FPG §46
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W222.2143173.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebungen am 16.11.2016) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend in Österreich ein, wo sie am 28.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten, nachdem ihnen am 27.01.2016 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und sie nach Österreich zurückgeschickt worden waren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16.03.2016 Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden kurz: Dublin III-VO) an Kroatien.
Mit Schreiben des BFA vom 30.05.2016 an die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens wurde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-VO hingewiesen.
Mit Bescheiden des BFA vom 20.09.2016 (Zlen. GF: XXXX , VZ: XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, und GF: XXXX , VZ: XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Diese Bescheide wurden von den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 22.09.2016 persönlich übernommen.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung jeweils eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde. Die jeweiligen Beschwerdevorlagen langten am 29.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Beschwerdeverfahren (W235 2135964-1 und W235 2135965-1) sind noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aufschiebende Wirkung war den Beschwerden nicht zuerkannt worden.
Am 16.11.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg (Flug Nr. XXXX , Abflug um XXXX Uhr) von Wien-Schwechat nach Zagreb (Kroatien) abgeschoben.
In weiterer Folge langte am 27.12.2016 die gegenständliche, für beide beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die "glaublich" am 15.11.2016 (tatsächlich am 16.11.2016) vorgenommenen Abschiebungen nach Kroatien ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebungen trotz der entsprechenden Anordnung zur Außerlandesbringung unzulässig gewesen seien, weil sie nicht in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat erfolgt seien und sohin im Widerspruch zu Art. 29 Dublin III-VO stünden. Mit Beschluss vom 13.09.2016 habe der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien die Auslegung des Tatbestands der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (dort zur Zahl C-490/16 registriert). Da die Beschwerdeführer staatlich organisiert von einer Grenze zur nächsten befördert worden seien, seien ihre Fälle ident mit jenen, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Zwecks Vermeidung einer Verletzung des Rechtsgrundsatzes des effet utile hätten die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt bzw. keine Entscheidung oder Handlungen gesetzt werden dürfen, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnten. Darüber hinaus sei die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine bereits erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme im Falle von maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ihre Gültigkeit verlieren könne, auch auf jene Fälle zu übertragen, wo sich aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens die unionsrechtliche Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens ergebe. Dies habe die belangte Behörde bei den in Beschwerde gezogenen Abschiebungen bzw. Überstellungen aber nicht berücksichtigt. Da die Zuständigkeit Kroatiens im Zeitpunkt der Abschiebungen aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Verpflichtung Österreichs, in Fallkonstellationen wie der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden die Verfahren auszusetzen, nicht gegeben gewesen sei, hätten sich die Abschiebungen der Beschwerdeführer als rechtswidrig erwiesen. Daher werde beantragt, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. festzustellen, dass die Abschiebungen rechtswidrig gewesen seien, und 3. die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten.
Das BFA legte über entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 11.08.2017 die Bezug habenden Verwaltungsakten vor und übermittelte gleichzeitig eine mit 10.08.2017 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen, gemeinsam erhobenen Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl zum Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer als auch zum Zeitpunkt ihrer behördlichen Außerlandesbringung die Beschwerdeverfahren durchführbar gewesen seien und auch von Seiten des Europäischen Gerichtshofes keine Einstweilige Maßnahme getroffen worden sei, weshalb die von den Beschwerdeführern geäußerten Vorhaltungen ins Leere gingen. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 26.07.2017 die Vorgehensweise der slowenischen und österreichischen Behörden bestätigt, die Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung an Kroatien zurückzuweisen. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abweisen und den Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes je Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend und ohne über die zur Einreise erforderlichen Dokumente zu verfügen in Österreich ein, wo sie am 28.01.2016 - nachdem ihnen am 27.01.2016 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und sie nach Österreich zurückgeschickt worden waren - Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit Bescheiden des BFA vom 20.09.2016 (Zl. GF: XXXX , VZ: XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, und Zl. GF: XXXX , VZ: XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die Bescheide wurden von den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 22.09.2016 persönlich übernommen.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung jeweils inhaltlich gleichlautende Beschwerde. Die jeweiligen Beschwerdevorlagen langten am 29.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Beschwerdeverfahren (W235 2135964-1 und W235 2135965-1) sind noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aufschiebende Wirkung war den Beschwerden nicht zuerkannt worden.
Am 14.10.2016 informierte das BFA die zuständige kroatische Behörde über die für den 16.11.2016 geplanten Überstellungen der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach Zagreb.
In weiterer Folge wurden die beschwerdeführenden Parteien am 15.11.2016, um 06:40 Uhr im Auftrag des BFA, EAST Ost, gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, zunächst in das Polizeianhaltezentrum Graz und am gleichen Tag um 09:00 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Am 16.11.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg (Flug Nr. XXXX ) von Wien-Schwechat nach Zagreb (Kroatien) abgeschoben, wobei es zu keinen Vorkommnissen kam.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA (betreffend das Dublin-Verfahren sowie die Abschiebung) und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG betreffend die gegenständlichen Verfahren und die Dublin-Beschwerdeverfahren (W235 2135965-1 und W235 2135964-1). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges. Lediglich die Daten der Antragstellungen und der durchgeführten Abschiebungen wurden anders festgehalten, jedoch folgt aus der Aktenlage unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer am 28.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten und am 16.11.2016 nach Kroatien abgeschoben wurden.
Die Feststellung, dass die Abschiebungen der beschwerdeführenden Parteien ohne Vorkommnisse durchgeführt werden konnten, ergibt sich einerseits daraus, dass solche Vorkommnisse in der Beschwerde nicht behauptet wurden, und andererseits, dass im Bericht über die Abschiebungen keine besonderen Vorkommnissen vermerkt wurden und zudem festgehalten ist, die Abzuschiebenden seien ruhig gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.
Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesverwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebungen der Beschwerdeführer und damit gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls zuständig über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Da die Abschiebungen der Beschwerdeführer am 16.11.2016 stattfanden, wurde die am 27.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde fristgerecht erhoben.
Zu Spruchpunkt I.:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 20.12.2013, Zl. 2012/21/0118), im vorliegenden Fall also auf den Tag der Abschiebung am 16.11.2016.
Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist sohin, dass gegen die betroffene Fremde oder den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.
In den vorliegenden Fällen wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA vom 20.09.2016, ordnungsgemäß zugestellt am 22.09.2016, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters gemeinsam Beschwerde, der gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukam.
Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar. Die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung wurde auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen, als in der Beschwerde eine "durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung" ins Treffen geführt wurde.
§ 16 Abs. 4 BFA-VG normiert weiters, dass mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten ist. Ab dann liegt jedenfalls, solange bis das Bundesverwaltungsgericht nicht noch später die aufschiebende Wirkung zuerkennt oder den BFA-Bescheid behebt, eine jederzeit, gegebenenfalls auch zwangsweise durchführbare Entscheidung vor, unabhängig davon, wann das Bundesverwaltungsgericht dann letztendlich entscheidet (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer [2016] Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu § 16 BFA-VG).
Ausgehend davon, dass in casu die Beschwerdevorlagen am 29.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, war zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebungen am 16.11.2016 jedenfalls die siebentägige Frist abgelaufen. Den Beschwerden wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sohin konnte sich das BFA zu Recht auf durchsetzbare und durchführbare Anordnungen zur Außerlandesbringung stützen.
Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2). Da die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise zeitgerecht nicht freiwillig nachkamen, ist in den vorliegenden Fällen konkret die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.
An der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der die Beschwerdeführer betreffenden Anordnungen zur Außerlandesbringung vermag auch der Hinweis auf das beim EuGH zum Zeitpunkt der Abschiebungen noch anhängige und mittlerweile entschiedene Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-490/16 nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, klarstellte, trifft das auch in den gegenständlichen Fällen - unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu Art. 8 EMRK - erstattete Vorbringen, die Anordnungen zur Außerlandesbringung hätten wegen des slowenischen Vorabentscheidungsersuchens ihre Gültigkeit verloren, nicht zu. Vielmehr durfte das BFA auch trotz Anhängigkeit des slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH von der weiterbestehenden Durchsetzbarkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung ausgehen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestand für das BFA kein sich aus dem Unionsrecht ergebender Grund, von der Umsetzung der Abschiebungen Abstand zu nehmen:
Im Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinander, ob das BFA angesichts des anhängigen slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens von einer Abschiebung nach Kroatien mangels Unionsrechtskonformität Abstand hätte nehmen müssen und hielt fest, dass das BFA erst aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0304, mit dem der Verwaltungsgerichtshof selbst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im Zusammenhang mit den organisierten Flüchtlingsbewegungen über die "Balkanroute" stellte, konkrete Zweifel an der bisherigen Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO haben musste. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Das BFA war nicht gehalten, im Hinblick auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen schon von sich aus Überlegungen anzustellen, die der Verwaltungsgerichtshof dann erst seinem Beschluss vom 14. Dezember 2016 zugrunde legte. Schon deshalb bestand für das BFA im Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 8. Dezember 2016 noch kein ausreichender Anlass, Zweifel an der Unionsrechtskonformität der dem rechtskräftigen Bescheid vom 23. August 2016 zugrunde liegenden Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zu haben, und somit schon deshalb auch keine (amtswegig wahrzunehmende) Verpflichtung, von der rechtskräftig angeordneten Außerlandesbringung abzusehen, zumal derartige Einwände dem BFA vom Revisionswerber überdies weder vorgetragen, noch darauf gegründete Anträge gestellt wurden. Außerdem hätte ein Zuwarten mit der Abschiebung im Grunde des Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO eine unbedingte - sonst nicht eintretende - Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des vom Revisionswerber gestellten Antrags auf internationalen Schutz bewirken können. Das BFA musste in dieser Situation freilich auch nicht davon ausgehen, dass der Bescheid des BFA vom 23. August 2016 offensichtlich gegen Unionsrecht verstoße (vgl. in diesem Zusammenhang betreffend ein offensichtlich unionsrechtswidriges, absolutes und unbefristetes Ausreiseverbot das Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2012, C-249/11 , "Byankov"); das wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet."
Diese Erwägungen sind auch auf die gegenständlichen Fälle zu übertragen, denn die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kroatien erfolgten am 16.11.2016, sohin vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 14.12.2016, weshalb das BFA keine konkreten Zweifel an der bisherigen Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO haben und demgemäß auch nicht davon ausgehen musste, dass die durchsetzbaren und durchführbaren Bescheide des BFA vom 20.09.2016 gegen Unionsrecht verstoßen.
Da der Verwaltungsgerichtshof auch erst mit Erkenntnissen vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, und Ra 2016/18/0224 bis 0227, sohin an dem Tag, an welchem die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien (Abflug um 13.20 Uhr von Wien-Schwechat) abgeschoben worden waren, zum Ausdruck brachte, dass in Dublin-Fällen, denen dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen, vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sei, kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Verfahren hätten von der Verwaltungsbehörde ausgesetzt werden müssen, unter Berücksichtigung der nach der VwGH-Rechtsprechung maßgeblichen "ex-ante Sicht" der handelnden Organe (VwGH 06.08.1998, Zl. 96/07/0053) nicht beigetreten werden.
Auch der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Überstellungen der beschwerdeführenden Parteien deswegen unzulässig gewesen seien, weil damit Entscheidungen bzw. Handlungen getroffen worden seien, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, kann nicht beigetreten werden. So wird dabei übersehen, dass gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin-VO eine irrtümliche oder rechtswidrige Überstellung sehr wohl auch nach deren Vollzug dadurch wieder "rückgängig" gemacht werden kann, indem der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder aufnimmt.
Letztlich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde und auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0304, aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin III-VO mittlerweile mit Urteilen des EuGH vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16 , A.S., und C-646/16 , Jafari, abschließend geklärt wurden. So hielt der EuGH fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben; diese Personen haben nämlich die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-VO illegal überschritten.
Nach dem Tenor des letztgenannten Urteils sind die fraglichen Bestimmungen der Dublin-VO wie folgt auszulegen:
1. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 2 Buchst. m dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Einreise der Drittstaatsangehörigen dulden, obwohl sie die im erstgenannten Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen.
2. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat.
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH erweist sich somit – im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht – die von der belangten Behörde auch in den gegenständlichen Fällen vertretene Ansicht als zutreffend, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben, weil unabhängig davon, ob die Einreise aus humanitären Gründen geduldet wurde, ein illegaler Grenzübertritt vorlag.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum relevanten Zeitpunkt der Setzung der bekämpften Maßnahmen hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass die am 16.11.2016 auf dem Luftweg durchgeführten Abschiebungen (Überstellungen) der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien aus den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen rechtswidrig gewesen wären.
Da sonstige, der Durchführung der Abschiebungen entgegenstehende Gründe weder in der Beschwerde vorgebracht wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II. und III.:
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende Partei und die Beschwerdeführer sind die unterlegenen Parteien.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2017, dem Bund den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes je Beschwerdeführer zuzusprechen.
Da der Vorlageaufwand nach der Zahl der vorgelegten Verwaltungsakten gebührt (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/01/0126;
Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [2015] Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 VwGVG, Rz 34), steht der zweifache Vorlageaufwand zu. Für die Frage, ob dem Bund hinsichtlich jedes Beschwerdeführers ein gesonderter Anspruch auf Schriftsatzaufwand zusteht, kommt es darauf an, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Amtshandlungen um einen Verwaltungsakt im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmungen handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/01/0126). Obwohl die belangte Behörde nur eine Gegenschrift erstattete, wurde in dieser zu beiden dem Verfahren zu Grunde liegenden Amtshandlungen (Abschiebungen) Stellung genommen, sodass der zweifache Schriftsatzaufwand zusteht. Mangels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war allerdings kein Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen und das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
Gemäß § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV betragen die Pauschalbeträge für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 57,40 und für den Schriftsatzaufwand EUR 368,80. Jeder Beschwerdeführer hat sohin dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten in Höhe von je € 426,20 zu ersetzen.
Der von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten war hingegen abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde geklärt erscheint. So wurde in der Beschwerde kein dem oben festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes Vorbringen erstattet, vielmehr deckt sich der festgestellte Sachverhalt auch mit dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt.
Überdies konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof die auch in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen in der unter A) angeführten Entscheidung vor kurzem entschieden hat.
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