BVwG G313 2135434-1

BVwGG313 2135434-114.2.2017

AEUV ProtokollNr. 24 Art.einziger
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
B-VG Art.133 Abs4
AEUV ProtokollNr. 24 Art.einziger
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2135434.1.00

 

Spruch:

G313 2135434-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid vom 19.08.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde vom 19.09.2016 wird abgewiesen, der oa Bescheid des BFA bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005

(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Am selben Tag wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen (Erstbefragung nach dem AsylG). Zusammengefasst gab der BF im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er ungerechtfertigter Weise wegen Steuerhinterziehung und Schmuggel zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nicht der BF, sondern die Stiftung, die mit seinem früheren Handelsunternehmen einen Vertrag abgeschlossen habe, habe beim Wareneingang die Steuern nicht abgeführt. Er sei sowohl vom "Kontaktmann der Stiftung" XXXX bedroht als auch von Personen der Unterwelt erpresst und bedroht worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich von beiden Seiten.

3. Am 08.08.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, in Ungarn zweimal strafrechtlich verurteilt worden zu sein, wobei ein Verfahren wieder aufgenommen worden sei. Er werde von der ungarischen Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung der Haftstrafe gesucht. Der BF sei in Ungarn 117 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Seine Bedrohungen hätten einen Monat nach seiner Festnahme am 13.04.2007 begonnen und seien von XXXX, einem Verbindungsmann zwischen dem Amt der nationalen Sicherheit und der Geschäftsleitung der XXXX, und von XXXX, dem Abteilungsleiter des ungarischen Amtes für nationale Sicherheit, ausgegangen. Die Drohungen seien persönlich und telefonisch gewesen und hätten sich auch gegen seine Familie gerichtet. Seine Ehegattin sei in die Schweiz entführt und dann angewiesen worden, nach Kroatien zu reisen. Die letzte Bedrohung des BF habe 2011 stattgefunden. Wegen seiner Probleme habe er sich nicht an die staatlichen Behörden in Ungarn wenden können. Seine Sicherheit in Ungarn sei nicht gewährleistet, weshalb er eine Haftstrafe in Österreich verbüßen möchte. Der BF legte einige Schreiben rund um seine strafrechtliche Verurteilung und seine behaupteten Bedrohungen vor.

Dem BF wurde schließlich die Möglichkeit eingeräumt, zu den von der belangten Behörde herangezogenen entscheidungsrelevanten Länderfeststellungen im Rahmen des Parteiengehörs bis 16.08.2016 Stellung zu nehmen.

4. Der BF nahm durch seinen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 16.08.2016 dazu insofern Stellung, als er angab, die ausgehändigten Länderfeststellungen seien um Feststellungen zur politischen Lage und zur Situation in Österreich um internationalen Schutz ansuchender ungarischer Staatsangehöriger zu ergänzen. Dabei werde insbesondere auf die Struktur des ungarischen Amtes für Nationale Sicherheit und dessen Verhältnis zu Gerichten und Staatsanwaltschaften und zur ungarischen Finanzbehörde APEH zu beleuchten sein, was verfahrensgegenständlich sei. "Schließlich ist es nicht alltäglich, dass die leitenden Organe eines nationalen Geheimdienstes eine Stiftung gründen, die formell laufend vom ungarischen Finanzamt geprüft wird, und Einfuhrabgabenfreiheit für sich in Anspruch nimmt, wo diese Abgabenfreiheit nicht zu gewähren ist oder, sofern Abgabenfreiheit ursprünglich gegeben war, aber in weiterer Folge durch Zweckwidmungsänderung verloren ging, diesen Verlust nicht meldet und auf diese Weise einen Schaden in Millionenhöhe erzeugt". Weiters sei zu beleuchten, welche Kotrollmechanismen des ungarischen Amtes für Nationale Sicherheit gegen Korruption es gebe und wie effizient diese seien. Gegen seine Verfolgungssicherheit im Falle seiner Auslieferung nach Ungarn spreche, dass "andere involvierte Personen, die während des Verfahrens Auskünfte erteilten, auf mysteriöse Art ums Leben kamen (z.B. Angeblicher Selbstmord im Polizeiauto nach Festnahme eines Beteiligten nach Selbstanzeige). Es wurde beantragt, über die österreichische Außenvertretungsbehörde in Budapest, aktuelle Informationen über den gesamten Sachverhalt einzuholen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde, Zahl: XXXX, vom BF am 19.08.2016 persönlich übernommen, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 zurückgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des BF per E-Mail vom 19.09.2016 beim BFA Beschwerde eingebracht und dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass Ungarn zwar ein sicherer Mitgliedstaat sei, im gegenständlichen Fall jedoch ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Garantien vorliege und die Aufdeckung eines politischen Skandals, in dem führende Beamte involviert gewesen seien, verhindert worden sei.

7. Am 22.09.2016 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Antragsteller heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Ungarn geboren. Er ist Staatsangehöriger von Ungarn und bekennt sich zum evangelischen Glauben. Die Muttersprache des Antragstellers ist Ungarisch.

1.2. Mit ungarischem Urteil II. Instanz vom 16.11.2012 wurde der BF in Ungarn strafrechtlich verurteilt.

1.3. Der BF hat im Jahr 2013 zusammen mit seiner Ehegattin, XXXX, geb. XXXX, und seiner Tochter, XXXX, geb. XXXX, Ungarn verlassen und ist nach Österreich, Tirol, XXXX gereist.

1.4. Mit Beschluss vom 07.07.2016, XXXX, erklärte das OLG XXXX die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Hauptstädtischen Gerichtshofes, Abteilung für Strafvollstreckung, vom XXXX, AZ XXXX angeführten zu verbüßenden (Rest‑) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und 26 Tagen (aufgrund des Urteiles XXXX, XXXX) gemäß § 4 Abs. 2 EU-JZG für zulässig.

Im besagten Europäischen Haftbefehl wurde betreffend das Handelsunternehmen XXXX AG und den BF und weitere Angeklagte als deren Gesellschafter zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

"Zwischen August 2005 und Februar 2007 haben die Angeklagten in 59 Fällen die Abgaben von Importwaren im statistischen Wert von insgesamt HUF 1.327.971.596,- nicht bezahlt. Durch ihr Handeln haben die Angeklagten die Zolleinnahmen insgesamt um HUF 1.166.795,000,-

vermindert, (...)".

1.5 Der BF stellte mit Schreiben vom 13.06.2016 und 24.06.2016 ein Gnadengesuch an den ungarischen Präsidenten.

1.6. Ungarn gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union.

Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:

Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:

Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04, 27.02.2007, Zl. 309.971-1/2E-XI/34/07 u.a.m.).

Zudem ist Ungarn - wie bereits oben ausgeführt - seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des BF

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Antragstellers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt befindlichen Unterlagen und den dort getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Ungarn und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen des BF

Das zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates erstattete Vorbringen war teilweise widersprüchlich und damit nicht glaubwürdig.

Der BF betonte am 08.08.2016 vor der belangten Behörde, er sei in seiner Heimat im Jahr 2011 das letzte Mal bedroht worden. In seinem Gnadengesuch vom 13.06.2016 sprach er jedoch von weiterer Bedrohung Ende 2012. Er sprach zudem bei seiner Erstbefragung von einer Bedrohung durch XXXX und Personen der Unterwelt, bei seiner Einvernahme am 08.08.2016 von einer Bedrohung entweder von Herrn XXXX oder vonXXXX, dem XXXX des ungarischen Amtes für nationale Sicherheit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet:

"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;

b. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;

c. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;

d. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

Der Punkt d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).

Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF unzutreffend ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, keine Rede sein kann. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.

Daher war der Asylantrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstatten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009 rechtmäßig von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Weil der Antrag zurückzuweisen war, erübrigt sich für das erkennende Gericht weiter auf die unsubstantiierten Anträge eingehen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

(...).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde zurückzuweisen und konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

In der gegenständlichen Entscheidung kam es ausschließlich auf die Tatsachenfeststellung an und gab es im gesamten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte die sich auf eine Rechtsfrage bezogen.

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