BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
Dublin III-VO Art.28 Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
Dublin III-VO Art.28 Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2141894.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 13.07.2016 in Bulgarien und am 18.10.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste am 25.11.2016 in Österreich ein und stelle auch hier am 26.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 26.11.2016 wurde über den Beschwerdeführer die erste, nicht gegenständliche Schubhaft verhängt.
1.3. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde am 27.11.2016 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien hinsichtlich der Rückübernahme nach dem Dublin III Übereinkommen eingeleitet und schließlich wurde Bulgarien aufgrund seiner Zustimmungserklärung vom 07.12.2016 für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig.
1.4. Am 12.12.2016 wurde gegen die erste, nicht gegenständliche Schubhaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 mit Erkenntnis vom 16.12.2016 abgewiesen.
1.5. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 14.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 26.11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien erklärt.
1.6. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde seitens des BF Beschwerde beim BVwG erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist durch abweisende Entscheidung des BVwG vom 19.01.2016 beendet worden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 07.01.2017 durchführbar.
1.7. Der BF wurde am 18.01.2017 aus der Schubhaft auf dem Flughafen Schwechat gebracht und dort per Flugzeug außer Landes gebracht. Die Abschiebung konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, da aufgrund höherer Gewalt ein Landen des Flugzeugs am Zielflughafen in Sofia nicht möglich war. Der Beschwerdeführer wurde daher wieder nach Österreich mitgenommen und wurde über ihn am 18.01.2017 die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF im Wesentlichen die im § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3, 6a und 9 FPG wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Gegen den BF liege eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Er habe in der Vergangenheit durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich dem Verfahren zu stellen und mitzuwirken. Er habe in Bulgarien und in Ungarn bereits Asylanträge gestellt und habe nach Italien weiterreisen wollen. Erst nach Verhängung der Schubhaft im November 2016 habe er in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Der BF sei mittellos, vertrauensunwürdig und habe sich den Asylverfahren in den Nachbarländern entzogen. Dies sei auch in Österreich zu erwarten. Darüber hinaus sei der BF in Österreich in keinster Weise verankert, da weder Familie oder relevante berufliche Bindungen bestehen würden. Allfällige soziale Bindungen seien im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer nur als relativ anzusehen. Da der BF über keinerlei schützenswerte, persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Inland verfüge und auch keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit habe, sowie seine Wohnsituation ungeklärt sei, bestehe hinsichtlich seiner Person erhebliche Fluchtgefahr. Eine Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da seitens des BF keinerlei Kooperationswillen sichtbar sei. Die gegenständliche Schubhaft sei notwendig und auch eine Ultimaratiomaßnahme. Die Behörde sei daher zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die gesetzlichen formalen Erfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten seien.
1.8. Mit Entscheidung vom 19.01.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter Verhängung einer Anordnung zur Außerlandesbringung abgewiesen.
1.9. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 20.01.2017 Beschwerde und führte hiezu aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nicht vorlägen. Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO zu begründen.
Unter näherer Darlegung wird in der Beschwerdeschrift der Rechtsstandpunkt vertreten, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 3 Dublin III - VO abgelaufen sei. Es sei nicht richtig, dass aufgrund des Endes der letzten Schubhaft und des unvorhergesehenen Sachverhalts in Bezug auf das schlechte Wetter in Bulgarien die sechswöchige Überstellungsfrist von neuem zu laufen beginne. Dies sei in Artikel 28 Absatz 3 Dublin III - VO nicht vorgesehen und widerspreche dem eindeutigen Wortlaut.
Im vorliegenden Fall sei keine Einzelfallprüfung im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Dublin III-VO durchgeführt worden und sei der BF nicht dazu befragt worden, weshalb er aus Bulgarien und Ungarn jeweils weitergereist sei. Die Tatsache, dass der BF in Ungarn und Bulgarien nicht geblieben sei, würde noch nicht bedeuten, dass der BF sich dem österreichischen Verfahren entziehen werde. Der bekämpfte Mandatsbescheid sei mit Begründungsmängel belastet, da die Behörde niemals zu den Beweggründen der Ausreise aus Ungarn und Bulgarien und dem Zwecke der Einreise Fragen an den BF gestellt habe. Die vorliegende Konstellation sei "dublintypisch" und sei daher nach der Judikatur eine illegale Einreise, geringe Barmittel und "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise nicht geeignet "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen.
Darüber hinaus bestünden seitens der Rechtsvertretung unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublinfällen. Dadurch, dass die in § 76 Absatz 3 genannten Tatbestände lediglich einen nicht abschließenden, deklarativen Katalog von Kriterien darstelle, werde die Ansicht vertreten, dass die in Artikel 28 Dublin Verordnung geforderte objektive, gesetzliche Festlegung nicht erfüllt worden sei.
Im konkreten Falle lägen notwendige, besondere Umstände nicht vor und stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis, da die Behörde gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Erfordernis des Vorliegens von Fluchtgefahr sei von der Behörde offensichtlich nicht in gebotener Weise geprüft worden, da der BF nicht die Absicht habe sich dem Verfahren zu entziehen.
Die Behörde wäre nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF verpflichtet gewesen, lediglich ein gelinderes Mittel zu verhängen, da sich der BF bisher dem Verfahren nicht durch untertauchen entzogen habe.
Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF vor dem BVwG.
1.10. Ebenso am 20.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (Restart II).
1.11. Mit Schriftsatz vom 23.01.2017 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Gericht vor und erstattete eine Stellungnahme, sowie beantragte die Beschwerde als unzulässig abzuweisen und die gesetzmäßigen Kosten zu ersetzen.
1.12. Am 25.01.2017 wurde der BF wunschgemäß zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan vor die afghanische Botschaft vorgeführt. Für den BF wurde dabei kein Heimreisezertifikat ausgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
1.2. Er stellte am 26.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt. Der BF wurde daraufhin am 18.01.2017 außer Landes gebracht, musste aber am selben Tage wieder nach Österreich zurückgebracht werden. Über den BF wurde am 18.01.2017 eine weitere Schubhaft verhängt.
1.3. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers.
1.4. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das BVwG hat der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016, der den Ausspruch zur Außerlandesbringung enthält, abweisend entschieden.
2.2. Es liegt seit 07.01.2017 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
2.3. Eine neuerliche Überstellung in den Dublinstaat Bulgarien ist geplant.
2.4. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat sich der versuchten Abschiebung am 18.01.2017 nicht widersetzt.
3.2. Der BF musste trotz Bestehens einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückkehren.
3.3. Der BF hat die Beendigung seiner in Ungarn und Bulgarien laufenden Verfahren nicht abgewartet, sich diesen entzogen und ist untergetaucht, bzw. weitergereist. Gegen den BF besteht gleichsam eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.4. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird.
3.5. Der BF hat bereits mehrere (drei) Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstatten der Dublin III-VO gestellt.
3.6. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung vom 13.12.2016 ist wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise nach Italien beabsichtigte.
3.7. Der BF ist nicht ausreisewillig in Bezug auf eine Verbringung nach Bulgarien.
3.8. Der BF hat einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan gestellt und kein Heimreisezertifikat erhalten.
3.9. Der BF ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen, sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.2.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verfahrensgang wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift gleichlautend wiedergegeben und ist sohin der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 13.12.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Reisedokumente (1.4.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellungen zu 2.1. - 2.4. ergeben sich im Wesentlichen aus den Unterlagen im Verwaltungsakt. Aufgrund des vorhandenen Auszugs aus dem FIS ergibt sich, dass die erwähnte Anordnung zur Außerlandesbringung nach wie vor durchführbar ist. Hinsichtlich der Haftfähigkeit darf darauf verwiesen werden, dass sich im Verfahren bisher keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben haben.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen zu 3.1. bis inklusive 3.8. ergeben sich aus den Angaben in den Verwaltungsakten, sowie aus den Aktenbestandteilen des Aktes des Bundesveraltungsgerichtes. Die Feststellungen zu 3.3., 3.6. und 3.7. ergeben sich inbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.2016.
Der BF hat sich nach den Angaben im Akt der versuchten Abschiebung am 18.01.2017 nicht wiedersetzt (3.1). Dennoch musste der BF aufgrund der Wetterverhältnisse nach Österreich zurückgebracht werden, dies, obwohl gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand (3.2). Nach eigenen Angaben im Rahmen der Verhandlung am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er die laufenden Asylverfahren in Ungarn und Bulgarien nicht abgewartet und ist untergetaucht bzw. weitergereist (3.3). Das angegebene Verhalten ist objektiviert und hat er dadurch die diesbezüglichen Tatbestandselemente des § 76 Absatz 3 FPG erfüllt. Ein von der Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift eingeforderter subjektiver Beurteilungsansatz im Hinblick auf die Beweggründe für die Weiterreise ist gesetzlich nicht normiert. Nach der geltenden Dublin VO ist der Asylwerber dazu verpflichtet, sein Verfahren im Land seiner ersten Antragstellung durchführen zu lassen und abzuwarten. Tut er dies nicht, so hat er die ihm dadurch entstehenden Nachteile zu tragen.
Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit war es Absicht des BF, von Österreich nach Italien weiter zu reisen. Die vom BF in der Verhandlung vom 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erteilten Antworten wurden eingehende im Rahmen der Beweiswürdigung des BVwG zu XXXX vom XXXX zur Glaubwürdigkeit erörtert. In diesem Sinne geht auch der nun zuständige Richter von der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben aus, zumal sich schon bereits aus dem Zugticket für jedermann eindeutig ergibt, dass es sich bei einer Reise nach Udine um eine Auslandsreise handelt. Der BF konnte daher im vorangegangen Verfahren nicht glaubwürdig seinen Willen zum Verbleib in Österreich dartun.
Die fehlende Ausreisewilligkeit (3.7.) nach Bulgarien ergibt sich bereits klar daraus, dass der BF bereits in der Vergangenheit umgehend aus Bulgarien weitergereist ist. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Abschiebeversuchs keinen Widerstand geleistet hat. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich daraus jedoch in Zusammensicht noch nicht entnehmen, dass ein zweiter Versuch ebenso problemlos sein würde, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung ohnehin zur widerstandsfreien Ausreise verpflichtet wäre. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Afghanistan gestellt hat zeigt sich, dass dem BF offenbar eine Ausreise nach Afghanistan lieber wäre, als nach Bulgarien. In einer Gesamtsicht des Verhaltens des Beschwerdeführers geht das Gericht daher nicht von einer Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers nach Bulgarien aus, da aufgrund seines Vorverhaltens überwiegende Merkmale vorliegen, die auf eine Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf Bulgarien hindeuten.
Hinsichtlich der Feststellung der Vertrauensunwürdigkeit (3.9.) verweist das Gericht auf die umfassende Beweiswürdigung im oben zitierten Judikat des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016. Im Rahmen der dortigen Beweiswürdigung wird eingehend auf die Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. Aufgrund der unterschiedlichen, nicht in Einklang zubringenden Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen in irgendeiner Weise von prinzipieller Richtigkeit gezeichnet sind. Durch die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im vorangegangen Schubhaftverfahren hat seine Glaubwürdigkeit nach Ansicht des Gerichtes derart gelitten, dass der BF auch weiterhin nicht vertrauenswürdig ist.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Sämtliche Feststellungen zu 4.1. bis 4.5. basieren auf den Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.12.2016 und wurden diese bereits im Bescheid unterstellten Feststellungen in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Lediglich hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. findet sich in der Beschwerdeschrift auf Seite 6 die Rüge, dass der BF hiezu (zu seinen finanziellen Mitteln) nicht befragt worden sei. Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 13.12.2016 in Verbindung mit der diesbezüglichen Eintragung seiner Effekten bzw. Depositen im Rahmen der Schubhaft (Anhaltedatei) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest selbst nicht davon ausgeht, dass er wesentliche Geldmittelt besitzt. Weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem Punkt Zweifel hat, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift selbst nicht.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn und Bulgarien. Er hat die dortigen Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieser Verfahren nach Österreich weitergereist. Nachdem er nach einer versuchten Abschiebung wieder nach Österreich gekommen ist, wurde er wieder in Schubhaft genommen.
Das Verfahren hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung möglicherweise entziehen würde, da er nunmehr offensichtlich nicht die Absicht hat, sich tatsächlich nach Bulgarien abschieben zu lassen. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss, da er in der Vergangenheit mehrere europäische Länder bereist und auch die Weiterreise nach Italien beabsichtigt hatte.
Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF hat, wie oben ausgeführt, mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt und kann nicht gesagt werden, es würde sich daraus kein erheblicher Sicherungsbedarf ergeben. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass der BF die Tatbestände der Ziffern 3, 6, 6a, 6b,6c und 9 erfüllt hat und die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf begründete. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass sich der BF während des letzten Abschiebeversuchs der Überstellung nach Bulgarien nicht widersetzt hat. Für ihn bestand im Vorfeld der versuchten Abschiebung aufgrund der vollzogenen Schubhaft faktisch keine Möglichkeit weiterzureisen oder unterzutauchen.
Die im Bescheid angeführten Tatbestände (mit Ausnahme der Ziffer 1) haben sich im gerichtlichen Verfahren als erfüllt dargestellt und sind zum Teil auch nicht strittig. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich, Bulgarien und Ungarn) und hat durch die nun angeführten Handlungen auch weitere im § 76 Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, die bei der Beurteilung über den Fortsetzungsanspruch ebenso zu berücksichtigen waren.
Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung zusätzlich auch auf die Ziffer 1 gestützt wurde. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Anzahl und das Gewicht der verwirklichten Tatbestände auch ohne Berücksichtigung der Ziffer 1 im Rahmen der Abwägung dennoch jedenfalls zur berechtigten Annahme erheblichen Sicherungsbedarfes führt. Zum Kriterium der Ziffer 9 wird in der Beschwerdeschrift relativiert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid den Sicherungsbedarf ohnehin nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf mehrere weitere Tatbestände stützte, sodass diese Argumentation ins Leere führen muss. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen könnten. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und hat Bulgarien und Ungarn nach seiner Antragstellung wieder verlassen, ohne die dortigen Asylentscheidungen abzuwarten. Er ging weiter nach Österreich um hier Asyl zu erlangen. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.
3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer untertauchen, oder weiterreisen und den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal ein in naher Zukunft liegender Abschiebetermin zu erwarten ist.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2.1. Die durch die Behörde und das erkennende Gericht herangezogenen Faktoren zur Begründung des Sicherungsbedarfes basieren auf die in im § 76 Absatz 3 näher bezeichneten Faktoren mit denen das Auslangen gefunden werden konnte. Zur Begründung der erheblichen Fluchtgefahr hat sich sowohl die Behörde, als auch das Gericht nicht von den in diesem gesetzlichen Katalog verzeichneten Kriterien entfernt. Die herangezogenen Beurteilungspunkte waren hier zur Begründung einer erheblichen Fluchtgefahr in jedem Fall für sich ausreichend, weshalb ein Rückgriff auf die durch die Judikatur entwickelten Kriterien gar nicht erforderlich war. Die Frage eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Bestimmung stellt sich daher im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht.
3.2.2. Bezugnehmend auf das zitierte Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016, XXXX wird festgehalten, dass nach authentischer Interpretation der zitierte Fall mit dem Gegenständlichen nicht in Einklang zu bringen ist. Im zitierten Judikat lagen neben Kriterien der Ziffer 9 (§ 76 Abs. 3 FPG) keine weiteren Tatbestandsmerkmale vor. Die Behörde stützte sich daher lediglich auf eine Argumentation der sozialen/beruflichen/familieren und Unterkunftssituation während im vorliegenden Fall darüber hinaus noch etliche andere Merkmale für Fluchtgefahr vorliegen. Die zitierte Entscheidung war daher nicht beispielgebend.
3.2.3. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertritt die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 3 Dublin II - VO abgelaufen sei. Dies insbesondere deshalb, da die belangte Behörde bis zum letzten Tag der Überstellungsfrist zugewartet habe und den BF kein Verschulden am Unterbleiben der erfolgreichen Abschiebung treffe. Die Rechtsvertretung geht in ihren Ausführungen davon aus, dass es sich daher eindeutig um eine rechtswidrige Fortsetzung der Haft handle (Beschwerdeschrift Seite 4). Hiezu wird erwogen:
Die mit Bescheid vom 26.11.2016 über den BF verhängte Schubhaft fand ihr Ende im Zuge der Einleitung der Abschiebung am 18.01.2017. Der 18.01.2017 lag innerhalb der sechswöchigen Überstellungsfrist des Artikel 28 Absatz 3 Dublin III - VO. Die Dublinverordnung geht von dem Fall aus, dass eine Schubhaftverhängung nach der Zustimmung des aufnehmenden Landes in weiterer Folge maximal sechs Wochen dauern darf. Im vorliegenden Fall wurde daher mit Beginn der Abschiebung die Schubhaft am 18.01.2016 beendet (konsumiert) und wurde diese daher auch fristgerecht beendet. Eine konkrete Regelung darüber, ob es zulässig ist, danach einen weiteren Schubhaftbescheid zu erlassen, gibt es nicht. Es ist daher prinzipiell davon auszugehen, dass die Verhängung einer weiteren Schubhaft auch den Fristlauf der Sechswochenfrist neu in Gang setzt. Hinweise für eine Rechtsauslegung, dass es sich bei der Sechswochenfrist des Artikels 28 Absatz 3 Dublin III - VO um eine nicht überschreitbare Frist für Schubhaften generell handelt, besteht nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat daher die Behörde im konkret vorliegenden Fall richtigerweise einen neuen Schubhaftbescheid erlassen und dadurch neuerlich die Sechswochenfrist in Gang gesetzt. Im Sinne der Bestimmung des Artikels 28 Absatz 3 Dublin III - VO gilt daher die sechs Wochen Frist mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft auch neu zu laufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu dieser Frage, zu XXXX klar ausgesprochen, dass eine neue Verhängung einer Schubhaft auch einen neuen Fristbeginn bedeutet. Im Sinne der Ausführungen im zitierten Judikat ist auch im vorliegenden Fall nicht zu sehen, weshalb das Vorliegen widriger Wetterverhältnisse die neuerliche Verhängung einer Schubhaft, und damit auch die neuerliche Ingangsetzung der Sechswochenfrist rechtswidrig machen sollte. Nach Ansicht des Gerichtes hat daher die Behörde zu Recht einen neuen Schubhaftbescheid erlassen und dadurch auch neuerlich die verordnungsmäßig vorgesehene sechs Wochen Frist ausgelöst. Da jedoch zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur eines Höchstgerichtes vorliegt, war diesbezüglich die Revision zuzulassen.
3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist, zumal bereits am 13.12.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG stattgefunden hat und seither keine wesentlichen Änderungen im Verfahren eingetreten sind.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Frage, ob eine neuerliche Verhängung der Schubhaft unmittelbar nach einem gescheiterten Abschiebeversuch, auch neuerlich die Sechswochenfrist nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO in Gang setzt, oder ob dies nicht der Fall ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
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