AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2122787.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 24.02.2016, Zl. 1075522905-150753648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Spruchteil III, erster Satz, des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2016 (zu § 55 AsylG 2005) wird behoben.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde bezüglich Spruchpunkte I, II und IV abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, dass er XXXX heißt, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren sei, seine Muttersprache Dari sei, er aus der Volksgruppe der Tadschiken komme. Er habe zuletzt in XXXX gewohnt. Er habe die Grundschule von 1996 bis 2012 in XXXX besucht und von 2012-2014 die Universität dort. Befragt zu seinen Fluchtgründen gibt er an, dass er Kontakt mit einem benachbarten Mädchen gehabt und ihre Familie diese Beziehung nicht akzeptiert habe. Die Familie namens XXXX habe ihn umbringen wollen. Da er arm sei und ihre Familie reich, hätte die Familie die Beziehung nicht gewollt. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, dass er von der Familie XXXX umgebracht werde.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen am 19.01.2016 präzisierte sein Geburtsdatum auf XXXX , laut afghanischer Rechnung XXXX . Er habe zuhause als Schweißer gearbeitet in einer eigenen Werkstatt. Er habe Eisentüren und Tore gebaut. Er habe nach der Mittelschule diesen Beruf erlernt. Sein Vater sei LKW Fahrer gewesen. Er habe vor der Ausreise mit seinen Eltern in XXXX gewohnt.
Er habe ein Mädchen gekannt, das in der Nachbarschaft gewohnt habe, sie hätten sich drei Jahre vom Sehen gekannt. Sie seien eigentlich befreundet gewesen, ihre Mutter habe von der Freundschaft gewusst, sonst niemand. Eines Tages hätte ein vermögender Juwelier um ihre Hand angehalten, der Vater wollte, dass die Tochter diesen heirate. Das Mädchen sei aufgrund der Beziehung zu ihm dagegen gewesen. Das Mädchen habe versucht, Selbstmord zu begehen. Der Vater sei dahinter gekommen, dass er der andere Verehrer sei und sei auch einmal in sein Geschäft gekommen. Er habe ihn dort geschlagen und wollte, dass er an einen ihm unbekannten Ort mitfahre. Er sei nicht mitgefahren, sondern nach XXXX gefahren. Dort habe er gehört, dass das Mädchen außer Lebensgefahr sei und den Goldschmied geheiratet habe. Er sei dann nach XXXX zurückgefahren. Die sechs Brüder des Mädchens hätten erfahren, dass er der Freund gewesen sei, die Brüder hätten ihn angegriffen und mit einem Messer verletzt. Über diesen Vorfall habe nur ein Freund von ihm erfahren, seiner Mutter habe es nicht erzählt. Eines Tages hätten zwei Brüder des Mädchens versucht, in das Haus einzudringen, einer der Brüder sei verletzt worden, man wollte den Mann zur Polizei bringen. Er selbst wollte das nicht. Er habe den Streit nicht gewollt, sondern Afghanistan verlassen. Seine Mutter habe nach dem letzten Vorfall darauf gedrängt, dass er Afghanistan verlässt. Der Name des Mädchens sei XXXX , ca. 24 Jahre alt. Seine Mutter sei zur Familie gegangen wegen der Heirat, man habe sie aber weggeschickt, weil sie aus verschiedenen Gesellschaften stammten.
Er sei ca. einen Monat unterwegs gewesen. Er sei mit einem Reisepass, der vier Monate vorher ausgestellt worden sei, gereist. Im iranischen Konsulat in XXXX habe er ein Visum beantragt.
3. Mit Bescheid vom 24.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass das Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe unglaubwürdig sei. Er habe seine Fluchtgeschichte emotions-, inhaltsarm und zusammenhanglos geschildert. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund am 19.01.2016 geschildert habe, nicht geeignet, sein Vorhaben für glaubhaft befinden zu können. Er habe konkrete Angaben immer erst nach Nachfragen gemacht. Er habe in der freien Erzählung die von ihm vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben und von einer Rückkehr abhalten, nicht glaubhaft gemacht und könnten diese demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Bei der vermeintlichen Liebesbeziehung habe er immer nur als Mädchen bezeichnet und kein einziges Mal den Namen erwähnt. Man gehe davon aus, dass es sich um eine erfundene Rahmengeschichte handle und er die wahren Gründe seiner Ausreise nicht bekannt geben wolle. Wenn er behauptet, eigentlich keine Beziehung mit dem die Mädchen geführt zu haben und er nur aus dem missglückten Heiratsantrag bei den Eltern des Mädchens eine Gefährdung der Person abzuleiten versuche, sei dies unlogisch. Eine Ehrenschuld könne aufgrund einer Verehrung niemals entstehen, deshalb sei es abstrus, wenn er behaupte, dass die Brüder und der Vater des Mädchens ihn verfolgen sollten. Das Mädchen habe sich den Wünschen der Familie gefügt. Zu Beginn habe er angegeben, dass sich der Vorfall mit dem Vater in seiner Werkstatt ereignet habe, was er sodann auf sein Kleidergeschäft korrigiert habe. Aufgrund dieser Unsicherheit gehe die Behörde davon aus, dass er nicht die Wahrheit sage. Ungereimtheiten gebe es betreffend einzelner Vorfälle, aber auch seiner Reisepassbeantragung. Er habe diese Widersprüche auch nicht aufklären können.
Rechtlich wurde angeführt, dass die vorgebrachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten sollen, nicht glaubhaft seien und daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Für ihn bestehe in Afghanistan eine absolut taugliche Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ein zumutbares Leben zu führen. Es hätten sich im Verfahren keinerlei Ansatzpunkte ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre ihm auch nach der Rückkehr wie schon vor der Ausreise zumutbar, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor. Ebenso wäre eine Rückkehrentscheidung zulässig, weil er in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge, nur äußerst geringe Deutschkenntnisse habe und keiner Arbeit nachgehe. Sonstige private Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, so dass solche Bindungen nicht anzunehmen sein. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher nicht festzustellen. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden, demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen er mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Bezüglich der Rückkehrentscheidung werde auf die zu Spruchpunkt II (betreffend subsidiären Schutz) dargelegten Erwägungen verwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; darin wird im Wesentlichen zur Begründung vorgebracht, dass die Art und Weise wie ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Er habe bei seiner Befragung vor dem BFA ausführlich, in freier Erzählung oder auf Nachfragen zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen und sich auch einverstanden erklärt, sein Vorbringen durch Erhebungen im Heimatland überprüfen zu lassen. Die Behörde beurteile die Angaben zu seinem Privat und Familienleben als durch durchwegs glaubhaft, zur Beurteilung des Fluchtgrundes legte sie einen ungleich strengeren Maßstab an und bezeichnete sie als gänzlich unglaubwürdig. Das erwecke den Anschein, dass die Behörde die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteile und einzelne Punkte zu seinem Nachteil werte. Bezüglich der Zeit, die er seine Freundin kenne, könnte ein Übersetzungsfehler vorliegen, er kenne seine Freundin wohl
seit seiner Kindheit, allerdings hatten sie eine Liebesbeziehung seit drei Jahren. Eine bekannt gewordene Liebesbeziehung und ein Selbstmordversuch seien eine Schande für die Familienehre. Solange die Ehre der Familie nicht durch seine Ermordung gerettet sei, drohe ihm in Afghanistan Lebensgefahr. Es sei auch verabsäumt worden, die relevanten Länderinformationen einzuholen. Bezüglich der Länderinformationen wird auf das nicht funktionierende Justizwesen und die Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen, ebenso auf die allgemeine Sicherheitslage.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden zwei Bestätigungen über verrichtete gemeinnützige Hilfstätigkeiten zu Gunsten der Marktgemeinde XXXX vom 18.08.2015 bis 31.08.2015 und vom 01.09.2015 bis 10.09.2015 sowie die Bestätigung über die Teilnahme an der Deutsch-Kommunikation Gruppe vorgelegt.
5. Am 25.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahmen des Bf statt. In dieser wurde mit Beschluss Herr Dr. Sarajuddin Rasuly zum Sachverständigen bestellt.
6. Er hat mit 30.08.2016 Folgendes festgestellt:
Forschungsmethodik: Literaturrecherche und Forschungen in der Heimatregion des BF in der Stadt XXXX .
Das Vorbringen des BF im Wesentlichen:
Der BF gibt an, XXXX zu heißen, aus dem Bezirk XXXX in XXXX zu stammen. Sein Vater heiße XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX . XXXX würde in Indien studieren. Er habe sechs Schwestern und sie seien verheiratet. Ein Schwager von ihm sei ein Verwandter seiner Mutter und wohne mit ihnen im selben Haus zusammen, aber im getrennten Hof. Dieser Schwager heiße XXXX und habe zwei Kleidungsgeschäfte in Mazar-e Sharif und in Kabul. Er habe zwei Schwager aus der Provinz Takhar und einer von diesen würde XXXX heißen. Das Geschäft seines Schwagers sei in XXXX und sein Geschäft in XXXX situiert. Seine Adresse in Mazar-e Sharif laute: XXXX . Sein Bruder XXXX würde auch in XXXX wohnen. Er sei ein Kickboxer und sein Meister heiße XXXX . Die Adresse des Kickboxvereins sei XXXX . Er habe zwei Jahre in Mazar-e Sharif Landwirtschaft: studiert. Er hatte ein Metallverarbeitungsgeschäft gehabt und später habe er ein PVC und ein Kleidungsgeschäft besessen.
Seinen Fluchtgrund gibt er folgendermaßen an: Er habe mit einem Mädchen namens XXXX eine Liebesbeziehung gehabt. Aber es ist nicht zur sexuellen Handlungen zwischen beiden gekommen. Der Vater von XXXX heiße XXXX . XXXX habe vorher in derselben Gasse in XXXX gelebt, wo die Eltern des BF wohnen. Jetzt würde XXXX in XXXX in seinem neuen Haus wohnen. Der BF sei von XXXX und seinen Söhnen wegen seiner Beziehung mit XXXX verfolgt worden und im Falle der Rückkehr würde der BF von diesen getötet. XXXX habe seine Tochter mit einem Goldschmied verheiratet. Von dem Ehemann von XXXX würde der BF nicht verfolgt, weil er damit keine Probleme habe, dass seine Frau mit dem BF vorher eine Liebesbeziehung gehabt habe.
Zum Vorbringen des BF:
Ich habe mein Mitarbeiter aus Kabul nach XXXX geschickt, um über die Angaben des BF zu seiner Identität und seiner Fluchtgründe Nachforschungen anzustellen. Mein Mitarbeiter hat mit dem Schwager, zwei Brüdern und mit den Nachbarn des BF, sowie mit einigen Ladenbesitzern im Wohnviertel des BF Gespräche betreffend die Angaben des BF geführt. Außerdem war mein Mitarbeiter im Kickboxverein und hat mit dem Meister des Vereins, XXXX , getroffen und ihn betreffend die Identität des BF befragt. Mein Mitarbeiter war in XXXX und hat sich über XXXX erkundigt und mit einigen Geschäftsinhaber in XXXX , wo XXXX wohnt, gesprochen.
Zur Identität des BF:
Die Identität des BF wurde durch die Gespräche meines Mitarbeiters mit den Brüdern und Schwager des BF sowie mit den Ladenbesitzern im Wohnviertel der Familie des BF und mit dem Kick-Boxmeister geklärt. Demnach heißt der BF XXXX und gehört der tajikischen Ethnie in XXXX an. Er hat, wie er bei seinem Asylverfahren angegeben hat, zwei Brüder mit den Namen XXXX und XXXX . Sein Bruder XXXX arbeitet als LKW-Fahrer bei einer Schotter- Firma und hat kein Taxi mehr. Aber er hat früher ein Taxi besessen. Sein jüngerer Bruder, XXXX , der zwischen 17-19 geschätzt wurde, war zur Zeit der Befragung meines Mitarbeiters in XXXX wegen Uni-Ferien in Indien zu Hause in XXXX ; er studiert tatsächlich, wie der BF angegeben hat, in Indien. Der Vater des BF wird in seinem Viertel als XXXX genannt. XXXX arbeitet nicht und wird von seinem Sohn XXXX und seinem Schwiegersohn, XXXX finanziert. Der BF hat vier Schwager mit den Namen XXXX .
XXXX wohnt mit seinem Schwiegervater, aber befindet sich derzeit aus geschäftlichen Gründen in XXXX . Mit ihm wurde telefonisch gesprochen und er hat angegeben, dass er sein Kleidungsgeschäft in XXXX habe schließen müssen, weil er es nicht mehr behalten können. Jetzt versuche er in XXXX geschäftlich wieder Fuß zu fassen. Über andere Schwäger des BF wurde nicht nachgeforscht.
Nach den Angaben des Schwagers des BF, XXXX , gehört das Haus, wo die Eltern des BF wohnen, ihm und das Eigentumshaus der Familie des BF ist ein verfallenes Gebäude, welches Neben dem Haus von XXXX situiert ist.
Betreffend Fluchtgründe des BF:
Die beiden Brüder des BF haben die Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe genauso wie der BF, vor der Behörde erzählt hat, meinem Mitarbeiter gegenüber wiedergegeben. Aber beide konnten nicht angeben, ob XXXX in ihrem Wohnviertel gewohnt hat. Sie konnten auch über die Adresse von XXXX keine Information geben. Der Schwager des BF, XXXX , hat am Telefon mit meinem Mitarbeiter die Angaben des BF nicht bestätigen können. Die Ladenbesitzer in der Gasse, wo das Familienhaus des BF befindet, wussten nicht von den Schwierigkeiten des BF, die er in Österreich erzählt hat. Auch in XXXX , wo der Schwager des BF und angeblich auch der BF ein Geschäft besessen haben, wussten die Ladenbesitzer von einem Streit des BF mit XXXX nichts. Die Ladeninhaber im Wohnviertel der Familie des BF, in XXXX , konnten sich nicht erinnern, dass eine Person mit dem Namen XXXX mit seiner Familie in ihrem Viertel gewohnt hätte.
Diese Angaben der Ladenbesitzer im Wohnviertel des BF entsprechen den Gegebenheiten Afghanistans.
Die Nachbarn wissen, wohin ihre Nachbarn gezogen sind und wer in den letzten mindestens dreißig Jahren ihre Nachbarn waren. Die Nachbarn des BF und die Ladenbesitzer seines Viertels kannten Herrn XXXX nicht.
Mein Mitarbeiter hat den Kick-Boxmeister in seinem Klub getroffen und mit ihm ein ausführliches Gespräch geführt. Der Meister heißt XXXX und führt den Klub. Der Kick-Box-Klub befindet sich nicht mehr in XXXX , sondern in XXXX , Metallverarbeitungsviertel im Bazar von Mazar-e Sharif. Der BF ist sein Schüler gewesen und war die zweite Person in seinem Verein. Meister XXXX hat von den Schwierigkeiten des BF, dass er von der Familie seiner Freundin verfolgt worden wäre, nichts gewusst und konnte auch nicht bestätigen, dass der BF mit XXXX und seiner Söhne Schwierigkeiten bekommen hätte. Sarferaz kannte auch XXXX nicht.
Betreffend XXXX wurde in XXXX nachgeforscht und festgestellt, dass XXXX ein angesehener Mann ist und zu Mittelschicht in Mazar-e Sharif angehört. Seine Söhne gehen verschieden selbständigen Geschäften nach und sind nicht gewalttätig.
7. Der Bf gab mit 27.09.2016 eine Stellungnahme zum Gutachten ab:
Er wendet sich gegen die seiner Meinung nach im Gutachten aufgetretenen Ungenauigkeiten, so habe er nur einen Schwager in der Provinz Takhar und nicht zwei und XXXX habe seine Tochter mit dem Sohn eines Goldschmiedes verheiratet, auch habe sein Bruder XXXX nie ein Taxi gefahren. Sein Bruder XXXX sei nicht 17-19, sondern 23 Jahre alt und dieser sei nicht wegen der Uni-Ferien in Indien nach Hause zurückgekommen, sondern weil seine Mutter krank sei. Sein Vater lebe von der Miete des Hauses und werde nicht vom Schwiegersohn XXXX oder XXXX finanziert, XXXX zahle den Schwiegereltern die Miete.
Der Bf informierte weiters mit Schreiben vom 11.10.2016, dass ein Nachbar, der für alle Häuser zuständig sei, angeschossen worden sei und auch von den Sicherheitsbehörden - genau wie er - nicht geschützt worden sei.
8. Mit Schreiben vom 07.11.2016 hat der Bf ergänzende medizinische Unterlagen vorgelegt, konkret den Befundbericht von Frau XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Diese kommt zum Befund, dass die noopsychischen Funktionen herabgesetzt seien, Frustrationstoleranz herabgesetzt ist und die Stimmungslage depressiv sei; er sie tagesmüde und im Antrieb herabgesetzt. Als Diagnose wird festgestellt: Kopfschmerz unklarer Genese derzeit gebessert, mittelgradig depressive Episode und eine dissoziative Störung. Es werden Medikamente ( XXXX )verschrieben und eine muttersprachliche Therapie als dringend erforderlich festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Das Geburtsdatum wird nach den Angaben des Bf und den Angaben auf der Karte für Asylberechtigte mit XXXX festgelegt.
Der Bf heißt XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, aus der Volksgruppe der Tadschiken, seine Muttersprache ist Dari, er ist sunnitischer Moslem. Er lebte in Afghanistan in der Provinz Balkh, konkret in der Stadt Mazar e Sharif, in XXXX .
Der Bf war an zwei Geschäften in der Stadt Mazar e Sharif beteiligt, einem Kleidergeschäft (zusammen mit dem Schwager) und einem PVC-Fenstergeschäft (zusammen mit einem Nachbarn).
Der Bf ist bis auf Kopfschmerz-Symptomatik gesund; eine MRT-Untersuchung des Gehirns (Befund vom 18.07.2016, Ambulatorium XXXX ) hat keinen Krankheitshinweis ergeben.
Er hat in Mazar e Sharif mit den Eltern in einem Haus gewohnt. Der Bf hat 6 Schwestern, 5 leben in Mazar e Sharif, eine in den USA. Er hat 2 Brüder, von denen der eine in Indien studiert. Der andere Bruder lebt mit seiner Familie getrennt, er hat ein Transportunternehmen mit 2 LKW. Auch der Vater war im Transportgeschäft.
Eine Schwester und ein Schwager leben auch auf dem Grundstück der Familie; es konnte nicht geklärt werden, ob der Schwager Miete zahlt oder den Vater sonst unterstützt und wem das Haus, dass bewohnt wird gehört; das ist aber nicht entscheidungswesentlich.
Dieser Schwager hatte ein Geschäft in Mazar e Sharif; er hat derzeit ein Geschäft in Kabul-Der Bf war in Mazar Mitglied in einem Kickbox-Verein.
Er hat in Afghanistan die Mittelschule abgeschlossen und hat von 2012-2014 die Universität besucht.
Er hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine engen privaten Beziehungen. Er besucht einen Deutschkurs A1. Er hat gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX geleistet.
Er ist in ärztlicher Behandlung, es wurden zuletzt Kopfschmerzen, eine mittelgradig depressive Episode sowie eine dissoziative Störung festgestellt.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen
Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe, d.h. sowohl die Beziehung zu dem Mädchen als auch logischerweise auch der Überfall auf ihn und das versuchte Eindringen in das Haus der Familie können nicht als glaubhaft eingeschätzt werden und werden der rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt.
Andere Fluchtgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.3 Länderfeststellungen:
1.3.1 Zur Provinz Balkh bzw. zur Hauptstadt Mazar e Sharif (Quelle:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016 mit eingefügten Informationen vom 29.07.2016- kurz LIB, 101ff.)
Gewalt gegen Einzelne | 30 |
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe | 81 |
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen | 26 |
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit | 70 |
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt | 18 |
Andere Vorfälle | 1 |
Insgesamt | 226 |
Im Zeitraum 1.1. -
31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
1.3.2. Medizinische Versorgung
(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016 mit eingefügten Informationen vom 29.07.2016- kurz LIB, 154ff.)
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
1.2.3 Behandlung nach Rückkehr (LIB, 183ff)
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR
in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
1.2.4 Verkehrsverbindungen nach Mazar e Sharif (LIB, 18 f und 27)
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt ohne das Fragen gestellt wurden. In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. DieTaximietung ist eine gute Option da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Ring Road
Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).
2. Beweiswürdigung:
Das Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt des BFA, Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Recherche-Ergebnis des Herrn Dr. Rasuly in Afghanistan vom 30.08.2016, sowie Befunde (Ambulatorium XXXX ), Arztbrief vom 20.06.2016 Dr. XXXX und Bestätigungen der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0578, mwN) ergangen zur einer Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, stellt diese keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Auch bei einer Recherche durch eine hier als nichtamtlichen Sachverständigen bestellte Person, die die Recherche vor Ort durch von ihr beauftragte Vertrauenspersonen durchführen lässt, handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Zur Recherche: Herr Dr. Rasuly hat eine Recherchemethode offen gelegt und verschiedene Quellen herangezogen. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Familie konnte identifiziert werden und ihre Lebensumstände konnten bestätigt werden, sodass das Gericht davon ausgeht, dass über die richtigen Personen Auskünfte eingeholt wurden. Besondere Glaubwürdigkeit kommt den Aussagen des Kickboxmeister XXXX zu, der den Bf unbestritten kannte, mit ihm oft zu tun hatte und trotzdem nichts von den vom Bf vorgebrachten Fluchtgründen wusste.
Dass die Brüder des Bf nach seinen Aussagen das Vorbringen des Bf bestätigt hätte, ist kein starkes Argument für die Glaubwürdigkeit und kann im Hinblick auf die von unbeteiligten Dritten geäußerten Informationen die Fluchtgründe nicht bestätigen. Der Schwager hat die Angaben des Bf nicht bestätigt.
Der Widerspruch zw. der Aussage des Bf und der Recherche, dass in letzterer von einem Goldschmied die Rede ist, den das Mädchen, mit dem er Kontakt hatte geheiratet hat und der Bf vorbringt in der Stellungnahme, dass es sich um den Sohn eines Goldschmiedes gehandelt hat, so ist das kein Grund, die Recherche grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal auch in den früheren Aussagen des Bf von einem Juwelier die Rede ist (vgl. Aussage BFA 19.01.2016).
Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf den behaupteten Überfall auf ihn und das versuchte Eindringen ins Haus, einige Monate nach der Heirat des Mädchens, den Eindruck gemacht, dass er seiner Sache nicht sehr sicher ist.
Der - scheinbare- Widerspruch bei der Pass- Ausstellung konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.
Auch wenn die Einwände des Bf in der Stellungnahme vom 27.09.2016 ernsthaft zu bedenken sind, beziehen sie sich doch auf Einzelaspekte des Rechercheergebnisses, wo diese uU ungenau ist. Für den Kern der Fluchtgründe, nämlich den Schwierigkeiten des BF wegen der heimlichen Beziehung zu einem Nachbarmädchen, das wegen der Verheiratung mit einem vom Vater ausgesuchten Mann einen Selbstmordversuch unternahm, konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden werden.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die Ereignisse nicht wie geschildert stattgefunden haben und es daher auch unglaubwürdig ist, dass sich daraus ein Motiv für einen Überfall auf den Bf entstanden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.1 Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
3.2 Das bedeutet für den konkreten Fall:
Im gegenständlichen Fall konnte keine Verfolgung festgestellt werden und auch keine Gefährdung für den Fall der Rückkehr, sodass die Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG ausgeschlossen ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
3.4 Es obliegt der abschiebungsgefährdeten Person , die gewichtigen Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahmen eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, vgl. Erk Ra 2016/19/0158, mit Hinweis auf Ra 2016/19/0036, Ra 2015/01/0134)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN), zuletzt VfGH e 755/2016 vom 22.09.2016.
3.5 Zum 1.Fall des § 8 AsylG (zur Prüfung des Art. 3 EMRK)
Beim Bf handelt es sich um keine besonders vulnerable Person, er ist nicht minderjährig, er ist überwiegend gesund und hat eine Ausbildung bis zu einem angefangenen Studium. Er war im Geschäftsleben aktiv.
Die Familie des Bf lebt in Mazar e Sharif und besitzt dort ein Haus, sodass dem Bf keine Obdachlosigkeit droht. Verwandte sind im Geschäftsleben tätig und können den Bf, der vor seiner Ausreise auch an zwei Geschäften/Betrieben beteiligt war, in das Erwerbsleben integrieren bzw. ihm dabei behilflich sein Die Familie ist unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan nicht arm, sodass sie dem Bf vorübergehend den Lebensunterhalt zur Verfügung stellen kann. Der Bf läuft daher bei einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten. Der Bf verfügt damit über ein familiäres/soziales Netz, das ihn im Falle seiner Rückkehr auffangen kann. Seine Eltern leben noch.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK ist für den Bf daher keine Gefährdung festzustellen.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Eine Verletzung des Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), des Protokolls Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder des Protokolls Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht.
Zur Sicherheitslage (zum 2.Tatbestand des § 8 AsylG)
Die Stadt Mazar e Sharif gehört zu den sicheren Orten in Afghanistan, sodass dort eine Gefährdung für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht besteht.
Die Stadt ist mit Flugzeugen erreichbar, auch Busverbindungen nach Kabul existieren (vgl. Länderberichte).
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Auch seine Erkrankung rechtfertigt im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht. Nach der Judikatur können unter "außergewöhnlichen Umständen" lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Eine solche schwerwiegende Erkrankung liegt nicht vor; in der Stadt Mazar e Sharif kann - wie sich aus dem Länderbericht - 1.2.2.- ergibt, eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen werden, vor allem kann der Bf durch sein familiäres Umfeld unterstützt werden.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
4.1 Umstände, dass der Antragsteller allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Antragstellers seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Antragstellerinnen Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
4.2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (vgl. auch § 52 Abs. 2 FPG) ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
4.3 Ein Fall des §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt nicht vor.
4.4 Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen, vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
4.5
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9, VfGH- Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).
4.6 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Der Bf hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er lebt erst seit Juni 2015 in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich konnte er sich nicht aufbauen.
Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Weitere intensive private oder familiäre Bindungen zu Österreich liegen nicht vor. Die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen ist im Stadium der Antragstellung nicht möglich.
Er hat mit dem Erwerb von Deutschkenntnissen begonnen.
Für die Integration spricht, dass sich der Bf hat sich in der Gemeinde engagiert hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Juni 2015 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von (einfachen) Sprachkursen und der gemeinnützigen Arbeit eine durch Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht einmal ansatzweise angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Überdies ergibt sich durch diese intensiven familiären Bindungen nach Afghanistan, dass eine berücksichtigungswürdige Integration auf Basis des Privatlebens eine besonders hohe, geradezu außergewöhnliche, Intensität aufweisen müsste um einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung entgegen zu stehen.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland der Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Im vorliegenden Fall ergab die Abwägung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht unzulässig ist.
4.7 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Schließlich sind im Hinblick auf die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.
Zu Spruchpunkt III in diesem Erkenntnis:
Nach der ständigen Judikatur ist dann, wenn eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, keine Entscheidung nach § 55 AsylG zu treffen (vgl. Erk VwGH Ra 2015/21/0101, Ra 2016/119/0158)
Diesbezüglich war daher der Bescheid zu beheben, ohne dass sich inhaltlich eine Änderung ergeben hätte.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
