PG 1965 §56
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §56
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2007679.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18.09.2012, GZ: 2P-1050. XXXX /123-2012, betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 PG 1965 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12.07.2011, GZ: 2P-1050. XXXX /117-2010, abgeändert durch den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 02.12.2013, GZ: 1050. XXXX /0002-III/8/2013, wurde dem am XXXX 1952 geborenen Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bundeslehrer, über seinen Antrag vom 08.11.2010 Studienzeiten nachträglich im Gesamtausmaß von drei Jahren, neun Monaten und zwei Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und dieser dafür zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 13.796,10 verpflichtet.
2. Mit Schreiben vom 30.04.2012 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von Beitragszeiten für die "Korridorpension". Dazu führte er aus, dass er - da der Gesetzgeber die Bedingungen für den Antritt der Korridorpension von ursprünglich 37 Jahren und sechs Monaten auf 38 Jahre und sechs Monate geändert habe - in Ergänzung seines Antrages vom 08.11.2010 den Antrag auf Nachkauf jener Beitragszeiten zu den am 08.11.2010 gültigen Bedingungen stelle, um mit Ablauf des 30.11.2014 in den Ruhestand treten zu können.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte er mit Schreiben vom 29.10.2013 mit, dass er von der seinem Antrag beigefügten Bedingung betreffend die Beitragsbemessung Abstand nehme.
5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 13.12.2013 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in Verbindung mit § 53 Abs. 2a PG 1965, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, nachträglich weitere Zeiten im Gesamtausmaß von einem Jahr als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und der Beschwerdeführer dafür gemäß § 56 Abs. 3b PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 25.692,72 verpflichtet. Begründend verwies die Bundesministerin zur Höhe des vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages auf die Bestimmung des § 56 Abs. 3b PG 1965, wonach dieser für jeden vollen Monat der angerechneten Zeit 22,8 % der am Tag des Antrages auf nachträgliche Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, welche für das Jahr 2012 € 4.230 betrage, ausmache. Dieser Betrag erhöhe sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellten, um 122 %.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 27.09.2014, Zlen. B 113/2014-4 und B 143/2014-4, als unbegründet abwies und feststellte, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des Rechts öffentlich Bediensteter, ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, die ihm durch den Gleichheitssatz gesetzten Grenzen nicht überschritten habe. Ebenso würden die Regelungen keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht bewirken.
7. Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8. In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Revision macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn im Sinne einer Stattgebung seines ursprünglichen Antrages abzuändern, in eventu ihn aufzuheben.
9. Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.
10. Mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, wurde der Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 13.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in § 56 Abs. 3b PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG einführen. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stelle nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setze aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Derartiges sei im angefochtenen Bescheid - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben gewesen sei.
11. Am 27.08.2015 langte das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.06.2016, stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Pflicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen, verletzt habe.
13. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes, der Landesschulrat für Oberösterreich als belangte Behörde möge in Entsprechung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall die Gründe für die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit des in Rede stehenden § 56 Abs. 3b PG 1965 im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG anführen und die erforderlichen Tatsachengrundlagen hierfür feststellen, gab das Bundesministerium für Bildung am 08.09.2016 eine Stellungnahme ab.
14. Mit Stellungnahme vom 05.10.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den vom Bundesministerium für Bildung vorgebrachten Rechtfertigungsgründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des BDG 1979 und des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:
Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:
"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
...
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen.. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen Für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.
...
(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die
Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.
...
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.
...
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."
Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:
"Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."
Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:
"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahrt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."
Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:
"Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie gar alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..."
Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:
"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."
Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im oben zitierten, u.a. den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014 - wie folgt dar:
"1. Die Entwicklung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Zur Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor":
1.1.1. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, führte mit § 15c BDG 1979 eine vorzeitige Pensionsantrittsmöglichkeit ein, die es Beamten ab dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) ermöglichte, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken ("Pensionskorridor"). Der Pensionsantritt im Rahmen des "Pensionskorridors" war gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit einem Abschlag verbunden, der nicht in die Verlustdeckelung von 10 % nach § 90a Abs. 1 PG 1965 (welche im Zuge der Pensionsreform 2003 eingeführt worden war) einbezogen wurde (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR. 22. GP . 25).
1.1.2. § 5 PG 1965 erfuhr durch die Dienstrechts-Novelle 2007 eine Änderung, welche im Ergebnis eine Halbierung der Abschläge im Falle der Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" (von ursprünglich 0,28 Prozentpunkten, wie in § 5 Abs. 2 leg.cit. vorgesehen, auf 0,14 Prozentpunkte pro Monat) bewirkte (Abs. 2a).
1.1.3. Infolge einer neuerlichen Änderung des § 5 Abs. 2a PG 1965 mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde bei Inanspruchnahme des "Pensionskorridors" ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 war der sich nach Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 PG 1965 [letztere beiden Bestimmungen betreffen die Berechnung des sog. Vergleichsruhebezuges; eine solche Berechnung ist für Pensionen anzustellen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums - somit von 2003 bis 2019 - erstmalig anfallen; die §§ 92 bis 94 PG 1965 sehen eine Deckelung des "Durchrechnungsverlustes" vor, um Härtefälle zu vermeiden] ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % pro Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats lag, zu dem der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre (Vollendung des 65. Lebensjahres), zu verringern. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 97c Abs. 1 PG 1965 ist dieser zweite Abschlag allerdings auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamte anzuwenden.
1.1.4. Mit Inkrafttreten des am 24. April 2012 kundgemachten 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, erfuhr die Pensionsantrittsvariante "Pensionskorridor" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 insofern abermals eine Änderung, als die in § 15c BDG 1979 geforderte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von ursprünglich 450 Monaten auf nunmehr 480 Monate angehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit § 237 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung zu § 15c leg.cit. geschaffen, welche eine schrittweise Erhöhung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bewirkte: Die geforderte Anzahl an Monaten erhöht sich - ab 1. Jänner 2013 beginnend mit 456 Monaten - jährlich um sechs Monate und soll für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Jänner 2017 (d.h. ab dem Geburtsjahrgang 1955) einheitlich 480 Monate (40 Jahre) betragen. Beamte des Jahrganges 1952 können folglich nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (d.h. im Jahr 2014) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sofern sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 462 Monaten (38,5 Jahre) aufweisen.
1.2. Zum besonderen Pensionsbeitrag:
1.2.1. Gemäß § 56 PG 1965 haben Beamte generell einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für ruhegenussfähige Vordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhält. Die Bemessungsgrundlage dieses Beitrages bildete bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003, sohin bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130, das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührte, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen (vgl. § 56 Abs. 3 PG 1965, BGBl. 340 idF BGBl. I 87/2002).
1.2.2. Seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 bildete der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage (dies, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Sonderzahlungen in der Bemessung bis dahin keine Berücksichtigung gefunden hatten, vgl. die Erläut. zur RV 283 BlgNR. 22. GP . 29). Gemäß § 97a Abs. 2 PG 1965 idF BGBl. I 130/2003 war auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden waren, allerdings § 56 Abs. 3 leg.cit. in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
1.2.3. § 56 Abs. 3a, der die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages regelt, wurde mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, in § 56 PG 1965 eingefügt. Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, betrug der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der (unbedingt) angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergab (mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 entfiel durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, lediglich das Wort "unbedingt" oben in Klammer).
1.2.4. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde in § 236b Abs. 7 BDG 1979 erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag des Beamten Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hatte. Diese Regelung erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. § 236b Abs. 7 BDG 1979 idF BGBl. I 142/2004 sah im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung ursprünglich ausgeschlossener Ruhegenussvordienstzeiten für jene Altersgruppe, der die Beschwerdeführer angehören, im Jahr 2010 (sohin bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011) eine (nach der Entwicklung des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorzunehmende) Valorisierung des nach § 56 PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages vor.
1.2.5. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am 31. Dezember 2010 wurden die zuvor in den §§ 236b Abs. 7 BDG 1979 und 104 Abs. 1 PG 1965 geregelten Nachkaufmöglichkeiten von ausgeschlossenen Zeiten nunmehr in § 53 Abs. 2a PG 1965 zusammengefasst.
1.2.6. Gleichzeitig wurden die Abs. 3a und 3b des § 56 PG 1965 mit Wirkung ab 31. Dezember 2010 neu gefasst, wobei § 56 Abs. 3b leg.cit. die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für die nachträgliche Anrechnung von Schul- und Studienzeiten regelt: Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beträgt nunmehr für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt, und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon (§ 56 Abs. 3a PG 1965). Beamte können die Anrechnung dieser Zeiten auch ausschließen (vgl. § 54 Abs. 3 PG 1965) bzw. - sofern sie noch nicht in den Ruhestand versetzt wurden - gemäß § 53 Abs. 2a PG 1965 beantragen, Ruhegenussvordienstzeiten, deren Anrechnung sie zunächst ausgeschlossen haben, nachträglich anzurechnen. Gemäß § 56 Abs. 3b leg.cit. beträgt der besondere Pensionsbeitrag diesfalls für die Anrechnung von Zeiten iSd § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 22,8 % der am Tag der Beantragung geltenden monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122 % bzw. bei jenen, die den Antrag nach dem vollendeten 60. Lebensjahr stellen, um 134 % ("Risikozuschlag"). Mit § 236e Abs. 1 BDG 1979 wurde dazu eine entsprechende Übergangsbestimmung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte geschaffen. Für diese Personengruppe richtete sich die Höhe des für den Nachkauf zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages nach § 236b Abs. 4 bis 7 leg.cit. in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung, sofern der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, sohin bis zum 30. Dezember 2010, beantragt wurde.
2. Die in den vorliegenden Beschwerdefällen maßgebliche Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar:
2.1. § 15c BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:
"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
2.2. § 237 BDG 1979 idF BGBl I 35/2012 lautet samt Überschrift:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 35/2012
§ 237. Die Zahl "480" in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 456
1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 462
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 468
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 474"
2.3. § 5 PG 1965 idF BGBl I 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) - (7) [...]"
2.4. § 90a PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet:
"Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."
2.5. § 92 PG 1965 idF BGBl I 86/2013 lautet samt Überschrift:
"Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden."
2.6. § 93 PG 1965 idF BGBl. I 120/2012 lautet auszugsweise:
"§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) - (14) [...]"
2.7. § 94 PG 1965 idF BGBl. I 147/2008 lautet:
"§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen."
2.8. § 97c PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 111/2010
§ 97c. (1) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden."
2.9. § 53 PG 1965 idF BGBl. I 111/2010 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
"Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) - (6) [...]."
2.10. § 236e BDG 1979 idF BGBl I 111/2010 lautet samt Überschrift:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr. 111/2010
§ 236e. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 236b Abs. 3 Z2."
2.11. § 54 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl I 80/2005 lautet auszugsweise:
"§ 54. (1) - (2) [...]
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) - (6) [...]"
2.12. § 56 PG 1965 idF BGBl I 140/2011 lautet samt Überschrift auszugsweise:
"Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,
b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist - ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten - mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(3b) Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
(4) - (7) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
1. Ausgangslage
1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er zunächst im Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage, wonach er die Möglichkeit gehabt habe, im Alter von 62 Jahren in Pension zu gehen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 37,5 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweise, einen Nachkauf von Zeiten im Ausmaß von drei Jahren, neun Monaten und zwei Tagen zu einem Preis von €
13.796,10 getätigt habe. Diese Gesetzeslage sei im Nachhinein in einer Weise abgeändert worden, die für den Beschwerdeführer eine doppelte Verschlechterung mit sich gebracht hätte. So sei nicht nur das erforderliche Ausmaß an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erhöht worden (um ein Jahr auf 38,5 Jahre), sondern es sei in Ansehung des zusätzlichen Zeitbedarfes eine enorme Verteuerung des pro Zeiteinheit anfallenden Nachkaufpreises erfolgt. Diese Verschlechterung sei gleichheitswidrig, weil zunächst ein Angebot gemacht worden sei und nach dessen Annahme zur Aufrechterhaltung des Angebotes nunmehr eine enorme Nachzahlung verlangt werde. Es sei in diesem Zusammenhang sowohl der gleichheitsrechtliche Gesichtspunkt laut Richtlinie 2000/78/EG von Bedeutung wie auch der soziale Grundrechtsschutz entsprechend der einschlägigen Gemeinschaftscharta. Eine abrupte Verschlechterung der gegenständlichen Art sei nicht als sachbezogen zu qualifizieren, was insbesondere auch unter budgetären Gesichtspunkten gelte.
Auch eine altersbezogene Diskriminierung sei damit gegeben. Von zwei Personen mit sonst völlig gleichen Voraussetzungen würde diejenige, die etwas jünger sei, nicht in einem den Zeitrelationen entsprechenden, sondern in einem weit überschießenden Maße benachteiligt.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 27. September 2014, B 113/2014 und B 143/2014, einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers verneint (Punkt III. 4.5. und 5.2. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses).
1.3. Mit Erkenntnis vom 17.08.2015, Ro 2014/12/0072, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 13.12.2013, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 3b PG 1965 verpflichtet wurde, für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von zwölf Monaten einen besonderen Pensionsbeitrag in Höhe von €
25.692,72 zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, aus, dass die Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen, insbesondere durch den in § 56 Abs. 3b PG 1965 vorgesehenen Risikozuschlag, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG einführen.
1.3.1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
1.3.2. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
1.3.3. Derartiges ist im Bescheid der Bundesministerin - in Verkennung dieser unionsrechtlichen Notwendigkeit - gänzlich unterblieben. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, weil die Zielsetzung des österreichischen Gesetzgebers im Rahmen der (seit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004) etappenweise umgesetzten Pensionsreform in den Materialien teils nicht aufgedeckt wird und teils kein klares und einheitliches Bild ergibt. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel - wie im vorliegenden Fall - nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen.
1.3.4. Das Fehlen einer - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vorzunehmenden - Prüfung der hiernach vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel (hier: der Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen) belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
1.3.5. Soweit der Beschwerdeführer eine unmittelbare Diskriminierung darin erblickte, dass beginnend ab dem Geburtsjahrgang 1951 eine kurzfristig erfolgte Erhöhung des erforderlichen Ausmaßes an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der "Korridorpension" vorgenommen worden sei, hielt der VwGH fest, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sich die dazu erstatteten Revisionsausführungen nicht auf diesen Bescheid bezogen und daher auf die behauptete unmittelbare Diskriminierung der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht weiter einzugehen war.
2. Prüfung der Rechtfertigungsgründe
2.1. Zum Vorliegen eines legitimen Zieles
2.1.1. Gemäß § 56 Abs. 3b PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i (Schul- und Studienzeiten) abweichend von Abs. 3a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag). Damit wurde einerseits der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten verteuert. Andererseits müssen vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamten einen "Risikozuschlag" leisten.
2.1.2. Während in Bezug auf die Verteuerung des Nachkaufs der Schul- und Studienzeiten für den Beschwerdeführer die gleichen Bedingungen wie für andere Beamte galten, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten nachkaufen wollten, und die Verteuerung des Nachkaufpreises somit zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG führt, betrifft der "Risikozuschlag" nur bestimmte Geburtsjahrgänge. Abgesehen von den vorgesehenen Übergangsregelungen, die ebenso eine Altersdiskriminierung darstellen können, soweit sie das berechtigte Vertrauen der Betroffenen nicht zu schützen vermögen, stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Einführung des "Risikozuschlages" gemäß § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist.
2.1.3. Die Materialien (RV 981 BlgNR 24. GP ) geben als Ziel der Neuregelung des § 56 Abs. 3b PG 1965 an, dass die bisherigen getrennten Bestimmungen betreffend die Nachkaufsmöglichkeit von zuvor von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossenen Zeiten in eine neue Bestimmung zusammengefasst, der Nachkaufspreis für Schul- und Studienzeiten jenem des ASVG angepasst und für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 ein sog. "Risikozuschlag" eingeführt werden soll. Eine Begründung, welches konkrete rechtspolitische Ziel mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt wird, ist den Materialien nicht zu entnehmen.
2.1.4. Soweit die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Ziele mit der Einführung des Risikozuschlages verfolgt werden, ist auf die bereits im Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2015 zitierte Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. die Urteile des EuGH vom 5. Juli 2012, C-141/11 , Hörnfeldt, Rn 24; vom 21. Juli 2011, C-159/10 und C-160/10 , Fuchs und Köhler, Rn 39; vom 18. November 2010, C-268/09 , Georgiev, Rn 40; vom 12. Oktober 2010, C-45/09 , Rosenbladt, Rn 58; vom 12. Jänner 2010, Petersen, C-341/08 , Rn 40; vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07 , Rn 45 und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05 , Rn 57).
2.1.5. In einer für den Landesschulrat für Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme zu den rechtspolitischen Überlegungen, die zur Einführung des Risikozuschlages im ASVG und im PG 1965 geführt haben, führt das (nunmehrige) Bundesministerium für Bildung aus, dass der Risikozuschlag gemäß § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeschränkt und dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gruppe von der Parallelrechnung (Abschnitt XIII des PG 1965) nicht erfasst sei und daher Anspruch auf Ruhegenüsse habe, die ausschließlich nach den (günstigeren) Bestimmungen des PG zu ermitteln seien.
Als weiteren Rechtfertigungsgrund führt das Bundesministerium an, dass sich der in § 56 Abs. 3b letzter Satz PG 1965 vorgesehene und dem ASVG nachgebildete (vom Lebensalter bei Antragstellung abhängige) Risikozuschlag gegen "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung richte. Das Erfolgsrisiko einer Person, die zum Beispiel im Alter von 40 Jahren (nachträglich) Ruhegenussvordienstzeiten erwerbe, sei ungleich höher als das Risiko, das eine Person eingehe, die kurz vor dem Antritt des Ruhestandes stehe. Wer im Alter von fast 60 Jahren beschließe, einen Geldbetrag in den Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten - zwecks Antritt der Korridorpension mit 62 Jahren - zu investieren, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das erhoffte Ereignis (Antritt des Ruhestandes mit 62 Jahren) auch tatsächlich eintrete, weil - wie auch die Sterbetafeln bestätigen würden - die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person das 62. Lebensjahr erlebt, bei einer Person im Alter von 59 Jahren höher sei als bei einer Person im Alter von 40 Jahren. Weder die gesetzliche Pensionsversicherung noch die beamtenrechtliche Altersversorgung seien darauf ausgelegt, Überlegungen zur möglichst rentablen Investition zusätzlicher Beiträge zu unterstützen. Ein Risikozuschlag, der den späten Nachkauf (weiterer) Ruhegenussvordienstzeiten unattraktiv mache und damit spekulative Überlegungen zurückdränge, sei daher im gegebenen Kontext sachgerecht und im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.
2.1.6. Die Änderung der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bestimmungen ist Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP , 29). In den Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP ) kommt die generelle Zielsetzung der Pensionsreform zum Ausdruck, wonach damit das Ziel verfolgt wird, die langfristige und nachhaltige Finanzierbarkeit des österreichischen Pensionssystems zu sichern und insbesondere den Generationenvertrag, vor allem aber Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen, aufrechtzuerhalten. Mit dem Ziel, "Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')", brachte das 2. Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die "zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem" führen sollten (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR 24. GP , 6). Zu diesem Zweck sollte "das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben" werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 1685 BlgNR 24. GP , 44). Die Vereinheitlichung des Preises für den Nachkauf von Schul- oder Studienmonaten, die Anpassung desselben an das ASVG-Niveau bzw. die Einführung eines Risikozuschlages für "Nicht-Harmonisierte" (d.h. Geburtsjahrgänge vor 1955) waren aus demselben Grund erfolgt (vgl. die Erläuterungen zur RV 981 BlgNR 24. GP , 215).
2.1.7. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Fuchs und Köhler, Rn 65) können sich die betreffenden nationalen Stellen bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. Urteil Palacios de la Villa, Rn 68 und 69). Der EuGH hat entschieden, dass es Sache dieser Stellen ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne die Urteile Palacios de la Villa, Rn 69 und 71, Rosenbladt, Rn 44).
2.1.8. Wie der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung zu entnehmen ist, verfolgt die Einführung des "Risikozuschlages" das Ziel, einen Ausgleich zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Beamtinnen und Beamten herbeizuführen, weil Letztere mangels Anwendbarkeit der Parallelrechnung vergleichsweise hohe Ruhebezüge haben. Im Lichte der o.a. Judikatur des EuGH wird damit ein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt, indem damit zum einen die Frage der Bedingungen für den Eintritt in den Ruhestand (und damit eine Frage der Beschäftigungspolitik) berührt wird und zum anderen ein gerechter Ausgleich zwischen Angehörigen derselben Generation, die in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, in Bezug auf den hierfür für den Nachkauf von Vordienstzeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrag und die zu erwartende Pensionsleistung geschaffen werden soll.
2.1.9. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteil Palacios de la Villa, Rn 68).
2.1.10. Somit ist zunächst festzuhalten, dass die Einführung des "Risikozuschlages" ein legitimes Ziel iSd Richtlinie 2000/78/EG darstellt.
2.2. Zur Angemessenheit und Erforderlichkeit des "Risikozuschlages"
2.2.1. Wie bereits oben dargelegt, ist aber, um eine verpönte Altersdiskriminierung zu vermeiden, darauf zu achten, dass nicht über das hinausgegangen wird, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich, d.h. verhältnismäßig (vgl. Wachter in Wachter (Hrsg), Altersdiskriminierung 2015 (2015) Berufsverbot für Richter ab 65, Seite 169) ist.
2.2.2. Der "Risikozuschlag" betrifft ausschließlich den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 und geht somit primär zu Lasten jener nicht harmonisierten Beamtinnen und Beamten, die auf Grund ihrer Ausbildung erst später - also in der Regel erst nach Absolvierung eines Universitätsstudiums - in den Bundesdienst eingetreten sind und aufgrund der damit verbundenen höherwertigen Einstufung mit einem höheren Ruhebezug rechnen können. Diese Gruppe kann mehr zu dem im Pensionsharmonisierungsgesetz erwähnten Ausgleich beitragen als harmonisierte Beamtinnen und Beamten, aber auch als nicht harmonisierte Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihres frühen Eintritts in den Bundesdienst über die für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erforderlichen Ruhegenussvordienstzeiten verfügen, aufgrund ihrer Einstufung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aber vergleichsweise geringere Ruhebezügen haben. Damit betrifft der "Risikozuschlag" eine Gruppe von Beamtinnen und Beamten mit besonders hohen Ruhebezügen im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten, die in den vorzeitigen Ruhestand treten, und erweist sich insofern zur Erreichung des verfolgten Ziels, einen "gerechten Ausgleich innerhalb der Generationen" zu schaffen, als angemessen und erforderlich.
2.3. Zum Vertrauensschutz
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.08.2015 festgehalten hat, erfordert die Angemessenheit einer Regelung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG aber auch Übergangsmaßnahmen, die geeignet sind, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 05.10.2016 vor, dass er den ursprünglichen Nachkauf nicht getätigt hätte, wen er gewusst hätte, dass der Gesetzgeber die Regelung derart drastisch verschärft, wodurch sein Vertrauen auf eine redliche Rechtsgestaltung gebrochen wurde.
2.3.3. Mit der Einführung des § 237 BDG 1979 im Zuge des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 wurden die erforderlichen Ruhegenussvordienstzeiten für die "Korridorpension" von ursprünglich 37,5 Jahre sukzessive auf 40 Jahre angehoben. Für den 1952 geborenen Beschwerdeführer bedeutete dies, dass er für den geplanten Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand mit 62 Jahren nunmehr 38,5 anstatt 37,5 Jahre an Ruhegenussvordienstzeiten benötigte und, um sein ursprüngliches Ziel zu erreichen, weitere zwölf Monate an Schul- und Studienzeiten hätte nachkaufen müssen, allerdings nunmehr zu einem stark erhöhten Preis.
Laut EuGH müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die zugunsten eines legitimen Zieles von allgemeinem Interesse eingesetzten Mittel zu ändern, indem sie diese beispielsweise an die Beschäftigungslage im betreffenden Mitgliedstaat anpassen (Urteil Fuchs und Köhler, Rn 54; Urteil Palacios de la Villa, Rn 70). Insofern ist es auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht zu beanstanden, dass der österreichische Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Korridorpension und der den Nachkauf der erforderlichen Zeiten regelnden Bestimmungen geändert hat.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 27. September 2014 ausgesprochen, dass der hierdurch bewirkte Eingriff in erworbene Rechtspositionen, auch wenn er als plötzlich zu qualifizieren wäre, nicht derart intensiv ist, dass daraus eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens folgt. Die seitens des Beschwerdeführers nachgekauften Zeiten bleiben nämlich auch nach Erreichen des nunmehr erhöhten Pensionsanfallsalters grundsätzlich anspruchs- bzw. leistungswirksam; so wäre insbesondere ein Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters mit 65 Jahren, im Jahr 2016 nach Vollendung des 64. Lebensjahres, für den Beschwerdeführer weiterhin nur auf Grund des vorgenommenen Nachkaufs möglich. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er bei rechtzeitiger Kenntnis der nunmehr erfolgten Rechtsänderungen den ersten Nachkauf (der lediglich erfolgt sei, "um einen bestimmten Pensionierungszeitraum zu ermöglichen") vielleicht nicht getätigt hätte (womit freilich eine bloß hypothetische Alternative dargetan ist) ins Leere. Denn selbst wenn die ursprüngliche Erwartung des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt des Pensionsantritts durch die nachfolgende Gesetzesänderung insoweit "enttäuscht" wurde, als ein solcher Vorteil zwar immer noch existiert, aber geringer ausfällt als ursprünglich erwartet, so liegt darin nicht die Verletzung verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens.
In Bezug auf den nach der Richtlinie 2000/78/EG gewährleisteten Vertrauensschutz muss dasselbe gelten, da nicht anzunehmen ist, dass die Anforderungen an den Vertrauensschutz nach der Richtlinie höher sind als an das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen.
Darüber hinaus ist der Eingriff auch nicht als übermäßig zu qualifizieren (vgl. Punkt III. 5.2. der Entscheidungsgründe des o.a. Erkenntnisses des VfGH).
Somit ist davon auszugehen, dass durch die stufenweise Erhöhung des Ausmaßes der erforderlichen Ruhegenussvordienstzeiten unter gleichzeitiger Erhöhung des Nachkaufpreises das Vertrauen des Beschwerdeführers nicht in einem Maße enttäuscht wurde, dass dadurch das durch die Richtlinie 2000/78/EG geschützte Vertrauen verletzt wurde.
2.3.4. Soweit die Vereinbarkeit des durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten zusätzlichen Abschlages gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG in Frage steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abschlag gemäß der Übergangsbestimmung des § 97c PG 1965 erst auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden ist, der 1952 geborene Beschwerdeführer davon nicht betroffen war und daher die Frage der Vereinbarkeit dieses Abschlages mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
3. Ergebnis
3.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen betreffend den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten dem Anliegen gerecht werden, das verfolgte legitime Ziel der Herstellung eines gerechten Ausgleiches zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Beamtinnen und Beamten, die in den vorzeitigen Ruhestand treten, in Bezug auf den hierfür für den Nachkauf von Vordienstzeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrag und die zu erwartende Pensionsleistung in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere die Einführung eines "Risikozuschlages", sind zur Verfolgung des genannten Zieles angemessen und erforderlich, zumal auch Übergangsregelungen geschaffen wurden, die geeignet sind, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen.
3.2. Die Begründung des "Risikozuschlages" mit der Vermeidung von "Spekulationsüberlegungen" im Hinblick auf die Erlebenswahrscheinlichkeit einer Pensionsleistung durch das Bundesministerium für Bildung ist nicht geeignet, § 56 Abs. 3b PG 1965 als mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar zu rechtfertigen, weil die dargelegten versicherungsmathematischen Grundsätze nur eine Regelung rechtfertigen würden, die alle Beamtinnen und Beamten beträfe, die kurz vor dem Ruhestand stehen, nicht aber eine Regelung wie die vorliegende, die nur Geburtsjahrgänge bis 1954 erfasst und diese daher gegenüber späteren Geburtsjahrgängen, die für den Nachkauf von Vordienstzeiten keinen "Risikozuschlag" leisten müssen, (zulässigerweise) schlechter stellt.
3.3. Ob diese Begründung allenfalls geeignet wäre, die Einführung des höheren Risikozuschlages für nicht harmonisierte Beamtinnen und Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage mangels Anwendung der Regelung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
3.4. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Basis der innerstaatlichen Rechtslage wurde nicht behauptet.
3.5. Die Beschwerde ist daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich im Ergebnis zu bestätigen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit des § 53 Abs. 3b PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG fehlt und die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen auch nicht klar und eindeutig ist (VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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