FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1401146.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen
I.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. XXXX ,
und
II.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 06.03.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 11.03.2008 und am 23.07.2008 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Bei der Erstbefragung und den folgenden Einvernahmen machte der BF nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen und brachte auf Nachfrage zusammengefasst vor, dass er von Indien legal mit dem eigenen Reisepass nach Moskau gereist und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre. Er verfüge zurzeit über keinerlei Dokumente zum Beweis seiner Identität, da ihm der Schlepper in Moskau den Reisepass abgenommen hätte. Er habe aber zuhause in Indien angerufen und werde sich seinen Führerschein nachschicken lassen.
1.2. Das BAA wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 29.07.2008, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BAA richtete sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.10.2008, Zahl C15 XXXX , rechtskräftig zugestellt am 03.11.2008, als unbegründet abwies.
1.4. Am 17.12.2008 wurde der BF durch die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, kein Reisedokument zu besitzen. Er habe jedoch bereits bei der indischen Botschaft vorgesprochen, um sich ein Passersatzdokument zu beschaffen. Dort hätte man ihm aber gesagt, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da er Asylwerber sei. Darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mithilfe des Vereins Menschenrechte gäbe, brachte der BF vor, dass er nicht rückkehrwillig sei.
1.5. Am 17.12.2008 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das Bundesministerium für Inneres (BMI) um Beantragung eines Heimreisezertifikates.
1.6. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 23.01.2009 wiederholte der BF, dass er bereits vor zwei Monaten bei der indischen Botschaft gewesen sei. Es wäre ihm dort mitgeteilt worden, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da keine Anträge von Asylwerbern entgegengenommen werden würden. Eine Bestätigung über die Vorsprache bei der Botschaft könne der BF jedoch nicht vorlegen. Einer Aufforderung zum Ausfüllen eines Antragsformulars für die Ausstellung eines Passersatzdokuments kam der BF nach.
1.7. Aufgrund einer Mitteilung der indischen Botschaft vom 06.02.2009 wurde der BF mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeilichen Büro, vom 10.02.2009 aufgefordert, binnen 14 Tagen bei der indischen Botschaft für die Erstellung eines Passersatzdokumentes persönlich vorzusprechen und diesbezüglichen einen Nachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der damalige gewillkürte Vertreter des BF der BPD Wien mit, dass der BF bereits bei der Botschaft vorgesprochen habe, es wäre ihm jedoch diesbezüglich keine Bestätigung ausgestellt worden.
1.8. Das BMI urgierte zwischen 20.01.2009 und 20.10.2011 mehrmals bei der indischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.9. Am 31.07.2012 übermittelte die BPD Wien dem BMI eine anonym eingebrachte Anzeige gegen den BF. Aus dieser geht hervor, dass der BF mittels italienischen Visums von Indien über Italien nach Österreich gelangt wäre und in Wien einer illegalen Beschäftigung in einem Restaurant nachgehe. Der BF verfüge über einen Pass und habe das Originaldokument zuhause versteckt.
Dem Schreiben angeschlossen waren Kopien eines indischen Reispasses, lautend auf den Namen des BF und gültig von 30.08.2006 bis 29.08.2016, sowie eines italienischen Schengenvisums, ebenfalls auf den Namen des BF ausgestellt und gültig von 20.12.2007 bis 14.09.2008.
1.10. Am 01.08.2012 wurde die Reisepasskopie mit einer neuerlichen Urgenz der indischen Botschaft übermittelt.
1.11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 17.09.2012 wären bezüglich der anonymen Anzeige Erhebungen durchgeführt worden. Im Zuge einer Kontrolle am 25.07.2012 wäre der BF an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden, wobei sich herausgestellt hätte, dass dieser als Hilfskraft in der Küche beschäftigt und auch als solche angemeldet sei.
Laut Angabe des BF besitze dieser keinen Reisepass mehr, da er ihn vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet vernichtet habe (siehe Schreiben des Stadtpolizeikommando XXXX vom 25.07.2012, AS 224).
1.12. Am 02.11.2012 erfolgte die letzte Urgenz des BMI bei der indischen Botschaft.
1.13. Mit Schreiben vom 18.05.2015 brachte die gewillkürte Vertreterin des BF beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag gemäß "§ 46 Abs. 2 FPG" (Anm.: gemeint offenbar: "46a FPG") auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein. Ferner wurde darin der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegebenen und ausgeführt, dass der BF weder seine Identität verschleiert noch die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Er habe den Ladungen Folge geleistet, sodass keine vom BF zu vertretenden Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung verunmöglichen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.
1.14. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.05.2015 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Duldungskarte abzuweisen, und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF hätte am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitgewirkt, zumal er angegeben hätte, über kein Reisedokument zu verfügen, da ihm der Reisepass vom Schlepper in Moskau abgenommen worden wäre. Tatsächlich verfüge er aber über den gültigen Reisepass Nr. XXXX , welchen er der Behörde bis dato nicht vorgelegt hätte. Ferner hätte er bezüglich seines Reiseweges unrichtige Angaben gemacht, zumal er mittels Schengen-Visums, ausgestellt durch die italienische Botschaft in Neu Delhi, in Europa eingereist wäre.
1.15. Mit Stellungnahme vom 15.06.2015 führte der BF aus, dass er - wie aus dem behördlichen Bericht vom 17.09.2012 hervorgehe - diesen Reisepass nicht mehr besitze. Im Übrigen würden die von ihm gemachten Angaben betreffend seine Person mit den Daten in der Kopie des Reisepasses übereinstimmen, und auch gegenüber der indischen Vertretungsbehörde hätte der BF im Jänner 2009 richtige Angaben zu seiner Identität gemacht.
Der BF hätte weder seine Identität verschleiert noch falsche Angaben zu seiner Person gemacht, zumal die Daten im Reisepass mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Auch könne man ihm nicht vorwerfen, dass er nicht mitgewirkt habe, da er sowohl die indische Botschaft aufgesucht als auch einen Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses gestellt habe.
1.16. Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 18.05.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 abgewiesen.
Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des BF mittlerweile feststehe. Allerdings habe er von sich aus seine Angaben weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachgewiesen, und wurde seine Identität nicht von ihm, sondern erst durch die Vorlage einer Reisepasskopie durch einen anonymen Hinweisgeber belegt. Der BF selbst habe zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet. Der Aktenlage sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich nach der von ihm behaupteten einmaligen Vorsprache bei der indischen Botschaft jemals wieder selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte.
Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass seine Abschiebung bis dato nicht durchgeführt werden hätte können, liege somit in seinem Einflussbereich, es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.
1.17. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid richtet sich die am 20.10.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF stets richtige Angaben über seine Identität gemacht habe. Seine Angaben würden sich mit jenen in der Reisepasskopie decken, und der Vorwurf des BFA, der BF habe zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet, sei daher haltlos.
Es werde darauf hingewiesen, dass die indische Botschaft trotz Vorliegens einer Kopie des Reisepasses bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, weshalb zwischen der Nichtvorlage des Passes und dem Unterbleiben der Ausstellung des Zertifikates kein Kausalzusammenhang bestehe.
Auch gehe der Vorhalt, der BF habe sich nur ein einziges Mal bei der indischen Botschaft um ein Reisedokument bemüht, ins Leere, und es werde diesbezüglich auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, aus dem hervorgehe, dass aus dem Umstand, dass sich der BF nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt habe, nicht gefolgert werden dürfe, der BF habe seine Mitwirkungspflichten verletzt.
1.18. (ad II.) Am 09.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Unter einem wurde ein ergänzender Schriftsatz seiner (in beiden Verfahren) rechtsfreundlichen Vertreterin eingebracht, welches insbesondere die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ins Treffen führt. Vorgelegt wurden jeweils in Kopie ein ÖSD-Zertifikat B1 und ein ÖIF-Sprachzertifikat A2, ein Arbeitsvorvertrag, ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Unterschriftenlisten und Lichtbildern, ein Kulturpass, ein Büchereiausweis, ein Mietvertrag und ein Meldezettel.
1.19. (ad I.) Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2016, Zl. W163 1401146-2, wurde der unter 1.16. genannte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass betreffend die Mitwirkungspflicht des BF die Modalitäten der Einreise und der Verbleib des Reisepasses des BF zu ermitteln sind.
1.20. (ad I. und II.) Der BF wurde am 07.10.2016 vor dem BFA sowohl hinsichtlich des Antrags gem. § 46a FPG als auch hinsichtlich des Antrags gem. § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, im Jahr 2008 von Rom kommend im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Schengen-Visums, ausgestellt von der italienischen Botschaft in New Delhi (Ausstellung am 18.12.2007, Gültigkeit bis 14.09.2008) nach Österreich eingereist sei. Er sei von New Delhi nach Rom geflogen und nach 40-45 Tagen nach Österreich weitergereist. In Italien habe er Arbeit gesucht, einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Er gab an, dass seine vormaligen Angaben zur Einreise falsch gewesen seien. Nach Vorhalt seiner Angaben zum Verbleib des Reisepasses (Abnahme durch Schlepper in Moskau/selbst vernichtet) gab der BF an, er habe den Reisepass nicht. Die Kontaktperson, die ihn bei der Einreise unterstützt habe, hätte ihm am Bahnhof den Pass abgenommen. Auf Vorhalt der vorgelegten Passkopien meinte der BF, vielleicht habe der Schlepper die Informationen weitergegeben. Er habe keinen Kontakt mehr zu dieser Person gehabt. Auf Befragung gab der BF an, dass er einmal bei der indischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses vorgesprochen habe. Dies habe er nicht nochmals versucht, da er nicht mehr dorthin gehen habe wollen. Seither habe er sich nicht mehr um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert. Zudem machte der BF Angaben zu seiner Familie in Indien und seiner Lebenssituation in Österreich.
1.21. (ad II.) Ebenfalls am 21.10.2016 wurde dem BF zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin bezüglich des Antrags gem. § 55 AsylG eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, dabei wurden einerseits die beabsichtigte Abweisung des Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung in Aussicht gestellt und ergänzende Fragen an ihn gerichtet.
1.22. (ad II.) In der Stellungahme vom 27.10.2016 (zu Punkt 1.21) wurde auf den ergänzenden Schriftsatz zum Antrag gem. § 55 AsylG und die "außerordentlich gute" Integration des BF verwiesen und ein Konvolut von "Nachweisen zur Integration" vorgelegt.
1.23. (ad I.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 18.05.2015 gem. § 46a Abs. 1 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des BF zu seiner Identität mit den Daten in der Reisepasskopie decken und entsprechend auch auf dem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gemacht worden seien, auch das BFA sehe die Identität des BF als erwiesen an. Dass der BF zur Klärung seiner Identität keinen Beitrag leiste, sei daher haltlos. Zudem habe die Botschaft trotz Vorlage der Reisepasskopie bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt, sodass zwischen der Nichtvorlage eines Reisepasses und der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats kein kausaler, nach höchstgerichtlicher Judikatur aber notwendiger, Zusammenhang bestehe.
1.24. (ad II.) Mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ab. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen auf widersprüchliche Aussagen in der Bescheidbegründung sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung, ferner führt sie wiederholt zur Integration des BF aus.
1.25. Die gegenständliche Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.11.2016 (I.) bzw. am 30.11.2016 (II.) vom BFA vorgelegt.
1.26. Das BVwG führte in den beiden gegenständlichen Rechtssachen am 10.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine rechtsfreundliche Vertreterin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der BF legte in der mündlichen Verhandlung die mit 07.03.2012 datierte Kopie einer Übersetzung seiner Geburtsurkunde von Punjabi ins Englische vor, zudem eine Übersetzung dieser englischen Übersetzung ins Deutsche. Weiters legte er ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Lichtbildern und Gehaltsabrechnungen vor.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Punjab.
2. Der BF reiste legal mit seinem eigenen Reisepass im Besitz eines D-Visums für Italien (+1 Trl Schengen) von New Delhi direkt nach Italien. Nach dem vergeblichen Versuch, in Italien Arbeit zu finden, reiste der BF aus Italien kommend im März 2008 weiter nach Österreich, wobei er wieder seinen Reisepass samt Visum nutzte. Am 06.03.2008 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Reisepass des BF war gültig vom 30.08.2006 bis 29.08.2016. Das D-Visum für Italien (+1 Trl Schengen) wurde am 18.12.2007 in New Delhi ausgestellt und besaß eine Gültigkeit vom 20.12.2007 bis zum 14.09.2008.
Der BF machte im Rahmen dieses Verfahrens durchwegs falsche Angaben zu den Umständen seiner Einreise nach Österreich.
3. Der BF ist nach wie vor im Besitz seines Reisepasses. Er legte diesen zu keinem Zeitpunkt vor. Der BF machte zum Verbleib seines Reisepasses in sämtlichen Verfahren falsche Angaben.
Bei den im Jahr 2012 an die Polizei anonym übermittelten Kopien handelt es sich um Kopien des Reisepasses samt Visum des BF.
4. Der BF legte eine Kopie der Übersetzung seiner Geburtsurkunde, datiert mit 07.03.2012, erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2017 vor. Im Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments legte er diese nicht vor. Ebenso legte er das ihm zumindest mittelbar zugängliche Original dieser Urkunde nicht vor.
5. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 29.07.2008, Zl. XXXX sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.10.2008, Zahl C15 XXXX , rechtskräftig zugestellt am 03.11.2008, als unbegründet abgewiesen.
6. Der BF verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und hält sich seit November 2008, sohin seit über neun Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.
Der BF spricht Deutsch auf dem Sprachniveau B1. Er hat zeit seines Aufenthalts in Österreich vielfältige soziale Kontakte geknüpft und nimmt am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil.
7. Der BF arbeitet seit Mitte 2011 bei der Firma XXXX . Der BF arbeitet dort als Küchenhelfer, seine Tätigkeiten umfassen Grillen und Backen. Die Tätigkeit des BF als Küchenhilfe ist nicht behördlich genehmigt. Er verdient mit dieser Tätigkeit rund € 1288,-
monatlich, ist selbsterhaltungsfähig und sozialversichert. Der BF lebt in einer Mietwohnung. Der BF hat in Österreich und der EU keine Verwandten.
Der BF war in Österreich früher zudem als Zeitungskolporteur tätig.
8. Der BF ist knapp 47 Jahre alt. Er hat in Indien zehn Jahre lang die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Mechanical Draftsman gemacht. In diesem Beruf hat er in Indien 16 Jahre lang gearbeitet. Die Ehegattin und die beiden Kinder des BF leben in Indien. Er unterstützt diese gelegentlich mit Geldleistungen und steht in telefonischem Kontakt mit seiner Familie.
9. Der BF suchte die indische Botschaft nicht zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments auf.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem LIB der Staatendokumentation zu Indien, Stand 11.04.2017)
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9 .2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9 .2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9 .2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9 .2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9 .2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9 .2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9 .2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9 .2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9 .2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 5.12.2016
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 29.12.2016
- BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 5.12.2016
- CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
- India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html , Zugriff 9.1.2017
- Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017 , Zugriff 4.1.2017
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html , Zugriff 4.1.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html , Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 5.12.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html , Zugriff 5.12.2016
2. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Pakistan und Indien
Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9 .2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).
Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9 .2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9 .2016b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 5.12.2016
- BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 5.12.2016
- Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017 , Zugriff 5.12.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html , Zugriff 5.12.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm , Zugriff 9.1.2017
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3. Sicherheitsbehörden
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).
Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf , Zugriff 7.12.2016
- HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html , Zugriff 21.12.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html , Zugriff 4.1.2017
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html , Zugriff 7.12.2016
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4. Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf , Zugriff 13.12.2016
- NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf , Zugriff 5.1.2017
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html , Zugriff 13.12.2016
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5. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html , Zugriff 28.12.2016
5.1. Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
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6. Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9 .2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9 .2016).
Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9 .2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9 .2016).
Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9 .2016).
In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).
Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html , Zugriff 23.12.2016
- BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 28.12.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 29.12.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015 ,_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
- FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf , Zugriff 9.1.2017
- HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html , Zugriff 9.1.2017
- International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security,
http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126 , Zugriff 9.1.2017
- UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India:
Background information, including actors of protection, and internal relocation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf , Zugriff 29.12.2016
7. Medizinische Versorgung
Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).
Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).
Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).
Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 29.12.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015 ,_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
8. Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015 ,_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
2. Beweiswürdigung:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des BF beruhen auf den soweit unstrittigen Angaben des BF im Verfahren.
2. Der BF bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei den genannten Kopien, die im Jahr 2012 anonym übermittelt wurden, um jene seines Reisepasses handelt (vgl. Prot der mV s. 7), sodass dieser Umstand unstrittig ist.
3. Die Feststellungen zur jeweiligen Gültigkeit des Reisepasses und des Visums ergeben sich aus den Kopien des Reisepasses (vgl. AS 205-207 im Verfahrensakt zu I.).
4. Die Feststellungen zur legalen Einreise des BF mit seinem eigenen Reisepass in Besitz eines Visums D beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie dieses Reisepasses (vgl. AS 205-207 im Verfahrensakt zu I.). Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er direkt von New Delhi nach Italien (Rom) flog, sind in Ansehung des Umstandes, dass das Visum D für Italien (+1 Trl. Schengen) gültig ist, schlüssig und lebensnah.
Demgegenüber räumte der BF ein, dass seine Angaben zur Einreise im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, wo er behauptete, schlepperunterstützt über Moskau kommend und weiter über unbekannte Staaten nach Österreich gelangt zu sein, falsch waren (AS 282 im Verfahrensakt zu I. und Protokoll der mV S.8).
Aufgrund der tatsächlichen Umstände seiner Einreise - wobei die Echtheit und Richtigkeit seines Reisepasses und des Visums unstrittig sind - bietet sich kein Platz für die Annahme, dass der BF überhaupt mit Unterstützung eines Schleppers nach Italien bzw. später mit Unterstützung eines Schleppers weiter nach Österreich gereist wäre, weil sich dafür aufgrund der legalen Reisemöglichkeit keine schlüssig nachvollziehbare Notwendigkeit ergibt. Der BF gab selbst an, dass das Visum von der italienischen Botschaft in New Delhi ausgestellt worden sei (AS 282 im Verfahrensakt zu I.), womit er selbst vorbringt, das Visum von der dafür zuständigen Behörde (sohin: legal) bekommen zu haben. Seine Einlassungen aber, wonach sei Vater für das Visum € 5.000,- bezahlt hätte, waren unbestimmt, ausweichend meinte der BF er "weiß das nicht mehr so genau", sein Vater wisse mehr darüber (ebenso AS 282 im Verfahrensakt zu I.). Diesen vagen Angaben kann, besonders im Gesamtkontext der Ausreisemodalitäten, die sich erst 2012 herausstellten, kein Glauben geschenkt werden. Zusammenschauend ergeben sich daher keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Unterstützung des BF durch einen Schlepper bei Einreise nach Italien und Weiterreise nach Österreich.
Der BF beantwortete die Frage, was er in Italien gemacht habe, in der Beschwerdeverhandlung damit, dass er vergeblich versucht habe, dort Arbeit zu finden (Protokoll der mV S. 8). Dies entspricht seinen Angaben vor dem BFA, wonach er in Italien Arbeit gesucht habe und nach 40-45 Tagen weitergereist sei, er in Italien aber keinen Asylantrag gestellt habe (AS 282 im Verfahrensakt zu I.). Diese Angaben stellen sich vor dem Hintergrund der Modalitäten der legalen Einreise des BF nach Italien mit einem Visum und dem Umstand, dass er in Italien Arbeit suchte, aber keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als schlüssig dar.
Zugleich wird aus diesem Motiv für die Weiterreise nach Österreich des BF deutlich, dass der BF aus dem Grund, in Italien keine Arbeit gefunden zu haben, nach Österreich weiterreiste, dies in einem erheblichen zeitlichen Abstand zur Einreise nach Italien von 40-45 Tagen. Auf eine schon anfänglich beabsichtige Weiterreise nach Österreich lässt sich hingegen aufgrund dieser Aussagen des BF nicht schließen. Auch unter dem Gesichtspunkt des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen der Einreise und der nicht bereits ursprünglich geplanten, sondern durch das Nichtfinden einer Erwerbstätigkeit in Italien bedingten Weiterreise ist es lebensfremd, dass der BF - im Besitz eines gültigen Reisepasses samt gültigem Visums - für die Weiterreise auf die Unterstützung durch einen Schlepper hätte zurückgreifen sollen. Der BF konnte diese Behauptung auch in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubwürdig aufklären. Seine Ausführungen, wonach er für die Reise von Italien nach Österreich einen Schlepper gebraucht hätte, weil er sich damals nicht ausgekannt hätte, wie er hierher reisen hätte sollen, stellen sich vor dem Hintergrund, dass er diese Reisebewegung legal im Besitz eines Schengen-Visums machte (dies bejahte der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung, vgl. Protokoll der mV S. 9) und dem Umstand, dass die Reisebewegung zwischen den Nachbarstaaten nicht komplex ist, als reine Schutzbehauptung dar.
Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, als der BF in der Beschwerdeverhandlung (gleich wie in der Einvernahme vor dem BFA, vgl. AS 282 im Verfahrensakt zu I.) behauptete, nach der Einreise nach Österreich hätte ihm der Schlepper (bzw. die Kontaktperson, die ihn bei der Einreise unterstützt hätte) den Reisepass abgenommen und seither hätte er keinen mehr gehabt - er wüsste nicht, wo die Kopien seines Reisepasses herkämen (Protokoll der mV S. 8). Mit Blick auf die unrichtigen Angaben des BF zu seiner Einreise im Laufe seines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, die erst nach der anonymen Übermittlung der besagten Reispasskopie im Jahr 2012 aufgeklärt werden konnten und aufgrund der oben dargelegten Umstände, aufgrund derer die Begleitung durch einen Schlepper sowohl bei der Ein- als auch bei der Weiterreise unglaubwürdig ist, wird diesen Behauptungen des BF nicht gefolgt. Dabei ist auch wesentlich, dass der BF in diesem Zusammenhang aufgrund der unrichtigen Angaben, die er nicht aus eigenem, sondern erst aufgrund des Auftauchens der Reisepasskopien einräumt, persönlich nicht glaubwürdig ist. Eine wie vom BF behauptete Abnahme bzw. Wegnahme seines Reisepasses durch einen Schlepper ist daher nicht glaubwürdig, sie stellen sich vielmehr als bloße Schutzbehauptung dar, um den tatsächlichen Verbleib des Reisepasses in der Verfügungssphäre des BF zu verschleiern. Daraus ergibt sich aus, dass der BF zum Verbleib seines Reisepasses in sämtlichen Verfahren falsche Angaben machte.
Auch die Einlassungen des BF bezüglich des Auftauchens der Kopien im Jahr 2012 sind völlig lebensfremd. Soweit er angab, diese Informationen hätte allenfalls der Schlepper weitergegeben (AS 282 im Verfahrensakt zu I.), kann dieser Behauptung schon mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu einer schlepperunterstützten Einreise nicht gefolgt werden. Es wäre zudem keine plausible Erklärung für eine derartige Handlung eines Schleppers (insbesondere auch in Hinblick auf den seit der Einreise vergangenen Zeitraum von vier Jahren) ersichtlich.
Bezeichnend ist auch, dass nach den Polizeiberichten vom 25.07.2012 und vom 17.09.2012 (AS 224 und AS 211 im Verfahrensakt zu I.) der BF im Zuge der polizeilichen Kontrollen nach Übermittlung der Reisepasskopien angab, dass er seinen Reisepass vernichtet hätte. Damit stellte er eine weitere Version zum Verbleib seines Reisepasses in den Raum, die zum einen den vor dem BFA und den BVwG gemachten Vorbringen ("Abnahme durch Schlepper") entgegenstehen und zum anderen ein weiterer Beleg dafür sind, dass der BF falsche Angaben machte. Insgesamt stellen sich die Erklärungen des BF, dass sein Reisepass beim Schlepper verblieben bzw. vom BF selbst vernichtet worden wäre, als reine Schutzbehauptungen dar.
Der Inhalt des Schreibens, mit dem die Kopien der Polizei übermittelt wurden, zeigt, dass diese Person über aktuelle Umstände (etwa den Ausgang des Asylverfahrens und die Erwerbstätigkeit des BF bei oben bezeichneten Unternehmen) der Lebenssituation des BF in Österreich bescheid wusste. Auch ist das Schreiben in (gebrochenem) Deutsch verfasst, was einen weiteren Bezug zu Österreich bzw. dem persönlichen Umfeld des BF hier herstellt. Der BF hat aber - so seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung - keine Kopien seines Reisepasses gehabt, sondern solche allenfalls in Indien angefertigt, diese aber nicht mit nach Österreich genommen (vgl. dazu Protokoll der mV Seite 8), sodass diese Kopien logischerweise nur vom Original des Reisepasses stammen können. Das Auftauchen von Kopien seines Reisepasses im Jahr 2012 und der Inhalt des Schreibens belegen damit, dass der BF seinen Reisepass tatsächlich in Österreich in seiner Verfügungssphäre hat und jemand Zugang zu diesem Dokument bekommen hat. Daraus resultiert auch schlüssig, dass der BF den Reisepass in Österreich in seinem Besitz hat, andernfalls jemand Dritter keinen Zugang dazu bekommen hätten können. Die anderslautenden Erklärungen des BF waren hingegen lebensfremd. Zusammenschauend war daher festzustellen, dass der BF im Besitz seines Reisepasses ist, diesen aber bislang nicht vorlegte.
4. Bei der in der Beschwerdeverhandlung - also im August 2017 - erstmals vorgelegten "Geburtsurkunde" handelt sich um zwei Schriftstücke: einerseits um eine Kopie einer Übersetzung von Punjabi ins Englische einer Geburtsurkunde und andererseits um eine Übersetzung dieser Übersetzung vom Englischen ins Deutsche. Das Dokument der englischen Übersetzung ist in schlechter Qualität, Zeilen sind teilweise nicht lesbar (so auch in der Übersetzung angemerkt). Der Stempel des (offenbar beglaubigenden) Notars datiert mit 07.03.2012 und bestätigt die wahrheitstreue Kopie der Originalurkunde. Der BF gab weder an, weshalb er dieses Dokument (wenn auch nur in Kopie) nicht früher beibrachte, noch erklärte er den Verbleib des Originals dieser Urkunde. Offenbar wurde aber eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde von Punjabi ins Englische bereits im Jahr 2012 in Auftrag gegeben - die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass der BF diese in einem zeitlichen Nahebereich erhalten hat, nicht aber erst unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung im August 2017. Zudem musste ihm auch das Original der Geburtsurkunde zur Verfügung gestanden haben, andernfalls eine beglaubigte Übersetzung dieses Originals im Jahr 2012 nicht geschehen hätte können. Damit musste der BF zumindest mittelbar Zugang zu diesem Dokument haben, da die Übersetzung auf Englisch ("wahrheitsgetreue Kopie der Originalurkunde") offenbar in Indien stattgefunden hat. Aus dem Akteninhalt, in dem die Vorlage dieser Urkunden nicht aufscheint, ergibt sich, dass der BF die Kopien erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorlegte, diese aber in den Jahren zuvor nicht beibrachte. Auch das zumindest mittelbar, weil offenbar in Indien existente, zumindest mittelbar in seiner Verfügungssphäre stehende Original der Urkunde brachte der BF nicht bei. Diese Umstände waren daher entsprechend festzustellen.
5. Die Feststellungen zum Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
6. Der Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet nach Erlass einer Ausweisung gegen ihn ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Da er seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt, war festzustellen, dass er sich seit November 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruht auf den vorgelegten Prüfungszertifikaten und die mit den vom BF in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Sprachkenntnissen einhergehen.
Die Feststellungen zur sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Integration des BF beruhen auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben, den Lichtbildern, die ihn bei Freizeitaktivitäten mit Freunden zeigen sowie den Eintrittskarten (etwa: Museen) und Ausweisen (etwa: Bibliothek).
7. Die Feststellung, dass der BF in dem bezeichneten Unternehmen als Küchenhilfe arbeitet und dort Tätigkeiten wie Grillen und Backen ausübt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Protokoll der mV S. 6). Die Dauer seiner Anstellung ergibt sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Monate Mai, Juni und Juli 2017 (vgl. Beilage ./B) zu Verhandlungsprotokoll, die als "Eintritt" den 04.07.2011 ausweisen. Dem entsprechen auch die Daten aus dem Versicherungsdatenauszug (AS 213 im Verfahrensakt zu I.) Damit konnte die unbestimmten Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, er glaube, dass er mit der Tätigkeit dort 2011 begonnen habe, konkretisiert werden, die Daten sind auch miteinander vereinbar. Die Lohn-/Gehaltsabrechnungen weisen als "Beruf" die Bezeichnung "Hilfskraft/Reinigung" aus. Diese nicht weiter konkretisierte Bezeichnung steht der Beschreibung der Tätigkeiten durch den BF selbst nicht entgegen. Bezüglich der konkreten Tätigkeiten folgt das erkennende Gericht aber den insofern glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, die diese treffender beschreiben als die abstrakte Bezeichnung auf der Abrechnung. Der im Zuge der Antragstellung gem. § 55 AsylG in Vorlage gebrachte "Arbeitsvorvertrag" vom gleichen Arbeitgeber datiert mit 30.06.2015 (also knapp vier Jahre nach Beginn der Beschäftigung) und weist als "Beschreibung der Tätigkeit" eine solche als "Küchenkraft" aus (AS 6 im Verfahrensakt zu II.), sodass auch dies mit den übrigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmt. Die Tätigkeit des BF in dem bezeichneten Unternehmen ist zudem auch durch die Unterstützungsschreiben seiner Arbeitgeber, Vorgesetzten und Kollegen belegt (vgl. AS 12-16, 19, 23 im Verfahrensakt zu II.), ebenso durch die Schreiben von Kunden dieses Unternehmens (vgl. etwa AS 25, 27 im Verfahrensakt zu II.).
Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er keine Beschäftigungsbewilligung besitzt (Protokoll der mV S. 6). Dies entspricht seinem Vorbringen vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 07.10.2016, wo er ebenfalls angab, dass er einer Beschäftigung als Küchenhilfe nachgehe, ohne dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu besitzen (AS 283 im Verfahrensakt zu I.). Auch im Formular zum verfahrenseinleitenden Antrag ist bei der Frage nach einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung "Nein" angekreuzt (vgl. AS 61 im Verfahrensakt zu II.).
Auch die E-Mail-Korrespondenz aus dem März 2015 (knapp vier Jahre nach Beschäftigungsbeginn im Juli 2011) lässt nicht auf die behördliche Genehmigung der Tätigkeit des BF schließen (vgl. AS 143 und 144 im Verfahrensakt zu II.): Die Anfrage (Betreff: Beschäftigungsbewilligung) des bezeichneten Unternehmens, die sich zweifelsohne auf den BF und eine Tätigkeit in diesem Unternehmen bezieht und auf die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung für diesen abzielt ("Um ihn beschäftigen zu dürfen braucht er ja bekanntlich eine Beschäftigungsbewilligung."), wurde seitens des AMS, Service AusländerInnenbeschäftigung XXXX , dahingehend beantwortet, dass ein aufrechtes Aufenthaltsrecht Grundvoraussetzung für eine Beschäftigungsbewilligung sei und eine Bewilligung ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich sei, zudem sehe der aktuelle Erlass keine Kontingentplätze für das Gastgewebe vor.
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 31.10.2016 (ad II.), wonach der der BF diese Tätigkeit ausübe, ohne dazu berechtigt zu sein (vgl. AS 154 im Verfahrensakt zu II., Bescheid S. 9) wurden auch in der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht bestritten.
Eine behördliche Genehmigung für die Tätigkeit des BF bei bezeichnetem Unternehmen wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens beigebracht.
Die Feststellungen zum derzeitigen Einkommen ergeben sich aus den Lohn-/Gehaltsabrechnungen, daraus resultiert auch die Feststellung zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Dass der BF in einer Mietwohnung wohnt, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag. Das Bestehen einer Sozialversicherung ist durch einen entsprechenden Datenauszug belegt.
Dass der BF zudem früher als Zeitungszusteller gearbeitet hat, ergibt sich aus einigen der Unterstützungsschreiben (vgl. AS 7, 8 im Verfahrensakt zu II.).
Da der BF zu keinem Zeitpunkt angab, in Österreich und der EU Verwandte zu haben, war dies entsprechend festzustellen.
8. Die Feststellungen zum Alter des BF, zu seiner in Indien absolvierten Schul- und Ausbildung sowie zu seiner Berufstätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner in Indien lebenden Familie, der finanziellen Unterstützung dieser und dem Kontakt zu dieser aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
9. Der BF machte widersprüchliche Angaben zum Aufsuchen der indischen Botschaft zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokuments.
In der Einvernahme vor der BPD (Fremdenpolizei) am 17.12.2008 brachte der BF vor, dass er bereits bei der indischen Botschaft vorgesprochen hätte, um sich ein "Passersatzdokument" zu beschaffen, er aber die Auskunft bekommen hätte, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da er Asylwerber sei (AS 80 im Verfahrensakt zu I.) - folglich wäre er bereits zu diesem Zeitpunkt einmal bei der Botschaft gewesen.
Bei einer neuerlichen Einvernahme am 23.01.2009 gab er an, dass er bereits vor zwei Monaten bei der Botschaft gewesen wäre und ihm mitgeteilt worden wäre, er solle sich in der Monaten wieder erkundigen (AS 113 im Verfahrensakt zu I.), sodass er sich damit wieder auf den einen Besuch bei der Botschaft, den er bereits am 17.12.2008 erwähnte, bezog. Im Zuge dieser Einvernahme füllte der BF auch ein Antragsformular für die Ausstellung eines Passersatzdokuments aus.
Infolgedessen langte seitens der indischen Botschaft eine Verbalnote (06.02.2009) ein, die eine Einladung zum Interviewtermin bei der indischen Botschaft beinhaltete (AS 125 im Verfahrensakt zu I.). Diese wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF samt Aufforderung zur persönlichen Vorsprache binnen 14 Tagen seitens des BFA (AS 126) zugestellt, woraufhin am 25.02.2009 um Fristerstreckung ersucht wurde und schließlich am 10.03.2009 pauschal mitgeteilt wurde, dass der BF bei der indischen Botschaft vorgesprochen hätte, diesem darüber aber keine Bestätigung ausgestellt worden wäre (AS 132 im Verfahrensakt zu I.).
Daraus würden sich jedenfalls zwei Besuche bei der indischen Botschaft - einer vor Einlangen der Verbalnote, einer nach einer konkreten Einladung des BF zum Interviewtermin, ergeben. In der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 brachte der BF jedoch vor, einmal, im Jahr 2008 oder 2009 bei der Botschaft vorgesprochen zu haben - er habe dies nicht nochmals versucht, da er nicht mehr dorthin gehen habe wollen (AS 283 im Verfahrensakt zu I.). Da der BF seinem eigenen Vorbringen bei dieser Einvernahme nach nur einmal bei der Botschaft gewesen sei, er jedoch jedenfalls zwei Mal dort gewesen sein müsste, wird anschaulich, dass die Angaben des BF nicht stimmen können. Hinzu kommt, dass nach dem Amtswissen von der indischen Botschaft Bestätigungen über Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten ausgestellt werden, sodass die Behauptungen des BF, solche wären ihm nicht ausgestellt worden (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 9), nicht gefolgt werden kann. Auch unter dem Aspekt, dass der BF jedenfalls einmal persönlich zum Interviewtermin eingeladen wurde, ist es unplausibel, dass man ihm eine Anwesenheit bei der Botschaft nicht bestätigt hätte. Besonders fällt dabei ins Gewicht, dass der BF offenbar auch die mittels Verbalnote der Botschaft vom 06.02.2009 an ihn ergangene Einladung zum Interview (vgl. AS 125 im Verfahrensakt zu I.) nicht befolgte.
Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung nunmehr angab, dass er "schon einige Male" bei der indischen Botschaft gewesen sei um einen Reisepass zu beantragen und dabei auch vorbringt, er wäre "alle zwei bis drei Monate" bei der Botschaft gewesen, "vor zwei Monaten das letzte Mal" (Protokoll der mV S. 9), so stellen sich diese Angaben, in Hinblick auf die bereits zuvor gemachten widersprüchlichen Angaben und seiner sonstigen unglaubwürdigen Einlassungen als Schutzbehauptungen dar. Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, bei dem er einerseits behauptete, er wolle sich nicht gegen das Verfahren stellen, andererseits aber die Notwendigkeit eines Reisepasses nur darin sah, dass dies dann sein Identitätsdokument wäre, er aber unter einem eine Rückkehr nach Indien ausschloss (vgl. Protokoll der mV Seite 10), zeigen, dass der BF eine Rückkehr tatsächlich nicht beabsichtigt. Auch dieser Eindruck stützt die Annahme, dass es sich bei seinen Angaben zum Aufsuchen der Botschaft zwecks Erlangung eines (Ersatz)Reisedokuments um bloße Schutzbehauptungen handelt.
Aus dem Vorbringen, dass er ihn zur Botschaft begleitende Personen benennen könne, lässt sich insofern nichts gewinnen, als er auch einräumte, dass diese keine wesentlichen persönlichen Wahrnehmungen gehabt hätten (Protokoll der mV S. 11).
Da der BF widersprüchliche Behauptungen zum Aufsuchen der Botschaft machte, dies zu keinem Zeitpunkt belegte und er auch in diesem Konnex einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, war sein Vorbringen, dass er zur Erlangung eines Reisedokuments die Botschaft aufgesucht hätte, nicht glaubwürdig.
II.3. Zu den Länderfeststellungen
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Indien.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, hierfür wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
3. Die BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zu Spruchpunkt A):
III.2. Zu Spruchteil A) I.):
2.1. § 46a FPG idgF. lautet auszugsweise:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) [...]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) [...]
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
2.2. Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Abs. 1b, der inhaltlich dem geltenden Abs. 3 entspricht, in Form der erwähnten Aufzählung in den Z 1 bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Abs. 3 genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
2.2.1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Handlungen des BF für die "mangelnde Beschaffbarkeit eines Ersatzreisedokuments" nicht ursächlich gewesen wären und insbesondere die Nichtvorlage eines indischen Reisepasses nicht die Unmöglichkeit seiner Abschiebung bewirkt hätte, sohin kein Kausalitätszusammenhang gegeben sei. Dazu führt die Beschwerde mit Verweis auf VwGH 2011/21/0209, 28.08.2012 darauf, dass "trotz Vorlage der Kopie des Reisepasses bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt" worden sei. Zudem stützt sich die Beschwerde darauf, dass "aus dem Umstand, dass sich der BF nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt hat, nicht gefolgert werden darf, der BF habe seine Mitwirkungspflicht verletzt".
2.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Abschiebung des BF aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wesentlich dafür ist, dass der BF seinen Reisepass in seinem Besitz und seiner Verfügungssphäre hat, diesen jedoch bislang nicht vorlegte. Unbeschadet dessen, dass die Nichtvorlage seines Reisepasses, der von 30.08.2006 bis 29.08.2016 gültig war, überhaupt die Notwendigkeit der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bei der indischen Behörde auslöste, ist zum Entscheidungszeitpunkt (Gültigkeit des Reisepasses seit knapp 1 1/2 Jahren abgelaufen) maßgeblich, dass das Zurückhalten des Originals des Reisepasses geeignet ist, die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu verhindern. Damit wirkt der BF auch aktuell nicht an den für die Erlangung eines (erst durch jahrelanges Zurückhalten des Reisepasses im Original notwendig gewordenes) Ersatzreisedokuments mit.
Soweit die Beschwerde vom Nichtvorliegen eines Kausalzusammenhanges ausgeht, weil der indischen Botschaft bereits im August 2012 die anonym übermittelten Reisepasskopien vorgelegt wurden, und dennoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterblieb, ist dem nicht zu folgen, weil der Reisepass im Original einen erheblich höheren Beweiswert hat als die Kopien.
Hinzu kommt, dass der BF auch andere Urkunden, über die er offenbar verfügt, nicht beibrachte - so legte er etwa die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner Geburtsurkunde, die aus dem Jahr 2012 stammt, erstmals in der Beschwerdeverhandlung im August 2017 vor. Im Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments legte er diese aber nicht vor. Auch das Original dieser Urkunde, legte der BF nicht vor, obwohl er im Jahr 2012 eine Übersetzung dieses Originals veranlassen konnte, sodass ihm dieses zumindest mittelbar zu Verfügung steht und er sich dieses allenfalls aus Indien senden lassen könnte.
Schließlich ergab sich auch, dass der BF unglaubwürdige Angaben zum Aufsuchen der indischen Botschaft zwecks Erlangung eins Ersatzreisedokuments bzw. "Reisepasses" machte, sodass er auch hier seine Mitwirkungspflichten verletzte. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der BF die konkrete Einladung zum Interview bei der Botschaft in Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates nicht wahrnahm.
Zusammenschauend erscheint die Abschiebung des BF aufgrund der Nichtvorlage seines Reisepasses (sowohl vor als auch nach Ablauf dessen Gültigkeit), der erst 2017 vorgenommenen Vorlage einer beglaubigten Übersetzung seiner Geburtsurkunde, der Nichtvorlage des im zumindest mittelbar zur Verfügung stehenden Originals dieser Urkunde und des Umstandes, dass er nicht bei der indischen Botschaft vorsprach, aus tatsächlichen, vom BF zu vertretenden Gründen iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich, wobei die Handlungen bzw. Unterlassungen des BF kausal für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung sind.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
III.3. Zu Spruchteil A) II.):
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und der AsylG-DV lauten:
ASylG:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
----------
1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58. [...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
AsylG-DV:
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
----------
1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
----------
1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
----------
1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30. 06.2015, Ra 2015/21/0039).
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mit Hinweisen auf E 30.062015, Ra 2015/21/0039; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.1.3. Der BF war unstrittig bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG durch seine Rechtsanwältin vertreten, dem verfahrenseinleitenden Formularantrag (vgl. AS 60 im Verfahrensakt zu II.) war ein Schriftsatz (mit Berufung auf die erteilte Vollmacht) angeschlossen (vgl. AS 64 im Verfahrensakt zu II.). Bereits der vom BF ausgefüllte Formularantrag enthält in seiner Abschlusserklärung (L.) unter Punkt 4. die Belehrung, dass eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten und dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann (AS 62) - die Kenntnisnahme (u.a.) dessen bestätigte der BF mit seiner Unterschrift.
Der anwaltlich vertretende BF legte kein gültiges Reisedokument vor und stellte keinen Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV.
Er kam damit seiner ihm gem. § 58 Abs. 11 AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach, sodass der Antrag gem. Abs. 11 Z 2 leg.cit. zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheids insofern zu berichtigen war:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, des FPG und des BFA-VG lauten:
AsylG
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10 [...]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
[...]
FPG
§52 [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]
BFA-VG
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[...]
3.2.2. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (vgl. auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).
3.2.3. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
3.2.4. Der BF hält sich bereits seit März 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe B1, er arbeitet und hat in Österreich ein Sozialleben entwickelt, sodass eine Ausweisung einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
3.2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).
3.2.6. Der lange, fast zehnjährige, Aufenthalt des BF verstärkt das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Jedoch ist die Länge der Aufenthaltsdauer gleichzeitig dadurch relativiert, dass er nur in den ersten acht Monaten, während der jedenfalls angemessenen Verfahrensdauer seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig war und sich nun bereits seit November 2008 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Dabei missachtete er die bereits im November 2008 erlassene rechtskräftige Ausweisung, die den Befehl an den BF darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidung des Asylgerichtshofs ist zu Ungunsten des BF zu werten. Damit machte er deutlich, behördliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren.
Der BF hat keine verwandtschaftlichen oder entsprechend zu beurteilende Beziehungen geltend gemacht, sodass er kein Familienleben in Österreich führt und es unter diesem Aspekt nicht zu einer Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich kommt.
Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist dadurch gemindert, dass der BF falsche Angaben zu seiner Einreise und zum Besitz seines Reisedokumentes machte und er seinen Reisepass zurückhält, womit er mitunter nicht nur ein langjähriges (bislang erfolglos gebliebenes) Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendig machte, sondern er die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hindert. Mangels Erkrankung des BF oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.
Der BF lebt seit März 2008 in Österreich. Der BF hat deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Er geht seit Juli 2011 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach und ist selbsterhaltungsfähig und sozialversichert. Der BF verfügt über sozialen Bindungen in Österreich, er nimmt am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teil. Er hat damit im Laufe seines Aufenthalts sowohl sprachliche, als auch wirtschaftliche (berufliche) und soziale Integrationsschritte gesetzt.
Zugleich hat der BF auch anhaltende und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Indien: Der BF ist im Alter von 37 Jahren nach Österreich gelangt, zuvor befand er sich etwa 40-45 Tage in Italien, davor lebte er in Indien. Er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wurde dort sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau, machte dort seine Berufsausbildung und arbeitete 16 Jahre lang in diesem Beruf. Seine Ehegattin und seine Kindern leben nach wie vor in Indien. Der BF pflegt zu seiner Familie telefonischen Kontakt, er unterstützt sie auch finanziell und er hat sohin bestehende familiäre Bindungen in Indien. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (siehe oben Punkt I.2.b) festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation des BF - der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er durch seine Familie zu der er nach wie vor Kontakt pflegt, in Indien familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.
Der BF ist nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem BF ist die jahrelange gravierende Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung vorzuwerfen. Außerdem machte der BF falsche Angaben zu seiner Einreise und zum Besitz seines Reisedokumentes und hält seinen Reisepass zurück, womit er mitunter nicht nur ein langjähriges (bislang erfolglos gebliebenes) Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendig machte, sondern er die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hindert - auch dieses Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.
Die bereits seit Juli 2011 vom BF ausgeübte Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe ist nicht behördlich genehmigt und entspricht damit nicht den gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind die vom BF beschriebenen Tätigkeiten (Grillen, Backen) Arbeitsleistungen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis in wirtschaftlicher Unselbstständigkeit erbracht werden (vgl. idS VwGH 29.04.2011, 2008/09/0246 zur Tätigkeit einer ausländischen Staatsangehörigen als Küchenhilfe; vgl. ferner VwGH 15.09.2004, 2002/09/0174 und insb. VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Dies verstärkt das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse.
Der BF begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (achtmonatigen) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom BF gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten acht Monaten seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit November 2008 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der BF darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.
Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF dauerte ab der Antragstellung am 06.03.2008 bis zur Entscheidung des AsylGH am 03.11.2008 über die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde, sodass die achtmonatige Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen.
In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem beinahe zehnjährige Inlandsaufenthalt des BF aufgrund der langen Dauer ein schweres Gewicht zukommt und seine Interessen am Verbleib damit maßgeblich verstärkt und er zudem in dieser Zeit unstrittig auf mehreren Ebenen Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind. Die lange Aufenthaltsdauer ist aber dadurch relativiert, dass der BF sich bereits seit über neun Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des BF auch wesentliche Umstände entgegen - wie bereits dargestellt, hält der BF seinen (bis August 2016 gültigen) Reisepass zurück, hindert damit die Effektuierung der gegen ihn ergangenen Ausweisungsentscheidung, und übt seit Juli 2011 eine Tätigkeit als Küchengehilfe ohne behördliche Genehmigung aus. Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seinem persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
4. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Indien unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Erwägungen dieses Erkenntnisses keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, zudem gibt es keine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit.
6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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