BVwG W250 2176467-1

BVwGW250 2176467-16.12.2017

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2176467.1.00

 

Spruch:

W250 2176467-1/12E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 20.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 24.10.2010 nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 abgewiesen und ist am 17.12.2013 in Rechtskraft erwachsen. Die abweisende Entscheidung wurde hinsichtlich der Ausweisung auf § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 BGBlI 2005/100 in der Fassung BGBl I 67/2012 gestützt.

 

2. Am 25.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 – AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 02.01.2017 abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF getroffen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der BF am 26.01.2017 Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2017 aufgehoben, da der BF am 16.10.2017 einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat.

 

3. Am XXXX wurde vom pakistanischen Konsulat ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt und die Abschiebung des BF für den 29.09.2016 organisiert. Die Abschiebung war nicht möglich, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar war. Der BF verfügt seit 22.09.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

 

4. Am 14.09.2017 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen, da die Zustimmungserklärung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt eingelangt war.

 

5. Am 16.10.2017 stellte der BF seinen 2. Asylantrag im Bundesgebiet. Am selben Tag wurde der BF im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Asylgründen befragt.

 

6. Auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 16.10.2017 wurde der BF am 16.10.2017 festgenommen und am selben Tag zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe und sich weder in Österreich noch in einem anderen Land der EU Familienangehörige aufhalten. Seine Eltern und seine Geschwister befänden sich in Pakistan. Er verfüge über kein Geld und kein Vermögen. Er habe sich von September 2016 bis Mai 2017 in Pakistan aufgehalten und sei am 15.10.2017 nach Österreich zurückgekehrt. Er sei schlepperunterstützt aus- und wieder eingereist.

 

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des BF auf Grund des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und über kein Vermögen und keinen Wohnsitz verfüge. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und komme auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein gelinderes Mittel nicht in Betracht.

 

Die Zustellung des Bescheides an den BF ist am 16.10.2017 durch persönliche Übernahme erfolgt.

 

8. Am 24.10.2017 wurde der BF im Asylverfahren vom Bundesamt einvernommen. Mit mündlichem Bescheid vom 24.10.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist. Dieser Beschluss wurde dem BF am 31.10.2017 zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Beschlusses wurde vom BF verweigert.

 

9. Am 14.11.2017 hat der BF gegen den Schubhaftbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Schubhaftbescheides samt dem Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung zu Unrecht erfolgt ist, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie den Ersatz der Aufwendungen gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen.

 

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im Bundesgebiet fest verankert sei, da er über zahlreiche soziale Kontakte verfüge und von Freunden finanziell unterstützt werden könnte und auch Unterkunft nehmen könnte. Die vom Bundesamt auf Grund der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG angenommene Fluchtgefahr liege daher nicht vor. Es spreche auch gegen die Gefahr des Untertauchens, dass sich der BF von sich aus zum Bundesamt begeben habe um einen Asylantrag zu stellen. Da der BF kooperationsbereit sei, sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel anzuwenden. Dies vor allem auch deshalb, da der BF über die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei Freunden verfüge. Es liege darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür vor, dass mit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei.

 

10. Das Bundesamt legte am 15.11.2017 den Verwaltungsakt vor und beantragte den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und auszusprechen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Kosten wurden nicht beantragt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

 

11. Am 20.11.2017 führte das Bundesamt unter Beiziehungen eines Dolmetschers für die Sprache Urdu eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF sowie die zwei von ihm in seiner Beschwerde namhaft gemachten Zeugen befragt wurden. In der Verhandlung brachte der Vertreter des BF insbesondere vor, dass die angeordnete Schubhaft den europarechtlichen Vorgaben widerspreche, da dem BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009, widerspreche die vorliegende Anordnung der Schubhaft insbesondere Art. 8 der Aufnahme-Richtlinie. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

 

12. Am 23.11.2017 hat der BF die schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1. Zum Verfahrensgang

 

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

 

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

 

2.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger, weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt und unbescholten.

 

2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.

 

2.3. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird oder seine Abschiebung aus sonstigen Gründen innerhalb der Schubhafthöchstdauer unmöglich wäre.

 

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

 

3.1. Der BF ist im Jahr 2010 schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich eingereist.

 

3.2. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 nicht nachgekommen.

 

3.3. Der BF hat im Verfahren auf Grund des Asyl-Folgeantrages vom 16.10.2017 angegeben, dass er Österreich schlepperunterstützt verlassen hat und schlepperunterstützt wieder zurückgekehrt ist. Dieses Vorbringen kann auf Grund des durchgeführten Verfahrens nicht festgestellt werden. Der BF hat vor dem Bundesamt nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht.

 

3.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit dem Bundesamt kooperieren will.

 

3.5. Der BF hat sich seiner für 29.09.2016 organisierten Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

 

3.6. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

 

3.7. Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrages vom 16.10.2017 wurde aufgehoben.

 

3.8. Zum Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

 

4. Familiäre und soziale Komponente

 

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Eltern und die Cousine des BF befinden sich in Pakistan.

 

4.2. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Von der Grundversorgung wurde der BF am 05.11.2010 abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war.

 

4.3. Der BF verfügt über kein existenzsicherndes Vermögen.

 

4.4. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hat die Möglichkeit bei zwei Bekannten zu wohnen und von diesen finanziell unterstützt zu werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

1. Zum Verfahrensgang

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2017 betreffend und zur Zahl XXXX, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom 24.10.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

 

2. Zur Person des BF

 

2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.2017, in der der BF angab, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, und aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017, in der er angab, über keinen Reisepass zu verfügen. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

 

2.2 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2017, in der er angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

 

2.3. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Fremdenregister, in dem vermerkt ist, dass für den BF vom pakistanischen Konsulat am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und seit XXXX die neuerliche Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt.

 

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

 

3.1. Dass der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seiner dahin glaubwürdigen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017, in der der BF selbst angab, dass er 2010 illegal nach Österreich eingereist ist.

 

3.2. Die Feststellung, wonach der BF seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 nicht nachgekommen ist, ergibt sich daraus, dass der BF noch im Juli 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt hat.

 

3.3. Das Vorbringen des BF im August 2016 Österreich verlassen zu haben, sich von September 2016 bis Mai 2017 in Pakistan aufgehalten zu haben und am 15.10.2017 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, kann insofern nicht festgestellt werden, als der BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2017 die Frage, ob er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2010 wieder verlassen hat, mit "nein" beantwortet hat. Erst auf Vorhalt seiner Angaben bei der Stellung des Asylantrages vom 16.10.2017 gab der BF an, dass er Österreich verlassen habe und die zuvor gestellte Frage nicht richtig verstanden zu haben. Unplausibel erscheint, dass der BF für die illegale und schlepperunterstützte Ausreise aus Österreich und Weiterreise nach Pakistan EUR 5.000,-- bezahlt haben soll und nicht die Möglichkeit der legalen freiwilligen Ausreise in Anspruch genommen hat. Auf die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen antwortete der BF ausweichend, dass er sich nicht genau erinnern könne, ob er im Asylverfahren über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr belehrt worden sei. Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben zu den Gründen seiner Ausreise nach Pakistan, da er dies in der mündlichen Verhandlung mit Problemen begründet hat, die er in Pakistan gehabt habe. Dass ihn diese in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisierten Probleme etwa einen Monat nach Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, den der BF in der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass er in Österreich bleiben habe wollen, zum illegalen und kostspieligen Verlassen des Bundesgebiets bewogen haben, erscheint in hohem Maße unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der BF – entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung – niemandem von seiner Absicht, nach Pakistan zurückzukehren, erzählt hat. Nicht einmal jenem Zeugen, bei dem der BF zuletzt gewohnt haben will, habe er davon erzählt. Gegen seine Ausreise spricht auch, dass er im Jänner 2017 ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Bundesamtes eingebracht hat. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung dafür, dass dies der Rechtsvertreter des BF ohne Wissen des BF gemacht haben soll, erscheint insofern nicht glaubhaft, zumal sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, Zl. XXXX, ergibt, dass dem Bundesamt die Vertretung des BF im Verfahren zum Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 05.12.2016 bekannt gegeben worden war und dieses Vertretungsverhältnis von 29.10.2016 bis 26.01.2017 bestanden hat. Widersprüchlich ist auch die Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung, in der er zum einen angibt, dass er den BF zuletzt im November oder Dezember 2016 vor seiner Ausreise zum letzten Mal gesehen habe und von ihm nicht über die geplante Ausreise informiert worden sei. Nach unregelmäßigem Kontakt, der etwa im Abstand von zwei bis drei Monaten bestanden habe, habe der Zeuge den BF in Pakistan getroffen. Von seiner Rückkehr nach Österreich hat der BF den Zeugen ebenfalls nicht verständigt, da der erste Kontakt erst während der Schubhaft des BF bestanden hat. Auf Vorhalt der Angaben des BF über den Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich und nach Wahrheitserinnerung gibt der Zeuge zwar an, dass er den BF in Pakistan getroffen habe, dass er sich jedoch nicht mehr genau erinnern könne. Insgesamt kann daher auf Grund der nicht nachvollziehbaren und teilweise widersprüchlichen Angaben des BF und des Zeugen XXXX nicht festgestellt werden, dass der BF Österreich tatsächlichen verlassen hat um nach Pakistan zurückzukehren.

 

3.4. Dass der BF nicht mit dem Bundesamt kooperieren will ergibt sich daraus, dass der BF in seiner Einvernahme vom 16.10.2017 angegeben hat, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren will und dass er die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 verweigert hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der BF seine Kooperationsbereitschaft nicht glaubhaft machen können. Er hat zwar die Frage, ob er seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nachkommen würde, damit beantwortet, dass er bei zwei Freunden wohnen könne und sich polizeilich melden würde. Die Frage, ob er sich seiner Abschiebung widersetzen werde, hat er zuerst ausweichend damit beantwortet, dass er erst in XXXX erfahren habe, dass er wieder abgeschoben werden solle. Auf konkrete Nachfrage hat er die gestellte Frage mit "Ja" beantwortet. Erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters hat der BF angegeben, dass er rechtliche Wege gegen seine Abschiebung einschlagen würde. Auch die Tatsache, dass der BF die beiden Zeugen erst während der Schubhaft um eine Wohnmöglichkeit gebeten hat zeigt, dass er davor an einer Offenlegung seines Aufenthaltsortes nicht interessiert war. Auch die Tatsache, dass er das Bundesamt persönlich aufgesucht hat um einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen lässt in Verbindung mit der Behauptung des BF erst am 15.10.2017 nach Österreich zurückgekehrt zu sein, nicht den Schluss zu, dass der BF nunmehr kooperationsbereit sei, da er im Asyl-Folgeantrag – entsprechend den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017 – keine neuen asylrelevanten Tatsachen vorgebracht hat.

 

3.5. Die Feststellung, wonach sich der BF seiner für den 29.09.2016 organisierten Abschiebung entzogen hat, gründet sich auf die Tatsache, dass der BF seit 22.09.2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Der BF hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er am 29.09.2016 abgeschoben werden sollte, doch ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am XXXX, der Abmeldung des Wohnsitzes des BF am 22.09.2016 und der geplanten Abschiebung am 29.09.2016, dass der BF untergetaucht ist, um seiner Abschiebung zu entgehen.

 

3.6. Die Feststellungen zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages beruhen auf dem diesbezüglichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

 

4. Zur familiären und sozialen Komponente

 

4.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie des BF beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

 

4.2. Dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht ergibt sich ebenfalls aus seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass er von der Grundversorgung am 05.11.2010 abgemeldet wurde, da er unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem.

 

4.3. Die Feststellung, dass der BF über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2017, in der er angibt, über EUR 22 zu verfügen und keine Kredit- oder Bankomatkarte zu besitzen.

 

4.4. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2017, in der er angibt, über keine Wohnung zu verfügen, sowie seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, in der er angegeben hat, dass er bei zwei Freunden wohnen könnte. Diese Wohnmöglichkeiten haben sich durch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung dahingehend befragten Zeugen bestätigt. Die Zeugen haben auch glaubhaft angegeben, den BF finanziell unterstützen zu können.

 

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

 

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

 

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

 

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

 

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

 

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

 

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

 

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

 

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

 

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

 

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

 

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

 

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

 

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

 

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

 

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

 

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

 

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

 

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

 

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

 

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

 

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

 

§ 77 Gelinderes Mittel

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

 

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

 

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

 

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

 

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

 

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

 

3.1.2. Zur Judikatur:

 

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

 

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

 

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

 

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

 

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

 

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

 

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als der Faktische Abschiebeschutz auf Grund des Folgeantrages aufgehoben wurde und die Zustimmung des Konsulates von Pakistan zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die die Abschiebung des BF innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, war die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich möglich.

 

Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat sich seiner Abschiebung am 29.09.2016 durch Untertauchen entzogen. Er verfügt seit 22.09.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2017 hat der BF zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar war. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

 

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen, wobei aus dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt auch die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG als erfüllt anzusehen sind.

 

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig in Österreich auf, hat sich seiner Abschiebung entzogen und hat einen Antrag auf internationalen Schutz trotz durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme gestellt. Er ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besitzt keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

 

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich seiner Abschiebung entzogen hat und untergetaucht ist – kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen.

 

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

 

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

 

3.1.8. Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, die Anordnung der Schubhaft unzulässig gewesen sei, wird festgehalten, dass sich dieses Erkenntnis - entsprechend seiner Rz 14 - nicht auf Asyl-Folgeanträge bezieht. In diesem Erkenntnis spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegenüber Asylwerbern, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden ist, europarechtlichen Bestimmungen widerspricht, soweit es sich nicht um Asyl-Folgeanträge handelt. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.10.2010 rechtskräftig abgesprochen worden ist, handelt es sich bei seinem Antrag vom 16.10.2017 um einen Folgeantrag. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Schubhaft nach der Stellung eines Folgeantrages hegt der Verwaltungsgerichtshof jedoch im zitierten Beschluss explizit keine Bedenken hinsichtlich der Konformität zu europarechtlichen Vorgaben. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 gegenüber dem BF gemäß § 10 Asylgesetz 2005 ausgesprochene Ausweisung, die mit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013 rechtskräftig und durchsetzbar wurde, gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG und bleibt binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, grundsätzlich in Haft nehmen. Da auf den BF daher im Zeitpunkt der Stellung seines Asyl-Folgeantrages ein Rückkehrverfahren anhängig war, war die Rückführungs-Richtlinie in diesem Zeitpunkt auf ihn anwendbar und die Anordnung der Schubhaft auf Grund von Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 15 Abs. 1 lit. a Rückführungs-Richtlinie möglich.

 

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

 

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

 

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

 

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände gezeigt, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat abzuschieben.

 

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

 

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz

 

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

 

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat einen Kostenersatz nicht beantragt.

 

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

 

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

 

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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