilungsleiterin dies nach der Büroordnung für notwendig erachtet habe. Organisatorisch werde das so gehandhabt, dass all jene E-Mails, die über die Webseite der Justiz hereinkämen, die an den Minister gerichtet sind oder an das Ministerkabinett, an den allgemeinen Posteingang des Ministeriums umgeleitet würden bzw. auf eine Bürgerkontakt-Adresse, wo sie technisch gesammelt und bearbeitet würden. Zunächst von einer erfahrenen Vertragsbediensteten und sofern sie meine, die Eingabe nicht bearbeiten zu können, werde die E-Mail nach einem Zuteilungsrad an einen von drei akademischen Mitarbeitern, seine Person inklusive, weitergeleitet. Sie drei würden diese Mails zu einem überwiegenden Teil selbst bearbeiten, lediglich ein geringer Teil gehe an die Fachabteilungen. Auf diese Weise würden die Fachabteilungen deutlich entlastet. Diese Umstellung auf das neue praktikable E-Mail-System sei von ihm veranlasst worden und zwar in der neuen Abteilung.Wenn die Arbeitsplatzbeschreibung der früheren Leitung der Pr 3 bei der Gewichtung der Tätigkeitsinhalte für Öffentlichkeitsarbeit, Beschwerdemanagement und Rechtsschutz einen Anteil von 22% ausweise, so lasse sich dies wie folgt erklären: Einerseits sei diese genannte Tätigkeit früher deutlich aufwendiger gehandhabt worden. Sie seien schon sehr ausgelastet von den Aufgaben der Pr 1 gewesen und hätten noch massiv Aufgaben dazu bekommen, trotz zusätzlicher Planstellen, sodass sie zu Vereinfachungen gezwungen worden seien. Er könne nicht sagen, wie sich die Abteilungsleiterin selbst damals eingebracht habe, sie sei vom Typ her eine Person, dies sich sehr genau mit ihren Aufgaben befasst habe.Auch die anderen Referenten der Abteilung Pr 3 hätten Aufgaben wahrgenommen, die Abteilungsleiterin habe die Genehmigung vorgenommen. Zum Beschwerdewesen gehöre auch im weiteren Sinne die Einholung des Jahresberichtes über die Justizombudsstellen dazu. Diese Aufgabe habe die damalige Abteilungsleiterin deutlich intensiver durch Abhaltung von Besprechungen mit den Bediensteten der Justizombudsstellen wahrgenommen. Dazu würden ihnen jetzt die personellen Ressourcen fehlen.Er sei etwa 2007 stellvertretender Leiter der Abteilung Pr 1 geworden. Er sei seit dem Jahr 2000 in dieser Abteilung gewesen und die Abteilung habe sich durch einen enormen Zuwachs der Aufgaben verändert, sodass er immer mehr dazu gezwungen gewesen sei, sich auf seinen von ihm autonom geführten Bereich zu konzentrieren, und seine Stellvertreterfunktion auf eine Urlaubsvertretung zu reduzieren, um die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Natürlich habe er Einblick in die Abläufe der Abteilung Pr 1. Es habe qualitativ und quantitativ einen Zuwachs gegeben. Quantitativ im Bereich des Personalwesens (Generaldirektion als neue Einheit, Zuwachs von ca. 100 Mitarbeitern), dann in seinem Bereich die Volksanwaltschaftsanfragen, das gesamte Beschwerdewesen und Rechtsschutz, dann habe es im Bereich des Budgetcontrollings neue Kompetenzen gegeben. Die Abteilungsleiterin habe dann mehr Mitarbeiter in der Abteilung gehabt, sie habe allerdings auch eine Entlastung durch die Kompetenzstelle erfahren, um die sie sich nicht mehr zu kümmern hatte. Sie habe auch nicht bis dato jemals eingegriffen. Sie bekomme pro Tag etwa 50 eigene Akten, die in weiterer Folge im Haus zirkulieren würden. Es gebe etwa 300 parlamentarische Anfragen pro Jahr, welche – abgesehen von der Urlaubsvertretung – von ihm bearbeitet würden und die der Abteilungsleiterin nach der Erledigung gezeigt würden. Genau so funktioniere die auf drei Personen aufgeteilte Bearbeitung der Volksanwaltsschaftsanfragen. Auch hier habe es eine Reorganisation gegenüber der bisherigen Handhabung in der Abteilung Pr 3 gegeben. Die Abteilung Pr 3 habe die Einholung der fachlichen Informationen zu den Anfragen zu 100% selbst übernommen, das sei jetzt nicht mehr so. Er würde sagen, das sei auch im Laufe des Jahres 2016 geschehen. Sie hätten zunächst einige Monate noch im alten System gearbeitet. Zirka 80-90% der Anfragen der Volksanwaltschaft würden den Straf- und Maßnahmenvollzug betreffen und im Zuge der Reorganisation sei auch eine Kompetenzstelle in der Generaldirektion eingerichtet worden. Sie hätten nach Gesprächen sowohl mit der Generaldirektion als auch mit der Volksanwaltschaft festgestellt, dass es von jedem bevorzugt würde, wenn eine Ansprechperson in der Generaldirektion übernimmt. Sie seien ja gewissermaßen nur die „Poststelle“ gewesen. Das sei auch in der Abteilung Pr 3 so gewesen, auch die Pr 3 sei nur eine „Poststelle“ gewesen und habe Lektoratsaufgaben erfüllt.Er habe als Leiter der Kompetenzstelle diverse Optimierungsmöglichkeiten gesehen. Auch im Bereich der Volksanwaltsschaftsanfragen und der parlamentarischen Anfragen sehe die Abteilungsleiterin, was bearbeitet worden sei. Sie sehe nicht die Rechtsschutzakten und auch nicht diverse Koordinierungsakten. Sie habe ja ohnehin schon 50 eigene Akten pro Tag und er versuche sie vor einem „Informations- Overflow“ zu bewahren. Auf Vorhalt der Beilage ./XX gab der Zeuge zu Protokoll, dass er diese Unterlage erstellt habe. Befragt, ob sich für ihn heraus ein Zeitpunkt ergebe, wann die Maßnahmen gesetzt worden seien, gab der Zeuge an, dass im Jahr 2016 insgesamt 536 Geschäftsfälle ausgewiesen seien und im Jahr 2017 nur 76; das bedeute, die Maßnahmen seien erst gegen Ende des Jahres 2016 oder Anfang 2017 getroffen worden. Befragt zu seiner Aussage, wonach der Anteil der Abteilungsleiterin mit etwa 5% anzusetzen sei, und ergänzend befragt, ob er dies aus Gesprächen mitbekommen habe oder ob dies eine Vermutung sei, erwiderte der Zeuge, dies sei eine Einschätzung aufgrund der ELAK-Abläufe und weil sie über den Ablauf und die Inhalte des Beschwerdewesens nicht gesprochen hätten. Von der ihr seien keine Einwände oder eigene Vorstellungen eingebracht worden. Sie habe sich in diesem Bereich keine eigenen Gedanken machen müssen und habe sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können.Es sei ihm nicht bekannt gewesen, ob es vor dem Zeitpunkt der Reorganisation den Plan gegeben habe, dass die Abteilungsleitung auch in die Steuerung eingebunden werde. Durch die Reorganisation habe sich seine Tätigkeit als stellvertretender Abteilungsleiter wie folgt geändert: In der Abteilung Pr 1 sei er nicht ausschließlich auf bestimmte Aufgaben beschränkt gewesen, sondern habe er mit Ausnahme des Personalwesens überall hinzugezogen werden können. Jetzt habe er die Aufgaben nahezu ausschließlich aus der Kompetenzstelle. Laut Geschäftseinteilung sei er für die allgemeine Koordinierung nicht zuständig, aber er habe das de facto zu weiten Teilen mitübernommen. Das mache auch Sinn. Er könne sehr gut einschätzen, welche Eingaben behandlungsbedürftig seien. Dafür mache er z.B. nichts mehr im Bereich Reisegebühren oder in den Angelegenheiten der Amtswirtschaftsstelle oder des Bundesbedienstetenschutzes. Damit habe er nichts mehr zu tun, außer in seiner Funktion als Stellvertreter. Die Veränderung, die er am stärksten wahrnehme, sei die Konzentration auf einen klar umrissenen Bereich. Er habe auch übertragen bekommen das Bibliothekswesen und die Übersetzungsstelle, wobei hier keine inhaltliche Änderung vorliege, aber er habe eine Aufsichtsfunktion übertragen bekommen.Wenn er abwesend sei, liege die Aufsichtsfunktion bei der Abteilungsleiterin. Da müsse man dazu sagen, dass die Abteilungsleiterin aktiv bei der Steuerung des Bibliothekswesens Anteil nehme.Durch die Installation der Kompetenzstellen seien dem Leiter oder der Leiterin der Kompetenzstellen die Dienst- und Fachaufsicht über das unterstellte Personal übertragen worden, er übe seine Tätigkeit auch so aus. Vor der Reorganisation sei dies nicht der Fall gewesen.Befragt, wie die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters PR1 alt mit einem 20%-Anteil für den Verbindungsdienst Österreichische Bundespräsidentschaftskanzlei / Parlament in Einklang zu bringen sei mit der Aussage, dass ihm wesentliche Teile zur selbstständigen Bearbeitung übertragen wurden, erwiderte der Zeuge, das könne er nicht sagen. Die Wahrnehmung der parlamentarischen Agenden habe er selbstständig gemacht. Mit der Präsidentschaftskanzlei habe er gar nichts zu tun gehabt. Das könne zu den 20% hinzugerechnet werden. Vom Beschwerdeführer befragt, wer die Verhandlungen mit der NR-Ausschussvorsitzenden Dr. XXXX geführt habe ( XXXX -Ausschuss, XXXX -Ausschuss), erläuterte der Zeuge, dass die Gespräche nicht seine Aufgaben gewesen seien. Er wisse auch nicht mehr, wer es gemacht habe. Es sei plausibel, dass dies der Beschwerdeführer mit der Sektion IV übernommen habe. Jetzt würden die Gespräche ausschließlich von der Sektion IV (Strafrecht) geführt, weil es im Wesentlichen um ermittlungstaktische Fragen gehe. Befragt, wer die parlamentarischen Anfragen aus dem Personalbereich beantworte, gab der Zeuge an, dies sei der am heutigen Tag nach ihm zu befragende zweite Zeuge (Herr ADir XXXX ). Das sei auch in Pr 1-Zeiten so gewesen. Es habe aber auch Anfragebeantwortungen gegeben, welche ausschließlich von der Abteilungsleiterin gekommen seien.Die Frage, ob die Möglichkeit der Abteilungsleiterin bestehe, in die Angelegenheiten der Kompetenzstelle steuernd einzugreifen, wurde vom Zeugen bejaht.Im Rahmen der Ausschreibung der neuen Abteilungsleitung sei er beim Hearing durch den Bundesminister nicht anwesend gewesen, er sei auch nicht eingeladen worden. Er wisse nur vom Hören und Sagen, was Inhalt des Hearings gewesen sei. Woran er sich auch noch erinnere, dass der Beschwerdeführer ziemlich unmittelbar nach dem Hearing in die Besprechung, welche er (der Zeuge) für ihn (den Beschwerdeführer) wahrgenommen habe, gekommen sei; der Beschwerdeführer sei höchst irritiert gewesen, verärgert und vor den Kopf gestoßen. Er habe den Eindruck gehabt, vor ihm stehe jemand, der nicht glauben könne, was er soeben erlebt habe; er müsse erst seine Eindrücke sammeln. Es sei in die Richtung gegangen, dass der Bundesminister unangekündigt und völlig überraschend Bedienstete aus der Amtswirtschaftsstelle und auch Chauffeure hinzugezogen habe und den Beschwerdeführer hier mit deren Vorwürfen konfrontiert habe, wodurch eine tribunalartige Atmosphäre entstanden sein solle.Er habe damals gehört, dass der Bundesminister mit der Leitung der Amtswirtschaftsstelle unzufrieden gewesen sei. Aus seiner damaligen Sicht: Es sei problematisch gewesen sei auch im Haus problematisch wahrgenommen worden, dass nach dem Abgang des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, Hr. XXXX , dessen Stelle zwei Jahre lang nicht ausgeschrieben worden sei und dadurch die Leitung interimistisch dem Stellvertreter zugefallen sei (ADir XXXX ), dieser sei erkennbar mit der Aufgabe überfordert gewesen und das habe zu verschiedenen Schwierigkeiten geführt. Die Frage, ob er die Personalausgleichsmaßnahmen kenne, die getroffen worden seien, verneinte der Zeuge. Er wisse auch nicht, warum oder von wem ADir XXXX mit der Leitung betraut worden sei. Er habe ihn einmal als stellvertretender Abteilungsleiter zu sich gebeten und ihm mitgeteilt, dass er nicht als optimale Lösung für die künftige Leitung der Amtswirtschaftsstelle gesehen werde. Er habe ihm mitgeteilt, dass es Ideen gebe, z.B. in Richtung des Veranstaltungsmanagements. Dies habe auch der Beschwerdeführer so gesehen. Leider habe ADir XXXX nicht die notwendige Zuverlässigkeit an den Tag gelegt, das sei ihm auch so mitgeteilt worden.Hinsichtlich der Situation ab 2016 habe er aber mehrfach gehört, dass sich die Situation in der Amtswirtschaftsstelle nicht so weit geändert habe, dass der Bundesminister zufrieden gewesen sei. Diese Probleme seien objektivierbar und hätten zu neuerlichen Überlegungen hinsichtlich einer Reorganisation geführt. Insbesondere habe er persönlich bedauert, dass der BM nicht den Kontakt zu den zuständigen Beamten gesucht hat, sondern nur auf externen Zuruf reagiert hat und nicht das für Juristen selbstverständliche Prinzip des beiderseitigen Gehörs gewahrt hat.Befragt, ob er zu der in einer E-Mail eines Personalvertreters erwähnten Abschussliste Informationen habe, erwiderte der Zeuge, diese Frage sei für ihn schwierig zu beantworten. Er habe das zwar auch gehört, wisse aber nicht, wer Quelle des Gerüchtes oder der Information sei. Wenn sich der BM eine Meinung gebildet habe, so sei es sehr schwierig gewesen, ihn davon abzubringen.Auf die Frage, ob es aus der Perspektive als stellvertretender Abteilungsleiter einen Grund für ein Hearing gegeben habe, antwortete der Zeuge, der Bundesminister habe sich offenkundig eine Meinung gebildet aufgrund von Aussagen externer Personen. Er sei unzufrieden mit der Situation gewesen.Die Abteilung sei eine sehr serviceorientierte Organisationseinheit. Geringste Probleme würden sofort nach außen sichtbar und dadurch würde er sagen, dass die Abteilung auch in einem Scheinwerferlicht sei und wenn es z.B. in der Amtswirtschaftsstelle Probleme gebe, dann werde es sehr schnell sichtbar und auch offensichtlich dem BM transportiert. Die Frage, ob er wisse, wie viele Hearings hinsichtlich der im September 2015 aufgrund der Reorganisation ausgeschriebenen 10 Planstellen durchgeführt worden seien, beantwortete der Zeuge verneinend und ergänzte, es seien kaum welche durchgeführt worden. Vom Beschwerdeführer befragt, wie das Signal sei, wenn Angehörige des betroffenen Bereiches (z.B. Chauffeure) einbezogen würden, antwortete der Zeuge, dies spreche für sich. Das werde kaum jemand verstehen.Mit der Unzufriedenheit der anderen Organisationseinheiten – mit diesen müsse ein Abteilungsleiter leben, denn er könne kaum alle Personalwünsche erfüllen. Seine persönliche Überzeugung sei, dass die Abteilung, sowie sie jetzt bestehe, nur mehr sehr schwierig von einer einzigen Person zu leiten sei. Auch stünden die Aufgaben teilweise in einem Konflikt zueinander. Für die Abeteilungsleiterin sei es viel schwieriger geworden. Aus seiner Sicht müsse man fast als Abteilungsleiter scheitern. Schon zur Zeit des Beschwerdeführers sei es sehr schwierig gewesen.Befragt, ob dies nicht heiße, dass die Aufgabenfülle noch größer und noch schwieriger geworden sei, gab der Zeuge zu Protokoll, dies sei auch der Fall. Es hänge aber auch abstrakt an den einzelnen Mitarbeitern. Jede unglückliche Besetzung falle besonders schwer ins Gewicht in der jetzigen Situation. Das gelte für jede schwer belastete Organisationseinheit.Befragt, wie sich aus Sicht des Zeugen als alter und neuer Stellvertreter die Leitungsfunktion geändert habe, erwiderte der Zeuge, es sei versucht worden, innerhalb der Abteilung und unterhalb der Abteilungsleitung mehr eigenständige Einheiten zu schaffen (z.B. seine Kompetenzstelle) und Wert auf die eigenständige Leitung durch die leitenden Mitarbeiter zu legen. Die Abeteilungsleitung habe gewissermaßen die Aufsicht inne. Das sei zumindest die Idee gewesen. Vom Beschwerdeführer befragt, ob dies nicht früher schon so gewesen sei, gab der Zeuge zur bejahend zur Antwort, dies sei der Fall, aber es habe sich gewissermaßen der Trend noch verstärkt. Auf die Frage des Behördenvertreters, ob er das richtig verstanden habe, dass die Steuerungskomponente in der neuen Abteilung höher sei als in der alten, erwiderte der Zeuge, die Abteilungsleitung sei auf Grund der Größe der Abteilung fast wie eine Sektionsleitung zu sehen. Aus seiner Sicht sei es wirklich schwierig, diese Einheiten zu führen. In die Planungen rund um die Reorganisation sei er nicht eingebunden gewesen. Sie hätten auch keine wöchentlichen oder monatlichen Besprechungen in der Abteilung gehabt, daher habe er auch keine verlässlichen Einblicke in die Tätigkeit der Abteilungsleitung gehabt. Das sei unter Pr 1-Zeiten anders gewesen, da habe es regelmäßige Besprechungen gegeben. Die vorgehaltene Beilage ./AA habe er verfasst, das sei aber schon lange her. Das sei natürlich eine strukturändernde Reform gewesen.Unter Hinweis, dass es hinsichtlich der Reorganisation zwei unterschiedliche Standpunkte gebe, einerseits, dass es eine einzige große Reform gewesen sei und andererseits, dass es in zwei Etappen abgewickelt worden sei, gab der Zeuge zu Protokoll, aus seiner Sicht sei es ein (einziges) Projekt gewesen.Vom Behördenvertreter gefragt, ob die Eingliederung der Generaldirektion eine „Lex XXXX [Nachname des Beschwerdeführers]“ gewesen sei, antwortete der Zeuge, er sei an diesem Projekt nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Es habe einige Überraschungen für das gesamte Haus gegeben, so sei zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass die Abteilung Pr 3 aufgelöst werde.Es habe durch diese grundlegende Änderung auch eine Änderung bei den Arbeitsplätzen gegeben, es seien Leitungsfunktionen neu besetzt, aber nicht nur diese. Aufgrund der Vorgaben des Bundeskanzleramtes habe die Anzahl der der Sektionen gleich bleiben müssen, obwohl die Generaldirektion eingegliedert worden sei.Befragt, ob der Auftrag an den Unternehmensberater ein einheitlicher Auftrag oder nicht gewesen sei, erwiderte der Zeuge, es habe Vorgaben und ein Leistungsverzeichnis gegeben. Daraus habe er einen Werkvertrag gezimmert. Inhaltlich habe er sich nicht näher damit befasst.22.3 In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der zeugenschaftlichen Befragung des Mitarbeiters der Abteilung III 1, ADir XXXX , fortgesetzt.Der Zeuge gab zu Protokoll, er sei an der Eingliederung der Vollzugsdirektion unmittelbar beteiligt gewesen, auch der damalige Leiter der Abteilung. Diese Reorganisation habe folgende Auswirkungen gehabt: Einen Zuwachs am Personal um etwa 111 oder auch 114 Personen, genau im Detail wisse er es nicht mehr. Damit verbunden sei die administrative Abwicklung gewesen, wobei hier die Beamten des Exekutivdienstes in der Zentralleitung in einem größeren Ausmaß zu servicieren waren. Dazu komme noch die Betreuung des psychologischen Dienstes, den es vorher nicht gegeben habe, d.h. die BEST-Clearingsstelle, der Maßnahmenvollzug und nunmehr auch die Mitarbeiter der Justizbetreuungsagentur, soweit sie für den Bereich der Generaldirektion tätig seien, somit auch die Überlegungen zur Grund-, Aus- und Weiterbildung. Auch habe es Auswirkungen auf die haushaltsrechtliche Gebarung und auf die Ressourcenverwaltung gehabt.Natürlich sei mit dem Zuwachs des Exekutivdienstes eine andere Aufgabenstellung für die Personalabteilung erforderlich geworden. Die Personalabteilung sei mit zwei A2 Referentinnen im Personalbereich und einer A2 Mitarbeiterin im Budgetbereich aufgestockt worden.Die Aufgabenstellung in der Budgetadministration habe schon vor dem Inkrafttreten der Reorganisation einer Unterstützung bedurft und sei diese durch eine Dienstzuteilung einer Mitarbeiterin bereits im Jänner 2015 bewirkt worden. Das BKA habe mitgeteilt, dass die Arbeitsplatzbewertung erst in der zweiten Etappe erfolgen werde. In der ersten Etappe habe es ein Projektteam mit drei Mitarbeitern gegeben, da sei er einer davon gewesen, weiters der jetzige Generaldirektor und Herr ADir XXXX . Die zweite Etappe sei am Beginn breiter gestreut gewesen mit einem Führungsteam, da seien viele dabei gewesen, vom Sektionschef abwärts. Die Umsetzung (z.B. Vorlage an das Bundeskanzleramt) allerdings habe nur noch er alleine betreut. Das Bundeskanzleramt habe eine Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen alt und neu verlangt, um ein Bewertungsverfahren durchführen zu können. Dazu hätten sie erst alte Arbeitsplätze generieren und neue adaptieren oder erstellen müssen. Es habe ein Laufwerk gegeben, wo die Fachabteilungen ersucht worden seien, ihre alten Arbeitsplatzbeschreibungen einzuspeisen und natürlich auch Vorschläge für die neue Organisation zu erstellen.Auf die Frage, wer die Arbeitsplatzbeschreibungen für die gesamte Abteilung Pr 1 alt und III 1 neu erstellt habe, erklärte der Zeuge, es habe schon die Arbeitsplatzbeschreibungen alt gegeben. Die Beschreibung der Leitung habe er vom Beschwerdeführer erhalten. Auch diejenigen Beschreibungen, die noch zu erstellen gewesen wären, habe er vom Beschwerdeführer erhalten.Er könne ausschließen, dass außer dem Beschwerdeführer und ihm selbst noch jemand damit befasst gewesen sei. Befragt, ob Frau Dr. XXXX beteiligt gewesen, sei, antwortete der Zeuge, dies sei seiner Erinnerung nach nicht der Fall gewesen.Er habe im Zuge der Reorganisation mit dem Beschwerdeführer über dessen Arbeitsplatzbeschreibung gesprochen. Die darin angeführten Aufgaben und Tätigkeitsbereiche seien vom Beschwerdeführer niedergeschrieben worden. Dieser habe den besten Überblick gehabt, um diese Arbeitsplatzbeschreibung zu machen.Soweit er sich erinnere, sei in der alten Arbeitsplatzbeschreibung der Leitungsanteil prozentuell nicht ausgewiesen gewesen und daraufhin habe das Bundeskanzleramt sie auch aufmerksam gemacht und sie hätten dann diesen Leitungsanteil auch aufgenommen.
Die anderen Abteilungsleiter seien davon nicht betroffen gewesen, da sei der Leitungsanteil bei den Neufassungen bereits enthalten gewesen.Auf Vorhalt des Behördenvertreters, dass mit dem Bewertungsantrag dem Bundeskanzleramt übermittelt worden sei, dass die Leitung der Pr 1 alt keinen Leitungsanteil beinhaltet habe, gab der Zeuge an, dies müsse ein redaktioneller Fehler gewesen sein.Es sei zu personellen Veränderungen oder Zuwächsen in der Abteilung gekommen. Die Kompetenzstelle habe ja Aufgaben der vormaligen Abteilung Pr 3 übernommen. Damit sei eine A1-Kapazität zur Abteilung III 1 gewandert und 1,5 v3 und besagte A2/6-Kraft, die bereits mit Jänner 2015 zur Unterstützung zugeteilt worden sei.Die Frage des Behördenvertreters, ob ihm bekannt sei, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters Pr 3 alt sich die Aufgabe Verbindungsdienste ÖPK und zum Parlament im Ausmaß von 20% befinde, in jenem der Abteilung III 1 neu aber nur noch im Ausmaß von 5%, verneinte der Zeuge und erklärte, dies sei aber logisch, da der stellvertretende Abteilungsleiter in Verbindung mit der Kompetenzstelle primär diese Aufgaben in seiner Arbeitsplatzbeschreibung gehabt habe.Die Idee hinter der Errichtung von Kompetenzstellen sei die Auffassung des Bundeskanzleramtes gewesen, wonach eine Bewertung eines Stellvertreters Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich voraussetze und diese in Form einer Kompetenzstelle (Referat oder ähnliches) abzubilden seien. In dieser Klarheit sei dies zu Beginn der ersten Etappe nicht bekannt gewesen. Es habe zuvor ein starres Schema gegeben: Leiter: A1/6, Stellvertreter: A1/4. In der ersten Etappe seien keine Arbeitsplätze bewertet worden, welche für eine Besetzung mit einem Staatsanwalt vorgesehen gewesen seien. Es gebe auch Kompetenzstellenleitungen, die in A1/3 bewertet seien (trotz eigenem Wirkungsbereich), etwa die Clearing-Stelle im Bereich der Abteilung II 3 und die Abteilung III 3. Mit der Einrichtung der Kompetenzstelle sei auf jeden Fall die Fachaufsicht auf den Leiter der Kompetenzstelle übergegangen und nach seinem Verständnis auch die Dienstaufsicht. Zwei oder drei Kompetenzstellen hätten auch die Abwertung der Abteilungsleiter geführt. Die Einrichtung einer Kompetenzstelle sichere somit nicht die Bewertung in A1/6 ab. Dies basiere auf der vom Bundeskanzleramt angewendeten HAY-Methode. Er könne nicht sagen, wie es zur Annahme gekommen sei, dass bei der Leitung III 1 neu die Steuerung des Beschwerdewesens und Bürgerservices im Ausmaß von 15% zu bemessen sei. Er könne nicht sagen, ob diese ex-ante-Betrachtung realistisch gewesen sei.In der Geschäfts- und Personaleinteilung sei erstmals mit 01.12.2015 die Budgetverantwortung für die Finanzstellen 9107* sowie das Budgetcontrolling in diesem Bereich aufgenommen worden, eigentlich hätte dies schon 2013 Eingang finden müssen, nur habe es bis zum Inkrafttreten eine engere Zusammenarbeit mit der Budgetabteilung gegeben, weil sie personell gar nicht in der Lage gewesen wären, alle Aufgaben in der alten Abteilung zu servicieren. Dies habe sich im Dezember 2015 inhaltlich geändert, da diese enge Zusammenarbeit mit der Budgetabteilung aufgrund der Neustrukturierung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Personalabteilung angesiedelt sei. Dadurch sei die Aufgabenstellung eine andere geworden; sie seien in diesem Zusammenhang auf sich alleine gestellt. Befragt, ob dies auch Auswirkungen auf die Arbeitsplatzbeschreibung der Leitung der Abteilung gegeben habe, antwortete der Zeuge, dies sei schwer zu sagen, ja und nein.Bei der Restrukturierung des Jahres 2015 sei im Zuge der ersten Etappe klar gewesen, dass es eine Fortsetzung in einer zweiten Etappe gebe.Es sei zutreffend, dass sich der Arbeitsplatz der Abteilungsleitung Neu grundlegend geändert habe. Was der Beschwerdeführer gedacht habe, könne er leider nicht sagen. Diesbezüglich habe es keine Unterredung gegeben. Sein persönlicher Standpunkt hingegen sei, dass es massive Änderungen gegeben habe. Auf Anmerkung des Behördenvertreters, wonach der Beschwerdeführer selbst in seiner Bewerbung die massiven Änderungen angesprochen habe, gab der Zeuge an, dies sehe er auch so.Es habe bei der Reorganisation des Jahres 2015 Unterschiede in der Projektorganisation, in der Zielsetzung, in der Beiziehung eines Organisationsberaters, im Kernteam und im Steuerungsteam gegeben. Hinsichtlich Projektkultur hätten sie in den letzten Jahren viel gelernt. Es hätten sich im Prozess immer wieder Änderungen ergeben, z.B. die Frage, welche Kompetenzstellen könnte sich auch das BKA vorstellen. Die erste Etappe sei in dieser Hinsicht vielleicht strukturierter gewesen und hätte mehr Vorlaufzeit gehabt.Sie hätten die Bewertungen, die Ausschreibungen und die Besetzungen und die Übernahme des neuen Personals in die Zentralstelle bis 01.07.2015 abgeschlossen gehabt. Somit sei das zu diesem Zeitpunkt nolens volens das Tagesgeschäft gewesen. Vom Beschwerdeführer befragt, ob sie die Ressourcen gehabt hätten, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und den Arbeitsplatz des Zeugen mitbewerten zu lassen, wenn die erste Etappe Auswirkungen auf diese beiden Arbeitsplätze gehabt hätte, antwortete der Zeuge, sie hätten es auf jeden Fall mitmachen müssen und sie hätten auch die zeitlichen Ressourcen gehabt. Vom Behördenvertreter befragt, warum die Arbeitsplatzbeschreibungen nicht gleich beim ersten Schritt gemacht worden seien, gab der Zeuge an, es sei erst mit dem Feststehen der Bewertungen für die Generaldirektion festgestanden, was für sie („uns“) in der Personalabteilung maßgeblich gewesen sei.Auf Vorhalt der Arbeitsplatzbeschreibungen für die Abteilung Pr 8 alt und III 8 neu, und auf Vorhalt der Aussage, dass die Nicht-Berücksichtigung des Leitungsanteiles der Arbeitsplatzbeschreibung alt ein Redaktionsfehler gewesen sein soll, räumte der Zeuge ein, dass das Fehlen des Leitungsanteiles möglicherweise auch ein Redaktionsfehler gewesen sei.Ob es ab September 2015 einen Hinweis des Bundeskanzleramtes zur Führungsspanne gegeben habe, könne er hinsichtlich des Datums nicht sagen. Es sei klar, dass die Leitungstätigkeit in den Beschreibungen auszuweisen sei. Ob das Bundeskanzleramt gemeint habe, eine Führungsspanne von 10-15% könne ohne Hinterfragen akzeptiert werden, daran könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob er wisse, wie hoch dieser Leitungs-, Management- und Führungsanteil bei den Abteilungsleitungen III/6 neu und III/7 neu sei, antwortete der Zeuge, dies könne er leider nicht sagen.Auf Vorhalt, für III 6 neu sei es ein Wert von 10 % und für die kleinere Abteilung III 7 neu ein Wert von 15 %, und befragt, ob es daher sein könne, dass im Zuge der Bewertungsgespräche mit dem BKA die Information über die Führungsspanne so eingelangt sei, dass sie nur für die nach August 2015 angefertigten Arbeitsplatzbeschreibungen berücksichtigt worden seien, antwortete der Zeuge, das schließe er nicht aus.Er sei dankbar gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt habe. Es könne sein, dass dieser Führungsanteil früher generell in den jeweiligen Aufgabeninhalten inkludiert gewesen sei.Befragt, ob sich durch die Reorganisationsmaßnahmen und den Personalzuwachs die Leitungs- und Führungsspanne der Leiterin der Abteilung III 1 im Vergleich zum Leiter der Abteilung PR1 alt geändert habe, erwiderte der Zeuge, es sei einerseits mit der Einrichtung der Kompetenzstelle ein Teilbereich an die Kompetenzstellenleitung gegangen und andererseits sei die Abteilung gewachsen, Stichwort Personal und Budget.Er wisse im Detail nicht, wie viele A1-Arbeitsplätze in der Sektion III des BMJ zum Zeitpunkt Dez 2015 nicht durch Ernennung, sondern durch Dienstzuteilung besetzt gewesen seien. Die ihm genannte Zahl „20“ scheine ihm zu hoch zu sein. Einen umfassenden Überblick über die Personalstruktur im Ministerium habe er nur mit technischer Unterstützung.Er habe keinen Fall in Erinnerung, wo ein Abteilungsleiter mit A1/6 auf A1/2 degradiert worden sei. Der einzige freie Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer sei in der Abteilung III 8 gewesen, wenn man berücksichtige, dass sie schon dienstzugeteilte Referenten im Haus gehabt hätten und dass diese Stellvertretungsfunktionen gehabt hätten.Man könne eine Dienstzuteilung kurzfristig und ohne Angabe von Gründen aufheben. Die Aussage des am 14.03. zeugenschaftlich befragten Sektionsleiters, wonach mit der ersten Etappe der Reform Exekutivbedienstete und allgemeine Verwaltungsbeamte in A1 ins Ministerium eingegliedert worden seien, sei zutreffend. Vor der Reorganisation hatten sie zwar einen Exekutivbediensteten zu betreuen, dieser sei aber nur dienstzugeteilt gewesen.Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Er habe im Juni 2010 die Leitung der Abteilung Pr 1 übernommen. Diese habe zu diesem Zeitpunkt schon einen sehr großen Aufgabenbereich gehabt. Er habe sich nicht darum gerissen, als man ihm einen Monat später auch noch die Personalagenden für die gesamte Zentralstelle übertragen habe, habe das aber als großen Vertrauensbeweis gesehen. Dass dieser Aufgabenbereich nach Dezember 2015 in der Abteilung bleiben sollte, sei zumindest aus Sicht des Kernteams auch auf seine Person zugeschnitten gewesen. Es sei richtig, dass schon die Abteilung Pr 1 schwierig zu führen gewesen sei, er habe aber schon zu diesem Zeitpunkt eine Art dezentrale Gliederung eingeführt, beispielsweise die Arbeitsbereiche der beiden heute erschienenen Zeugen, dann die Amtswirtschaftsstelle, die Einlaufstelle usw. Es sei richtig, dass diese Abteilung im Blickpunkt stehe. Sie hätten das sehr verantwortungsbewusst wahrgenommen und durchaus auch Anerkennung dafür gefunden. Richtig sei, dass es in der Amtswirtschaftsstelle eine Schwachstelle gegeben habe und sie hätten auch klare Konzepte entwickelt und vorgelegt, wie man diese hätte lösen können, nämlich mit einer neuen Führungsstruktur und mit einer Verwendung von Herrn XXXX , der die Schwachstelle gewesen sei, als Leiter des Veranstaltungsmanagements. Sie hätten auch vorgeschlagen, die Frau XXXX mit der Leitung zu betrauen. XXXX sei dem nicht gefolgt. Viel mehr habe er ihnen den Auftrag erteilt, Herrn XXXX zum Leiter der Amtswirtschaftsstelle zu machen. Möglicherweise sei das auch daran gelegen, dass der Herr XXXX Kandidat des FCG in der Personalvertretung gewesen und das Vertrauen des BM möglicherweise darin begründet gewesen sei. Er wolle daher nicht beschönigen, dass es Probleme in der Amtswirtschaftsstelle gegeben habe, aber ihr Problem sei gewesen, dass es keinen offenen Dialog über diese Probleme und Lösungsmöglichkeiten gegeben habe, sondern uns sogar Prügel vor die Füße gelegt worden seien. Sein unmittelbarer Fachvorgesetzter habe in dessen Stellungnahme zur Bewerbung des Beschwerdeführers auch dazu Stellung genommen und ungeachtet dessen höchste Eignung zuerkannt. Er habe sozusagen nicht einmal die Chance gehabt, in einer offenen Fehlerkultur, wo man auch diese Probleme mit dem Herrn XXXX hätte ansprechen müssen, Gehör zu finden. Das sei ein Grundproblem in der Kooperation mit dem Bundesminister gewesen, die dazu geführt habe, dass er zur außergewöhnlichen Maßnahme gegriffen habe, den Beschwerdeführer mit einem „extravaganten“ Hearing auszubooten. Die Probleme in der Amtswirtschaftsstelle hätten sich dadurch nicht gelöst, wie man heute gehört habe. Mit der Abberufung von seiner früheren Funktion und der Zuweisung eines niedrigstmöglichen Arbeitsplatzes sei es dem Bundesminister nur darum gegangen, den Beschwerdeführer persönlich zu demütigen. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht nur als Opfer der Willkür des früheren Ressortleiters, sowohl bei der Abberufung von seiner Leitungsfunktion und Zuweisung eines unterwertigen Arbeitsplatzes, sondern auch als Opfer einer groben Rechtsunkenntnis der personalverantwortlichen Leiterin der Abteilung III 1 die zu seinem großen Entsetzen bei der Verhandlung am 14.03.2018 offenbart habe, dass sie die Bestimmung des § 141a Abs. 7 BDG nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass er nur aufgrund einer Ausschreibung und Bewerbung mit einer gleichwertigen oder niedriger bewerteten Funktion habe betraut werden können. In den letzten zweieinhalb Jahren habe die belangte Behörde vielfach Stellenbesetzungen vorgenommen, ohne ihn aufgrund dieser Rechtsunkenntnis in ihre Überlegungen einzubeziehen. Ihm sei dadurch und durch die grobe Verletzung der Verpflichtung zu einem achtungsvollen Umgang mit Mitarbeitern ein schwerer Schaden entstanden, den ich wohl nur im Wege weiterer Verwaltungs- und Amtshaftungsverfahren geltend machen könne, sodass das Feststellungsbegehren präjudiziell für diese weiteren Verfahren sein werde.Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten werde. Verfahrensgegenständlich sei die Arbeitsplatzänderung vom seinerzeitigen Abteilungsleiterposten des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Abteilungsleiterposten III 1. Im vorliegenden Verfahren vermeine der Beschwerdeführer, dass sich dieser Arbeitsplatz nicht oder nicht wesentlich geändert hätte. Dieser Meinung sei er aber nicht immer gewesen. In seiner Bewerbung sei der Beschwerdeführer selbst von einer massiven, groben und grundlegenden Änderung seines Arbeitsplatzes ausgegangen, nämlich von einer deutlichen Ausweitung des Arbeitsplatzes und auch von wesentlichen Strukturanpassungen sowie einer zentraler Steuerung des Beschwerdewesens und der Führung der Rechtsschutzstelle sowie der zentralen Auskunftsstelle des Justizministeriums. Erst als er dann - aus Sicht des BF bedauerlicherweise – sich in diesem Bewerbungsverfahren um die neue Abteilungsleitung nicht habe durchsetzen können, habe er seine Meinung geändert und den Standpunkt vertreten, dass keine oder keine wesentliche Änderung zwischen seinem damaligen Abteilungsleiter-Posten und dem neuen Abteilungsleiter-Posten bestünde. Seine derzeitige Verwendung sei keine unbillige Behandlung oder Vergeltungsmaßnahme der belangten Behörde, sondern die vom Gesetzgeber vorgesehene Konsequenz von Strukturänderungen, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei. Die belangte Behörde habe in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den BF immerhin die ad-personam-Bewertung erreichen können und habe stets, ihrer Meinung nach auch erfolgreich, den Versuch unternommen, den BF adäquat und seinen Wünschen entsprechend einzusetzen. Dem BF sei daher kein Schaden, insbesondere kein finanzieller Schaden erwachsen. Er könne die belangte Behörde nicht für die Entscheidung des Gesetzgebers verantwortlich machen, dass in einem knappen Bewerbungsverfahren aufgrund von Frauenförderungsgeboten ihm eine, so wie er höchstgeeignete Bewerberin, nämlich die Zeugin Dr.in XXXX , vorgezogen worden sei.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Meinungsänderung vor: Zum einen seien diese neuen Aufgaben seit einem halben Jahr Teil seiner Arbeitsplatzbeschreibung gewesen, und zum anderen komme es bei der Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen alt und neu nicht auf sein Bewerbungsschreiben, sondern auf andere objektive Unterlagen an, insbesondere auf die auf einem rechtsgültigen Bewertungsverfahren beruhenden Arbeitsplatzbeschreibungen.23. Auf ausdrückliche Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.05.2018 den Besetzungsvorschlag der Personalkommission vom 30.10.2018 vor. Entgegen der ausdrücklichen Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018 legte die belangte Behörde jedoch nicht jenes Schreiben (Formular) des Bundesministers vor, mit welchem die zweitgereihte Kandidatin dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen wurde und auf welchem ein Feld für Begründungen in jenen Fällen vorgesehen ist, wenn von Besetzungsvorschlägen der Personalkommission abgewichen wird.Die vorgelegte Kopie des Besetzungsvorschlages wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Ausführungen zur zweit- und zur drittgereihten Person völlig geschwärzt. Genannt ist der Beschwerdeführer als erstgereihter Kandidat. Es folgt eine ausführliche Würdigung der Bewerbung des Beschwerdeführers. Der Besetzungsvorschlag endet mit einem Vergleich der vier eingelangten Bewerbungen und attestiert dem Beschwerdeführer einen „wesentlichen Eignungsvorsprung“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.05.2010 mit Wirkung vom 01.06.2010 auf die mit der Funktion der Leitung der Abteilung Pr 1 des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 RStDG ernannt und auf dieser Planstelle bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme verwendet.
1.2. Durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 (BGBl I Nr. 13/2015) wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen als Sektion II (neu) im Bundesministerium für Justiz eingerichtet.
Die Abteilung Pr 1 (alt) erhielt die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Sektion II neu.
1.3. Mit Wirksamkeit 01.12.2015 erfolgte eine Reorganisation der Zentralstelle. Ebenso mit Wirksamkeit vom 01.12.2015 wurden auch in der neuen Geschäfts- und Personaleinteilung der Zentralstelle die bisherige Präsidialsektion sowie die Sektion III alt (Personal) zu einer neuen Sektion III (Präsidialsektion) zusammengeführt.
Dabei übernahm die Abteilung III 1 (neu) sämtliche Aufgabenbereiche der Abteilung Pr 1 (alt). Zudem wurde ein Teil der Agenden der aufgelösten Abteilung Pr 3 alt (Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice und Statistik) von der Abt III 1 neu übernommen.
1.4. In Umsetzung der Reorganisationsmaßnahmen wurde die Leitung der Sektion III neu (Präsidialsektion) ausgeschrieben, ebenso die Leitungen der Abteilungen III 1 neu, III 3 neu, III 5 neu, III 6 neu, III 7 neu und III 8 neu sowie die Leitung der Stabsstelle für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
1.6. Um die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 neu verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes bzw. eine Leitenden Staatsanwältin bewarben sich insgesamt vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer.
1.7. Am 30.10.2015 erstattete die ständige Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der genannten Planstelle einen gereihten Besetzungsvorschlag an den Bundesminister für Justiz, wobei der Beschwerdeführer an der ersten Stelle gereiht und dem Beschwerdeführer ein „wesentlicher Eignungsvorsprung“ attestiert wurde.
Das Gutachten der Personalkommission führt – auszugsweise zitiert – aus:
„[Der Beschwerdeführer] weist abgesehen von seiner hervorragenden fachlichen und sozialen Kompetenz mehr als 28 Jahre aktive Erfahrung in Justizverwaltungsangelegenheiten und mehr als 18 Jahre Leitungserfahrung als Abteilungsleiter im BMJ auf. Im Rahmen seiner mehr als 19jährigen Tätigkeit im BMJ war er stets mit Aufgaben befasst, die auch einen wesentlichen Aufgabenkreis der nunmehr zu besetzenden Abteilung III 1 „neu“ darstellen; seit mehr als fünf Jahren leitet er – zufolge der Stellungnahme seines Dienstvorgesetzten unter teilweise schwierigen Rahmenbedingungen – erfolgreich die Abteilung Pr 1, deren wesentliche Aufgabengebiete im Rahmen der nunmehrigen Organisation in die Abteilung III 1 „neu“ übergeleitet werden.
Unterstützt von seinem hervorragenden Kommunikationsvermögen gelang es LStA Dr. XXXX , sich im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Aufgabenfeld ein in seiner Dichte und Belastbarkeit wohl beispielloses Netzwerk zu praktisch allen im Aufgabenprofil der Abteilung III 1 „neu“ aufgezählten Führungs- und Verbindungsstellen in und außerhalb der Justiz (von der Präsidentschaftskanzlei über Parlamentsdirektion und Volksanwaltschaft bis hin zu den einzelnen Justizeinrichtungen) aufzubauen.
Im Hinblick auf das der Abteilung III 1 „neu“ – bisher der von LStA Dr. XXXX geleiteten Abteilung Pr 1 – zugewiesene Aufgabengebiet der Personalangelegenheiten in der Zentralsstelle sind die langjährige, intensive und vielschichtige Erfahrung dieses Bewerbers sowie – wie von seinem Dienstvorgesetzten konstatiert – seine (auch dabei erworbenen) exzellenten Kenntnisse des Dienst-, Gehalts- und Organisationsrechts ganz besonders hervorzuheben.
Bereits von Beginn seiner richterlichen Laufbahn als Vorsteher eines ländlichen Bezirksgerichts an über die mit seinen weiteren Aufgaben im Bereich der Dienstaufsicht bis hin zu der ihm zuletzt auch zukommenden Aufgabe des Verbindungsdienstes zur Volksanwaltschaft hat LStA Dr. XXXX langjährige, unmittelbare und umfassende Erfahrungen mit den vielschichtigen, justizrelevanten Aspekten des Beschwerdemanagements und des Bürgerservices erworben.
Die Bewerbung von LStA Dr. XXXX überzeugt aber nicht bloß aufgrund seiner vielfältigen – das Aufgabenprofil der Abteilung III 1 „neu“ nahezu optimal abdeckenden – Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch in Ansehung seines darin ausführlich und plausibel dargelegten Konzeptes betreffend die effiziente und qualitätsvolle Weiterentwicklung dieser Abteilung.
[… Anmerkung: es folgen von der belangten Behörde geschwärzte Ausführungen im Ausmaß von etwa einer Seite.]
Im direkten Vergleich ergibt sich nach Auffassung der Personalkommission insbesondere aufgrund der deutlich längeren und – in Ansehung des Aufgabengebietes der Abteilung III 1 „neu“ – einschlägigen Leitungserfahrung sowie der umfassenden Kenntnisse und der bestehenden Routine im Zusammenhang mit Kernaufgaben der Abteilung III 1 „neu“ (auch unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Justiz zutreffend aufgezeigten fachlichen Qualitäten aller weiteren Bewerber) jedenfalls ein wesentlicher Eignungsvorsprung des LStA Dr. XXXX XXXX im Verhältnis zu den beiden anderen vorgeschlagenen Personen.
Der ihm aus diesem Kreis aufgrund ihrer ausgeprägten Leitungs- und Diensterfahrung sowie ihrer ebenfalls umfassenden Kenntnisse in den für die Leitung der Abteilung III 1 „neu“ maßgeblichen Rechtsmaterien, nämlich insbesondere dem Dienst- und Organisationsrecht, und ihrem mit ihren bisherigen Verwendungen verbundenen praktischen Bezug zu legistischen Prozessen im Parlamentsgeschehen und zu Fragen des Beschwerdemanagements (Fragen der Amtshaftung und der Diskriminierung) am nächsten kommende (…) [Anm. geschwärzte Ausführungen; offenkundig: Name der zweitgereihten Person] kommt wiederum ein deutlicher Eignungsvorsprung gegenüber dem sich bisher insbesondere durch effiziente Leitungserfolge, seine im Rahmen der strategischen und innovativen Neuausrichtung der österreichischen Justiz sowie einzelner ausländischer Justizeinrichtungen erworbenen Verdienste und seine einschlägige Diensterfahrung auch als Referent der Abteilung (…) [Anmerkung: Bezeichnung der Abteilung von der belangten Behörde geschwärzt] auszeichnenden – sich für die Leitung der Abteilung III 1 „neu“ ebenfalls empfehlenden – (…) [Anmerkung: geschwärzte Ausführungen; offenkundig: Name der drittgereihten Person] zu.
Im Lichte dieser auf einer Gesamtbetrachtung beruhenden Erwägungen war daher die Reihung nach dem Vorschlag vorzunehmen.
[Es folgen etwa 6-7 Zeilen geschwärzte Ausführungen]
Die Abstimmung über den Vorschlag ist in der in § 186 Abs 5 RStDG vorgesehenen Reihenfolge mit dem Ergebnis „stimmeneinhellig“ angenommen worden.“
1.8. Am 27.11.2015 führte der Bundesminister auf eigenen Wunsch ein kommissionelles Hearing mit den Bewerbern um die Planstelle durch. Als Kommissionsmitglieder setzte der Bundesminister für Justiz – neben seiner eigenen Person – seinen Chauffeur, den Leiter der Amtswirtschaftsstelle, den Vertreter des Leiters der Amtswirtschaftsstelle, den Sektionsleiter der Sektion III neu, eine Vertreterin des Dienststellenausschusses, die Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) des Ministeriums sowie ein Mitglied des Kabinetts ein.
Die vom Minister gewählte Zusammensetzung der Kommission ist im Bundesministerium für Justiz in personeller Sicht überraschend, unüblich, seltsam und somit auffällig.
Dieses Hearing war das einzige, welches vom Bundesminister im Zusammenhang mit 10 im Herbst 2015 ausgeschriebenen Leitungsfunktionen durchgeführt wurde.
1.9. Beim Hearing hat es eine „merkwürdige“, „nicht freundliche“ bzw. an eine „Prüfungssituation“ gemahnende Stimmung zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben.
1.10. Beim Hearing wurden mit dem Beschwerdeführer bereits länger andauernde Probleme der zur Abteilung Pr 1 (alt) ressortierenden Amtswirtschaftsstelle erörtert; der Beschwerdeführer konnte die offenen Fragen und Probleme sachlich darlegen und Lösungswege aufzeigen.
1.11. Es fand keine Diskussion oder Beratung in Bezug auf das abgelaufene Hearing statt. In weiterer Folge kam es zur Ernennung der zweigereihten Kandidatin des Besetzungsvorschlages als Abteilungsleiterin der Abteilung III 1 neu.
1.12. Die Leitung der Amtswirtschaftsstelle wurde nach der Ruhestandsversetzung des Leiters interimistisch vom stellvertretenden Leiter, ADir XXXX , übernommen. Dieser war erkennbar mit der Aufgabe überfordert, was zu Schwierigkeiten (zB Zahlungsausfälle an Lieferanten) geführt hat.
Die Situation hat sich auch nach der Neubesetzung der Leitung der Abteilung III 1 mit der Zweitgereihten nicht verbessert.
Der (damalige) Bundesminister hat – trotz seiner Unzufriedenheit – nicht den Kontakt zur Abteilungsleitung gesucht, um Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden.
Der Beschwerdeführer und sein Stellvertreter haben klare und „argumentativ bestens durchdachte“ Konzepte entwickelt und vorgelegt; Teil dieser Konzepte war die Abberufung des überforderten interimistischen Leiters (und die Übertragung des Veranstaltungsmanagements an diesen), die Betrauung einer fähigen Beamtin (die bereits zu Jahresbeginn 2015 der Abteilung Pr 1 gewissermaßen als „Feuerwehr“ zur Behebung der Probleme in der Amtswirtschaftsstelle zugeordnet wurde).
1.13. Der Bundesminister hat gegen den Rat des Beschwerdeführers die Weisung erteilt, den überforderten interimistischen Leiter mit der Leitung der Amtswirtschaftsstelle zu betrauen.
1.14. Der Beschwerdeführer erfuhr mit der am 01.12.2015 in Kraft getretenen neuen Geschäfts- und Personalabteilung, dass er in der Abteilung III 8 als Referent eingeteilt wurde. Eine formelle Verständigung (Abberufung) erfolgte vorerst nicht.
1.15. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.01.2016 mitgeteilt, dass das Bewerbungsverfahren um die Leitung der Abteilung III 1 zugunsten der Mitbewerberin Dr. XXXX ausgegangen ist.
1.16. Auf Antrag des Bundesministers für Justiz wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den ihm inoffiziell zugewiesenen Arbeitsplatz „S 70926928“ eine – so bezeichnete – „ad-personam“-Bewertung A1/6 zuerkannt (Anm: die Bewertung mit A1/6 soll solange aufrecht bleiben, solange der Beschwerdeführer auf dem angeführten, jedoch eigentlich mit A1/2 bewerteten Arbeitsplatz verwendet wird).
Eine formelle Zuteilung dieses Abteilungsplatzes erfolgte vorerst nicht. Im Verlauf des Jahres 2016 wurden informelle Gespräche mit dem Beschwerdeführer über seine weitere Verwendung geführt. Ein konkretes Angebot, einen vergleichbar adäquaten Arbeitsplatz zu übernehmen, erfolgte nicht.
1.17. (Erst) am 26.01.2017 und 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilungen der Dienstbehörde über die Absicht informiert, ihn gemäß §§ 38 Abs 3 Z 1 iVm 40 Abs 2 BDG nicht nur vorübergehend in der Abteilung III 8 neu zu verwenden und ihm die mit dem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer S70926928 verbundenen Aufgaben zu übertragen.
1.18. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einwendungen vor, insbesondere unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht bestehende Identität der Arbeitsplätze der Abteilungsleitung Pr 1 alt sowie III 1 neu sowie auf die von der Personalkommission vorgenommene Reihung an erster Stelle des Besetzungsvorschlages.
1.19. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 04.04.2017, Zl. BMJ-Pr10.869/0004-III 1/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von der Funktion des Leiters der Abteilung Pr 1 alt abberufen und mit der Funktion eines Referenten in der Abteilung III 8 neu (Arbeitsplatz S70926928, Arbeitsplatzwertigkeit A1/2, aufgrund ad-personam-Bewertung durch das Bundeskanzleramt jedoch A1/6) betraut wird (Spruchpunkt 1.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde festgestellt, dass die Verwendungsänderung im Sinn des Punkt 1. keine Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers hat (Spruchpunkt 3.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der Nichtbetrauung mit der Leitung der Abteilung III 1 neu wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).
1.20.1. Die prozentuelle Bemessung der Zuständigkeiten der Leitung der Abteilung Pr 1 alt sowie III 1 neu stellte sich in der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt dar:\table\
\colgroup\219|233/colgroup/
\row\
\td\Leitung Pr 1 alt/td/
\td\Leitung III 1 neu /td/
/row/
\row\
\td\Wahrnehmung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten im Bereich der Zentralstelle einschließlich der Aufgaben des Dienststellenleiters gegenüber den Personalvertretungsorganen und Gleichbehandlungsbeauftragten (5.1.) /td/
\td\
30%/td/
\td\Wahrnehmung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten im Bereich der Zentralstelle einschließlich der Aufgaben des Dienststellenleiters gegenüber den Personalvertretungsorganen und Gleichbehandlungsbeauftragten (5.1.) /td/
\td\
25%/td/
/row/
\row\
\td\Dienstzuteilungen, Dienstreisen und Entsendungen zu Dienststellen im Ausland Dienstaufsicht über die VertreterInnen des Justizressorts bei der Europäischen Union und bei EUROJUST (5.2.)/td/
\td\
5%/td/
\td\Dienstzuteilungen, Dienstreisen und Entsendungen zu Dienststellen im Ausland Dienstaufsicht über die VertreterInnen des Justizressorts bei der Europäischen Union und bei EUROJUST (5.2.) /td/
\td\
5%/td/
/row/
\row\
\td\Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zentralstelle, der Geschäfts- und Personaleinteilung und der Geschäftsordnung (5.3.) /td/
\td\25%/td/
\td\Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zentralstelle, der Geschäfts- und Personaleinteilung und der Geschäftsordnung (5.3.) /td/
\td\20%/td/
/row/
\row\
\td\Sicherstellung der erforderlichen infrastrukturellen Rahmenbedingungen in der Zentralstelle (5.4) /td/
\td\15%/td/
\td\Sicherstellung der erforderlichen infrastrukturellen Rahmenbedingungen in der Zentralstelle (5.4) /td/
\td\15%/td/
/row/
\row\
\td\Allgemeine Präsidialangelegenheiten und Repräsentationsangelegenheiten der Zentralstelle/td/
\td\5%/td/
\td\Allgemeine Präsidialangelegenheiten und Repräsentationsangelegenheiten der Zentralstelle/td/
\td\5%/td/
/row/
\row\
\td\Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament (5.6.) /td/
\td\20%/td/
\td\Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei und zum Parlament (5.6.) /td/
\td\5%/td/
/row/
\row\
\td\/td/
\td\/td/
\td\Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice (5.7.) /td/
\td\15%/td/
/row/
\row\
\td\/td/
\td\/td/
\td\Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben (5.8.) /td/
\td\10%/td/
/row/
/table/1.20.2. Von der linken Spalte abweichend wird festgestellt, dass dem Abteilungsleiter der Abteilung Pr 1 alt ebenfalls Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben im Ausmaß von zumindest 10 Prozent zugekommen sind (zugleich sind die anderen in der linken Spalte genannten Prozentsätze aliquot im entsprechenden Ausmaß zu kürzen).
1.20.3. Von der rechten Spalte abweichend wird festgestellt, dass das Ausmaß des Aufgabengebietes „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“ von 15% auf 5% zu kürzen und das Ausmaß des Aufgabengebietes „Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben“ von 10% auf 15% zu erhöhen ist.
Von der rechten Spalte abweichend wird festgestellt, dass der Leitung der Abteilung III 1 neu das Aufgabengebiet „Datenschutz“ im Ausmaß von 5% zukommt.
1.21. Der Abteilung Pr 1 alt waren bis 30.11.2015 insgesamt 31,5 Vollzeitäquivalente zugeteilt (3 A/1, 9 A/2, 9,5 A/3, 10 A/4 bzw. A/5).
Der Abteilung III 1 neu waren ab 01.12.2015 insgesamt 35 Vollzeitäquivalente zugeteilt (4 A/1, 10 A/2, 10 A/3, 11 A/4 bzw. A/5).
1.22. Der Abteilung Pr 1 alt kamen ab dem 01.07.2015 folgende Aufgaben zu
„Koordination der den Fachsektionen zugewiesenen Aufgaben; Unterstützung des Bundesministers bei der Erarbeitung von Ressortstandpunkten, die über den Wirkungsbereich einer Fachsektion hinausgehen; Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei, zum Parlament und zum Ministerrat (vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Abt. Pr 3 und Pr 7); zusammenfassende Behandlung von parlamentarischen Anfragen, Entschließungen und Petitionen, soweit der Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen berührt ist unter Einbindung der Abt. II 1; zusammenfassende Behandlung des Ressortbeitrags zum „Österreichischen Jahrbuch“ und vergleichbarer Darstellungen.
Koordinationsstelle für Verfassungs- und Menschenrechtsfragen im Ressort im Zusammenwirken mit den einzelnen Fachabteilungen.
Angelegenheiten der umfassenden Sicherheitsvorsorge einschließlich der Betreuung des Nationalen Sicherheitsrats.
Angelegenheiten der Aktenarchivierung in der Zentralstelle, insbesondere Verbindung zum Österreichischen Staatsarchiv.
Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zentralstelle einschließlich der Aufsicht über die Teamassistenz; Wahrnehmung der Aufgaben des Dienststellenleiters gegenüber den Dienststellenausschüssen beim Bundesministerium für Justiz.
Angelegenheiten der Wirtschaftsstelle, der Unterbringung der Zentralstelle, insbesondere der Raum- und Funktionseinteilung sowie der Gebäude- und Sachenverwaltung der Zentralstelle; Einsatz der Dienstkraftwagen bei der Zentralstelle; Veranstaltungen im räumlichen Bereich der Zentralstelle; Maßnahmen zur Einsparung und Erhebung des Energieaufwandes im Amtsgebäude der Zentralstelle.
Amtsbibliothek, Amtskalender, Übersetzungsstelle.
Wahrnehmung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten bzw. der Dienstgeberzuständigkeit im Bereich der Zentralstelle (einschließlich der zugeteilten Bediensteten), soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Abteilung gegeben ist; Dienstzuteilungen, Dienstreisen und Entsendungen zu Dienststellen im Ausland im Wirkungsbereich.
Angelegenheiten der Gewährung von Bezugsvorschüssen, Belohnungen, Leistungsprämien und Geldaushilfen für den Bereich der Zentralstelle.
Dienstaufsicht über die Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union und bei EUROJUST.
Einzelsachen der Arbeitsplatzbewertung und Mitwirkung bei der Führung des Organisationsmanagements im PM-SAP im Wirkungsbereich.
Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich einer Fachsektion fallen; Angelegenheiten des Bundesministeriengesetzes, insbesondere der Geschäfts- und Personaleinteilung (einschließlich deren authentischer Auslegung), der Geschäftsordnung und der Büroordnung der Zentralstelle; Beschaffungswesen der Zentralstelle; Koordinierung des Abschlusses von Werk- und Dienstverträgen für den Wirkungsbereich der Zentralstelle, allgemeine Präsidialangelegenheiten; Angelegenheiten nach dem Informationssicherheits-gesetz; Repräsentationsangelegenheiten der Zentralstelle.“
1.23. Der Abteilung III 1 neu kamen ab dem 01.12.2015 folgende Aufgaben zu
„1. Koordination:
a. Koordination der den Fachsektionen zugewiesenen Aufgaben;
b. Koordinationsstelle für Verfassungs- und Menschenrechtsfragen im Ressort im Zusammenwirken mit den einzelnen Fachabteilungen;
c. Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei, zum Ministerrat und zu anderen Zentralstellen;
d. Angelegenheiten der umfassenden Sicherheitsvorsorge einschließlich der Betreuung des Nationalen Sicherheitsrats;
e. Angelegenheiten nach dem Informationssicherheitsgesetz;
f. Koordinierende Wahrnehmung der Datenschutzaufgaben im Ressortbereich.
2. Infrastrukturelle Rahmenbedingungen der Zentralstelle :
a. Angelegenheiten der Wirtschaftsstelle, der Unterbringung der Zentralstelle, insbesondere der Raum- und Funktionseinteilung sowie der Gebäude- und Sachenverwaltung der Zentralstelle; Einsatz der Dienstkraftwagen bei der Zentralstelle; Veranstaltungen im räumlichen Bereich der Zentralstelle;
b. Angelegenheiten der Aktenarchivierung in der Zentralstelle, insbesondere Verbindung zum Österreichischen Staatsarchiv;
c. Koordinierung des Abschlusses von Werk- und Dienstverträgen für den Wirkungsbereich der Zentralstelle;
d. Allgemeine Präsidialangelegenheiten; Repräsentationsangelegenheiten der Zentralstelle.
3. Sicherstellung unterstützender Aufgaben wie Einlauf- und Abfertigungsstelle, Steuerung Team-Assistenzen, Amtswirtschaftsstelle, Veranstaltungen, Kraftfahrer/innen, Hausdruckerei, Amtsbibliothek:
a. Angelegenheiten des Dienstbetriebs der Zentralstelle;
b. Amtsbibliothek, Amtskalender, Übersetzungsstelle.
4. Personalangelegenheiten in der Zentralstelle:
a. Wahrnehmung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten bzw. der Dienstgeberzuständigkeit im Bereich der Zentralstelle einschließlich der Gewährung von Kostenzuschüssen;
b. Koordinierung der Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren gegen Mitarbeiter/innen der Strafrechtssektion, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen;
c. Wahrnehmung der Aufgaben des Dienststellenleiters gegenüber den Dienststellenausschüssen beim Bundesministerium für Justiz;
d. Dienstzuteilungen, Dienstreisen und Entsendungen zu Dienststellen im Ausland im Wirkungsbereich.
5. Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich einer Fachsektion fallen; Angelegenheiten des Bundesministeriengesetzes, insbesondere der Geschäfts- und Personaleinteilung (einschließlich deren authentischer Auslegung), der Geschäftsordnung und der Büroordnung der Zentralstelle.
6. Sicherstellung der Beantwortung bzw. Koordination von Anfragen des Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie der Ausschussbetreuungen:
a. Verbindungsdienst zum Parlament (Parlamentsdirektion) sowie zur Volksanwaltschaft;
b. Beantwortung und Koordination von Anfragen im Rahmen des Parlamentarischen Interpellationsrechts;
c. Ausschussbetreuungen im Ressort, insbesondere Vorbereitung des Justiz-, Petitions-, Budget- und Verfassungsausschusses;
d. ressortinterne Verbindungsstelle zu den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
7. Zentrale Steuerung des Beschwerdewesens und Bürgerservice, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen:
a. Unterstützung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten des Rechtsschutzes (Rechtsschutzstelle);
b. Bürgerservice (insbesondere Justiz-Ombudsstellen) und Beschwerdemanagement;
c. Zentrale Auskunftsstelle des Bundesministeriums für Justiz.
8. Budgetverantwortung für die Finanzstellen 9107* sowie Budgetcontrolling in diesem Bereich.“
1.24. Der am 14.09.2015 genehmigte Ausschreibungstext beschrieb den Aufgabenbereich der Leitung der Abteilung III 1 neu wie folgt:
„Koordination der den Fachsektionen zugewiesenen Aufgaben; Koordinationsstelle für Verfassungs- und Menschenrechtsfragen im Ressort, Verbindungsdienst zur Präsidentschaftskanzlei, zum Ministerrat und zu anderen Zentralstellen; Angelegenheiten der Wirtschaftsstelle; Veranstaltungen im räumlichen Bereich der Zentralstelle; allgemeine Präsidialangelegenheiten; Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zentralstelle; Wahrnehmung der dienstbehördlichen Zuständigkeiten bzw. der Dienstgeberzuständigkeit im Bereich der Zentralstelle; Dienstzuteilungen, Dienstreisen und Entsendungen zu Dienststellen im Ausland im Wirkungsbereich; Angelegenheiten des Bundesministeriengesetzes, insbesondere der Geschäfts- und Personaleinteilung; Verbindungsdienst zum Parlament sowie zur Volksanwaltschaft, Beantwortung und Koordination von Anfragen im Rahmen des Parlamentarischen Interpellationsrechts; Unterstützung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten des Rechtsschutzes (Rechtsschutzstelle); Bürgerservice (insbesondere Justiz-Ombudsstellen) und Beschwerdemanagement; Zentrale Auskunftsstelle des Bundesministeriums für Justiz).“
1.25. Der Beschwerdeführer ging in seiner Bewerbung von einem sehr hohen Ausmaß der Kontinuität der Aufgaben der alten Abteilung Pr 1 alt in Bezug auf das Aufgabengebiet der neuen Abteilung III 1 aus.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einsicht in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.6 basieren auf im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Urkunden des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu Punkt 1.7. basiert auf dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Gutachten der ständigen Personalkommission.
Die Feststellung zu Punkt 1.8. basiert auf dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, der belangten Behörde sowie den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen.
Dass die personelle Zusammensetzung der vom Bundesminister persönlich ausgewählten Kommission überraschend, unüblich, seltsam und somit auffällig war, wurde in genau diesen Worten nicht nur vom Beschwerdeführer vorgebracht, sondern auch von den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen, insbesondere der Kontaktfrau des Ministeriums Mag. XXXX , weiters der nunmehrigen Abteilungsleiterin Dr. XXXX sowie dem damaligen Kabinettchef bestätigt.
Auch die Feststellung zu Punkt 1.9. basiert auf den schlüssigen und lebensnahe sowie gut nachvollziehbaren, im Gesamtbild übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der befragten Zeugen SL Mag. XXXX sowie Frau Mag. XXXX . Der Sektionsleiter nannte die Stimmung des Hearings „merkwürdig“, Frau Mag. XXXX führte aus, dass das Hearing gewissermaßen einer Prüfungssituation nahe gekommen und „nicht freundlich“ durchgeführt worden sei.
Die Feststellung zu Punkt 1.10. basiert auf den im Gesamtbild übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere aber der befragten Zeugen SL Mag. XXXX sowie Mag. XXXX . Die Zeugen bestätigten ausdrücklich den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die im Rahmen des Hearings erörterten Probleme und offenen Fragen seitens des Beschwerdeführers sachlich dargelegt und erläutert werden konnten. SL Mag. XXXX gab ausdrücklich zu Protokoll, dass sich für ihn an der Bestqualifikation des Beschwerdeführers „angesichts der doch ungewöhnlichen Situation“ keine Zweifel ergeben hätten.
Dass keine Diskussion oder Beratung im Anschluss an das am 27.11.2015 durchgeführte ministerielle Hearing stattgefunden hat (Feststellung Punkt 1.11.), ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin Mag. XXXX . Dass die zweitgereihte Kandidatin des Besetzungsvorschlages seitens des Bundesministers zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen wurde, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem vorgelegten Ernennungsvorschlag (die belangte Behörde hat auf der vorgelegten Kopie des Ernennungsvorschlages sämtliche Nennungen des Namens der zweitgereihten Kandidatin geschwärzt), jedoch aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu Punkt 1.12. und 1.13. ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere des Sektionsleiters Mag. XXXX sowie des damaligen und nunmehrigen stellvertretenden Abteilungsleiter Mag. XXXX .
SL Mag. XXXX sprach bereits in seiner schriftlichen Beurteilung der Bewerbung des Beschwerdeführers die Probleme im Bereich der Amtswirtschaftsstelle an und führte in weiterer Folge aus, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter Sorge getragen habe, dass durch die Zuteilung einer ehemaligen Mitarbeiterin die Rückstände im Wesentlichen abgearbeitet worden seien. Weitere Abhilfe sei durch die vom Beschwerdeführer ausgehende und „argumentativ bestens durchdachte“ Idee einer Errichtung eines Wirtschaftsreferates zu erwarten.
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung legten der Beschwerdeführer sowie insbesondere die beiden Zeugen SL Mag. XXXX sowie Mag. XXXX übereinstimmend und glaubwürdig dar, dass nach der Ruhestandsversetzung des langjährigen Leiters der Amtswirtschaftsstelle dessen Stellvertreter mit der Aufgabe der interimistischen Leitung überfordert gewesen sei, sodass es zu bedenklichen Problemen etwa bei der Zahlungsabwicklung gekommen sei.
Beide Zeugen sowie der zeugenschaftlich befragte damalige Kabinettschef bestätigten ausdrücklich, dass die Probleme nach wie vor bestehen, sodass sich die Situation auch nach der faktischen Abberufung des Beschwerdeführers mit 01.12.2015 nicht gebessert hat.
Der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Stellvertreter Mag. XXXX führten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und glaubwürdig aus, dass sie den offenkundig überforderten interimistischen Leiter eher im (ebenfalls zur Abteilung gehörenden) Veranstaltungsmanagement eingesetzt hätten; der Beschwerdeführer gab zudem ergänzend an, dass er eben jene fähige Bedienstete, mit deren Hilfe die gröbsten Probleme abgearbeitet worden seien, als neue Leiterin der Amtswirtschaftsstelle vorgeschlagen habe, doch sei der Bundesminister diesem Vorschlag nicht gefolgt. Ob die Mutmaßung des Beschwerdeführers, dies sei in der politischen Nähe des interimistischen Leiters zum Minister begründet, zutreffend ist, muss dahingestellt bleiben und kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts naturgemäß nicht beurteilt werden. Angesichts der unbestritten gebliebenen Existenz der erheblichen Probleme rund um die Amtswirtschaftsstelle sowohl vor als auch nach der Reorganisation der Zentralstelle sind die übereinstimmenden und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Stellvertreters, wonach der Bundesminister bedauerlicherweise nicht auf die Ratschläge der Beamtenschaft gehört habe, nachvollziehbar und zutreffend.
Die Feststellung zu Punkt 1.14. basiert auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde trat dieser Darstellung nicht entgegen.
Die Feststellungen zu Punkt 1.15. und 1.16. basieren insbesondere auf den entsprechenden im Akt inliegenden Urkunden. Dass mit dem Beschwerdeführer informelle Gespräche über seine weitere Verwendung geführt wurden, entspricht den übereinstimmenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der SL XXXX und der nunmehrigen Abteilungsleiterin III 1 neu, Dr. XXXX .
Die Feststellungen zu Punkt 1.17. bis 1.19. basieren auf den entsprechenden im Akt inliegenden Urkunden.
Die Feststellung zu Punkt 1.20.1. wurde bereits von der belangten Behörde getroffen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.20.2. wäre es zunächst völlig wesensfremd und außerhalb jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, dass einem Abteilungsleiter keine Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben zukommen. Doch auch im Lichte der sorgfältigen Beurteilung der Führungtätigkeit des Beschwerdeführers durch den Sektionsleiter Mag. XXXX in dessen Schreiben vom 21.10.2015 lassen sich zahlreiche Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Beschwerdeführer eine aktive, engagierte und erfolgreiche Ausgestaltung seiner Funktion als Führungskraft vorgenommen hat (pars pro toto: „Die umfassende Zuständigkeit der Abteilung Pr 1 bringt es auch mit sich, dass Dr. XXXX in alle die Zentralstelle betreffenden Reorganisationsprojekte federführend eingebunden war….“ sowie „Dr. XXXX ist (…) seiner Verantwortung als Abteilungsleiter durch einen adäquaten abteilungsinternen Belastungsausgleich vorausschauend nachgekommen.“). Auch der stv. Leiter der alten Abteilung Pr 1 bzw. neuen Abteilung III 1, Mag. XXXX , führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Abteilung bereits vor der Organisationsänderung inhomogene Aufgabengebiete zu betreuen hatte, sodass gerade der Leitung besondere Bedeutung zukam.
Die Feststellung zu Punkt 1.20.3. basiert auf der besonders schlüssigen, gut nachvollziehbaren und glaubwürdigen Darstellung des zeugenschaftlich befragten stv. Abteilungsleiters, Mag. XXXX . Dieser bezifferte das strategische Ausmaß der Abteilungsleiterin III 1 neu für das Aufgabengebiet „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“ mit höchstens 5% und begründete dies damit, dass die von ihm geleitete Kompetenzstelle dieses Aufgabengebiet völlig autonom erledige. Zudem seien die Strukturen und Abläufe im Vergleich zu früher (Abteilung Pr 3, von wo die Aufgabe zur Abteilung III 1 übertragen wurde) deutlich verschlankt, gestrafft und optimiert worden.
Die Abteilungsleiterin Dr. XXXX bestätigte im Wesentlichen das System der Verschlankung, wenngleich sie – eher allgemein – ausführte, dass ihr Beitrag „jedenfalls nicht über die 15% hinausgehe“. Ein – konkreter(er) – Prozentwert wurde jedoch nicht genannt.
Aus dem Verwaltungsakt sowie dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass die Bewertung des stv. Leiters der Abteilung III 1 auch und gerade mit der Einrichtung dieser autonom agierenden Kompetenzstelle verknüpft war. Im Endergebnis teilt der erkennende Senat somit die Einschätzung des stv. Abteilungsleiters Mag. XXXX , wonach für die Abteilungsleiterin nur noch strategische Aufgaben im Ausmaß von höchstens 5% anzunehmen seien, weswegen der in der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Wert von 15% auf 5% zu kürzen ist.
In einer Gesamtschau, insbesondere jedoch auf Grund der ausführlichen, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Darstellung des stv. Leiters, Mag. XXXX , gewann der erkennende Senat zudem den Eindruck, dass sich die Bedeutung und das Ausmaß der – wie oben beweiswürdigend ausgeführt wurde: im Ausmaß von 10% festgestellten – Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben sich im Vergleich zur alten Abteilung Pr 1 ausweitete, sodass im Endergebnis ein Wert von 15% angemessener erscheint als die in der Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen 10%. Bei den 15% ist jedoch auch der Umfang aller Aufgaben der Leitung im Bereich des Controlling und Rechnungsvollzuges mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer schilderte nachvollziehbar und im Endergebnis von den befragten Zeugen nicht widerlegt, dass er auch als Abteilungsleiter der Abteilung Pr 1 Aufgaben im Bereich des Controlling und Rechnungsvollzuges wahrzunehmen hatte. Ebenso nachvollziehbar stellten die befragten Zeugen dar, dass sich dieser Bereich ab 2016 intensiviert und ausgeweitet hat, wenngleich der zeugenschaftlich befragte damalige Kabinettschef (und nunmehrige Leiter der Budgetabteilung) ausdrücklich zu Protokoll gab, dass sich dies auf die Leitung der Abteilung III 1 neu kaum auswirkte („Die Leiterin hat damit nicht viel zu tun.“). Es erscheint dem erkennenden Senat somit ausreichend, dass das erhöhte Ausmaß der Aufgaben im Bereich des Controlling und Rechnungsvollzuges von der Erhöhung des Ausmaßes der Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben von 10% auf 15% mitabgedeckt wird.
Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten, dass der Leitung der neuen Abteilung III 1 auch neue Aufgaben im Bereich des Datenschutzes zukommen. Die belangte Behörde hat diese neue Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, jedoch ohne Angabe eines des Ausmaßes.
Die Ausschreibung der Leitung der neuen Abteilung III 1 erwähnt dieses Aufgabengebiet nicht, wie der unter Punkt 1.24. festgestellte Ausschreibungstext zeigt, die mit 01.12.2015 in Kraft getretene Geschäfts- und Personaleinteilung hingegen schon (Punkt 1.f, Nennung als sechste Koordinationsfunktion der Abteilung). Es ist davon auszugehen, dass das Ausmaß dieses Aufgabengebietes weder mit „null“ (wie im angefochtenen Bescheid) anzusetzen ist noch mit einem höheren Wert als das Aufgabengebiet „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“. Der erkennende Senat geht daher im Endergebnis davon aus, dass der Wert zum hier relevanten Zeitpunkt Dezember 2015 (und somit deutlich vor Inkraftreten der DSGVO mit Mai 2018, insbesondere aber vor Beschluss und Kundmachung dieser Verordnung im Frühjahr 2016) höchstens mit 5 Prozent zu bemessen ist.
Die Feststellung zu Punkt 1.21 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, die im angefochtenen Bescheid auch von diesen Zahlen ausging.
Die Feststellungen zu Punkt 1.22 bis 1.24. ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zu Punkt 1.25. ergibt sich aus der Einsicht in die im Verwaltungsakt aufliegenden Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde versuchte im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrfach herauszuarbeiten, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung eine beträchtliche Diskontinuität der Aufgaben der Abteilung Pr 1 im Vergleich zur Abteilung III 1 neu angenommen habe. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dies jedoch nicht zutreffend, im Gegenteil: der Beschwerdeführer ging vielmehr von einer erheblichen Kontinuität der Zuständigkeiten und Aufgaben aus. Auf Seite 4 des Beiblattes zu seiner Bewerbung finden sich lediglich drei vom Beschwerdeführer aufgelistete Punkte, inwiefern sich die neue Abteilung von der alten Abteilung unterscheidet: erstens durch die Ausweisung als (nunmehr) Abteilung III 1, zweitens durch eine Änderung der Kurzbezeichnung von „Koordination und Ressourcen“ auf „Koordination, Bürgerservice und Ressourcen“ und drittens durch die neu hinzukommende zentrale Steuerung des Beschwerdemanagements und Bürgerservice; diese Aufgabe komme laut Beschwerdeführer „zusätzlich zu ihren bisherigen und damit weitestgehend unveränderten Aufgabenspektrum“ hinzu; der Beschwerdeführer ergänzte diesen Satz zudem durch die Anmerkung, dass selbst dieser Punkt für ihn nicht neu, sondern 13 Jahre lang ein nicht zu vernachlässigender Aspekt seiner Tätigkeit gewesen sei. Die Bewerbung endet schließlich mit dem Satz „Dem für mich nur in einem kleinen Teilbereich neuen Aufgabenspektrum der Abteilung III 1 neu würde ich mich im Fall meiner Bestellung zu deren Leiter mit Erfahrung und Routine, aber auch mit Neugier auf Kommendes und vollem Einsatz als primus inter pares in einem Team mit insgesamt hohem Leistungspotential gerne widmen.“
Soweit der Beschwerdeführer in seinen übrigen Ausführungen auf Änderungen und Herausforderungen zu sprechen kommt, betreffen diese größtenteils das gesamte Ministerium, nur zum Teil aber den Aufgabenbereich der Abteilung III 1 neu.
Insbesondere aus der Formulierung „weitestgehend unveränderten Aufgabenspektrum“ ist somit entgegen der Annahme der belangten Behörde der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung von einem beträchtlich hohen Ausmaß des Fortbestehens der Aufgaben der Abteilung ausgegangen ist.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß §§ 38 iVm 40 Abs 2 BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. § 38 BDG 1979 idgF lautet:
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.§ 40 BDG lautet:
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.3.2.2 . Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es – da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen – erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grund-zügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass […]eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190).
Die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes setzt nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. Ist hingegen eine Identität des Arbeitsplatzes nach einer Organisationsverfügung nicht gegeben, was insbesondere auch Erhebungen über den jeweiligen Arbeitsumfang voraussetzt, hat der Beamte kein Recht darauf, künftig auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz verwendet zu werden (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171).
Somit hat der Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes eine Sachlichkeitsüberprüfung voranzugehen. Diese hat insoweit zu erfolgen, als das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Schutzzweckes der §§ 38, 40 BDG 1979 zu prüfen hat, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die zur Legitimierung einer Personalmaßnahme nach § 40 Abs.2 BDG herangezogen wird, überhaupt eine sachlich gerechtfertigte ist.
Indizien für eine Sachlichkeit sind insbesondere eine weitreichende Geschäftseinteilungsänderung, die nicht nur die Abteilung des Betroffenen mit einer anderen zusammenfasst, sondern auch eine Vielzahl anderer Organisationseinheiten umstrukturiert bzw. neu organisiert, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist (vgl. zB Berufungskommission vom 24. 9. 2002, 48/9-BK/02) oder Maßnahmen zur Erreichung einer flacheren Hierarchie und schlankeren Struktur - somit zur Effizienzsteigerung, sofern davon eine größere Anzahl von Organisationseinheiten betroffen ist (vgl. z.B. Berufungskommission vom 25. 3. 2002, 479/8-BK/01).
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angeführte Organisationsänderung die Personalmaßnahme überhaupt begründet. Eine Organisationsänderung, die formal zur Auflassung eines Arbeitsplatzes geführt hat, begründet kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten, wenn die Organisationsänderung den Arbeitsplatz inhaltlich nur unwesentlich geändert hat. Zur Frage der "Arbeitsplatzidentität" hat die Berufungskommission eine Überprüfbarkeit gefordert.
Wesentlich ist somit die Frage, wann Identität des Arbeitsplatzes vorliegt. Eine lediglich begriffliche Änderung der Bezeichnung eines Arbeitsplatzes ist diesbezüglich nicht von rechtlicher Bedeutung; es kommt für die Frage der Identität des Arbeitsplatzes auf den Umfang der Aufgabenänderungen am konkreten Arbeitsplatz an. Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd. § 40 Abs 2 BDG ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche Änderung ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten ein anderer Arbeitsplatz (bzw. ein anders bezeichneter oder ein anders bewerteter Arbeitsplatz) zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang ein anderer ist. Vor der Abberufung eines Beamten von seiner Verwendung als Folge einer neuen Organisation ist daher zunächst zu prüfen, ob eine relevante Aufgabenvermehrung oder -verminderung bzw. eine Änderung des Wesensgehaltes dieses Arbeitsplatzes im vorher dargestellten Sinne eingetreten ist. Liegt überhaupt keine relevante Änderung des Inhaltes des Arbeitsplatzes vor, mangelt es bereits an der Sachlichkeit der Begründung des für die Abberufung des Arbeitsplatzinhaltes notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses mit Organisationsänderung (Albert Koblicek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, RdA 2005, 3 und die dort zitierte Judikatur).
Identität liegt jedenfalls vor, wenn sich lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes ändert (Berufungskommission 29. 11. 2000, 94/8-BK/00), konkret um weniger als 25 Prozent (Berufungskommission vom 10. 2. 2003, 92/13-BK/02; 17. 5. 2001; VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171; VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190).
3.2.3. Gegenständlich wurden sowohl die prinzipielle Sachlichkeit der Organisationsänderung zwar vom Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht, jedoch das von der Behörde festgestellte Ausmaß der Änderung der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes im Ausmaß von mehr als 25% bestritten. Es sei vielmehr von einer Arbeitsplatzidentität auszugehen, da das Ausmaß der Änderungen weniger als 25% umfasse.
3.2.4. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie in den Feststellungen sowie beweiswürdigend ausgeführt wurde – im Endergebnis zutreffend (Anmerkung: die in weiterer Folge genannten Prozentwerte entsprechen den getroffenen Feststellungen).
Die Leitung der Abteilung III 1 neu hat im Vergleich zur Leitung der Abteilung Pr 1 alt zwei neue Aufgabengebiete zu betreuen, zum einen die „Steuerung von Beschwerdewesen und Bürgerservice“ im Ausmaß von 5%, zum anderen die Koordinierungsfunktion im Bereich Datenschutz (zum Stichtag 01.12.2015: ebenfalls 5%). Dazu kommt ein um 5%-Punkte erhöhtes Ausmaß an Führungs-, Leitungs- und Managementaufgaben (nunmehr 15% statt 10%).
Auch aus dem der Abteilung zugeteilten Personal lassen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung ableiten. Zwar wurde der Abteilung eine zusätzliche A/1-Planstelle (somit – inkl. Leitung und Stellvertretung – vier A/1-Kräfte statt drei) zugeordnet, zudem eine zusätzliche A/2-Kraft. Ungeachtet der Frage, ob die A/2-Kraft nicht bereits zu Beginn des Jahres 2015 der Abteilung zugeordnet wurde (wie seitens des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht wurde), schlagen sich diese beiden Änderungen jedoch im Gesamtbild nicht als erhebliche Änderung des gesamten Personalstandes nieder (35 Vollzeitäquivalente statt 31,5). Die 50%-Berechnung der belangten Behörde bezieht sich lediglich auf die A/1-Kräfte und ist zudem unrichtig, da der Abteilungsleiter auch Vorgesetzter des Stellvertreters ist (welcher von der belangten Behörde aus der Berechnung herausgenommen wurde). Umgekehrt kommt gerade dem stellvertretenden Leiter als Leiter der Kompetenzstelle auch erhöhte Verantwortung im Bereich der Fach- und Dienstaufsicht über die zusätzliche A/1-Kraft zu).
Wie sowohl die Personalkommission in ihrem Gutachten vom 30.10.2015 („…die Abteilung Pr 1, deren wesentliche Aufgabengebiete im Rahmen der nunmehrigen Organisation in die Abteilung III 1 „neu“ übergeleitet werden.“; vgl. weiters „…in Ansehung des Aufgabengebietes der Abteilung III 1 „neu“ – einschlägigen Leitungserfahrung [scil. des Beschwerdeführers]…“) als auch der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung richtig festgestellt haben, ist von einem beträchtlichen Ausmaß der Kontinuität der Aufgaben der Abteilungsleitung auszugehen. Das Ausmaß der Änderungen liegt bei höchstens 15% und erreicht somit keinesfalls 25% (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0128-3, Rz 16).
3.2.4. Darüber hinaus folgte aus dem Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass die belangte Behörde insbesondere bei der Frage der Abberufung, aber auch bei der Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes primär von unsachlichen Motiven geleitet war und keine im Wesentlichen sachliche Prüfung des Sachverhaltes vornahm.
Die Personalkommission reihte den Beschwerdeführer an die erste Stelle und begründete dies ausführlich und sehr gut nachvollziehbar. Dem Gutachten lag zudem eine besonders sorgfältige, umfassende und tiefgehende Beschreibung des Beschwerdeführers durch SL Mag. XXXX zugrunde, der dem Beschwerdeführer eine hervorragende Eignung zur Leitung der Abteilung attestierte.
In weiterer Folge kam es jedoch zu einem unerwarteten und jedenfalls in der Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder unüblichen Hearing vor dem Bundesminister. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass es dem Minister frei steht, ein solches Hearing durchzuführen und gegebenenfalls auch in seiner Auswahlentscheidung vom Vorschlag der Personalkommission abzuweichen. Die Art und Weise der Durchführung lässt jedoch erhebliche Zweifel an der Sachlichkeit aufkommen und führt zur Annahme, dass die Auswahlentscheidung – soweit sie gegen den Beschwerdeführer getroffen wurde – willkürlich erfolgte. Entgegen der mehrfach geäußerten Befürchtung der belangten Behörde soll in weiterer Folge nicht die Ernennung der nunmehrigen Abteilungsleiterin hinterfragt werden, sondern eben die Unsachlichkeit und Willkür jenes Teiles des Auswahlverfahrens beleuchtet werden, die zur Ablehnung des erstgereihten Beschwerdeführers führte, sowie die ähnlich unsachliche und willkürhafte Behandlung des Beschwerdeführers nach erfolgtem Abschluss des Bewerbungsverfahrens.
3.2.5. Der Beschwerdeführer brachte – wie beweiswürdigend gezeigt wurde – in Übereinstimmung mit beinahe allen Zeugen vor, dass bereits das Hearing als solches unerwartet kam und jedenfalls in der Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder als überraschend einzustufen war. Letzteres bezieht sich insbesondere auf die Einbeziehung des Ministerchauffeurs sowie gerade jener beiden nicht-akademischen Mitarbeiter des Beschwerdeführers, die für die massiven Probleme der Amtswirtschaftstelle verantwortlich zeichneten. Glaubwürdig und schlüssig wurde seitens der befragten Zeugen und des Beschwerdeführers übereinstimmend vorgebracht, dass dies zu einer seltsamen, an eine Prüfungssituation gemahnenden, möglicherweise gar „tribunalartigen“ (Mag. XXXX ) Atmosphäre führte. Wie Zeugin Mag. XXXX glaubwürdig ausführte, schienen sich diese drei Personen, welche erst am selben Tag von ihrer Einbeziehung in das Hearing erfahren hatten, während des Hearings selbst nicht wohl zu fühlen; auch stellten sie keine Fragen. Ebenso glaubwürdig legte Zeugin Mag. XXXX dar, dass am Ende des Hearings keine beratende Besprechung der Bewerbungen erfolgte.
Im Gesamtbild gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass dieses Hearing, welches das einzige war, welches im Zusammengang mit den im Herbst 2015 ausgeschriebenen Leitungsfunktionen durchführt wurde, als Feigenblatt für die abweichende Entscheidung gegen den erstgereihten Beschwerdeführer dienen musste.
Faktum ist, dass der Beschwerdeführer von der Personalkommission als Erstgereihter mit einer umfassenden, ausführlichen und sehr gut nachvollziehbaren Begründung dem Bundesminister vorgeschlagen wurde. In diese Begründung wurden auch die bestehenden Probleme der Amtswirtschaftsstelle aufgenommen und auf die vom zuständigen Sektionsleiter als „argumentativ bestens durchdachte“ Lösung der Einführung eines Wirtschaftsreferates verwiesen. Auch schilderten alle Zeugen sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer alle zur Sprache gebrachten Probleme und Vorwürfe sachlich erläutern und klären konnte.
Trotz ausführlicher Nachfrage vermochte der zeugenschaftlich befragte damalige Kabinettschef nicht erklären, warum der Bundesminister den Beschwerdeführer nicht zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vorgeschlagen hat. Das entsprechende zur Verwendung kommende Formular sieht für den Fall des Abweichens vom Vorschlag der Kommission ein entsprechendes Feld vor, wurde jedoch seitens der belangten Behörde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (Aufforderung vom 06.04.2018) nicht vorgelegt.
Trotz Inkrafttretens der neuen Geschäftseinteilung mit 01.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge zunächst nicht von seiner Funktion als Abteilungsleiter abberufen; er konnte lediglich der Geschäfts- und Personaleinteilung entnehmen, dass er dort nicht als Abteilungsleiter der Abteilung III 1 neu angeführt, sondern als Referent der Abteilung III 8 zugeteilt wurde.
Ebenso inoffiziell wurde dem Beschwerdeführer ein bestimmter Arbeitsplatz in dieser Abteilung zugewiesen, eine formelle Zuteilung erfolgte hingegen nicht.
Erst nach über einem Jahr (Mitteilungen vom 26.01.2017 und 02.03.2017) war die belangte Behörde willens, ein formelles Verfahren zur Abberufung und Neuzuteilung einer Verwendung durchzuführen.
Lediglich der Sektionsleiter und die neue Abteilungsleiterin führten im Verlaufe des Jahres 2016 mit dem Beschwerdeführer informelle Gespräche über dessen weitere Verwendung, seitens der Dienstbehörde wurden keine offiziellen Schritte gesetzt.
Dem Beschwerdeführer wurden trotz mehrfacher Ausschreibungen keine Leitungsfunktionen angeboten, obwohl nach § 205 Abs 4 RStDG iVm § 141a Abs 7 BDG die Zuteilung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes auch ohne Ausschreibung eines per se ausschreibungspflichtigen Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre. Der zeugenschaftlich befragte Sektionschef führte auch aus, dass es eine bestimmte Möglichkeit einer Stellvertretenden Leitung gegeben habe, doch habe der Bundesminister entschieden, dass der Beschwerdeführer als Referent in A1/2 verwendet werden solle.
3.2.6. Im Endergebnis gelangte der erkennende Senat zur Ansicht, dass sowohl die Abberufung als auch die Zuteilung des neuen Arbeitsplatzes seitens des Bundesministers in erheblich unsachlicher und somit in willkürlicher Weise erfolgte.
Ob auf diese Weise die Probleme der Amtswirtschaftsstelle nicht den tatsächlich verantwortlichen und dem Minister zum Teil politisch nahestehenden Personen, sondern gerade jenem Abteilungsleiter hätten „umgehängt“ werden sollen, der sich beim Bundesminister gegen die Bestellung zumindest einer dieser Personen ausgesprochen hat, muss ebenso dahingestellt und unerörtert bleiben wie die Frage, ob dies gewissermaßen als Retorsion auf die vom Beschwerdeführer (als damals zuständiger Abteilungsleiter) einige Jahre früher maßgeblich verantwortete Ablehnung der Honorarforderung des (damaligen) Universitätslehrers und (späteren) Bundesministers erfolgte oder nicht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer abgelehnten Honorarforderung des damaligen Universitätslehrers und späteren Bundesministers besteht ein offenes Verfahren im nunmehrigen Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Ob und inwieweit hinsichtlich dieser Forderung weitere rechtliche Schritte welcher Art auch immer zu setzen sind, ist Sache des nunmehrigen Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, liegt jedoch nicht in der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts und hatte keinerlei Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung.
3.2.7. Nicht geteilt werden kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch eine sogenannte ad-personam-Bewertung nicht schlechter gestellt worden sei. Da eine solche ad-personam-Bewertung eines Arbeitsplatzes nicht nur keine gesetzliche Grundlage hat, sondern seitens des damaligen Bundesministers Prof. Dr. XXXX und der Staatsekretärin Mag. XXXX entgegen den ausdrücklichen und einschlägigen Wahrungsbestimmungen des Beamtendienstrechts (insbesondere § 141a BDG) festgelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer damit zu rechnen gehabt, dass die Dienstbehörde auch im Falle der Rechtskraft eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides nach § 13 DVG vornimmt.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach ad-personam-Arbeitsplatzbewertungen ihre Grundlage in § 137 BDG hätten, ist ausdrücklich als unzutreffend und unrichtig zu werten. Gerade § 137 BDG legt als gesetzliche Kriterien und als entscheidende Faktoren der Arbeitsplatzbewertung lediglich die Kriterien „Wissen“, „Denkleistung“ und „Verantwortung“ fest, kein Kriterium ist hingegen die Wertigkeit eines anderen, früher inne gehabten Arbeitsplatzes.
Wie unsachlich diese Ansicht ist, zeigt sich im konkreten Einzelfall etwa daran, dass der Beschwerdeführer als „einfacher“ Referent besser bewertet wäre als einige mit A1/5 bewertete Abteilungsleiterinnen und –leiter der Zentralstelle.
3.2.8. Zusammengefasst ergab sich für den erkennenden Senat ein Gesamtbild, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde bereits in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher im Endergebnis auch als willkürlich zu qualifizieren war, sodass die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz sowohl aus diesem Grund als auch aufgrund der festgestellten weitestgehenden Arbeitsplatzidentität in rechtswidriger Weise erfolgte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 aufzuheben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zuletzt zB VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0128-3), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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