LFG §172a
LFG §57b
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZLPV §1a
ZLPV §1b
ZLPV §119a
B-VG Art.133 Abs4
LFG §172a
LFG §57b
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZLPV §1a
ZLPV §1b
ZLPV §119a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2010153.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Malainer Rechtsanwalts GmbH, in 1010 Wien, Hegelgasse 8 / Top 25, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , betreffend eine Zertifizierung zum Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Piloten und Fluglotsen müssen im Besitz eines Sprachbefähigungsnachweises sein, um ihren Beruf ausüben zu dürfen.
XXXX und durfte als solcher – früher – die Sprachlevels 4, 5 und 6 (auch in Zweitbewertung) prüfen. Durch eine gestaffelte "Verschärfung" der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde die Zweitbegutachtung des zu Prüfenden "levelweise" zwingend auf einen Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE) und in weiterer Folge hin zu für Sprachlabors (LAB) tätige LPLEs verschoben, sodass zur derzeitigen Rechtslage die verpflichtende Zweitbewertung für die Level 4, 5 und 6 von einem bei einem LAB (Language Assessment Body) akkreditierten LPLE vorzunehmen ist.
2. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde XXXX einen mündlichen Antrag auf Ernennung zum LPLE und brachte diesen mit Schreiben vom XXXX auch schriftlich ein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde – nach einem Verständigungsschreiben an den Beschwerdeführer über die anzuwendende Rechtslage samt den zu erfüllenden Voraussetzungen sowie dem Erteilen eines Verbesserungsauftrages – den schriftlichen Antrag vom XXXX gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang 1 (Teil-FCL), FCL.055 (d) in Verbindung mit der unter der Geschäftszahl LSA 800-1/21-12 gemäß § 119a Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLV 2006, BGBl II Nr 206/2005 idgF) veröffentlichen "Verlautbarung zur Ernennung von Sprachbefähigungsprüfern und zur Durchführung von Sprachbefähigungsprüfungen / Überprüfungen" ab.
Zugleich wurde ausgesprochen, dass eine Gebühr in Höhe von Euro XXXX zu entrichten sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die vorgelegten Unterlagen aus näher genannten Gründen die Voraussetzungen der Buchstaben a, b und d der Spalte "Minimum" des Appendix II – Aviation Englisch Qualifications (ICAO Doc 9835) nicht nachgewiesen worden seien und somit der Antrag abzuweisen sei.
Zur Rechtsgrundlage wurde insbesondere ausgeführt, dass das "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß § 119a ZLPV 2006" unter Zugrundenahme der ICAO Dokumente Doc 9835, Circular 318 und Circular 323 festgelegt und entsprechend seinem Publikationsdatum (zur GZ LSA800-1/21-12) nach § 119a ZLPV 2006 veröffentlicht worden, und nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 als Publikation iSd FLC.055 (d) anzusehen sei. Zudem würden die nach ARA.FCL.120 publizierten "Akzeptierten Nachweisverfahren", hier AMC 1 FLC.055, auf die von der ICAO herausgegebenen zitierten Dokumente verweisen.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, ficht diesen wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit an; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den bekämpften Bescheid aufheben und 2.) gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Beschwerdeführer zum Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE) ernennen, in eventu 3.) die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen rechtskonforme Entscheidung zurückverweisen.
Mit der Beschwerde werden näher bestimmte Unterlagen in Vorlage gebracht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX weist die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm VO (EU) Nr 1178/2011, zuletzt geändert durch VO (EU) 245/2014 , Anhang I (Teil-FCL), FCL.055 (d) sowie mit der durch den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) FCL 8 zur GZ LSA 320-01/09-14 erfolgten "Verlautbarung der belangten Behörde betreffend die Gründung von Language Assessement Bodies (LAB) und Zertifizierung von Sprachprüfern (LPEs/LPLEs)" ab.
5.1. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Seit dem 7. Mai 2014 seien für die Erteilung der Berechtigung des LPLE die im "LP-Verfahren neu" festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen, jedoch beziehe sich die Beschwerde auf das "LP-Verfahren alt" und somit auf die damaligen Minimumanforderungen des Appendix II – Aviation Englisch Qualification (ICAO Doc 9835). Die im behördlichen Verfahren eingebrachten und mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen würden aus näher genannten Gründen nun auch die dort einschlägige lit a) erfüllen [Anm: die lit c) wurde bereits im Behördenverfahren als vorliegend angesehen], jedoch seien die lit b) und d) leg cit weiterhin nicht belegt. Daher sei der Antrag unter den Voraussetzungen des "LP-Verfahren alt" und somit gleichermaßen unter jenen des "LP-Verfahren neu", welche viel strenger seien, abzuweisen.
5.2. Ferner geht die Beschwerdevorentscheidung auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ein und setzt sich unter anderem auseinander mit den Rechtsgrundlagen der Publikationen und Festlegungen der belangten Behörde, dem Unterschied zwischen operativen (LPE) und linguistischen Sprachprüfern (LPLE) sowie der Phraseologie und dem Plain Englisch, um schließlich die Verwaltungspraxis in den Ländern Deutschland, Großbritannien und der Schweiz abzubilden. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch die nunmehrige Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als saniert zu betrachten.
6. Mit Schreiben vom XXXX beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht und führt zur Beschwerdevorentscheidung inhaltlich näher aus. Die belangte Behörde legt sodann die Beschwerde samt Verwaltungsakt, ohne eine Gegenschrift zu verfassen, vor.
7. Daraufhin stellt der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof den auf Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG gestützten Antrag, "die gesamte, vermeintlich als Zivilluftfahrt-Personalhinweis nach § 1b ZLPV 2006 ausgestaltete Verordnung ¿Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178 /2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)¿ als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof weist diesen Antrag mit Beschluss vom 8. Oktober 2014, V 77/2014-5, zurück. Denn dem Beschwerdeführer stehe insoweit ein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung, als er gegen die (zukünftige) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 1 B-VG erheben, oder das Bundesverwaltungsgericht veranlassen könne, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art 139 Abs 1 Z 1 BVG zu stellen.
8. Nachfolgend erstatten die Parteien im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren wechselnde Schriftsätze samt Beweismittelvorlagen, welche das Bundesverwaltungsgericht der jeweils anderen Partei zum rechtlichen Gehör zustellt.
Hiebei regt der Beschwerdeführer zweifach an, das Bundesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren unterbrechen und dem Verfassungsgerichtshof den verfahrensgegenständlichen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis XXXX zur Prüfung auf dessen Gesetzmäßigkeit hin vorlegen.
Vor diesem Hintergrund wird dieses Beschwerdeverfahren – de facto – bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zugestellt, unterbrochen. Denn mit der zugrundeliegenden Artikel-144-Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Eintragung der Sprachbefähigung in ein "Funkerzeugnis" wurde ua beantragt, "die in denkunmöglicher Auslegung des § 1b ZLPV 2006 erlassenen, Verordnungscharakter aufweisenden generellen Normen ¿Zivilluftfahrthinweis ZPH FCL07 und ZPH FCL08¿ als verfassungswidrig aufzuheben". Daneben wurde die Aufhebung des § 1a Abs 2 ZPLV 2006 idF BGBl II Nr 260/2012 zur Gänze sowie der Wortfolge "wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen ist" des zweiten Satzes in § 119a Abs 1 ZLPV 2006 beantragt.
Mit besagter Entscheidung lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Entscheidung ab.
9. Die belangte Behörde beantragt hiergerichtlich in Folge, 1.) die Beschwerde abzuweisen, 2.) in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit das Bundesverwaltungsgericht durch die bisherigen Schriftsätze eine ausreichende Klärung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen nicht als gegeben erachtet.
Daraufhin repliziert der Beschwerdeführer, er spreche sich ausdrücklich für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus.
10. Mit Schreiben vom XXXX stellt der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, welchen das Bundesverwaltungsgericht dem Hohen Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegt. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
11. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und der belangten Behörde ab, in der die von den Parteien aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen im Einzelnen erörtert werden und der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag um einen Hilfsantrag erweitert.
Am Ende der Tagsatzung erklären beide Parteien, dass keine Beweisanträge mehr offen sind und verzichten auf eine zweite Tagsatzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. In Österreich war der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt (auf Ernennung zum LPLE) und ist er auch weiterhin jeweils bis zum XXXX zugelassen als XXXX
2. In Österreich war der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt (auf Ernennung zum LPLE) und ist er auch aktuell als XXXX zertifiziert. In XXXX ist der Beschwerdeführer als XXXX autorisiert.
3. In XXXX ist der Beschwerdeführer autorisiert als XXXX .
4. Der Beschwerdeführer absolvierte XXXX , verfügt über einen aktuellen XXXX , und ist in XXXX zertifiziert als XXXX .
5. An XXXX absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich den XXXX .
6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich XXXX zertifiziert, XXXX
7. Der Beschwerdeführer unterrichtete Schüler aller Altersgruppen
XXXX in Chemie, Mathematik und in der Fremdsprache Englisch. XXXX
Der Beschwerdeführer unterrichtet im genannten Zeitraum eine Klasse in der Fremdsprache Englisch und stand hier unter der fachlichen Aufsicht eines Diplom-Pädagogen, der den Beschwerdeführer einwies, intensiv begleitete und zu jeder Unterrichtseinheit mit dem Beschwerdeführer eine Vor- und Nachbesprechung durchführte.
XXXX
8. Der Beschwerdeführer hielt an der Fachhochschule XXXX einen Kurs
XXXX ab. Dieser Kurs umfasste 18 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Der Kurs wurde vom Beschwerdeführer in Englischer Sprache abgehalten, auch waren die Vortagsunterlagen in Englisch abgefasst und fand der Abschlusstest in Englisch statt. Der Beschwerdeführer unterrichtete in Englischer Sprache das Unterrichtsthema XXXX , jedoch keinen Sprachkurs Englisch.
9. Seit XXXX tätig und unterrichtet dort in selbständiger Lehrtätigkeit das Hauptfach XXXX , wobei er auch die jeweilige Vortragsunterlage erstellt. Diese Vortragsunterlage ist in Deutscher Sprache (vom Beschwerdeführer) abgefasst. Im Schnitt hält der Beschwerdeführer hier vier bis sechs solcher Kurse im Jahr zu je 18 Lehrstunden und untersteht hiebei der Aufsicht XXXX .
10. Der Beschwerdeführer musste XXXX zwingend eine Lehrtätigkeit unter Supervision XXXX abhalten, die – soweit es den XXXX betraf – auf Englisch stattfand. Hier unterrichtet der Beschwerdeführer "
XXXX ", jedoch nicht die Englische Sprache.
11. XXXX hat der Beschwerdeführer im Jahr XXXX insgesamt XXXX Prüfungen abgenommen.
12. Der Beschwerdeführer hat zum Antragszeitpunkt (auf Ernennung zum LPLE) und auch aktuell den gemeinsam für LPE und LPLE vorgeschriebenen Ausbildungskurs jeweils erfolgreich absolviert.
XXXX
13. Der Beschwerdeführer verfügte zum Antragszeitpunkt und auch aktuell über eine aufrechte luftfahrtrechtliche Bewertung seines englischen Sprachvermögens mit der Einstufung XXXX .
14. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein abgeschlossenes Diplomstudium Englisch noch über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium Englisch, Englisch ist auch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers.
15. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung lassen eine klare Trennung in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung vermissen.
16. Das vorgelegte XXXX trägt die Bestätigung XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und den Akt des erkennenden Gerichts – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die vorgelegten Beweismittel – sowie eine ausführliche mündliche
Beschwerdeverhandlung abgeführt:
Im Einzelnen ist zu erwägen:
1. Die einzelnen österreichischen Zertifizierungen des Beschwerdeführers XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Lizenzen (siehe Beilagen./ AQ und ./AR) und den diesbezüglichen Angaben in der Tagsatzung.
2. Die Zulassung in Österreich XXXX beruht auf den von der Behörde unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.
3. Die XXXX des Beschwerdeführers XXXX wurden durch Vorlage der entsprechenden Ausweiskopien belegt (siehe Beilagen ./AG, ./ AH und ./AJ) und von der Behörde nicht in Zweifel gezogen.
4. Die XXXX beruhen auf den Beilagen ./AK, ./AL., ./AM, ./AN, ./AO und ./AP sowie den diesbezüglichen unzweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.
5. Zum abgeschlossene XXXX ist auf die Beilage ./E zu verweisen.
6. Die Feststellungen zur österreichischen Zulassung als XXXX im Ausland basieren auf den Beilagen ./AC, ./AD, ./AE, ./AE und den diesbezüglichen unzweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers.
7. Die wiedergegebenen Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers
XXXX erschließt sich aus den Beilagen ./A und ./B sowie den Angaben in der Tagsatzung, zumal diese Tätigkeit bereits von der belangten Behörde als erfolgreicher Nachweis für "Initial Training" gewertet wurde.
8. Die Details zur Lehrtätigkeit an der Fachhochschule XXXX beruhen auf den Beilagen ./C, ./D und ./E und wiederum den Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.
9. Die Feststellungen zur Tätigkeit XXXX basieren auf den Beilagen ./G, ./H und ./AU sowie den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.
10. Die XXXX unter Supervision des XXXX abgehaltene Lehrtätigkeit erschließt sich aus dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seine dazu in der Tagsatzung abgegebenen Erläuterungen.
11. Die vom Beschwerdeführer XXXX abgenommenen Prüfungen XXXX ergibt sich aus der Beilage ./AV und dessen Angaben in der Tagsatzung, welchen die belangte Behörde nicht widersprach.
12. Dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt und auch aktuell über den für LPE und LPLE vorgeschriebenen Ausbildungskurs verfügt, wurde von beiden Parteien in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend angegeben und außer Streit gestellt.
XXXX
13. Das englische Sprachlevel des Beschwerdeführers mit der Bewertung XXXX wurde von der zuständigen Behörde in der Tagsatzung außer Streit gestellt.
14. Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Abschluss eines Diplom- und Lehramtsstudium Englisch und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Native Speaker hinsichtlich der Sprache Englisch ist, beruhen auf dessen Angaben in der Tagsatzung.
15. Die fehlende Trennung in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ergibt sich zweifelsfrei aus den Inhalten des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung.
16. Der Inhalt des vorgelegten XXXX beruht auf der Beilage ./AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
3.1. Zulässigkeit:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig erlassen.
3. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
3.2. Verfahrensmängel:
4. Soweit der Beschwerdeführe einen Verfahrensmangel moniert, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides den vom Beschwerdeführer an der Fachhochschule XXXX gehalten Kurs als auf Deutsch gehalten werte und sich die belangte Behörde hier ohne den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu verständigen auf eine Auskunft einer Sekretärin der FH XXXX stütze, ist dieser (spätestens) nach der abgeführten Tagsatzung und der vorliegenden Feststellung, dass der besagte Kurs auf Englisch gehalten wurde, saniert. Gleiches gilt für die dargestellte im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung fehlende Trennung in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung, was mit vorliegender Entscheidung nachgeholt wurde.
3.3. Maßgebliche Rechtslage / Antragszeitraum:
5. Seit der schriftlichen Antragstellung des Beschwerdeführers auf Ernennung zum LPLE vom XXXX wurde das damalige "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß § 119a ZPLV 2006", GZ LSA 800-1/21-12, durch die Zivilluftfahrtpersonal- Hinweise FCL 7 und FCL 8, welche beide erstmals am XXXX in Kraft traten, ersetzt. Zudem wurden seither die besagten FCLs jeweils – dreimal – im Wege der Verlautbarung in luftfahrtüblicher Weise auf der Homepage der belangten Behörde abgeändert, sodass diese nun jeweils seit dem XXXX in ihrer Fassung Rev 3 in Kraft sind [Anm: die ersten Fassungen wurden mit "Rev 0" benannt].
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag insoweit erweitert, als er als Hauptantrag ausführt, 1.) er möchte, dass – auch aus Amtshaftungsgründen – über den vergangenen Antragszeitraum (drei Jahre ab Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides) abgesprochen werde, sowie 2.) sollte dies dem Gericht nicht möglich sein oder hier eine abweisende Entscheidung erfolgen, erweitere er eventualiter den bisherigen Antrag auf einen zukünftigen Antragszeitraum ab Entscheidungsausfertigungsdatum (des Bundesverwaltungsgerichts), ist Nachstehendes zu erwägen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache zu entscheiden und hiebei die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Auch vermitteln Amtshaftungsansprüche auf dem Boden der Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung.
Das erkennende Gericht wird sich somit (zunächst) mit den Voraussetzungen der Ernennung zum LPLE im Zeitpunkt seiner Entscheidung auseinandersetzen.
3.4. Rechtsnormen:
Die vorliegend maßgebliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, ABl L 91 vom 7. April2016, S 1, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.
( )
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen von Abschnitt C des Anhangs IV bis zum 8. April 2014 nicht anzuwenden.
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
"FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;
(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und
(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.
c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:
(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.
(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.
d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR). Unbeschadet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR oder EIR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einem Niveau zu verwenden, das es ihnen erlaubt:
(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;
(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden;
(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu kommunizieren.
e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."
Die §§ 57b und 172a Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, lautet wortwörtlich:
"Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise
§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.
(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs die Bekanntmachung von Anordnungen durch Lichtsignale und Bodensignale udgl. festlegen."
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen
§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen."
Der § 1b Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 260/2012, lautet wortwörtlich:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§ 1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen."
Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) FCL 7 "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e)", LSA320-01/28-16, vom 11.05.2017, idF Rev 3, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG)
gemäß § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF
FCL 7
Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz
gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e)
Inhaltsverzeichnis ( )
1 Zweck
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis regelt das Prüfungswesen für den Nachweis von Sprachkenntnissen von Piloten gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) und dazugehöriges AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3.
Hinweise zur Zertifizierung von Sprachprüfern (LPEs/LPLEs) für Piloten sowie zur Gründung eines LABs (Language Assessment Body) für Piloten sind im ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs samt Beilagen enthalten.
2 Geltungsbereich
Das in diesem ZPH beschriebene Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) ist sowohl auf alle Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß Teil-FCL als auch auf Bewerber um solche Lizenzen verbindlich anzuwenden.
3 Inkrafttreten
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis tritt mit 07.05.2014 in Kraft. Revisionen treten zum jeweiligen in Kapitel 0 (Revisionsverzeichnis) angegebenen Datum in Kraft.
4 Beschreibung/Regelung
4.1 ICAO und EASA Vorgaben
4.1.1 ICAO Vorgaben
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) verlangt gemäß Annex I (Personnel Licensing) von den Inhabern bestimmter Lizenzkategorien und Berechtigungen seit dem 5. März 2008 den Nachweis, dass die im Flugfunk und der jeweiligen Flugverkehrskontrollstelle verwendeten Sprachen ausreichend beherrscht werden, um sich auch in Situationen, welche nicht ausschließlich mit der Standardphraseologie beherrscht werden können, ausreichend verständigen zu können. ("Both ICAO phraseologies and plain language are required for safe radiotelephony communications")
Der Fokus der Sprachkompetenzüberprüfung gemäß ICAO Empfehlungen liegt auf der Überprüfung der normalen Sprache ("plain language skills"), welche nicht im Rahmen einer rein operational-technischen Überprüfung der Standardphraseologie im Zuge einer Prüfung zur Erlangung eines Funkerzeugnisses erfolgt. Für die Beherrschung der englischen Sprache als international einheitliche Kommunikationssprache gibt es klare Vorgaben, die in den folgenden ICAO Dokumenten abgebildet sind:
* ICAO Annex 1 ? Anhang 1
* ICAO Doc 9835 ? Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements
* ICAO Resolution A32-16 1998 ? Development of Language Proficiency Provisions
* ICAO Circular 318 ? Language Testing Criteria
* ICAO Circular 323 ? Guidelines for Aviation English Training Programmes
Basis der ICAO Language Proficiency Requirements sind die ICAO Rating Scale (siehe Appendix I - Einstufungsskala) und die sogenannten Holistic Descriptors. Diese Deskriptoren umschreiben die sprachlichen Fähigkeiten, die für die Kommunikation in Plain English, also außerhalb der Standardphraseologie notwendig sind. In ICAO Dokument 9835 werden diese Holistic Descriptors wie folgt beschrieben:
Proficient speakers shall:
a) communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations (effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner);
b) communicate on common, concrete and work-related topics with accuracy and clarity (präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren);
c) use appropriate communicative strategies to exchange messages and to recognize and resolve misunderstandings (e.g. to check, confirm, or clarify information) in a general or work-related context (geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden);
d) handle successfully and with relative ease the linguistic challenges presented by a complication or unexpected turn of events that occurs within the context of a routine work situation or communicative task with which they are otherwise familiar (die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben); and
e) use a dialect or accent which is intelligible to the aeronautical community (einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird).
Zur Bewertung dieser Fähigkeiten führt ICAO eine Unterteilung nach sechs verschiedenen Kriterien in sechs verschiedenen Stufen - sogenannten Sprachkompetenzniveaus (in weiterer Folge genannt Level) durch, wobei zumindest Level 4 (operational) erreicht werden muss. Level 4 gilt gemäß der ICAO Einstufungsskala als das Mindesterfordernis zur Gewährleistung der Flugsicherheit und ist daher ausreichend, um sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen aufrechterhalten zu können. Darüber liegen Level 5 (extended) und Level 6 (expert). Level 5 beschreibt überdurchschnittlich hohe Sprachkompetenz und Level 6 nahezu muttersprachliches Niveau. Eine entsprechende Einstufung erfolgt in den Sprachkompetenzprüfungen und bewirkt unterschiedliche Befristungen des auf die Prüfung folgenden Sprachenvermerks (Language Endorsement) in der Pilotenlizenz.
4.1.2 EASA Vorgaben - Gültigkeiten und Fristen
Folgende Fristen gelten für die Gültigkeitsdauer der Berechtigung:
Level 4 (Englisch und Deutsch):
4 Jahre vom Datum der absolvierten Sprachkompetenzprüfung gültig
Level 5 (Englisch und Deutsch):
6 Jahre vom Datum der absolvierten Sprachkompetenzprüfung gültig
Level 6 (Englisch und Deutsch):
unbefristet vom Datum der absolvierten Sprachkompetenzprüfung gültig
Die Gültigkeitsdauer des Sprachenvermerks endet am jeweils letzten Tag des Monats, in dem die Gültigkeit des entsprechenden Sprachkompetenzeintrags endet.
Sprachenvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzprüfung verlängert, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum stattfinden sollte. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet. Wenn der Sprachenvermerk vor diesem Zeitraum verlängert wird, beginnt die Gültigkeitsdauer spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzprüfung.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Sprachkompetenz dürfen sämtliche den Flugfunk in Englisch oder Deutsch betreffenden Lizenzrechte gemäß FCL.055 bis zu einer Sprachkompetenzprüfung mit positivem Ergebnis (mindestens Level 4) nicht ausgeübt werden.
Nach Abschluss einer Sprachkompetenzprüfung ist eine Kopie des jeweiligen vollständigen Formblatts (siehe Kpt. 4.6.1 Prüfungsprotokoll) innerhalb von 3 Werktagen an das zuständige LAB zu übermitteln. Ein negatives Prüfungsergebnis ist ebenfalls in der angegebenen Frist an das LAB bzw. die Behörde zu übermitteln und die Dokumentation aufzubewahren.
4.2 Lizenzkategorien
Die Nachweispflicht für die Beherrschung des mindestens erforderlichen operationellen Levels 4 gilt für Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) als auch für Bewerber um solche Lizenzen.
Bewerber für eine Anerkennung - sofern in der ausländischen Lizenz die Sprachkompetenz nicht gemäß den Normen der ICAO vermerkt wurde - sind ebenso zu behandeln wie Bewerber um eine von der Austro Control GmbH auszustellende Lizenz.
Von dieser Nachweispflicht sind gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) ausgenommen: Inhaber von Lizenzen für Segelflugzeuge und Ballone.
4.2.1 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA)
Die Aufsicht über Inhaber von Pilotenlizenzen erfolgt auch im Hinblick auf den Sprachenvermerk gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) Teilabschnitt GEN Abschnitt III (Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung), soweit zutreffend, Teilabschnitt FCL Abschnitt II (Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse).
Erhält die Austro Control GmbH im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber eines Sprachenvermerks in der Pilotenlizenz ist, kann die Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit den o.a. Bestimmungen die Berechtigung über den Besitz des individuellen Sprachen-vermerks aussetzen oder widerrufen.
4.2.2 Sprachen
Die in den EASA Normen enthaltenen ICAO Vorgaben für den Nachweis der Sprachkompetenz betreffen alle Sprachen, die in der jeweiligen Radiotelefonie verwendet werden.
Die in Österreich im Flugfunk verwendeten Sprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Sprachen müssen ausreichend beherrscht werden, sofern sie gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) im Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet werden. Die Vorgaben der ICAO bezüglich der möglichen Prüfungsverfahren und dem Erreichen und Erhalt der Sprachkompetenz beziehen sich ebenfalls auf alle im Flugfunk verwendeten Sprachen.
In Einklang mit den o.a. Bestimmungen dürfen Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprech-funkverkehr teilnehmen, die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.
Ein rein biographischer Nachweis ohne Prüfungsverfahren ist jedenfalls nicht ausreichend für einen Sprachenvermerk in der Lizenz.
4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren
4.3.1 Prüfungsverfahren Englisch
Die auf der Website der Austro Control GmbH GmbH unter der Stelle Sprachkompetenz veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren, DC_LFA_PEL_065, erfasst alle zertifizierten Prüfungsverfahren, deren Verfahren in Österreich für die Erlangung eines Sprachenvermerks der englischen Sprachkompetenz anerkannt werden.
Der Sprachprüfer (LPE/LPLE) bzw. das LAB wählt für die Prüfungskandidaten ein für die jeweiligen Kandidaten genehmigtes Testverfahren von dieser Liste aus und gibt dieses für eine Veröffentlichung auf der Liste Language Proficiency Examiner verbindlich bekannt. Ein LAB kann auch ein außerordentliches Testverfahren (vgl. Kpt. 4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren) entwickeln, das nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde zur Anwendung kommt.
4.3.1.1 Kombiniertes Prüfungsverfahren
Auf der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren befinden sich Anbieter eines kombinierten Prüfungsverfahrens.
Gemäß ICAO Dokument 9835 kombiniert dieses Prüfungsverfahren Elemente eines semi-direkten Prüfungsverfahrens und eines direkten Prüfungsverfahrens und gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. Interaktiver, digitaler Test (online CBT, semi-direkt) unter Betreuung und Aufsicht eines LPE (Language Proficiency Examiner ? siehe ZPH FCL 8, Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLE, Kpt. 4.3.3.3).
Mittels grafisch sowie verbal dargestellter Situationen aus der Luftfahrt beurteilt der Test durch vorgegebene Fragen aus einer Datenbank die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, die Situationen umgangssprachlich in englischer Sprache wiederzugeben. Während des ersten Abschnittes werden die Aussagen des Prüfungskandidaten digital aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden anschließend durch den LPE gemäß der ICAO Einstufungsskala bewertet. Diese Bewertung muss jedenfalls durch jenen LPE erfolgen, der die gesamte Sprachkompetenzprüfung beurteilt.
2. Persönliches Interview (direkt) von mindestens 15-minütiger Dauer mit dem Prüfungs-kandidaten (face-to-face) in englischer Sprache mit dem LPE oder LPLE.
Bei diesem Interview bewertet der LPE/LPLE anhand der ICAO Rating Scale und der Holistic Descriptors, ob der Kandidat ausreichende Fähigkeiten besitzt, Situationen sprachlich zu bewältigen, die über die Anwendung reiner Standardphraseologie hinausgehen.
Mit Veröffentlichung dieses ZPH ist für jede Sprachkompetenzprüfung Folgendes verpflichtend:
> Audioaufnahme des interaktiven, digitalen Tests
> Audioaufnahme des Interviews
> Zweitbewertung des interaktiven, digitalen Tests und des Interviews durch den LPLE
Audioaufnahmen zu Sprachkompetenzprüfungen werden im Zuge einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Austro Control GmbH auf ihre Verständlichkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Unverständliche oder unvollständige Aufnahmen können für einen Sprachen-vermerk in die Lizenz nicht akzeptiert werden.
Das kombinierte Prüfungsverfahren darf nicht gleichzeitig während eines LPC, OPC oder Skill Tests durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist ein Briefing durchzuführen, um den Kandidaten mit dem Testsystem vertraut zu machen.
A) Bewertungsverfahren
In allen 6 Teilbereichen des digitalen Tests (ICAO Language Proficiency Bewertungskategorien Aussprache, Struktur, Wortschatz, Sprachgewandtheit, Verständnis, Verhalten im Gespräch) muss immer mindestens der Level 4 oder der angestrebte höhere Sprachlevel der ICAO Einstufungsskala erreicht werden, um die Sprachkompetenzprüfung positiv abzuschließen. Das Endergebnis einer Sprachkompetenzprüfung wird durch den niedrigsten Level aller 6 Teilbereiche definiert.
Das anschließende Interview dient zur Bestätigung des im digitalen Test ermittelten Prüfungsergebnisses. Stellt der LPE oder LPLE eine erhebliche Widersprüchlichkeit zwischen dem Ergebnis des digitalen Tests und dem im Interview beurteilten Ergebnis fest, erfolgt die endgültige Bewertung durch den LPLE, der, falls er das 15-minütige Interview nicht bereits persönlich mit dem Kandidaten durchgeführt hat, noch ein Interview auf Basis der ICAO Einstufungsskala durchführen muss.
Ein im digitalen Test ermitteltes Ergebnis kann im Interview gegebenenfalls um eine Stufe abgewertet werden. Eine Aufwertung des im digitalen Test ermittelten Ergebnisses im Interview ist nicht möglich.
B) Bewertung durch zwei Sprachkompetenzprüfer
Die Bewertung der gesamten Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test und Interview) erfolgt durch zwei Prüfer, einen Language Proficiency Examiner (LPE) und einen Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE).
Damit wird der seitens ICAO vorgeschlagenen, optimierten Methode ("Best Practice") Folge geleistet. Bei gegensätzlicher Meinung über das Prüfungsergebnis und dem daher zu vergebenden Sprachlevel liegt die Letztentscheidung beim LPLE.
Die räumliche Anwesenheit des LPEs ist während der gesamten Dauer der Sprachkompetenz-prüfung verpflichtend.
Die Zweitbewertung durch den LPLE kann im Zuge der räumlichen Anwesenheit desselben oder durch ein nachträgliches Einhören in die Audioaufnahme der gesamten Sprachkompetenz-prüfung erfolgen.
C) Kompetenzniveau (Level) des LPEs bestimmt die LPE Berechtigung
Das in der LPE Berechtigung eingetragene Kompetenzniveau (Level) des LPEs muss zumindest einen Level über dem vom Kandidaten angestrebten Sprachlevel liegen, mindestens wie folgt:
1. Kandidat strebt L4 an ? LPE zertifiziert für L5 und LPLE
2. Kandidat strebt L5 an ? LPE zertifiziert für L6 und LPLE
3. Kandidat strebt L6 an ? LPE zertifiziert für L6 und LPLE
Ist in der LPE Berechtigung des Prüfers kein Kompetenzniveau vermerkt, gilt die LPE Berechtigung gemäß Level 6 LPE für jene Sprachen, die in der Piloten- oder Fluglotsenlizenz des LPEs vermerkt sind.
4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren
Innerhalb eines LABs kann nach vorheriger Genehmigung durch die Austro Control GmbH ein außerordentliches Prüfungsverfahren zur Anwendung kommen. Im Rahmen eines solchen außerordentlichen Prüfungsverfahrens können der interaktive, digitale Test und das Interview (siehe Kpt. 4.3.1.1 Kombiniertes Prüfungsverfahren) durch andere Prüfungsmethoden gemäß ICAO Doc 9835 (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements) ersetzt werden. Eine Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten auf Basis der ICAO Einstufungsskala und der Holistic Descriptors (vgl. Kpt. 4.1 ICAO Vorgaben) hat in jedem Fall stattzufinden. Alle sonstigen Anforderungen an Sprachkompetenzprüfungen bleiben davon unberührt. Das außerordentliche Prüfungsverfahren ist im Organisationshandbuch zu beschreiben und darf erst nach Genehmigung der Austro Control GmbH zur Anwendung kommen.
Das außerordentliche Prüfungsverfahren darf nicht gleichzeitig während eines LPC, OPC oder Skill Tests durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist ein Briefing durchzuführen, um den Kandidaten mit dem Testsystem und vertraut zu machen.
4.3.1.3 Verlängerung der Gültigkeit
Mit Ablauf der in der Lizenz vermerkten Befristung muss eine neuerliche Sprachkompetenzprüfung durchgeführt werden. Jedes Ergebnis ist dabei möglich, ein einmal erreichter Level 4 oder Level 5 stellt keinen Schwellenwert nach unten dar. Ziel ist es, die sprachlichen Fähigkeiten dauerhaft auf einem operationellen Niveau zu halten. Die Durchführung der neuerlichen Sprachkompetenzprüfung erfolgt analog den Bestimmungen gemäß Kpt. 4.3.1 und Kpt. 4.3.2.
Die Verlängerung der Gültigkeit kann innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des in der Lizenz eingetragenen Sprachlevels erfolgen.
Handeintrag
Verlängerungen der Gültigkeit der Sprachkompetenz (bei gleichbleibendem Level) können neben der Möglichkeit der Eintragung durch die Behörde Austro Control GmbH auch mittels Handeintrag auf der Rückseite der Pilotenlizenz durch den Language Proficiency Examiner (nur durch LPEs, die zusätzlich eine Prüferberechtigung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt K Prüfer, also ein Examiner wie z.B. FE, CRE, TRE sind, innehaben), erfolgen.
Ein Handeintragsbeispiel ist dem ZPH beigefügt (siehe Appendix III). Wesentlich ist, dass die Signatur des Examiners mit o.a. Prüferberechtigung, die Lizenznummer und das Eintragungsdatum sowie der Ablauf der Gültigkeit klar und widerspruchsfrei erkennbar sind. Das Prüfungsprotokoll ist gemeinsam mit einer Kopie der Vorder- und Rückseite der Lizenz vom Head of LAB innerhalb von 3 Arbeitstagen an die Behörde zu übermitteln. Bei Veränderung des vom LPE vergebenen Levels durch die Bewertung des LPLEs ist die Lizenz für die Vornahme der Korrektur des LP-Eintrages an die Behörde zurückzustellen.
Empfehlung: Da der Handeintrag zur Verlängerung der Gültigkeit der Sprachbefähigung nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen umgesetzt wird und es bei einem Ramp Check gegebenenfalls zu Irritationen kommen kann, empfehlen wir Piloten des internationalen Luftverkehrs, die Verlängerung durch die Behörde vornehmen zu lassen.
Der Ersteintrag der Sprachkompetenz und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, bei der der Kandidat einen höheren bzw. niedrigeren Level als bisher erreicht, hat ausnahmslos durch die Behörde zu erfolgen.
Hinweis: für sonstige Handeinträge siehe ZPA-FCL 1 in der jeweils gültigen Fassung.
4.3.1.4 Wiederholung einer Sprachkompetenzprüfung
A) Wiederholung einer negativ absolvierten Sprachkompetenzprüfung
Erreicht ein Kandidat nicht den zumindest erforderlichen operationellen Level 4, so muss er die gesamte Prüfung im selben LAB, in dem seine Prüfung abgenommen wurde, wiederholen.
Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist nicht möglich, es muss jedenfalls die gesamte Prüfung wiederholt werden.
Sämtliche gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) betreffenden Lizenzrechte dürfen bis zu einer Sprachkompetenzprüfung mit positivem Ergebnis (mindestens Level 4) nicht ausgeübt werden.
B) Wiederholung einer Sprachkompetenzprüfung mit Abzielung auf ein
höheres Level (Vorzeitiger Neuantritt)
Möchte ein Kandidat vor Ablauf der regulären Frist seines Sprachkompetenzeintrags (Level 4 - 4 Jahre, Level 5 - 6 Jahre) erneut zu einer Prüfung antreten, um einen höheren Level zu erreichen (vorzeitiger Neuantritt), so muss er die gesamte Prüfung im selben LAB, in dem seine Prüfung abgenommen wurde, absolvieren.
C) Neuantritt aufgrund von Überprüfung einer Sprachkompetenzprüfung
durch die Behörde
Sollte eine standardmäßige Überprüfung der Austro Control GmbH (vgl. Kpt. 4.4 Kontrollfunktion der Austro Control GmbH) zu einer Ablehnung des durch den LPE/LPLE vergebenen Levels und in weiterer Folge Neubewertung der Sprachkompetenzprüfung führen, so kann der Kandidat, wenn die kostenlose Neubewertung nicht erwünscht und der Sprachenvermerk aufgrund der korrigierten Ergebnisse in der Lizenz nicht erwünscht ist, die Prüfung wiederholen, um einen höheren Level zu erzielen. Dies muss im selben LAB, in dem seine Prüfung abgenommen wurde, erfolgen.
4.3.2 Prüfungsverfahren Deutsch
4.3.2.1 Prüfungsverfahren Deutsch Level 6
Zur Feststellung der Sprachkompetenz in Deutsch Level 6 (Muttersprachniveau oder beinahe Muttersprachniveau) wird gemäß ICAO Doc 9835 (Assessment of Language Proficiency at Expert Level 6) für muttersprachlich deutsche Antragsteller eine informelle Überprüfung vorgenommen. Diese Überprüfung kann auf folgende Arten erfolgen:
- der LPE oder LPLE führt mit dem Kandidaten im Zuge der Sprachkompetenzprüfung in Englisch ein kurzes informelles Gespräch auf Deutsch und dokumentiert dieses im entsprechenden Feld "Geprüfte Sprachen ??Deutsch" im Prüfungsprotokoll für einen Sprachenvermerk - Language Proficiency, FO_LFA_PEL_194 (1. Seite ist ausreichend) oder
- der Flugprüfer (Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt K Prüfer) führt mit dem Kandidaten im Zuge einer praktischen Prüfung sowie Kompetenzüberprüfung (Skill Test, Proficiency Check, Operators Proficiency Check) ein kurzes informelles Gespräch auf Deutsch und dokumentiert dieses im dafür vorgesehenen Feld des Formulars.
Wenn der Bewerber nicht offenkundig das Sprachkompetenzniveau Deutsch Level 6 (Muttersprachniveau oder beinahe Muttersprachniveau) erreicht, hat der entsprechende Eintrag im Prüfungsprotokoll zu unterbleiben und ist die Behörde, Stelle Sprachkompetenz, zu informieren. Der Kandidat ist an ein LAB, das für die Durchführung eines Prüfungsverfahren Deutsch Level 4, 5 und 6 genehmigt ist, zu verweisen.
4.3.2.2 Prüfungsverfahren Deutsch Level 4 und 5
Die auf der Website der Austro Control GmbH unter der Stelle Sprachkompetenz veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren, DC_LFA_PEL_065 erfasst alle zertifizierten Prüfungsverfahren, deren Verfahren in Österreich für die Erlangung eines Sprachenvermerks der deutschen Sprachkompetenz anerkannt werden.
Für den Eintrag einer Sprachenkompetenz in Deutsch in die Pilotenlizenz ist für Antragsteller ohne Deutsch als Muttersprache gemäß Kpt. 4.3.2.2 Prüfungsverfahren Deutsch Level 4 und 5 eine Sprachkompetenzprüfung in einem LAB auf Basis eines genehmigten Prüfungsverfahrens für die deutsche Sprachkompetenz abzulegen. Erst nach einer positiven Überprüfung der deutschen Sprachkompetenz kann in diesen Fällen ein entsprechender Sprachenvermerk Deutsch Level 4 oder 5 erfolgen.
Im Falle, dass der Prüfungskandidat in diesem Verfahren eine deutsche Sprachkompetenz Level 6 unter Beweis stellen kann, ist ein dementsprechendes Prüfungsergebnis möglich.
4.3.3 Anerkennung eines Prüfungsverfahrens zur Feststellung der Sprachenkompetenz
Die auf der Website der Austro Control GmbH unter der Stelle Sprachkompetenz veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren erfasst alle anerkannten Testanbieter, deren Verfahren in Österreich für die Erlangung eines Sprachenvermerks für Englisch oder Deutsch akzeptiert werden.
Um die Gültigkeit als akzeptiertes Prüfungsverfahren zur Feststellung der Sprachenkompetenz zu erlangen, ist eine vorherige Anerkennung (durch Aufnahme in die von der Austro Control GmbH geführte Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren) durch die Austro Control GmbH erforderlich. Diese Anerkennung ist ausschließlich im Rahmen eines LABs (siehe ZPH FCL 8, Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLE) möglich. Die auf der Liste der "ICAO Recognized Tests" (siehe https://www4.icao.int/aelts/Home/RecognizedTests ) befindlichen Prüfungsverfahren werden automatisch in die von der Austro Control GmbH veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptierten Prüfungsverfahren aufgenommen.
Die Anerkennung eines Prüfungsverfahrens innerhalb eines LABs erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen aus
- VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 samt dazugehörigem AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3
- VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) Teilabschnitt GEN Abschnitt III (Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung) und, soweit zutreffend, Teilabschnitt FCL Abschnitt II (Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse)
- ZPH FCL 7 "Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e)"
- ZPH FCL 8 "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs" samt Beilagen
- ICAO Doc 9835
- ICAO Circular 318 und Circular 323.
Schritte des Anerkennungsverfahrens
Die für die Anerkennung eines Prüfungsverfahrens nötigen Schritte sind wie folgt:
A) Übermittlung eines Antrags auf Anerkennung eines Prüfungsverfahrens zur Feststellung der Sprachenkompetenz für Piloten
B) Übermittlung des Organisationshandbuches (inklusive technischer Beschreibung des Prüfungsverfahrens)
C) Durchführung einer Überprüfung des Prüfungsverfahrens durch die Austro Control GmbH, Stelle Sprachkompetenz
D) Anerkennung durch Aufnahme in die von der Austro Control GmbH
geführte Liste der in Österreich akzeptierten Prüfungsverfahren
4.4 Kontrollfunktion der Austro Control GmbH
4.4.1 Überprüfung des Testergebnisses (Appeals Procedure)
Kandidaten, die gegen einen im Testverfahren bescheinigten LP Level Einwendungen erheben möchten, können die Einreichung des Prüfungsprotokolls mit einem Ansuchen um Überprüfung des Testergebnisses verbinden.
In diesem Falle müssen die vollständigen Formblätter (vgl. Kpt. 4.6.1 Prüfungsprotokoll) und eine schriftliche Begründung der Einwände an die Behörde (Stelle Sprachkompetenz) übermittelt werden.
Die Behörde nimmt in weiterer Folge eine Überprüfung der Audioaufnahme und der eingereichten Dokumentation (vollständiges Formblatt, welches das Gutachten der Sprachkompetenzprüfer darstellt) der Sprachkompetenzprüfung des Kandidaten vor. Wenn notwendig, kann der Antragsteller auch zu einem persönlichen Gespräch bei der Behörde eingeladen werden.
Die Behörde kann den ursprünglichen Level bestätigen oder eine Neubewertung (anhand der vorliegenden Prüfungsdaten oder durch eine erneute Abnahme der Sprachkompetenzprüfung) durchführen.
4.4.2 Laufende Aufsicht der Behörde
Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion kann die Austro Control GmbH standardmäßige Überprüfungen von Sprachkompetenzprüfungen vornehmen. Sowohl die vorliegende Audioaufnahme als auch die eingereichte Dokumentation der Sprachkompetenzprüfung (vollständiges Prüfungsprotokoll) sind Gegenstand dieser Qualitätsüberprüfung.
Sollte das Überprüfungsergebnis die Neubewertung der Sprachkompetenzprüfung notwendig machen, werden LAB und Prüfungskandidat darüber in Kenntnis gesetzt und können daraufhin von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen.
Wenn seitens des Kandidaten innerhalb von 14 Tagen keine weiteren Einwände oder Beweismittel gegen eine Neubewertung seiner Sprachkompetenzprüfung eingebracht werden sowie die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern, kann auf Basis der Neubewertung der Sprachkompetenz durch die Behörde oder eines Neuantritts zur Sprachkompetenzprüfung (vgl. Kpt. 4.3.1.4 C) Neuantritt aufgrund von Überprüfung einer Sprachkompetenzprüfung durch die Behörde) ein Antrag auf Neueintrag in die Lizenz gestellt werden.
Darüber hinaus ist die Behörde, so sie im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch den Inhaber eines Sprachkompetenzeintrages erhält, gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.355 (b) erster Satz, verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sollte dieses ergeben, dass der Vermerk in der Lizenz nicht dem tatsächlichen Sprachkompetenzniveau des Inhabers entspricht, so hat die Behörde diese Berechtigung gegebenenfalls zu widerrufen.
Ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Sprachkompetenzüberprüfung durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Sachverständigen (LAB/LPE/LPLE) erforderlich, so kann das Ergebnis dieser Überprüfung auf Antrag für einen neuerlichen Sprachkompetenzeintrag herangezogen werden.
4.5 Language Assessment Body
Das Language Assessment Body (LAB) ist eine Einrichtung zur Aufsicht und Schulung von behördlich zertifizierten Sprachkompetenzprüfern für Piloten sowie behördlich zertifizierten Sprachkompetenzprüfern und zur Durchführung von Sprachtrainings für Piloten.
Eine Liste der anerkannten LABs ist zu finden auf
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Der auf der Website der Austro Control GmbH veröffentlichte Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs samt Beilagen, gibt detaillierte Auskünfte über die Regelung zur Anerkennung als LAB und aller damit verbundenen Bestimmungen für LAB Personal.
Sprachkompetenzprüfungen dürfen ausschließlich im Rahmen und unter der Aufsicht von behördlich anerkannten LABs abgenommen werden.
4.6 Dokumentation
4.6.1 Prüfungsprotokoll
Die Ergebnisse des digitalen Sprachtests und des Interviews sind auf dem Formblatt "Prüfungsprotokoll für einen Sprachenvermerk - Language Proficiency", FO_LFA_PEL_194, für jede geprüfte Sprache zu dokumentieren und der zuständigen Behörde vorzulegen. Dieses Prüfungsprotokoll stellt das Gutachten des Sprachkompetenzprüfers dar, auf Basis dessen der Sprachenvermerk in die Pilotenlizenz durch die zuständige Behörde erfolgt. Das entsprechende Formblatt ist auf der Webseite der Austro Control GmbH, zu finden und unter http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz , veröffentlicht.
Anhang 1 des Formblatts ist lediglich beim außerordentlichen Prüfungsverfahren auszufüllen, da hier nicht bindend eine Bewertungsdokumentation durch ein Softwareprogramm erfolgt. Beim kombinierten Prüfungsverfahren ist dies nicht notwendig, da hier die Inhalte des Formblattes in Form eines Ausdrucks der Bewertungsdokumentation durch das Softwareprogramm beizulegen sind. Anhang 2 ist jedenfalls immer auszufüllen und dem Formblatt "Prüfungsprotokoll für einen Sprachenvermerk - Language Proficiency" zur Dokumentation des Interviews beizulegen.
4.6.2 Audioaufnahme
Über die gesamte Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test + Interview) wird über die Testanbieter des digitalen Tests (online CBT) eine Audioaufnahme vorgenommen und ein entsprechendes Verfahren zur Sicherung der Daten festgelegt. LABs, für die ein außerordentliches Prüfungsverfahren genehmigt wurde, haben für die erforderliche Audioaufnahme und Datensicherung ebenfalls Sorge zu tragen.
4.6.3 Aufbewahrung
Die gesamte Dokumentation über Sprachkompetenzprüfungen wird vom LAB für einen Zeitraum von zumindest 7 Jahren aufbewahrt.
5 Anhänge und Anlagen
5.1 Mitgeltende Dokumente
LSA320-01/15-14
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs samt Beilagen
DC_LFA_PEL_051
Liste Sprachkompetenzprüfer - Language Proficiency Examiner (LPEs)
DC_LFA_PEL_063
Liste Language Assessment Bodies (LABs)
DC_LFA_PEL_065
Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren
DC_LFA_PEL_071
Liste Sprachkompetenzprüfer - Language Proficiency Linguistic Experts (LPLEs)
FO_LFA_PEL_194
Prüfungsprotokoll gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
FO_LFA_PEL_201
Activity Report LPE and LPLE
FO_LFA_PEL_204
LPE Acceptance Record
Alle oben genannten Dokumente sind zu finden auf:
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178/2011 (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055
ICAO Doc 9835
ICAO Circular 318
ICAO Circular 323
5.2 Anhänge
Appendix I - Einstufungsskala
Appendix II - Aviation English Qualifications (ICAO Doc 9835)
Appendix III - Lizenz-Handeintragsbeispiel
Appendix I – Einstufungsskala ( )
Bild kann nicht dargestellt werden
"
Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) FCL 8 "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs", LSA320-01/32-17, vom 11.05.2017, idF Rev 3, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG)
gemäß § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF
FCL 8
Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs
Inhaltsverzeichnis ( )
1 Zweck
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis spezifiziert die in der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) in Verbindung mit dem Anhang zur Entscheidung des Exekutivdirektors der EASA (ED Decision) Nr. 2011/016/R, AMC1 FCL.055 (n) angeführten Kriterien für die Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen ("Language Assessment Bodies" - LAB).
2 Geltungsbereich
Die Inhalte dieses Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises richten sich an Bewerber um sowie Inhaber von LABs (Language Assessment Bodies), an Bewerber um sowie Inhaber einer LPE/LPLE (Sprachkompetenzprüfer) Berechtigung und an Bewerber um sowie Inhaber einer Genehmigung als akzeptiertes Prüfungsverfahren für Sprachprüfungen. Die Anerkennung als LAB durch die Austro Control GmbH erfolgt nach Maßgabe der in diesem ZPH spezifizierten Inhalte von AMC1 FCL.055 (n).
3 Inkrafttreten
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis tritt mit 07.05.2014 in Kraft. Revisionen treten zum jeweiligen in Kapitel 0 (Revisionsverzeichnis) angegebenen Datum in Kraft.
4 Beschreibung/Regelung
4.1 Voraussetzungen für die Anerkennung als LAB
4.1.1 Vorgaben
Die Grundlagen der formalen Voraussetzungen zur Anerkennung eines LABs werden in den AMC1 zu FCL.055 (jeweils VO (EU) Nr. 1178/2011 ) geregelt. Die innerhalb eines LAB durchzuführenden Prüfungen sind im ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) geregelt, welches sich auf die ICAO Dokumente 9835 und Circular 318 und Circular 323 stützt.
Detaillierte Informationen zu darin enthaltenen und zu erbringenden Nachweisen werden im Kpt. 4.3 Qualitätssystem und Personal und Kpt.
4.4 Prüfungsverfahren dieses ZPHs behandelt.
4.1.2 Schritte des Anerkennungsverfahrens
Die für die Anerkennung eines LABs nötigen Schritte sind wie folgt:
A) Übermittlung des ausgefüllten Formulars "Antrag zur Anerkennung
als LAB" samt erforderlicher Beilagen gemäß Formular
B) Übermittlung des Organisationshandbuches
C) Durchführung einer Überprüfung vor Ort ("Initial-Audit")
D) Anerkennung als LAB per Bescheid
4.2 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA)
4.2.1 Allgemeines
Die Aufsicht über genehmigte LABs, Inhaber von LPE- und LPLE Berechtigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) Teilabschnitt GEN Abschnitt III (Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung), soweit zutreffend, Teilabschnitt FCL Abschnitt II (Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse).
4.2.2 LPE/LPLE (Sprachkompetenzprüfer)
Bei Nicht- oder Nichtmehrerfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen durch den LPE/LPLE oder falls die Austro Control GmbH im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen an einen LPE/LPLE erhält, kann die Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit den oben in 4.2.1 genannten Bestimmungen die LPE/LPLE Berechtigung aussetzen, einschränken oder widerrufen.
4.2.3 LAB
Bei Nicht- oder Nichtmehrerfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen durch das LAB oder falls die Austro Control GmbH im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen an ein LAB erhält, kann die Austro Control GmbH in Übereinstimmung mit den oben in 4.2.1 genannten Bestimmungen die LAB Berechtigung aussetzen, einschränken oder widerrufen.
4.3 Qualitätssystem und Personal
4.3.1 Allgemeiner Teil
Ausgehend von AMC1 zu FCL.055 wird für die Anerkennung eines LABs insbesondere der Nachweis über Folgendes verlangt:
A) ein qualifiziertes Management und ausreichend qualifiziertes
Personal
B) ein Qualitätssystem, das sicherstellt, dass die Prüfungsbedingungen erfüllt sind, Standards eingehalten werden sowie die Verfahren berücksichtigt werden
4.3.2 Qualitätssystem
Das zu erstellende Qualitätssystem muss die folgenden Punkte behandeln:
a) Management
b) Regelwerk und Strategie
c) Prozesse
d) Einschlägige Bestimmungen der ICAO und Part-FCL Standards und Verfahren
e) Organisationsstruktur
f) Verantwortung für Entwicklung, Einrichtung und Verwaltung des Qualitätssystems
g) Dokumentation
h) Qualitätssicherungsprogramm
i) Humanressourcen und Training (Grundausbildung und wiederkehrendes Training)
j) Prüfungsvoraussetzungen
k) Kundenzufriedenheit
4.3.2.1 Organisationshandbuch
Zur Sicherstellung der im Qualitätssystem enthaltenen Vorgaben ist ein Organisationshandbuch (Operations Manual) in englischer Sprache zu erstellen.
Detaillierte Informationen zu den notwendigen Mindestinhalten des Qualitätssystems sind in der Beilage 1 Anleitung für ein LAB Operations Manual auf der ACG Homepage veröffentlicht und können als Basis für ein zu erstellendes Organisationshandbuch herangezogen werden.
4.3.2.2 Dokumentation
Sämtliche Dokumentationen des LABs sind über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren.
Die Einsichtnahme in die Dokumente ist der Behörde auf Anfrage jederzeit zu ermöglichen. Dem Organisationshandbuch beizufügen sind Angaben zu Aufbewahrungsort und Art der Speichermedien (Papierform, elektronische Datenträger).
4.3.3 Qualifiziertes Management und ausreichend qualifiziertes Personal
Für das LAB sind folgende Personen und deren Verantwortlichkeiten im Organisationhandbuch darzustellen:
> Head of LAB
> Quality Manager
> Language Proficiency Linguistic Experts
> Language Proficiency Examiner
4.3.3.1 Head of LAB
Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) hat sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können
b) verantwortlich für die Entwicklung, Überwachung und Einhaltung der im Organisations-handbuch beschriebenen Verfahren
c) verantwortlich für das Testverfahren, für das Training (wenn angeboten)
d) verantwortlich für die Setzung von Standards und Qualitätskontrolle
e) verantwortlich für die Auswahl, den Einsatz und die Kontrolle von LPEs/LPLEs
f) verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Befähigung aller LAB-internen Mitarbeiter
g) zuständig für die Kommunikation mit der Behörde
h) nicht kombinierbar mit Quality Manager
Voraussetzungen:
a) operative Erfahrung in der Luftfahrt (als Pilot oder Fluglotse, gegebenenfalls auch als Kabinenbesatzungsmitglied), linguistische Expertise mit luftfahrtspezifischer Erfahrung oder Anerkennung der Befähigung durch die zuständige Behörde im Einzelfall
b) ausgezeichnete Englischkenntnisse mit Schwerpunkt Luftfahrt-Englisch
c) eine im Initial Audit durchgeführte Beurteilung (Assessment) auf Englisch durch die Behörde mit Bezug auf die zugrundeliegenden ICAO Dokumente und Circulars, den ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e), den ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs samt Beilagen und das eingereichte Organisationshandbuch des LABs.
d) ein jährlich zu absolvierendes Standardisierungstraining (Initial/Recurrent Rater Training) durch die Behörde (Stelle Sprachkompetenz) oder eine von der zuständigen Behörde dazu ermächtigte Organisation. Dieses muss innerhalb von 6 Monaten nach der Anerkennung als LAB erfolgen. Rater Trainings für den Head of LAB, hier analog zu LPLE, dürfen nicht am eigenen LAB oder zumindest nur durch Heranziehung eines externen Trainingsanbieters absolviert werden.
Die Anforderungen werden im Zuge eines Pre-Assessments des Anerkennungsverfahrens eingehend geprüft. Die Überprüfung der Einhaltung der Berechtigungsvoraussetzungen und der dem Head of LAB obliegenden Pflichten erfolgt im Rahmen der laufenden Aufsichtstätigkeit.
4.3.3.2 Quality Manager
Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) verantwortlich für die Erkennung und Behebung von Abweichungen von den festgelegten Verfahren
b) Erstellung von Maßnahmen anhand derer Abweichungen entgegengesteuert werden kann
c) Erstellung eines Qualitätshandbuchs
d) Aufbau und Erhaltung einer funktionierenden Qualitäts- und Sicherheitskultur innerhalb des LABs
Voraussetzungen:
a) Erfahrung im Aufbau und der Erhaltung einer funktionierenden Qualitäts- und Sicherheits-kultur in einer Organisation
b) Ausbildung/Training im Bereich Quality Management
c) Erfahrung im Bereich interne Auditprozesse
d) ein Standardisierungstraining (Initial/Recurrent Rater Training). Für das erste Jahr der Anerkennung des LABs ist das Rater Training fällig innerhalb der ersten 6 Monate ab Anerkennungsdatum.
Die Anforderungen werden im Zuge eines Pre-Assessments des Anerkennungsverfahrens eingehend geprüft.
4.3.3.3 Sprachkompetenzprüfer (LPEs/LPLEs)
Sprachkompetenzprüfungen werden durch einen von der zuständigen Behörde zertifizierten Language Proficiency Examiner (LPE) und einen von der zuständigen Behörde zertifizierten Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE) im Rahmen eines LABs durchgeführt.
A) Language Proficiency Examiner (LPEs/Operative Assessoren)
Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) verantwortlich für die Erstbewertung jeder gesamten Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test und Interview), also für Level 4, 5 und 6 Prüfungen
b) Betreuung des Kandidaten während des interaktiven, digitalen Tests
c) Führung des persönlichen Interviews mit dem Kandidaten bei Sprachkompetenzprüfungen, wenn vom Head of LAB erwünscht (diese Tätigkeit kann auch von einem LPLE vorgenommen werden, wenn ein entsprechendes Verfahren im Organisationshandbuch beschrieben ist)
d) Kurze schriftliche Dokumentation über Prüfungsverlauf und ausführliche Begründung des Prüfungsergebnisses auf Basis der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale)
Inhaber einer LPE Berechtigung dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausschließlich im Rahmen und unter der Aufsicht von behördlich anerkannten LABs ausüben.
Voraussetzungen:
* Qualifizierter operativer Experte mit einer der folgenden
Berechtigungen:
i) mindestens Inhaber einer Privatpilotenlizenz PPL/IR gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt C Privatpilotenlizenz (PPL) und G Instrumentenflugberechtigung – IR * **
ii) Inhaber einer Lehrberechtigung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt J Lehrberechtigte und G Instrumentenflugberechtigung – IR
iii) Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Abschnitt K Prüfer und G Instrumentenflugberechtigung – IR
iv) Air Traffic Controller *
* ** Piloten oder ATCO Berechtigung maximal ruhend seit 7 Jahren vor Ausstellung der LPE Berechtigung
** Instrumentenflugberechtigung – IR maximal ruhend seit 7 Jahren vor Ausstellung der LPE Berechtigung
*** bei Fehlen eines IR: allfällige andere Qualifikationen gemäß ICAO Doc 9835, Appendix D, 3. Subject Matter Experts nach Beurteilung und Anerkennung durch die zuständige Behörde
* Eintrag des Mindestsprachlevels Englisch L5 in Feld XIII der Piloten- oder Air Traffic Controller - Lizenz
* Schriftlicher Antrag um Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer - LPE bei der zuständigen Behörde, Stelle Sprachkompetenz
Gültigkeit der LPE Berechtigung:
Eine Berechtigung als LPE gilt für eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren, beginnend mit dem individuellen Ausstellungsdatum der LPE Berechtigung.
Erteilung der LPE Berechtigung erfolgt durch die Behörde:
Für die Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer - LPE ist ein erfolgreich absolvierter Ausbildungskurs bei der Behörde Stelle Sprachkompetenz oder bei einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Organisation, notwendig.
Der Ausbildungskurs umfasst:
1. Erstmaliges Standardisierungstraining (Initial/Rater Training) - dieses erstmalige Standardisierungstraining sollte (muss aber nicht) verpflichtend im LAB absolviert werden, für das der LPE zukünftig tätig sein wird. Das Initial Rater Training muss innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragsstellung absolviert worden sein.
2. Beurteilung der Kompetenz: nur bei Eintritt in ein LAB einmalig erforderliches Assessment inklusive einer vom LPE durchgeführten Aktivität gemäß Punkt 3 der u.a. ferner geltenden Bestimmungen durch einen LPLE innerhalb eines LABs (LPE Acceptance Record, zu finden auf
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz ), vgl. Kpt. 4.3.3.4 Kriterien für die Beschäftigung von LPEs und LPLEs im LAB, B) Aufnahme in ein LAB
3. LPE/LPLE Erstschulung zur Standardisierung des nationalen Prüfungsverfahrens. Im Rahmen dieser Schulung muss der Bewerber ein Assessment in englischer Sprache bei der Behörde, Stelle Sprachkompetenz, oder bei einem von der Behörde bestellten Sachverständigen durchführen.
Tätigkeitsbeginn:
Nach Erteilung der LPE Berechtigung, die nach Abschluss der Ausbildung durch die Austro Control GmbH erfolgt, ist der LPE berechtigt, seine mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines LAB auszuüben.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der LPE Berechtigung:
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der LPE Berechtigung erfolgt alle 3 Jahre und ist an die Tätigkeit in einem LAB gebunden. Eine LPE Berechtigung muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung verlängert werden.
Ferner gelten folgende Bestimmungen:
1. Jährliches Standardisierungstraining (Initial oder Recurrent Rater Training) durch die Behörde, Stelle Sprachkompetenz, oder eine von der zuständigen Behörde dazu ermächtigte Organisation. Für die Verlängerung alle 3 Jahre ist demnach die Vorlage von 3 Rater Training Zertifikaten erforderlich. Diese Trainings müssen jeweils jährlich in der individuellen Gültigkeitsperiode des LPEs absolviert worden sein.
Beispiel:
LPE Berechtigung Herr XY läuft am 01.04.2017 ab.
Für die Verlängerung auf weitere 3 Jahre (bis 01.04.2020) ist die Vorlage von folgenden Rater Training Zertifikaten nötig:
> erstes Zertifikat aus der Periode 01.04.2014 – 31.03.2015
> zweites Zertifikat aus der Periode 01.04.2015 – 31.03.2016
> drittes Zertifikat aus der Periode 01.04.2016 – 31.03.2017
Ab 31.03.2016 wird für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer LPE Berechtigung jedenfalls die Vorlage von Rater Training Zertifikaten (datiert in den jeweiligen 3 Abschnitten der individuellen Gültigkeitsdauer der LPE-Berechtigung gemäß dem o.a. Beispiel) verlangt.
2. Beurteilung der Kompetenz: nur bei Eintritt in ein LAB einmalig erforderliches Assessment inklusive einer vom LPE durchgeführten Aktivität gemäß Punkt 3 durch einen LPLE innerhalb eines LABs (LPE Acceptance Record, zu finden auf http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz ), vgl. Kpt. 4.3.3.4 Kriterien für die Beschäftigung von LPEs und LPLEs im LAB, B) Aufnahme in ein LAB
3. Durchführung von mindestens 2 Sprachkompetenzprüfungen pro Jahr der Berechtigung. Im Rahmen des LABs kann alternativ ein Verfahren angewendet werden, bei dem 2 den Sprachkompetenzprüfungen gleichwertige Trainingsverfahren pro Jahr der Berechtigung im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Einmal pro Periode der Berechtigung als LPE ist im Rahmen dieses gleichwertigen Trainingsverfahrens die Durchführung und die Bewertung eines Interviews im LAB zu trainieren. Zum Nachweis dieses Punktes muss ein Tätigkeitsreport (Activity report LPE and LPLE, zu finden auf http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz ) geführt werden, der alle Prüfungen verzeichnet, die in der jeweiligen LPE Gültigkeitsdauer abgenommen wurden. Das entsprechende Formblatt ist auf der Webseite der Austro Control GmbH veröffentlicht.
Erneuerung der LPE Berechtigung:
Für die Erneuerung der LPE Berechtigung sind die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung der LPE Berechtigung zu erfüllen.
B) Language Proficiency Linguistic Experts (LPLEs/Linguistische Assessoren)
Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
a) verantwortlich für die verpflichtende Zweitbewertung jeder gesamten Sprachkompetenz-prüfung (interaktiver, digitaler Test und Interview), also für Level 4, 5 und 6 Prüfungen
b) Führung des persönlichen Interviews mit dem Kandidaten bei Sprachkompetenzprüfungen (diese Tätigkeit kann auch von einem LPE vorgenommen werden)
c) kurze schriftliche Dokumentation über Prüfungsverlauf und ausführliche Begründung des Prüfungsergebnisses auf Basis der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale)
d) Letztentscheidung in Zweifelsfällen über Prüfungsergebnisse
e) gegebenenfalls Unterstützung des Head of LAB in Managementbelangen, wenn erwünscht
f) Tätigkeit als Sachverständiger in strittigen Beurteilungsfällen (unabhängiger Experte), wenn von der Behörde bestellt
g) Abnahme von Beurteilungen (Assessments) bei der Zertifizierung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Berechtigung für LPEs
h) Durchführung von Schulungen wie Rater Trainings und Standardisierungsmaßnahmen für LPEs innerhalb eines behördlich anerkannten LABs, wenn dazu berechtigt
Inhaber einer LPLE Berechtigung dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausschließlich im Rahmen und unter der Aufsicht von behördlich anerkannten LABs ausüben.
Voraussetzungen:
LPLE/Englisch
* Schriftlicher Antrag um Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer - LPLE bei der zuständigen Behörde, Stelle Sprachkompetenz
* Erfüllung folgender Kriterien
1. Abgeschlossenes Lehramtsstudium Englisch (Magister, Diplompädagoge, MA, BA)
oder
2. Abgeschlossenes Diplomstudium Englisch (Magister, MA, BA)
oder
3. English Native Speaker mit abgeschlossenem Sprachstudium im englischsprachigen Raum und Lehrtätigkeit (MA, BA)
oder
4. Allfällige andere Qualifikationen gemäß Appendix II des ZPH FCL 7 (Aviation English Qualifications: ESL academic qualifications - Best or Very Good) nach Beurteilung und Anerkennung durch die zuständige Behörde
LPLE/Deutsch
Für die Voraussetzungen zur Ernennung eines LPLEs/Deutsch gemäß Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e), ZPH FCL 7, Kpt. 4.3.2 Prüfungsverfahren Deutsch, sowie für alle relevanten Bereiche der LPLE/Deutsch Qualifizierung und Aufrechterhaltung der Qualifizierung ist in ZPH FCL 7 und FCL 8 Englisch durch Deutsch zu ersetzen.
Gültigkeit der LPLE Berechtigung:
Eine Berechtigung als LPLE gilt für eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren, beginnend mit dem individuellen Ausstellungsdatum der LPLE Berechtigung.
Erteilung der LPLE Berechtigung erfolgt durch die Behörde:
Für die Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer - LPLE ist ein erfolgreich absolvierter Ausbildungskurs an der Behörde (Stelle Sprachkompetenz) oder einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Organisation, notwendig.
Der Ausbildungskurs umfasst:
1. Erstmaliges Standardisierungstraining (Initial Rater Training) - dieses erstmalige Standardisierungstraining sollte (muss aber nicht verpflichtend) im LAB absolviert werden, für das der LPLE zukünftig tätig sein wird. Das Initial Rater Training muss innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragsstellung absolviert worden sein.
2. Beurteilung der Kompetenz: nur bei Eintritt in ein LAB einmalig erforderliches Assessment inklusive einer vom LPLE durchgeführten Aktivität gemäß Punkt 3 der u.a. ferner geltenden Bestimmungen durch einen anderen LPLE innerhalb eines LABs, vgl. Kpt. 4.3.3.4 Kriterien für die Beschäftigung von LPEs und LPLEs im LAB, B) Aufnahme in ein LAB
3. LPE/LPLE Erstschulung zur Standardisierung des nationalen Prüfungsverfahrens. Im Rahmen dieser Schulung muss der Bewerber ein Assessment in englischer Sprache an der Behörde, Stelle Sprachkompetenz, oder bei einem von der Behörde bestellten Sachverständigen durchführen.
Tätigkeitsbeginn:
Die Bedingungen gelten analog LPE.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der LPLE Berechtigung:
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Berechtigung als LPLE erfolgt alle 3 Jahre und ist an die Tätigkeit in einem LAB gebunden. Eine LPLE Berechtigung muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung verlängert werden.
Ferner gelten folgende Bestimmungen:
1. Jährliches Standardisierungstraining (Initial oder Recurrent Rater Training) durch die Behörde (Stelle Sprachkompetenz) oder eine von der zuständigen Behörde dazu ermächtigte Organisation (z.B. ein LAB; für LPLEs, die LAB interne Schulungen wie Rater Trainings oder Standardisierungsmaßnahmen durchführen, jedoch nicht am eigenen LAB oder zumindest durch einen externen Trainingsanbieter). Für die Verlängerung alle 3 Jahre ist demnach die Vorlage von 3 Rater Training Zertifikaten erforderlich. Diese Trainings müssen jeweils jährlich in der individuellen Gültigkeitsdauer der LPE Berechtigung absolviert worden sein.
Beispiel:
LPLE Berechtigung Herr XY läuft am 01.04.2017 ab.
Für die Verlängerung auf weitere 3 Jahre (bis 01.04.2020) ist die Vorlage von folgenden Rater Training Zertifikaten nötig:
> erstes Zertifikat aus der Periode 01.04.2014 - 31.03.2015
> zweites Zertifikat aus der Periode 01.04.2015 - 31.03.2016
> drittes Zertifikat aus der Periode 01.04.2016 - 31.03.2017
Ab 31.03.2016 wird für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer LPLE Berechtigung, jedenfalls die Vorlage von Rater Training Zertifikaten datiert in den jeweiligen 3 Abschnitten der individuellen Gültigkeitsdauer der LPE Berechtigung gemäß dem o.a. Beispiel verlangt.
2. Beurteilung der Kompetenz: nur bei Eintritt in ein LAB einmalig erforderliches Assessment inklusive einer vom LPLE durchgeführten Aktivität gemäß Punkt 3 durch einen anderen LPLE innerhalb eines LABs (LPE Acceptance Record, zu finden auf http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz ),
vgl. Kpt. 4.3.3.4 Kriterien für die Beschäftigung von LPEs und LPLEs im LAB, B) Aufnahme in ein LAB
3. Durchführung von mindestens 2 Aktivitäten gemäß "Aufgaben und Verantwortlichkeiten LPLE" pro Jahr der Berechtigung. Zum Nachweis dieses Punktes muss ein Tätigkeitsreport (Examiner Activity Report LPE and LPLE, zu finden auf
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz ), geführt werden, der alle Prüfungen verzeichnet, die in der jeweiligen Gültigkeitsdauer der LPLE Berechtigung abgenommen wurden. Ein entsprechendes Formblatt ist auf der Webseite der Austro Control GmbH veröffentlicht.
Erneuerung der LPLE Berechtigung:
Für die Erneuerung der LPLE Berechtigung sind die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung der LPLE Berechtigung zu erfüllen.
4.3.3.4 Kriterien für die Beschäftigung von LPEs und LPLEs im LAB
A) Zusammensetzung der Sprachkompetenzprüfer für ein LAB
Pro LAB sind 1 LPLE (LPLE 1) und mindestens 1 vertretender LPLE (LPLE 2) erforderlich. Die Anzahl an LPLEs für ein LAB muss dem zu erwartenden Prüfungskontingent angepasst werden.
Eine vollständige Liste aller für ein LAB tätiger LPLEs und LPEs (inklusive der ihnen jeweilig zugeschriebenen Rollen bzw. Aufgaben) ist der Behörde im Rahmen des Initial Audits vorzulegen. Jede Änderung dieser Liste ist der Behörde zu melden.
B) Aufnahme in ein LAB
Nach Erhalt der LPE/LPLE Berechtigung (vgl. Kpt. 4.3.3.3 Sprachkompetenzprüfer (LPEs/LPLEs) folgt die Beurteilung der Kompetenz innerhalb des individuellen Aufnahme-verfahrens für die Tätigkeit eines LPEs/LPLEs in einem LAB, das im Detail in dessen Organisationshandbuch abzubilden ist. Bei Aufnahme in ein LAB muss sichergestellt werden, dass alle LPLEs und LPEs die Voraussetzungen und Ausbildung erfüllen und die Berechtigung besitzen. Die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens obliegt dem jeweiligen LAB, muss jedoch neben der Verifizierung des eingetragenen Levels in der Berechtigung des LPEs zumindest folgende Bereiche abdecken:
Schriftlicher Teil:
a) Überprüfung der englischen Sprachkompetenz des Prüfers (allgemeiner Grammatikteil, Paraphrasierungsübungen, Textverständnis, Lückentext, Bildbeschreibung etc.)
b) Kenntnisse der prüfungsrelevanten Inhalte des ICAO Doc 9835
c) Begründung des Interesses an einer LPE/LPLE Tätigkeit
ad a) gilt nur für LPEs
Mündlicher Teil:
a) Bildbeschreibung auf Englisch
b) Selbständige Bewertung von mind. 2 Speech Samples (z.B. Rated Speech Samples Developed for ICAO by ICAEA, http://cfapp.icao.int/RSSTA/RSSTA.cfm ) auf Basis der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale) mit anschließender Begründung der Bewertung
c) Interview in englischer Sprache zur persönlichen Erfahrung in der Luftfahrt, zu den Aufgaben und der Tätigkeit eines LPEs/LPLEs und zu den möglichen Herausforderungen dieses Tätigkeitsbereiches
Eine Audioaufnahme des mündlichen Teils des Aufnahmeverfahrens muss vorgenommen werden. Wie Sprachkompetenzprüfungen unterliegen auch Audioaufzeichnungen des Aufnahmeverfahrens für LPEs/LPLEs im LAB einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Behörde.
C) Durchführung des Standardisierungstrainings im LAB
Das für die Aufrechterhaltung erforderliche jährliche Standardisierungstraining (Initial bzw. Recurrent Rater Training) wird von der zuständigen Behörde oder einer von ihr dafür zertifizierten Organisation (z.B. ein LAB) abgehalten.
Das Initial Rater Training beinhaltet zumindest 3 x 8 fünfzigminütige Unterrichtseinheiten, wobei zumindest 2 x 8 Unterrichtseinheiten im Klassenzimmer (Präsenzseminar) unter Leitung eines dafür berechtigten LPLEs, eines durch die Behörde genehmigten externen Trainingsanbieters oder eines nach sachgerechter Beurteilung durch die Behörde dafür berechtigten LPEs stattfinden müssen. 8 Unterrichtsstunden können im Rahmen eines dem Initial Rater Training vorausgehenden, angeleiteten Selbststudiums stattfinden.
Das Recurrent Rater Training beinhaltet zumindest 2 x 8 fünfzigminütige Unterrichtseinheiten, wobei zumindest 8 Unterrichtseinheiten im Klassenzimmer unter Leitung eines dafür berechtigten LPLEs, eines durch die Behörde genehmigten externen Trainingsanbieters oder eines nach sachgerechter Beurteilung durch die Behörde dafür berechtigten LPEs stattfinden müssen. 8 Unterrichtseinheiten können im Rahmen eines dem Recurrent Rater Training vorausgehenden, angeleiteten Selbststudiums stattfinden.
Jeder LAB, der für LPEs/LPLEs Initial bzw. Recurrent Rater Trainings anbieten möchte, muss diese detailliert im Organisationshandbuch darstellen (Syllabus inklusive exemplarisch verwendeter Unterlagen).
LABs, die kein Initial bzw. Recurrent Rater Training anbieten, müssen im Organisations-handbuch darstellen, wo und in welcher Form das Standardisierungstraining (jährlich) für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (alle 3 Jahre) für LPEs/LPLEs stattfindet.
Teilnahmelisten und Zertifikate von durchgeführten Initial bzw. Recurrent Rater Trainings sind der Behörde (Stelle Sprachkompetenz) binnen 5 Werktagen nach Durchführung unterfertigt durch den Head of LAB als auch den Trainer unaufgefordert per E-Mail oder postalisch zu übermitteln.
Die für die fortlaufende Beschäftigung von LPEs/LPLEs notwendigen Standardisierungs-maßnahmen innerhalb des LABs sind Kpt. 4.4.3.1 Anweisungen, Einsatz und Koordination von LPEs/LPLEs dieses ZPHs zu entnehmen.
4.3.3.6 Administratives Personal
Die Entscheidung über die Anzahl an erforderlichem administrativen Personal sowie dessen Qualifikation ist dem einzelnen LAB vorbehalten.
4.4 Prüfungsverfahren
Gemäß Kpt. 4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren aus dem ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) kann ein LPE/LPLE oder das LAB für seine darin tätigen LPEs/LPLEs ein Testverfahren von der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfungsverfahren auswählen oder ein außerordentliches Testverfahren entwickeln und behördlich genehmigen lassen. Alle im Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz beschriebenen sonstigen Anforderungen an Sprachkompetenzprüfungen bleiben davon unberührt. Die im jeweiligen Manual beschriebene und genehmigte Vorgangsweise ist für das Prüfungsverfahren im LAB verbindlich einzuhalten.
4.4.1 Detaillierte Dokumentation des Prüfungsverfahrens
Im Organisationshandbuch des LAB ist ein festgelegtes und dokumentiertes Verfahren zur Prüfungsgestaltung und dessen Dokumentation abzubilden.
Ausgehend von AMC1 zu FCL.055 muss die Dokumentation des Prüfungsverfahrens zumindest die folgenden Elemente enthalten:
a) Prüfungsziele
b) Prüfungsgestaltung, Zeitrahmen, eingesetzte Technologien, Prüfungsbeispiele, Beispiele von Tonaufnahmen
c) Beurteilungskriterien (zumindest für Level 4, 5 und 6) gemäß der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale)
d) Dokumentation der Gültigkeit, Bedeutung und Verbindlichkeit/Zuverlässigkeit von Prüfungs-verfahren
e) Prüfungsverfahren und Zuständigkeit:
A. Vorbereitung der jeweiligen Sprachkompetenzprüfung
B. Administration: Ort, Identitätsüberprüfung, Beaufsichtigung, Verfahrens- und Prüfungs-disziplin, Vertraulichkeit und Datenschutz
C. Verfahren zur Berichterstattung und Dokumentation an die zuständige Behörde oder an den Prüfungskandidaten
D. Verfahren zur Aufbewahrung der Dokumentation inklusive Tonaufnahmen gemäß den Fristen des gegenständlichen Dokuments
Die von der Austro Control GmbH erstellte Vorlage Beilage 1 Anleitung für ein LAB Operations Manual für LABs im Anerkennungsprozess kann auch hier als Basis für die Integration aller Punkte (i) bis (v) herangezogen werden.
Auch das im ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) festgelegte Prüfungsverfahren Deutsch muss im Organisationshandbuch detailliert beschrieben werden.
4.4.2 Erhalt und Übergabe des Prüfungsprotokolls
Bei bestandener Sprachkompetenzprüfung ist das von der zuständigen Behörde bestimmte vollständige Formblatt "Prüfungsprotokoll für einen Sprachvermerk - Language Proficiency", FO_LFA_PEL_194, welches das Gutachten der Sprachkompetenzprüfer darstellt, auszufüllen.
Dieses Prüfungsprotokoll wird nach Abschluss der Prüfung online direkt vom Testsystem-Anbieter bereitgestellt und vom LPE als PDF ausgedruckt, unterfertigt, eingescannt und an den Head of LAB elektronisch übermittelt, welcher nach Überprüfung und Unterfertigung des Protokolls dieses (inklusive Kopie der Vorder- und Rückseite der Lizenz des Kandidaten) an die Behörde weiterleitet und eine Kopie im LAB über einen Zeitraum von 7 Jahren aufbewahrt.
(Das vom LPE unterfertigte Original-Prüfungsprotokoll wird für die Dauer von 7 Jahren vom LPE aufbewahrt.) Der LPLE führt die Zweitbewertung im System durch, wobei weder Ausdruck noch Signatur des Formulars erforderlich sind, da der Head of LAB die Prüfung im System und der begleitenden Dokumente vornimmt.
4.4.3 Prüfungsverfahren in LABs
Die folgenden LAB internen Verfahren sind im Organisationshandbuch zu beschreiben (vgl. auch ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) Kpt. 4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren).
4.4.3.1 Anweisungen, Einsatz und Koordination von LPEs/LPLEs
LAB-interne Verfahren für die Koordination zwischen Prüfungskandidaten und LPEs/LPLEs sowie den Einsatz von LPEs/LPLEs und die Kommunikation innerhalb des LABs sind detailliert zu definieren.
Ebenfalls in diesen Bereich fällt die Abbildung von Verfahren zu konkreten Anweisungen und Standardisierungsverfahren für LPEs/LPLEs, wie standardisierte Prüfungsanweisungen, Handouts/Checklisten, Bewertungskriterien/Erläuterungen, Interpretation und Standardisierung von in der ICAO Einstufungsskala (ICAO Rating Scale) angeführten Begriffen und Adverbien der Häufigkeit (in der Regel, in der überwiegenden Zahl von Fällen, in wenigen Fällen, meist, gelegentlich, mühelos und fast etc.), komplexe/einfache grammatikalische Strukturen, Hospitationen bei Sprachkompetenzprüfungen, die gemeinsame Bewertung von Sprach-kompetenzprüfungen zu Übungs- und Standardisierungszwecken, Kurzzusammenfassungen weiterer Teile des Handbuches mit rechtlichen, administrativen und fachlichen Vorgaben etc.
4.4.3.2 Audioaufnahme der gesamten Sprachkompetenzprüfung und Dokumentation
Gemäß dem ZPH FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) unterliegen Sprachkompetenz-prüfungen einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Austro Control GmbH. Es werden ausschließlich gut verständliche und einwandfreie Audioaufzeichnungen der gesamten Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test + persönliches Interview) zum Sprachvermerk in der Lizenz freigegeben.
Die gesamte Dokumentation des Prüfungsverfahrens muss für einen Zeitraum von 7 Jahren aufbewahrt werden. Die Einsichtnahme in die Dokumente und der Zugriff auf Audioaufnahmen ist der Behörde auf Anfrage jederzeit zu ermöglichen.
4.4.3.3 Verpflichtende Zweitbewertung jeder Sprachkompetenzprüfung
Für die verpflichtende Zweitbewertung der gesamten Sprachkompetenzprüfung durch den LPLE sind entsprechende Verfahren zu definieren und im Organisationshandbuch festzuhalten.
4.4.4 Räumliche Voraussetzungen für die Abnahme von Sprachkompetenzprüfungen
Die für Sprachkompetenzprüfungen benutzten Räumlichkeiten müssen gegen vermeidbare Störungen abgesichert und zweckentsprechend ausgestattet sein. Eine vertrauliche Atmosphäre bei der Abnahme von Prüfungen muss sichergestellt sein.
Die körperliche Anwesenheit des LPEs während der gesamten Prüfungsdauer muss gewährleistet sein.
4.5 Kommunikation mit Aufsicht führender Stelle (Austro Control GmbH)
4.5.1 Monatliche Meldungen aller Sprachkompetenzprüfungen
Durch den Head of LAB hat die Übermittlung einer Liste aller geprüften Kandidaten am jeweiligen Monatsende an die Behörde, Stelle Sprachkompetenz, via E-Mail zu erfolgen.
Die Liste hat Folgendes abzubilden:
> Name des Kandidaten
> Datum und Ort (z.B. Name der Flugschule, Privatadresse des Prüfers etc.) der Prüfung
> Erreichtes Sprachkompetenzniveau (LP Level)
> Access Code der Prüfung
> Name der LPEs/LPLEs
Nicht bestandene Prüfungen sind ebenfalls in den monatlich zu übermittelnden Bericht einzutragen.
4.5.2 Jährliche Übermittlung eines kompletten Prüfungsberichtes
Für die behördliche Aufsicht werden durch den Head of LAB einmal im Jahr ein zusammengefasster Prüfungsbericht und nach Aufforderung auch Prüfungsprotokolle (Formblatt "Prüfungsprotokoll für einen Sprachvermerk - Language Proficiency", FO_LFA_PEL_194) der Stelle Sprachkompetenz via E-Mail übermittelt.
Nicht bestandene Prüfungen sind ebenfalls in den jährlich zu übermittelnden Bericht einzutragen.
4.6 Prüfungsvorbereitung und englisches Sprachtraining
Wenn ein LAB Training für Kandidaten einer Sprachkompetenzprüfung (Prüfungsvorbereitung und englisches Sprachtraining) anbietet, ist im Organisationshandbuch explizit auf personelle Trennung von Trainings- und Prüfungspersonal hinzuweisen.
Verfahren für generelle Trainings- und Vorbereitungskurse für Language Proficiency Prüfungen in einem LAB unterliegen nicht der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
5 Anhänge und Anlagen
5.1 Mitgeltende Dokumente
LSA320-01/14-14
Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 7 Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
DC_LFA_PEL_051 Liste Sprachkompetenzprüfer - Language Proficiency Examiner (LPEs)
DC_LFA_PEL_063 Liste Language Assessment Bodies (LABs)
DC_LFA_PEL_065 Liste der in Österreich akzeptierten Prüfverfahren
DC_LFA_PEL_071 Liste Sprachkompetenzprüfer - Language Proficiency Linguistic Experts (LPLEs)
FO_LFA_PEL_194 Prüfungsprotokoll gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
FO_LFA_PEL_201 Activity Report LPE and LPLE
FO_LFA_PEL_204 LPE Acceptance Record
Alle Dokumente sind zu finden auf:
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Annex 1 FCL.055, VO (EU) Nr. 1178/2011 (Aircrew Regulation), AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3 FCL.055
ICAO Doc 9835
ICAO Circular 318
ICAO Circular 323
5.2 Anlagen
Anlage 1: FO_LFA_PEL_209_DE Antrag zur Genehmigung und Verlängerung als Language Assessment Body (LAB)
Anlage 2: DC_LFA_PEL_096 Beilage 1: Anleitung für ein LAB Operations Manual/ Organisationshandbuch
5.3 Abkürzungsverzeichnis und Begriffserklärungen
( )"
Der Appendix D "Aviation Language Qualifications" des ICAO Documents 9835, AN/453, "Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements", Second Edition – 2010, approved by the Secretary General of the International Civil Aviation Organization, lautet:
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3.5. Autorisierung zum heutigen Tage
(Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung)
a) Zulässigkeit und Verbindlichkeit der ZPHs FCL 7 u FCL 8 idF Rev 3
6. Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen die Zulässigkeit und Verbindlichkeit der von der befassten Behörde erlassenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise FCL 7 und FCL 8 (bzw deren Vorgängerregelungen) sowie die Bezugnahme derselben auf das ICAO DOC 9835. Die wesentliche Rechtsfrage sei, wieso Appendix II des ZPH FCL 7 auf ICAO verweisen und der Beschwerdeführer als LPLE die Fähigkeit eines Sprachtrainers vorweisen muss, obwohl er als Sprachprüfer tätig sein will. Zudem seid das ICAO Doc 9835 eine bloße Empfehlung.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises FCL 7 und FCL 8, als er diese (in Übereinstimmung mit der Behörde) als Verordnung qualifiziert, welche die Austro Control GmbH mangels entsprechender Ermächtigung nicht erlassen hätte dürfen. § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006 biete zwar die Grundlage zur Herausgabe von "Hinweisen und Informationen", ermächtige jedoch nicht "zur verbindlichen Normsetzung mit Verordnungscharakter". Selbst wenn man von einer entsprechenden Verordnungsermächtigung ausginge, sei der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil er nur auf der Homepage der Austro Control GmbH im Rahmen eines bloß informativen Hinweises publiziert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass das angeführte Regelwerk mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft trete: Da die Publikation nur auf der Homepage der Austro Control GmbH vorgenommen werde, sei es dem Normunterworfenen ohne permanente Überwachung derselben unmöglich, zu wissen und zu überprüfen, welche Rechtslage überhaupt gelte.
7. Nach Art 12 Abs 1 Verordnung (EU) 1178/2011 (VO) trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am – 8. April 2013 – aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Art 12 Abs 7 VO verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden (vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127). (Die in Art 12 Abs 5 und Abs 6 VO normierten möglichen späteren Inkrafttretedaten für LAPLs sowie Kabinenbesatzungen sind hier nicht einschlägig und ebenso bereits abgelaufen.)
Vor diesem Hintergrund bestimmt § 1a der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II 89/2016, in seinem Abs 2, dass sämtliche in Art 12 VO genannten Bestimmungen bis zum Ende des jeweils dort genannten Zeitraums – nicht – anzuwenden sind.
Damit sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges I (Teil FCL) der Verordnung 1178/2011 mit 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar.
8. Der hier einschlägige und verbindliche FCL.055 (e) VO bestimmt:
"Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."
9. Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, bis zu dessen Erlassung das erkennende Gericht dieses Beschwerdeverfahren de facto aussetzte, ausgesprochen:
"§ 57a Abs. 3 LFG legt durch den Verweis auf die in § 57a Abs. 1 leg. cit. genannten unionsrechtlichen Bestimmungen fest, dass die Austro Control GmbH die zuständige nationale Behörde gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011 ist. Folglich obliegt es der Austro Control GmbH, gemäß Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) dieser Verordnung eine Bewertungsmethode für den Nachweis der Sprachkompetenz und des Gebrauchs der englischen Sprache festzulegen. Die Zuständigkeit der Austro Control GmbH in Bezug auf die VO (EU) Nr. 1178/2011 ist somit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im LFG und nicht – wie der Beschwerdeführer meint – im (mittlerweile durch BGBl. II 89/2016 neu gefassten) § 1a Abs. 2 ZLPV 2006 festgelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung dieser Aufgaben an die Austro Control GmbH jene Grenzen, die im Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 zur Frage der Zulässigkeit der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die Austro Control ausgesprochen wurden, nicht überschritten."
Damit ist zweifelsfrei klar, dass die belangte Behörde zur Umsetzung des FCL.055 (e) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise berufen ist. Zwingend denklogisch ist auch, dass die festzulegende Bewertungsmethode nicht nur darin bestehen kann, "wie" zu prüfen ist, sondern ebenso "wer" zu prüfen hat bzw dies darf. Denn es kann dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden, nur "halbe Ermächtigungen" einzuräumen, die "am Ende des Tages" zu einem nicht fertig ausgestalteten Prüfungssystem führten, noch dazu in einer Angelegenheit der Sicherheit der Luftfahrt. Dass die angesprochene Ermächtigung weit zu verstehen ist, deutet auch der Hohe Verfassungsgerichtshof in besagter Entscheidung an, wenn er in Fortführung des obigen Absatzes ausspricht, dass vor dem Hintergrund des mit Angelegenheiten der Zivilluftfahrt verbundenen hohen Sicherheitsbedürfnisse, das auch einen friktionsfreien Ablauf der Kommunikation zwischen den einzelnen Luftfahrzeugführen untereinander und mit der Flugsicherheitsstelle umfasst, es nicht unsachlich ist, wenn durch die zuständige Behörde nur eine beschränkte, näher festgelegte Zahl an Testverfahren für den Nachweis der Sprachkompetenz anerkannt wird, was auch für die Festlegung der Kriterien zur Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen gilt. (Vgl VfGH 30.06.2016, E 1211/2015-15.)
10. Die belangte Behörde hat in Entsprechung der beschriebenen Ermächtigungen zwei Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) nach § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idgF erlassen, nämlich mit 11. Mai 2017 den ZPH FCL 7 mit dem Titel "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil FCL) FCL.055 (e)" idF Revision 3, sowie mit selben Datum den ZPH FCL 8 mit dem Titel "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs" ebenso idF Revision 3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen deren Verbindlichkeit auf Grund der gewählten Form eines ZPHs wendet, ist wiederum die besagte Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu zitieren:
"Die von der Beschwerde behauptete denkunmögliche und willkürliche Auslegung des § 1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II 205/2006, idF BGBI. II 260/2012 (im Folgenden: "ZLPV 2006"), und der auf Grundlage dieser Bestimmung von der Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) erlassenen Zivilluftfahrt-personal-Hinweise (ACG) FCL 7 und FCL 8 durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor. Vielmehr ermöglicht es § 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957, idF BGBl. I 108/2013 (im Folgenden: "LFG"), der jeweils zuständigen Behörde (vorliegend der Austro Control GmbH), entsprechende Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise "vorzuschreiben". Die Auslegung, wonach diese "vorgeschriebenen" Hinweise sodann verbindlich anzuwenden sind, ist jedenfalls nicht denkunmöglich."
Damit kann auch das Argument, die besagte Behörde hätte eine Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA) als richtige Form wählen müssen, um eine Verbindlichkeit zu erzeugen, nicht verfangen. Zudem kann den dargestellten FCLs 7 und 8 ein normativer Inhalt unzweifelhaft nicht abgesprochen werden.
11. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Veröffentlichung der (hier aktuellen) ZPHs auf der Homepage der belangten Behörde.
Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Anfechtungsmöglichkeit der besagten ZPHs durch das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hohen Verfassungsgerichtshof sieht, ist klarzustellen, dass das erkennende Gericht auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwaige Kundmachungsfehler von amtswegen zu beurteilen und bei festgestellter fehlerhafter Kundmachung die diesbezüglichen Bestimmungen von vorneherein nicht anzuwenden hat, sodass ein hiergerichtlicher Antrag auf Aufhebung nach Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl zB nur VfGH vom 3. Juli 2015, V 89/2014-21, mHa VfSlg. 14.457/1996, 14.525/1996).
12. Zur Kundmachung ist somit zu erwägen:
§ 57b Luftfahrtgesetz legt (auch) fest, dass ZPAs und ZPHs – in luftfahrtüblicher Weise – von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen sind, was auf § 172a LFG hinweist, der in seinem Abs 1 leg cit normiert, dass über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde, hier die belangte Behörde, entscheidet. Dieser obliegt auch die Durchführung und räumt ihr Abs 2 leg cit die Möglichkeit ein, die Publikationsmittel auch in elektronischer Form zu betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der belangten Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.
Die Veröffentlichung der ZPHs FCL 7 und FCL 8 in ihrer jeweiligen Fassung Revision 3 auf der Homepage der belangten Behörde steht daher im Einklang mit den beschriebenen gesetzlichen Vorgaben. Auch stützte sich bereits der Hohe Verfassungsgerichtshof selbst in seiner Begründung zum Inkrafttreten von ZPHs auf die Internetseite des befassten Behörde, zB wenn er in der Entscheidung vom 02.10.2013, V42/2013-10, ausführt:
"Die mit dem (Haupt‑)Antrag angefochtenen Punkte 4.1.8 und 4.2.7 ZPH.MED.1 sind durch die gänzliche Neuerlassung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) MED 1, GZLSA 320-02/02-13, vom 17. Juni 2013, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, zur Gänze ersetzt worden und mit Wirkung vom 18. Juni 2013 außer Kraft getreten."
Oder im Beschluss vom 24.11.2016, V 24/2016-20:
"Der im vorliegenden Fall maßgebliche ZPH (ACG) MED 1 ist aber, wie sich aus der entsprechenden Kundmachung auf der Homepage der ACG vom 28. Juli 2016 ergibt, samt Anlagen am 28. Juli 2016 außer Kraft getreten."
Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht die Veröffentlichungsart der besagten zwei ZPHs idF Rev 3 unbedenklich, und zwar auch der Umstand, dass mit dem Veröffentlichungsdatum die jeweils frühere Version außer Kraft trat. Aus derselben Erwägung kann die fehlende Abrufbarkeit früherer Versionen der genannten ZPHs auf der Homepage der belangten Behörde auf die hier vorzunehmende Subsumtion keinen Einfluss haben.
13. Aus all diesen Gründen sind die aktuellen ZPHs FCL7 und FCL8 idF Rev 3 auf den jetzigen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden und konnte ein hiergerichtlicher Antrag an den Hohen Verfassungsgerichtshof unterbleiben, zumal – nach der de facto Unterbrechung dieses Beschwerdeverfahrens – durch die Entscheidung VfGH 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, die vorliegenden diesbezüglichen Fragen bereits geklärt wurden.
b) Konkrete Antragsprüfung (im Entscheidungsdatum)
14. ZPH FCL 8 idF Rev 3 vom 11. Mai 2017 regelt in seinem Punkt
4.3.3.3. die Sprachkompetenzprüfer (LPEs/LPLEs), konkret im Unterpunkt B) Language Proficiency Linguistic Experts (LPLEs/Linguistische Assessoren), und setzt für die Zertifizierung als LPLE ua die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskureses an der Behörde voraus, was die belangte Behörde, wie dargestellt, außer Streit stellt, womit der Beschwerdeführer diese Voraussetzung aktuell erfüllt.
15. Weiters wird ein – schriftlicher – Antrag auf Zertifizierung vorausgesetzt, den der Beschwerdeführer im Einklang mit den beschriebenen Vorgaben mit Schreiben XXXX gestellt hat.
16. Daneben ist eines von vier gleichwertige Kriterien zu erfüllen:
Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, angibt, weder über ein abgeschlossenes Diplomstudium Englisch noch über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium Englisch zu verfügen sowie kein Native Speaker der Englischen Sprache zu sein, scheiden die ersten drei Möglichkeiten unzweifelhaft aus und sind nicht erfüllt.
Übrig bleibt die vierte Möglichkeit, die der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln als erfüllt betrachtet: dieser genannte vierte Punkt lautet:
"4. Allfällige andere Qualifikationen gemäß Appendix II des ZPH FCL 7 (Aviation English Qualifications: ESL academic qualifications - Best or Very Good) nach Beurteilung und Anerkennung durch die zuständige Behörde"
Somit muss nach dieser Vorgabe der Appendix II des ZPH FCL 7 erfüllt sein, und zwar in der Kategorie "Best" oder "Very Good", um als LPLE zertifiziert zu werden, wobei "ESL" für "English as a Second Language" steht.
17. Der aktuell anzuwendende ZPH FCL 7 vom 11.5.2017 idF Rev 3 regelt seinem Punkt "1 Zweck" zufolge das Prüfungswesen für den Nachweis von Sprachkenntnissen von Piloten gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) und dazugehörige AMC No 1, AMC No 2 und AMC No 3.
Bevor in die Detailprüfung des Appendix II des ZPH FCL 7 idF Rev 3 eingestiegen wird, ist noch auf die aus Sicht des Beschwerdeführers wesentliche Rechtsfrage einzugehen, wieso Appendix 2 auf das ICAO Doc 9835 verweise, sei dies doch eine bloße Empfehlung, und warum der Beschwerdeführer als LPLE Fähigkeit eines Sprachtrainers nachweisen müsse, obwohl er als Sprachprüfer tätig sein wolle, es komme doch nicht auf "Theater-Englisch" bzw auf "Plain Englisch", sondern vielmehr auf "Phraseologie" im Sinne fix vorgegebener Wortfolgen/Kommandos an:
17.1. FCL.055 (b) VO in seiner englischen Fassung bestimmt, dass der Bewerber in Übereinstimmung mit Appendix 2 zu diesem Teil [Anm: mit Teil ist systematisch unzweifelhaft gemeint Teil FCL, sodass sich somit "Appendix 2" auf die dort verankerte "Languague Proficiency Rating Scale" bezieht] zumindest ein "operational level" – also Sprachlevel 4 – aufweisen muss hinsichtlich beider Punkte, nämlich "in use of phraseologies and plain language".
Die Unterabsätze (1) bis (4) konkretisieren daraufhin, dass der Bewerber sich nicht nur zu "work-related topics" bzw im "work-related context" , sondern auch zu allgemeinen Themen verständigen können muss, dies deshalb, um auch linguistische Herausforderungen im Zuge von Komplikationen oder unerwarteten Ereignisfolgen zu meistern "(4) handle successfully the linguistic challenges presented by a complication or unexpected turn of events
").
17.2. Ferner ist auf die seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC) hinzuweisen, die gemäß dem Verfahren des Art 19 iVm Art 52 der VO (EG) Nr 216/2008 unter der Einbeziehung der Mitgliedstatten erlassen und dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts wurden (vgl VfGH 2.10.2013, V 42/2013-10):
Obige Ausführungen zu FCL.055 werden noch deutlicher spezifiziert durch AMC1 FCL.055 (a), der klarstellt, dass die Einschätzung der Sprachbefähigung so ausgestaltet sein sollte, dass der spezielle Fokus eher auf der Sprache denn auf den operativen Prozeduren liege.
Der Bewerber – das ist in der Regel ein Pilot oder Flugloste – muss sich also auch in unerwarteten Situationen, die er nicht mit seinen fest eintrainierten "Funk-Phrasen" beschreiben kann, aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt einwandfrei mit seinem Gegenüber verständigen können. Deshalb wird verständlicherweise eine Sprachbefähigung verlangt, die über reine Phraseologie hinausgeht.
Gleiches vermittelt AMC1 FCL.055 (l) [Anmerkung: gemeint "Absatz klein Ludwig", nicht "Ida"] (1), der vorgibt, dass bei Bewerbern sowohl die Fähigkeit "standard R/T phraseology" als auch "plain language, in situations when standarised phraseology cannot serve an intende transmission" zu bewerten ist. Unterabsatz (3) bestimmt vor dem bisherigen Gesagten konsequenterweise: "The applicants should demonstrate their linguistic ability in dealing with an unexpected turn of events, and in solving apparent misunderstandings".
Zusammengefasst kommt es nach den verbindlichen Vorgaben der besagten AMC beim Bewerber (Pilot, Fluglotse) um eine Sprachbefähigungsbewertung eben nicht nur auf dessen Vermögen, operationale englische Phrasen zu beherrschen, an, sondern gleichermaßen auf dessen allgemeine englische Sprachbefähigung, um sich in unerwarteten Situationen, die nicht ausschließlich mit den gelernten Phrasen zu bewältigen sind, einwandfrei verständigen zu können.
17.3. Der Beschwerdeführer wendet sich im zweiten Argument dagegen, dass die belangte Behörde einen linguistischen Experten iS eines Sprachtrainers vorschreibt, wolle er doch prüfen und nicht unterrichten.
Hier ist gleichermaßen auf den verbindlichen unter der Überschrift "ASSESSORS" gesetzten AMC1 FCL.055 (m) hinzuweisen, der festlegt, dass die Prüfer entweder Luftfahrtspezialisten (wie frühere Crew Mitglieder) oder Sprachexperten mit "additional aviation-related training" sein sollten. Zugleich räumt jedoch der zweite Satz des Absatzes (m) leg cit die alternative Möglichkeit ein, ein Prüfungsteam bestehend aus einem operationalen Experten und einem Sprachenexperten zu bilden.
"An alternative approach would be to form an assessment team consisting of an operational expert and a language expert." (Siehe AMC1 FCL.055 (m) letzter Satz.)
Damit war die belangte Behörde berechtigt, ein Prüfungssystem zu etablieren, indem sich der zu Prüfende von einem operativen Prüfer (LPE) und einem linguistischen Prüfer (LPLE) bewerten lassen muss.
17.4. Appendix II des ZPH FCL 7 idF Rev 3 bezieht sich explizit in seiner Überschrift auf das ICAO Doc 9835.
Der Beschwerdeführer vertritt wie ausgeführt die Meinung, das ICAO Doc 9835 sei eine bloße Empfehlung, wohingegen die belangte Behörde von dessen Verbindlichkeit für vorliegenden Fall ausgeht, um sich unter anderem (wie in der Tagsatzung) auf Appendix D des ICAO Doc 9835 zu stützen, dem die Tabelle Appendix II des ZPH FCL 7 idF Rev 3 offensichtlich "nachgebaut" ist.
Der AMC1 FCL.055 enthält verschiedene Hinweise ("Note:"), die dem graphischen Gesamterscheinungsbild angepasst sind. Um deren systematische Zuordnung zu verstehen, sind zuvor die Gliederungsebenen zu analysieren. Der AMC1 FCL.055 weist nachstehende Gliederung in absteigender Reihenfolge auf: (a), (1), (i) und (A). Je niedriger eine Gliederungsebene, umso rechtsbündiger [graphisch weiter rechts im Text] ist diese angeordnet. Der jeweils zugehörigen Hinweis ist linksbündig im Verlauf zu jener Gliederungsebene, zu der er gehört, ausgerichtet – und sind diese NICHT in kursiver Schrift gesetzt.
Umso optisch einprägsamer ist der Hinweis, der 1.) ganz am Ende des besagten AMC1 FCL.055 steht, 2.) als einziger in kursiver Schrift und 3.) ganz linksbündig gesetzt ist, so dass er graphisch alle Gliederungsebene abdeckt.
Dies kann von der Systematik und der graphischen Aufbereitung unzweifelhaft nur so gedeutet werden, dass es sich bei diesem um einen Generalhinweis für den gesamten AMC1 FCL.055 handelt.
Dieser Generalhinweis lautet (wortwörtlich):
"Note: refer to the ‘Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements’ (ICAO Doc 9835) for further guidance."
Da die zur Verordnung (EU) Nr 1178/2011 erlassenen AMC auf dem Boden der besagten Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes unmittelbar anwendbares EU-Sekundärrecht sind, ist auf Basis des beschriebenen Verweises das ICAO-Dokument 9835 als "erweiterte AMC" und damit auch als verbindlich anzusehen. Dieser Deutung hat der Hohe Verfassungsgerichtshof in dem mehrmals angesprochenen Verfahren, aufgrund dessen dieses Beschwerdeverfahren de facto ausgesetzt war, nicht widersprochen.
17.5. Die Tabelle des Appendix II des ZPH FCL 7 idF Rev 3 weicht von der Tabelle des Appendix D des ICAO DOCs 9835 unter anderem insoweit ab, als die in früheren Fassungen enthaltene Spalte "Minimum" jedenfalls in der aktuellen Fassung Rev 3 nicht mehr vorhanden ist, sondern jeweils mit "n/a" für "not applicable" versehen ist, wohingegen die Tabelle des Appendix D des besagten ICAO Dokuments diese Spalte "Minimum" weiterhin aufweist.
Da die belangte Behörde das ICAO Doc 9835 für verbindlich erachtet, und das erkennende Gericht ihr hier folgt, muss sie sich der Rechtsfolge dieser Abweichung auch stellen: Prüfungsmaßstab für das Anfechten einer (nationalen) Verordnung ist (bis auf die Grundrechte-Charta) keinesfalls das Unionsrecht, wenngleich es bekanntermaßen zur Zulässigkeitsprüfung herangezogen werden kann. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation der Anwendungsvorrang, hier vom erkennenden Gericht, zu beachten. Das heißt, soweit die nationale Tabelle Appendix II von der internationalen als EU-Sekundärrecht und damit als verbindlich zu wertenden Tabelle Appendix D abweicht, verdrängt letztere die nationalen Bestimmungen.
In Zusammenschau der Ermächtigung des FCL.055 (e) VO und der verbindlichen (erweiterten) AMC ICAO Doc 9835 bedeutet dies schlussendlich, die Behörde ist ermächtigt, das Sprachbewertungssystem unter der verbindlichen Vorgabe des ICAO Doc 9835 zu konkretisieren, jedoch nicht von dieser abzuweichen.
Sohin muss der Beschwerdeführer, und kommt ihm dies selbstredend zugute, "lediglich" die Voraussetzungen der Spalte "Minimum" des Appendix D des ICAO Docs 9835 erfüllen.
18. Nachfolgend kann somit in die weitere Detailprüfung eingetreten werden, wobei der Einfachheit halber der Appendix D des ICAO Docs 9835 als "Tabelle D" und der Appendix II des ZPH FCL 7 idF Rev 3 als "Tabelle II" bezeichnet wird:
18.1. Die belangte Behörde stellt außer Streit, und folgt ihr das erkennende Gericht in dieser Bewertung, dass der Beschwerdeführer XXXX die dritte Zeile beider Tabellen, nämlich "Aviation communications" in der Kategorie "Best", sowie durch sein Unterrichten der Englischen Sprache XXXX das Minimum der ersten Zeile "Language training academic qualifications" der Tabelle D (als "initial training under close supervision") und auf Grund des Anwendungsvorranges damit auch die erste Zeile "ESL academic qualifications" der Tabelle II erfüllt.
18.2. Soweit die zweite Zeile der Tabelle D "Language training experience" in der Kategorie "Minimum" ua "Language training experience" vorsieht, ist nicht einsichtig, wieso dies nicht ebenso durch den Unterricht der Englischen Sprache als Fremdsprache an der Schule XXXX belegt sein sollte, genauso wie das festgestellte Unterrichten an der Fachhochschule XXXX in Englischer Sprache im Ausmaß von 18 Unterrichteinheiten zu je 45 Minuten, wenngleich es thematisch hauptsächlich um XXXX ging, muss das Vermitteln der Englischen Sprache als Arbeitssprache doch vom Zweck der Unterrichtseinheit mit umfasst gewesen sein, weil sonst der Unterricht, wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, auf Deutsch abgehalten worden wäre. Aufgrund des Anwendungsvorranges ist damit auch die zweite Zeile der Tabelle II "ESL teaching experience" jedenfalls nachgewiesen.
Allerdings scheitert der Antrag des Beschwerdeführers an der vierten Zeile der Tabelle D mit dem Titel "Language learning materials development", also am Entwickeln von Lernunterlagen zu Erlernung der Sprache (hier Englisch), weil diese auch in der Kategorie "Minimum" den kommunikativen oder interaktiven Ansatz (als pädagogische Lernmethode) verlangt. Wenngleich auch dem erkennenden Gericht, genauso wie dem Beschwerdeführer, dies auf den ersten Blick nicht überzeugend erscheint, wird dies explizit gefordert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Vortragsunterlagen XXXX sind in der deutschen Sprache und nicht auf Englisch abgefasst, sodass diese hierunter nicht subsummiert werden können. Die vom Beschwerdeführer im Zuge seines Unterrichtens an der Schule XXXX allenfalls ausgearbeiteten Unterlagen werden, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt und wogegen sich der Beschwerdeführer nicht explizit wendet, damals noch nicht dieser Methode gefolgt sein.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine von ihm in englischer Sprache ausgearbeiteten Unterrichtsmaterialien vorlegt, die belegten, dass sie der geforderten kommunikativen oder interaktiven Methode folgen.
Damit wird die vierte Zeile "ESL material development" der Tabelle II nicht erfüllt und kann (derzeit) keine Ernennung zum LPLE erfolgen.
18.3. Hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassung der Parteien zur Auswirkung des ersten Satzes der Tabelle D auf die drei Kategorien "Best", "Very Good" und "Minimum", ist zu erwägen, beide haben Recht, wenn sie meinen, es gehe um die operative Erfahrung, jedoch meint der Beschwerdeführer die operative Erfahrung als Pilot, wohingegen die belangte Behörde jene des Sprachtrainers meint. Von der Wortwahl, aber auch vom Telos gibt das erkennende Gericht der belangten Behörde Recht, dass sich die Abstufung auf die Erfahrungen mit Sprachtraining bezieht, geht es hier doch in der angesprochenen Tabelle maßgeblich um diese.
19. Soweit sich – die Beschwerdevorentscheidung – zum Nachweis einzelner Punkte auf näher bestimmte Stundenanzahlen und deren zeitliche Dauer als Voraussetzung stützt, war weder dem Beschwerdeführer noch dem Bundesverwaltungsgericht erkennbar, wie die belangte Behörde auf diese Vorgaben kommt, sind diese doch nicht normiert. Wenn in der Tagsatzung hervorgekommen ist, dass sich die belangte Behörde hiebei auf eine "teacher publication" stützt und zum Vergleich die Vorgaben zur Berechtigung des Unterrichtens eines elfjähriges Kindes mit der Begründung herangezogen hat, wer kein elfjähriges Kind Unterrichten dürfe, dürfe auch keine luftfahrtrechtlichen Sprachprüfungen abnehmen, weil diese in Zusammenhang mit einem Gefährdungspotenzial stünden, dann kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, dass diese Vorgehensweise mangels gesetzlicher Vorgabe (im weiteren Sinne) willkürlich ist.
Sie ist jedoch auch nicht sachgerecht: So ist es allgemein und auch gerichtsbekannt, dass zwischen Erwachsenenbildung und dem Unterrichten von Kindern zu unterscheiden ist. Zudem handelt es sich bei den hier zu Prüfenden um Piloten (auch Linien- und Berufspiloten) und Fluglotsen, somit um erwachsene Personen, die schon berufsbedingt von ihrer Persönlichkeit her auch in erhöhten Stresssituationen sehr ruhig, gelassen und vor allem handlungsfähig bleiben müssen. Wieso an solche "ausgereifte Persönlichkeiten" beim Unterrichten derselbe vorsichtige Maßstab wie bei einem elfjährigen Kind herangezogen werden sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht und ist dies auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen.
20. Die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ernennung zum LPLE ist (zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung) – auf Grund des fehlenden Nachweises der besagten Unterrichtsmaterialien – nach der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 idF Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission vom 6. April 2016, Anhang 1 (FCL) FCL.055 (e) iVm §§ 57b und 172a LFG, BGBl 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, iVm § 1b Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 206/2012, iVm AMC1 FCL.055, iVm Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise FCL 7 und FCL 8, beide idF Rev 3, iVm ICAO Document 9835 idF Second Edition (2010), als unbegründet abzuweisen.
c) Frühere Rechtslagen
21. Da das ICAO Doc 9835 und sein Appendix D als (erweiterter) AMC bereits im Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrages vom XXXX anzuwenden war, erfüllte der Beschwerdeführer auf Grund des Anwendungsvorranges auch im Zeitraum seiner Antragstellung bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung, wie gezeigt, nicht alle Erfordernisse der Kategorie "Minimum" und wäre er somit auch in diesem Zeitraum nicht zum LPLE zu ernennen gewesen.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen nationalen Vorgängervorschriften der ZPHs FCl 7 und FCL 8 (idF Rev 3) jeweils verbindlich anzuwenden waren.
Die Beschwerde ist somit in ihrer Gesamtheit abzuweisen.
d) Rechtlicher Hinweis
22. Die Beschwerde scheitert, wie dargestellt, lediglich aus einem einzigen Grunde, nämlich, weil der Beschwerdeführer nicht die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterialien zum Erlernen der Englischen Sprache auf dem Boden der kommunikativen oder interaktiven Lehrmethode vorweisen konnte.
Zum anderen spricht der eigen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts zufolge der Beschwerdeführer hervorragend Englisch, ist selbst mit XXXX bewertet, besitzt zahlreiche XXXX Berechtigungen XXXX – so bestätigt das XXXX sogar XXXX – , hat der Beschwerdeführer bereits an einer Schule Englisch als Fremdsprache unterrichtet und unterrichtet er an der FH XXXX in Englischer Sprache, zumal er bereits früher XXXX die Zweitbegutachtung der zu Prüfenden (offenbar auch zur Zufriedenheit der Behörde) vollzogen hat.
Sollte der Beschwerdeführer den fehlenden Nachweis nachholen und mit einem neuerlichen Antrag ordentlich belegen, erfüllte er damit die Voraussetzungen zur Ernennung als LPLE, solange das ICAO Document 9835 als (erweiterter) AMC unverändert bliebe und ist hier nochmals auf den Anwendungsvorrang hinzuweisen.
3.6. Zum Gebührenausspruch:
23. Der Gebührenausspruch des angefochtenen Bescheides, demzufolge eine Gebühr von Euro XXXX zu entrichten ist, befindet sich direkt im Anschluss an die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags unter der Überschrift "Hinweis". Dem Gebührenausspruch nachgereiht ist die Information wie und bis wann die genannte Gebühr einzuzahlen ist.
Wenngleich auf den ersten Blick der objektive Erklärungswert der getroffenen Formulierung fraglich sein könnte, nämlich ob überhaupt eine spruchmäßige Festlegung der Gebühr erfolgte, wird jener durch den letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft klargestellt, und es wurde somit über die Gebühr mitabgesprochen.
Der Beschwerdeführer schränkt den Anfechtungsumfang nicht ein, sodass auch dieser Gebührenausspruch von der Beschwerde mitumfasst ist, sogleich erstattet er hiezu kein Vorbringen. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum es von der behördlichen Gebührenbestimmung abweichen sollte.
Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer unter Würdigung der vorgelegten Beweismittel als LPLE zu autorisieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Rechtslage ist eindeutig, sowohl die ICAO, EASA als auch die Austrol Control verlangen – wenn auch in der unterschiedlichen Abstufung "Very Good" und "Minimum" – den Nachweis, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung der kommunikativen oder interaktiven Lehrmethode Lernunterlagen für die Sprache Englisch ausgearbeitet hat, was der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht nachweisen kann.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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