BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2133149.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2016, Zl. 1126331806-161122929/BMI-BFA_BGLD_RD, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Festnahme am 13.08.2016, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2016, Zl. 1126331806-161122929/BMI-BFA_BGLD_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.08.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2018 im Nahebereich des Bahnhofes Nickelsdorf im Zuge einer Kontrolle aufgegriffen und gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Basisbefragung (Zurückschiebung gemäß § 45 FPG) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2016, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Der Zweck seiner Einreise in Österreich sei die Weiterreise nach Frankreich. Er beabsichtige dort einen Asylantrag zu stellen, da dort "sein Cousin" lebe.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung am 27.07.2016 in Bulgarien. Das Bundesamt erließ am 13.08.2016 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und ordnete seine Vorführung ins Competence Center Eisenstadt an.
3. Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt/BFA) einvernommen. Dabei gab er zunächst an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, da seine Schwester dort lebe.
Hinsichtlich seines Fluchtweges gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan im Juli 2016 verlassen habe und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. In Bulgarien sei er von der Polizei an einem ihm unbekannten Ort festgenommen und seien ihm dort mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei dazu gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen. Anschließend sei er für ca. sechs Tage eingesperrt und danach in ein Lager nach Sofia gebracht worden. Von dort sei er nach ca. zwei Wochen weiter nach Serbien gereist.
Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich habe er keine Verwandte und keine Unterkunftsmöglichkeit. Seine Eltern, vier Brüder, fünf Schwestern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne leben alle noch in Afghanistan. Nur seine Schwester, deren Mann und deren Kinder leben in Frankreich. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von € 20. Er sei nicht im Besitz eines Visums für Österreich bzw. den Schengen-Raum. Im Falle seiner Entlassung würde er sofort nach Frankreich weiterreisen; da ihm die Reise bereits von Afghanistan bis nach Österreich ohne Dokumente gelungen sei, werde er es auch noch bis nach Frankreich schaffen. Zudem würde ihn sein Schwager sicherlich unterstützen.
Er habe sein Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet, da er dort zur Asylantragstellung gezwungen worden sei; er wolle nirgends einen Asylantrag stellen sondern einfach nach Frankreich gelangen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei und zu seiner Schwester nach Frankreich wolle.
4. Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel überstellt.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.08.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG an.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahme am 15.08.2016 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer illegal und nur für die Durchreise in Österreich eingereist sei. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich, gehe keiner Beschäftigung nach, verfüge über keinerlei Bindungen in Österreich, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, verfüge über nahezu keine Barmittel und sei gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt. Er habe sich vor der Einreise nach Österreich bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten aufgehalten und in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Er habe sich diesem Verfahren jedoch entzogen und das Land verlassen, da er illegal nach Frankreich reisen wolle. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bewusst illegal nach Österreich eingereist, doch diene dies nur der Durchreise und illegalen Weiterreise nach Frankreich. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial integriert und sei nicht in der Lage seinen Unterhalt zu finanzieren. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers und habe er hier auch keine Sorgepflichten.
Da aufgrund des derzeitigen Standes des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen sei, dass sich Bulgarien für den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig erklären werde und das Verhalten des Beschwerdeführers unzweifelhaft dem Phänomen des sogenannten "Asyltourismus" zuzuordnen sei, seien im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt. Konkret bestehe damit ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" und sei die für die Verhängung der schubhaft erforderliche "ultima-ratio-Situation" gegeben. Mit einem gelinderen Mittel könnte nicht das Auslangen gefunden werden.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
7. Am 16.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
8. Mit Aktenvermerk vom 16.08.2016, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 17.08.2016 zu Kenntnis gebracht, hielt die belangte Behörde fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides keine Asylantragstellung vorgelegen sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.08.2016 in eindeutiger Weise ausgesagt, dass keine Asylantragstellung in Österreich erfolge bzw. angestrebt sei. In diesem Zusammenhang sei unter anderem auch festzuhalten, dass auch im Polizeianhalteprotokoll bzw. in der Aufgriffsmeldung der Exekutive aufscheine, dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf der Durchreise befinde und Österreich nicht das Zielland sei. Nunmehr habe der Beschwerdeführer am 16.08.2016, um 12:50 Uhr doch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese Asylantragstellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die ausgesprochene Schubhaft weiter in Bestand bleibe bzw. aufrechterhalten werde. Aufgrund der nunmehrigen Asylantragstellung habe sich weder der Schubhafttatbestand (Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) noch der vorliegende Sachverhalt geändert. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder gewillt sei, sich freiwillig nach Bulgarien zu begeben, noch am laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich mitzuwirken. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die nunmehrige Asylantragstellung einzig und alleine deshalb erfolgt sei, um auf freien Fuß zu gelangen, die Weiterreise in das Zielland fortzusetzen und die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern und zu vereiteln.
9. Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.08.2016 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.08.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.08.2016 durch seine - im Spruch genannte - gewillkürte Vertretung (unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses) Beschwerde im vollen Umfang.
Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Bulgarien von den dortigen Sicherheitsbehörden mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und er zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gezwungen worden sei. Dies sei jedenfalls nie seine Absicht gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Zuge des Gesprächs mit seinem gesetzlichen Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG am 16.08.2016 im Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel über die Regelungen der Dublin III-VO belehrt worden. Nach dieser Belehrung habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seinen ursprünglich vor den Sicherheitsbehörden geäußerten Wunsch, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, verworfen. Dennoch habe das BFA mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG festgehalten, dass die Asylantragstellung des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörde nichts an der Tatsache ändere, "dass die ausgesprochene Schubhaft weiter in Bestand bleibt bzw. aufrechterhalten wird". Der vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2016 sowie vor dem BFA am 15.08.2016 geäußerte Wunsch des Beschwerdeführers, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, sei dadurch begründet gewesen, dass sich dessen Schwester sowie deren Familie dort aufhalte. Als der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches am 16.08.2016 darüber aufgeklärt worden sei, dass sich aus den Bestimmungen der Dublin III-VO kein Recht ableiten lasse, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, wo sich seine verheiratete, volljährige Schwester rechtmäßig aufhalte, geprüft werde, habe der Beschwerdeführer den Wunsch, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, verworfen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer daher sehr wohl hinkünftig gewillt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren und gerade nicht "die Weiterreise in das Zielland fortzusetzen", wie im Aktenvermerk vom 16.08.2016 festgehalten worden sei.
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO zu verhängen gewesen wäre, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art. 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Das Kriterium der erheblichen Fluchtgefahr liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Alleine der Umstand, dass ein Antragsteller in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, reiche nicht aus, um einen Sicherungsbedarf zu begründen. Gleiches gelte für Umstände, die in einem sogenannten Dublin-Fall geradezu typischerweise vorliegen. Dem Beschwerdeführer sei von den österreichischen Behörden gar nicht die Chance gegeben worden, sich zu melden bzw. am Verfahren mitzuwirken, da er unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet festgenommen worden sei.
Jedenfalls wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret (und nicht nur inhaltsleer mit textbausteinartigen Formulierungen) die Anwendung gelinderer Mittel (etwa die Zuweisung zu einem Betreuungsplatz im Rahmen der Grundversorgung iVm der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung, allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen) anstatt der Schubhaft zu prüfen. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten.
Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, d) der Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, e) "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.
10. Das Bundesamt legte am 24.08.2016 die Akten vor und erstattete am 25.08.2016 eine Stellungnahme, in welcher unter nochmaliger Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass sich nach Aufgriff des Beschwerdeführers eine Dublin Relevanz ergeben habe. Es hätten sich EURODAC-Treffer für Ungarn (?) und Bulgarien gefunden. Der Beschwerdeführer habe weder bei seinem Aufgriff am 13.08.2016 noch bei seiner Einvernahme am 15.08.2016 einen Asylantrag gestellt sondern vielmehr mehrmals angegeben, sich in Österreich nur auf der Durchreise zu befinden und eigentlich nach Frankreich zu wollen. Im Falle der Freilassung würde er unverzüglich nach Frankreich weiterreisen wollen. Erst am 16.08.2016, somit einen Tag nach Zustellung des Schubhaftbescheides, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seitens des Dublinbüros der EAST-Ost sei am 16.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden, welches derzeit noch im Laufen bzw. anhängig sei. Dieses werde zügig durchgeführt werden, sodass die Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Bulgarien dem Verfahren entzogen. Seine Angaben in Österreich (beabsichtigte Weiterreise nach Frankreich, mittellos, keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich) ließen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall ein Sicherungsbedarf und erhebliche Fluchtgefahr bestehen, um die Durchführung der Außerlandesbringung zu sichern. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesbringung sei als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, zumal die begründete Annahme bestehe, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er sich bereits in Bulgarien dem Asylverfahren entzogen und mehrmals angegeben habe, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringen erforderlich anzusehen sei. Eine selbständige Ausreise des Beschwerdeführers auf legalem Weg nach Frankreich sei nicht möglich, da er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten sei und sich solche auch nicht auf legalem Wege beschaffen könne. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, rechtmäßig seien.
Beantragt werde 1.) die Abweisung der Beschwerde, 2.) die Feststellung gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und 3.) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von € 426,20 (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand des BFA) zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangerhöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Für den Beschwerdeführer scheint ein EURODAC-Treffer in Bulgarien auf; er stellte in Bulgarien am 27.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab, da er die Weiterreise nach Frankreich plante.
Der Beschwerdeführer reiste am 13.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag im Zuge einer Kontrolle festgenommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.08.2016 die Schubhaft verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2016 Beschwerde.
Nach eingehender Rechtsberatung durch seine ausgewiesene Vertretung stellte der Beschwerdeführer am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, die Weiterreise nach Frankreich anzustreben, und erst nach Verhängung der Schubhaft über ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.08.2016 hat der Beschwerdeführer verdeutlicht, sein Asylverfahren in Österreich tatsächlich führen und nicht nach Frankreich weiterreisen zu wollen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen existenzsichernden Barmittel.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1126331806-161122929 und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zu der Asylantragstellung in Bulgarien ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Daten aus dem EURODAC-System. Dass der Beschwerdeführer (zunächst) beabsichtigte nach Frankreich weiterzureisen ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 15.08.2016 sowie der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Dublin-Verfahrens verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 15.08.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
2.2. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Barmittel und der familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 15.08.2016 sowie der gegenständlichen Beschwerde und das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zunächst beabsichtigte, nach Frankreich weiterzureisen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme am 15.08.2016 sowie aus der Beschwerde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nunmehr verdeutlicht hat, nicht nach Frankreich weiterreisen zu wollen, ergibt sich aus dessen Asylantragstellung am 16.08.2016 (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. unter Punkt
3.3.5 und 3.3.6. verwiesen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt I. - Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft:
3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit "Gelinderes Mitter" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Im gegenständlichen Fall war über den Beschwerdeführer aufgrund eines EURODAC-Treffers in Bulgarien am 15.08.2016 die Schubhaft verhängt worden, da dieser (erst) nach Zustellung dieses Bescheides in Österreich - von wo aus er ursprünglich nach Frankreich weiterzureisen beabsichtigte - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3.3.4. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".
3.3.5. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Basisbefragung am 13.08.2016 sowie seiner Einvernahme am 15.08.2016 mehrmals geltend gemacht, sich in Österreich nur zur Durchreise aufzuhalten und eigentlich nach Frankreich zu seiner Schwester weiterreisen zu wollen. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen und auch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.
3.3.6. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrmals angegeben, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Darüber hinaus sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereitwillig zu seinem Reiseweg und auch der Antragstellung in Bulgarien Auskunft gegeben und diesbezüglich nichts verschwiegen. Auch muss man dem Beschwerdeführer zugutehalten, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am 16.08.2016 erstmals eine umfangreiche Rechtsberatung erhalten hat und ihm offensichtlich erst durch diese die Bestimmungen der Dublin III-VO näher gebracht und er darüber aufgeklärt wurde, dass eine Weiterreise für ihn nach Frankreich zwecklos wäre, da sein Antrag auf internationalen Schutz nicht von den französischen Behörden behandelt werden könnte. Er hat daher im Anschluss an diese Rechtsberatung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Angesichts dieser Antragstellung und des in Österreich anhängigen Asylverfahrens (Zulassungsverfahrens) ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich sein Verfahren in Österreich führen will und nicht bei nächster Gelegenheit nach Frankreich weiterzureisen versucht.
Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers zu organisieren (Ähnliche Ausführungen finden sich in W137 2113370-1/5E vom 01.09.2015. Umgekehrt wurde im Erkenntnis W112 2109123-1/4E vom 01.07.2015 die Fortsetzung der Schubhaft ausdrücklich bejaht, weil der betroffene Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dafür aber laufend bekräftigt hatte, nach Deutschland weiterreisen zu wollen.).
Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. Grundlegender Sicherungsbedarf besteht angesichts der konkreten Umstände des Falles allerdings sehr wohl, weil der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich erklärt hat, nach Frankreich weiterreisen zu wollen und auch die Festnahme des Beschwerdeführers in der Nähe des Bahnhofs Nickelsdorf erfolgte.
3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Abspruch über die Verfahrenskosten:
3.5.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.
Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von der Eingabegebühr zurückzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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