AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §12
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W218.2131601.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 29.03.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016, GZ: XXXX, betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.446,06, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.03.2014 bis 31.03.2014 und 01.06.2014 bis 14.06.2014 als unbegründet abgewiesen. Das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wird widerrufen und in der Höhe von € 1.462,95 zurückgefordert.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.04.2014 bis 31.05.2014 stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= belangte Behörde) vom 29.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 14.06.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und wurde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von
€ 3.446,06 rückgefordert. (Anmerkung: Mit gleichem Datum erging auch ein Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung des Übergangsgeldes, das an den Bezug vom Arbeitslosengeld anschloss, für die Zeit vom 15.06.2014 bis 30.09.2015 in der Höhe von
€ 19.908,57, Verfahren zu W 218 2130754-1)
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme des pflichtversicherten Dienstverhältnisses am 01.02.2014 nicht gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, da er geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass er im Februar, Juni und Dezember 2014 vollversichert gewesen sei. Er habe keinen Vorsatz gehabt und habe nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht zustehe.
3. Am 10.05.2016 langte beim AMS eine mit 29.04.2016 datierte Beschwerdeergänzung ein.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 09.01.2013 bis 31.07.2015 geringfügig als Hausbesorger beschäftigt gewesen sei. Er habe der belangten Behörde das geringfügige Dienstverhältnis gemeldet. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei für den Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2014 ein vollversichertes Dienstverhältnis gespeichert, davor und danach sei er geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen. Im Rückforderungszeitraum 01.03.2014 bis 14.06.2014 sei er jedenfalls geringfügig beschäftigt gewesen. Im Februar 2014 sei ihm eine einmalige Prämie ausbezahlt worden. Er habe nicht gewusst, dass die Prämie zum Einkommen zähle bzw. dass dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde und es zu einer Vollversicherung komme. Er habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen noch habe er erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Dolmetsch für sie serbische Sprache beantragt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 25.07.2016 einlangend, vorgelegt. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Rückforderungstatbestand gesetzt habe. Er sei geringfügig beschäftigt gewesen und habe nicht gewusst, dass er in den Monaten Februar, Juni und Dezember 2014 vollversichert gewesen sei.
6. In einer mit 04.08.2016 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwar richtig, sei, dass er im Februar und Juni 2014 ein Entgelt erhalten habe, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag; dies sei ihm jedoch mit der Begründung ausbezahlt worden, dass es sich um eine Prämie handle. Auch habe er im Juni 2014 keinesfalls Überstunden im Ausmaß von 50 Stunden geleistet. Der Beschwerdeführer weise nochmals darauf hin, dass es sich bei dem Entgelt, aufgrund dessen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, um eine Prämie handle. Er sei der Meinung gewesen, dass eine Prämie eine Sonderzahlung sei und habe er dies deshalb dem AMS nicht gemeldet. Er sei der Meinung gewesen, die Auszahlung einer Prämie ändere nichts an der Geringfügigkeitsgrenze, da er auch Sonderzahlungen erhalten habe, aufgrund derer die Geringfügigkeit nicht überschritten worden sei. Da er die Prämie nicht vorsätzlich verschwiegen habe, er zudem der belangten Behörde seine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe und er nicht erkennen habe können, dass ihm die Leistung nicht zustehe, sei eine Rückforderung der Leistung nicht gerechtfertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog von 12.04.2013 bis 30.09.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 24.01.2014 bis 28.02.2014 bezog er Krankengeld.
Der Beschwerdeführer war von 09.01.2013 bis 31.01.2014, von 01.03.2014 bis 31.05.2014, von 01.07.2014 bis 30.11.2014 sowie von 01.01.2015 bis 31.07.2015 geringfügig und von 01.02.2014 bis 28.02.2014, von 01.06.2014 bis 30.06.2014 sowie von 01.12.2014 bis 31.12.2014 vollversicherungspflichtig bei der Firma XXXX beschäftigt.
Festgestellt wird, dass Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.03.2014 und vom 01.06.2014 bis 14.06.2014 gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vorgelegen ist. Für diesen Zeitraum ist das Arbeitslosengeld zu widerrufen und rückzufordern.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt war und im Anschluss daran beim gleichen Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Im Monat Februar bezog er Krankengeld und daher keine Leistung aus der Arbeitsloseversicherung, im März stand er wieder im Bezug von Arbeitslosengeld und ist dieses daher für den Monat März zu widerrufen und rückzufordern. Im Februar 2014 bezog er eine Prämie, die zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung führte und lukrierte er insgesamt einen Nettobezug in Höhe von € 818,69. Den Erhalt dieser Prämie hat er der belangten Behörde nicht gemeldet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Juni 2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt war und im Anschluss daran beim gleichen Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt war. Diese vollversicherungspflichtige Beschäftigung – also die Leistung von Mehrstunden – hat der Beschwerdeführer nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass das AMS am 17.02.2016 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung erhielt, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX geändert wurde und aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nun ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von 09.01.2013 bis 31.01.2014 bei dieser Firma geringfügig, von 01.02.2014 bis 28.02.2014 vollversicherungspflichtig, von 01.03.2014 bis 31.05.2014 wieder geringfügig, von 01.06.2014 bis 30.06.2014 wieder vollversicherungspflichtig, von 01.07.2014 bis 30.11.2014 wieder geringfügig, von 01.12.2014 bis 31.12.2014 wieder vollversicherungspflichtig und von 01.01.2015 bis 31.07.2015 wieder geringfügig tätig war.
Am 16.06.2016 übermittelte die Lohnverrechnung der Firma XXXX ein Schreiben mit unter anderem dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer von 09.01.2013 bis 31.07.2015 geringfügig beschäftigt war und im Jahr 2014 drei Zahlungen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe, und zwar im Februar 2014 eine Prämie für sehr gut geleistete Arbeit im Jahr 2013, im Juni 2014 Zahlungen aufgrund zusätzlicher Stunden, die der Beschwerdeführer im XXXX auf Wunsch der Eigentümer geleistet hat sowie im Dezember 2014 eine Prämie, die die Eigentümer des Hauses für die nachverrechneten Krankenversicherungsbeiträge als Schadenersatz gewährt haben.
Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 einen Nettobezug in Höhe von €
818,69, im Juni 2014 einen Nettobezug in Höhe von € 852,61 und im Dezember 2014 einen Nettobezug in Höhe von € 493,91 lukrierte. Die Geringfügigkeitsgrenze 2014 betrug € 395,31 pro Monat. In den Monaten Februar, Juni und Dezember 2014 überschritt das Einkommen des Beschwerdeführers daher jeweils eindeutig die geltende Geringfügigkeitsgrenze.
Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Seinen Mehrbezug hat er nicht gemeldet. Dass ihm nicht klar war, dass er mehr verdient, ist nicht nachvollziehbar, denn er selbst hat der Hausverwaltung ein Schreiben übergeben, in dem er die Mehrleistungen im Ausmaß von 50 Stunden auflistet. Auch sein Argument, dass ihm nicht bewusst war, dass die Prämien über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und nicht als Urlaubsgeld gelten, kann nicht nachvollzogen werden, denn er hat das Geld ja de facto erhalten und muss ihm bewusst gewesen sein, dass dies über seinem üblichen Gehalt liegt. Der Beschwerdeführer ist schon lange in Österreich tätig und sollte mittlerweile die Gepflogenheiten bzgl. Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration kennen. Fest steht jedenfalls, dass er auch diesen Mehrgenuss der belangten Behörde nicht gemeldet hat.
Aus dem übermittelten Lohnkonto des Beschwerdeführers für 2014 ist ersichtlich, dass in den übrigen Monaten jeweils € 329,44 (folglich ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze 2014) ausbezahlt wurde.
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich aus der erhaltenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von täglich € 32,51 mal 45 Tage = € 1.462,95.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. des Spruchteils A:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitslosigkeit
§ 12.
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) – g) ...;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
( )
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) "
3.5. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG insbesondere nicht wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.03.2014 und 01.06.2014 bis 14.06.2014 nicht arbeitslos, da er bei demselben Dienstgeber, bei dem er von 01.02.2014 bis 28.02.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, im Anschluss daran von 01.03.2014 bis 31.05.2014 eine geringfügige Beschäftigung hatte und von 01.06.2014 bis 30.06.2014 wieder vollversicherungspflichtig war. Danach bis zum 01.12.2014 wieder geringfügig beschäftigt war und danach vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 wieder vollversicherungspflichtig und im Anschluss daran bis zum 30.07.2015 geringfügig beschäftigt war. Daher ist jeder Monat, in dem er vollversicherungspflichtig beschäftigt war, als Zeitraum zu werten, in dem er nicht arbeitslos war.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.03.2014 bis 14.06.2014 jedoch Arbeitslosengeld bezogen.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung seiner Mehrarbeit bzw. den Bezug der Prämien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Monaten Februar, Juni und Dezember 2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er im Februar 2014 ein Entgelt in Höhe von € 818,69 netto sowie im Juni 2014 ein Entgelt in Höhe von
€ 852,61 netto ausbezahlt bekommen hat und war es ihm schon aufgrund der großen Differenz dieser Summen im Vergleich zu seinem normalen Entgelt in der Höhe von € 329,44 zumutbar, zu erkennen, dass es sich hierbei keinesfalls um ein geringfügiges Einkommen handeln könne und wäre er daher verpflichtet gewesen, diesen Umstand dem AMS bekannt zu geben. Auch im Dezember 2014 hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich bei einem Entgelt in Höhe von € 493,91 nicht um ein geringfügiges Einkommen handelt.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er nicht erkennen habe können, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zustehe, so ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300 zu verweisen, in welchem ausgesprochen wird, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben einem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne.
Zu II. des Spruchteils A:
In der Beschwerdevorentscheidung wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und Juni 2014 zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat und dieses laut Einschätzung der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 3 lit. h iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen sei, weil gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG jemand nicht als arbeitslos gelte, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (für das Kalenderjahr 2014 EUR 395,31 brutto im Monat) nicht übersteige, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei.
Im Katalog der Ausschlussgründe des § 12 Abs. 3 AlVG nimmt lit h eine Sonderstellung ein, wonach Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn beim selben Dienstgeber eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).
Durch diesen Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit h AlVG soll klargestellt werden, dass iSd Abs. 1 leg. cit. Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird und eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen vermag (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 310).
Der Beschwerdeführer hat im Juni 2014 aufgrund tatsächlicher geleisteter Mehrarbeit eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung erreicht, die Vollversicherungsplicht im Februar 2014 ergab sich aufgrund einer Prämienzahlung, die vom Dienstgeber ohne Präjudiz angewiesen wurde. Eine arbeitsrechtliche Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses fand nicht statt. Es liegen daher in Bezug auf die gegenüber dem Dienstgeber bestehenden Entgeltansprüche keine wirtschaftlich bedingten Schwankungen vor, die (missbräuchlich) durch Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kompensiert werden könnten.
Es kann im gegenständlichen Fall nicht Sinn des Gesetzes sein, dass dem Beschwerdeführer, der vom Arbeitgeber von April 2013 bis Juli 2015 durchgehend geringfügig entlohnt wurde aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h) der gesamte Betrag aus der Arbeitslosenversicherung über den gesamten Zeitraum, den er für den gleichen Dienstgeber tätig war, zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Außer in den Monaten der (nachträglichen) Vollversicherung war der Beschwerdeführer tatsächlich immer nur im Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. des Übergangsgeldes.
Der Gesetzgeber wollte durch diese Bestimmung verhindern, dass Dienstnehmer schwankend zwischen Vollbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung eingestellt werden. Davon kann allerding im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer grundsätzlich durchgängig geringfügig beschäftigt war und nur einmalig aufgrund von "Mehrstunden" ein zusätzliches Gehalt bezog. Die anderen Bezüge erfolgten als Prämie. Um solche "Schwankungen" zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Arbeitslose im Falle einer an eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung anschließenden geringfügigen Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht als arbeitslos gilt. Daher ist für das darauffolgende Monat jedenfalls der Bezug des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe, Übergangsgeld) zu sperren. Aus dem Gesetz ergibt sich allerdings nicht, dass eine Rückforderung über den gesamten Zeitraum, den ein Arbeitsloser im Anschluss an eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber beschäftigt ist, erfolgen kann. Dies würde eindeutig eine Schlechterstellung jenen Bezugsberechtigten gegenüber bedeuten, die zum Arbeitslosengeld zusätzlich geringfügig beschäftigt sind.
In den anderen Monaten, in denen der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, war er arbeitslos und ist ihm daher immer nur der Bezug für jenes Monat, in dem er vollversicherungspflichtig beschäftigt war sowie das daurauffolgende Monat zu sperren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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