BVwG L503 2118379-2

BVwGL503 2118379-26.6.2016

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2118379.2.00

 

Spruch:

L503 2118379-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Alois PIRKNER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen

Gebietskrankenkasse vom 30.07.2015, GZ: XXXX , betreffend

Versicherungspflicht von Herrn XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.07.2015 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden kurz: "LP") in der Zeit vom 08.11.2010 bis zum 17.04.2011 aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz "P. GesmbH"), XXXX , ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die OÖGKK stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 539a Abs. 1 bis 5 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für LP für den Beschäftigungszeitraum 08.11.2010 bis 17.04.2011 alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft im Vergleich zu den Merkmalen der selbständigen Tätigkeit überwiegen würden und daher ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege. Eine Tätigkeit von LP für die P. GesmbH im Rahmen von Werkverträgen über die gemeinsam mit XXXX (im Folgenden kurz: "NZ") und XXXX (im Folgenden kurz "PT") gegründete XXXX (im Folgenden kurz: "BPL") sei daher nicht gegeben.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Niederschrift des Finanzamtes XXXX , die im Zuge der Steuernummernbeantragung der BPL mit LP und den anderen beiden Gesellschaftern der BPL, NZ und PT, am 03.02.2011 angefertigt wurde.

Demzufolge habe die BPL ihre Geschäftstätigkeit Mitte Dezember 2010 aufgenommen und mit der P. GesmbH einen Werkvertrag über ein Bauvorhaben abgeschlossen. Zwischenzeitlich habe die BPL für die P. GesmbH auch Arbeiten auf einer anderen Baustelle durchgeführt. Für andere Firmen seien keinerlei Werke ausgeführt worden, die BPL habe ausschließlich für die P. GesmbH gearbeitet. Die Abrechnung sei pauschal über die BPL erfolgt. Das benötigte Material wie Spachtelmasse, verschiedene Schienen, Kantenschoner und Wände sei von der P. GesmbH zur Verfügung gestellt worden. Das Werkzeug wie Spachteln, Rührwerk und Leitern sei von den Arbeitern, nämlich den 3 Gesellschaftern der BPL, selbst mitgebracht worden. Hinsichtlich der laut Werkvertrag mit der P. GesmbH vereinbarten Arbeiten seien genauere Anweisungen durch den zuständigen Bauleiter der P. GesmbH erfolgt, einen Ausführungsplan habe es nicht gegeben. Dieser sei mindestens einmal wöchentlich auf die Baustelle gekommen, habe ihre Arbeit überprüft bzw. gefragt, ob sie etwas brauchen würden. Auf dieser Baustelle seien keine Montagearbeiten, sondern lediglich Spachtelarbeiten durchgeführt worden. Der Preis für Verspachtelung nach m2 und Laufmeter für Leisten seien von der P. GesmbH genannt worden. Der Auftrag sei erteilt worden, sofern die Zustimmung zum vorgeschlagenen Preis erfolgt sei. Zusätzliche Aufgaben würden nach Regiestunden iHv EUR 25 bis EUR 35 pro Stunde extra verrechnet werden. Diesbezüglich sei von der P. GesmbH ein Formular zur Verfügung gestellt worden. Bevor die Stunden mittels Schlussrechnung abgerechnet werden hätten können, hätte diese der Bauleiter unterschreiben müssen. An Arbeitszeiten sei keiner gebunden gewesen. Ein Haftrücklass sei nicht abgezogen worden, da sowohl laufend als auch nach Abschluss der Arbeiten diese durch den Bauleiter der P. GesmbH überprüft worden seien. Seien dabei Mängel festgestellt worden, seien diese sofort zu beseitigen gewesen. Von der P. GesmbH sei zudem gewünscht gewesen, dass Arbeitskleidung mit ihrer Aufschrift bei der Arbeit getragen werde und sei diese auch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

2.2. Ebenso findet sich im Akt ein Strafantrag des Finanzamtes XXXX vom 21.02.2011 betreffend die P. GesmbH wegen Übertretung des ASVG. Bei den von den drei Gesellschaftern der BPL für die P. GesmbH vorgenommenen Arbeiten sei aufgrund der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Sachverhalt davon auszugehen, dass es sich um Arbeiten von Dienstnehmern handle, weswegen ein Verstoß gegen das ASVG vorliege.

2.3. In weiterer Folge wurde in einem sodann ergangenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19.09.2011 festgehalten, dass die drei Gesellschafter der BPL bei der P. GesmbH als pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt worden seien, ohne vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden zu sein. Gegen diese Entscheidung wurde von der P. GesmbH bzw. deren Geschäftsführer Berufung erhoben.

2.4. Aus der im Akt aufliegenden Niederschrift einer am 24.04.2012 vor dem UVS Salzburg durchgeführten Berufungsverhandlung geht unter anderem hervor, dass NZ für die BPL mit der P. GesmbH jeweils Werkverträge abgeschlossen habe. Bei den Verträgen habe er sich lediglich die erste Seite durchgelesen und unterschrieben. Bei den restlichen Angaben habe er der P. GesmbH vertraut, denn Herr G. habe auf den Baustellen die Details der jeweils auszuführenden Arbeiten bekanntgegeben bzw. Anweisungen erteilt. Der Inhalt der Werkverträge sei von der P. GesmbH vorgegeben worden und nicht verhandelbar gewesen. Ohne die Gründung der BPL wäre keine Auftragsvergabe seitens der P. GesmbH an NZ, LP und PT erfolgt. Dazu führte LP aus, dass es bei den Verträgen keinen Verhandlungsspielraum gegeben habe. Sie seien so zu unterzeichnen gewesen. Auf der Baustelle habe Herr G. gesagt, was zu tun sei. Es habe auch die Anweisung gegeben, die Arbeitskleidung der P. GesmbH zu tragen, die sie zum Teil käuflich erwerben hätten müssen. Arbeitskleidung mit anderer Aufschrift habe sogar überklebt werden müssen. PT führte noch ergänzend an, dass er etwa neun bis zehn Stunden täglich auf der Baustelle gearbeitet habe und seien die Endzeitpunkte für die Arbeiten aus den Werkverträgen vorgegeben gewesen.

2.5. Mit im Akt aufliegendem Erkenntnis des UVS Salzburg vom 02.01.2013 wurde der Strafbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vollinhaltlich bestätigt und der Geschäftsführer der P. GesmbH wegen der Beschäftigung der Dienstnehmer NZ, LP und PT, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden, für schuldig befunden.

2.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013 wurde schließlich die Behandlung der gegen die Entscheidung des UVS Salzburg erhobenen Beschwerde mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

2.7. Im Zuge einer GPLA-Prüfung der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") bei der P. GesmbH für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 wurde unter anderem festgestellt, dass LP aufgrund seiner Beschäftigung bei der P. GesmbH als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG unterlegen und nicht im Rahmen von Werkverträgen über die BPL tätig gewesen sei.

Von der steuerrechtlichen Vertretung der P. GesmbH wurde daraufhin mit Schreiben vom 18.06.2014 von der SGKK die bescheidmäßige Ausfertigung des Prüfungsergebnisses beantragt.

In weiterer Folge stellte die SGKK ihre (örtliche) Unzuständigkeit fest und leitete den Bescheidantrag bzw. den GPLA-Prüfakt an die OÖGKK weiter.

2.8. Im gegenständlichen Akt finden sich auch noch diverse Werkverträge und Rechnungsbelege betreffend die P. GesmbH und die BPL.

Darin wurde etwa vereinbart, dass das gesamte Material durch die P. GesmbH zur Verfügung gestellt und der BPL eine Weitergabe der Arbeiten an Subunternehmer ausdrücklich untersagt sei bzw. der ausdrücklichen Genehmigung der P. GesmbH bedürfe und dürften die Verhandlungen mit dem Bauherren nur mit dieser erfolgen. Bei groben disziplinären Verstößen oder mangelhaften Leistungen sei das Personal der BPL nach Aufforderung der P. GesmbH sofort auszuwechseln. Die Arbeitsplätze seien täglich zu säubern und der Schutt durch die BPL abzutransportieren. Die BPL sei verpflichtet, alle ihre Arbeitnehmer, die auf der Baustelle zum Einsatz gebracht werden sollten, vor Beginn der Tätigkeit der P. GesmbH bekanntzugeben. Dem gemeldeten Personal würden von der P. GesmbH Ausweise zur Verfügung gestellt und bestehe eine Verpflichtung, diesen ständig bei sich zu tragen und auf Verlangen des Bauleiters der P. GesmbH vorzuweisen. Die Durchführung von Montagearbeiten an Wochenenden oder Feiertagen sei nicht gestattet bzw. bedürfe eine Ausnahme der Genehmigung der P. GesmbH.

2.9. Mit Schreiben der OÖGKK vom 08.04.2015 wurde der steuerrechtlichen Vertretung der P. GesmbH die Möglichkeit eingeräumt, zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.

In der entsprechenden Stellungnahme der P. GesmbH vom 07.05.2015 wurde eingangs ausgeführt, dass die BPL nach wie vor bestehe und es sich dabei keinesfalls um eine Scheingesellschaft handle. Diese habe sich sogar erweitert und könnten auch nach wie vor Werkverträge abgeschlossen werden.

Die P. GesmbH habe mit der BPL keinesfalls Scheinaufträge, sondern Werkverträge abgeschlossen. Die von der OÖGKK angenommenen Umstände seien unrichtig und würden auch in Widerspruch zu den Akten stehen.

An die BPL seien Subunternehmeraufträge für Trockenbauarbeiten inklusive Erstellung der Isolierung und Verspachtelung erteilt worden und sei nicht nachvollziehbar, wie die OÖGKK darauf komme, dass die BPL ausschließlich Spachtelarbeiten durchgeführt habe. Als unrichtig bestritten werde, dass die BPL nie Investitionen getätigt, keinerlei Werbung betrieben und auch künftig geplant habe, keine Mitarbeiter zu beschäftigten. Es sei nicht außergewöhnlich, wenn ein Unternehmen in der Anfangsphase keine Mitarbeiter beschäftige und keine großen Investitionen tätige. Eine Internetabfrage würde jedenfalls zahlreiche Ergebnisse liefern, so sei sie etwa werbewirksam auf der Internetseite XXXX mit sechs anderen oberösterreichischen Trockenbauern angeführt. Die BPL verfüge auch über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen und seien wirksame Werkverträge zwischen der P. GesmbH und der BPL gegeben. Vor dem Abschluss der Werkverträge habe die P. GesmbH Firmenbuchauszüge eingeholt, die gewerberechtlichen Befugnisse überprüft, die HFU-Liste abgefragt und Auskünfte bei der OÖGKK eingeholt.

Die BPL sei in der Arbeitszeiteinteilung völlig frei gewesen und habe man lediglich einen bestimmten Fertigstellungstermin vereinbart. Die einzige Einschränkung sei das Verbot von Montagearbeiten an Wochenenden bzw. Feiertagen gewesen. Dabei handle es sich um eine für den Werkvertrag typische Klausel.

Die BPL sei berechtigt gewesen, die Arbeiten durch Dienstnehmer durchführen zu lassen. Es sei allerdings, um Übertretungen nach dem AuslBG zu vermeiden, erforderlich gewesen, dass nach Anordnung des Baustellenkoordinators von den beschäftigten Personen Ausweise vorgelegt werden. Die BPL sei in der Zeiteinteilung völlig frei gewesen und habe es auch keinerlei Weisungsbefugnis der P. GesmbH gegeben. Lediglich der im Werkvertrag vorgesehene Fertigstellungszeitpunkt sei einzuhalten gewesen. Die Bauaufsicht habe über keine für einen Dienstgeber typische Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitstempo, Arbeitspausen, Urlaubstage, Überstunden etc. verfügt. Auch andere Personen im Bereich der P. GesmbH hätten über kein derartiges Weisungsrecht verfügt. Es sei ein ganz konkreter, vertraglich festgelegter Erfolg vereinbart worden, bei einem Dienstvertrag wäre hingegen lediglich ein redliches Bemühen geschuldet gewesen. Im Übrigen würde für das Vorliegen eines Werkvertrags etwa sprechen, dass die BPL eigenes Werkzeug, eigene Maschinen, eigene Leitern und ein eigenes Gerüst verwendet habe.

Der UVS Salzburg sei in seinem Erkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass freie Dienstverträge vorliegen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei jedoch selbst bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages aufgrund der Innehabung der Gewerbescheine eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ausgeschlossen.

3. Mit Schreiben vom 03.09.2015 erhob die P. GesmbH fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 30.07.2015. Darin wird zunächst ausgeführt, dass die OÖGKK unzuständig sei, da die Arbeiten nicht nur in Oberösterreich, sondern auch in Niederösterreich ausgeführt worden seien. Als gemäß § 30 ASVG zuständige Behörde hätte daher die SGKK einschreiten müssen, da der Sitz der P. GesmbH in Salzburg liege.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG sei die persönliche Arbeitspflicht. Fehle diese, liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Bei LP sei keine persönliche Arbeitspflicht gegeben. Die Arbeiten hätten auch durch Dienstnehmer oder andere Gesellschaften erbracht werden können. Die Mitarbeiter der BPL hätten sich im Übrigen die Arbeitszeiten völlig frei einteilen können. Auch sei der BPL die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer freigestanden. Die OÖGKK hätte jedenfalls zum Ergebnis gelangen müssen, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser behoben und festgestellt werde, dass LP hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Zeitraum 08.11.2010 bis 17.04.2011 nicht einer Pflichtversicherung gem. §§ 4, 5 ASVG unterliege bzw. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2015 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme.

Zur behaupteten Unzuständigkeit wurde ausgeführt, dass die P. GesmbH eine Niederlassung in Linz habe. Würden die Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gelte jene gem. § 39 Abs. 2 ASVG als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte sei jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet würden. Da die Werkverträge mit der Niederlassung in Linz geschlossen und von dort aus die Arbeiten koordiniert und kontrolliert worden seien, gelte der Linzer Standort als feste Arbeitsstätte und somit als Beschäftigungsort.

Unbeschadet des formell zwischen der BPL und der P. GesmbH bestehenden Vertragsverhältnisses hätten LP, NZ und PT vor dem UVS angegeben, dass sie vor Gründung der BPL aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für die P. GesmbH tätig gewesen seien und die Gründung der BPL Bedingung für weitere Aufträge von der P. GesmbH gewesen sei. Aus den entsprechenden Angaben gehe klar hervor, dass die Gründung der BPL nur wegen der Umgehung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer erfolgt sei.

Der Zweck einer OG sei in erster Linie auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet. Im Vordergrund stehe ein gemeinschaftliches Auftreten der Gesellschafter nach außen. Dieses erfolge bei den meisten vergleichbaren Unternehmen etwa durch eine einheitliche Marketingstrategie, um das Unternehmen, die Leistungen und das gemeinschaftliche Vorgehen unter einem Firmennamen nach außen hin bekannt zu machen. Im vorliegenden Fall seien aber keine vergleichbaren geschäftlichen Aktivitäten erfolgt.

Ergänzende Erhebungen hätten ergeben, dass die BPL kein Anlagevermögen habe und keine AfA geltend mache, sondern nur jeder einzelne Gesellschafter ein Anlagevermögen im Rahmen seiner Berechtigung habe. Laut Angaben von LP vor dem UVS besitze die BPL auch kein Firmenauto.

Es finde sich auch kein Telefoneintrag im Herold, noch würden Dienstleistungen im Internet beschrieben. Außer dem Firmennamen, der Adresse, Trockenbau und einer Handynummer seien im Internet keine Einträge zu finden. Beweise für ein unternehmerisches Tätigwerden seien in der Beschwerde keine erbracht worden.

Aus den Angaben der drei Gesellschafter vor dem UVS sei klar ersichtlich, dass jeder Einzelne seine persönliche Arbeitsleistung an die BPL fakturiere und diese dann die Arbeitsleistungen im Gesamten an die P. GesmbH fakturiere. Die BPL fungiere nur als Verrechnungsstelle. Die Einnahmen würden dann von jedem Einzelnen als Einkünfte aufgrund der eigenen Gewerbeberechtigung versteuert. Die vorher für die P. GesmbH erbrachten Subleistungen seien daher nun nach außen hin durch die BPL, welche nur dazwischen geschaltet gewesen sei, erbracht worden. Damit sei aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 539a Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 3 ASVG die Erbringung der Leistung ausschließlich den natürlichen Personen und nicht der BPL zuzurechnen (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Die P. GesmbH bringe vor, dass die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmen mit Einheitspreisen, die Verwendung von eigenen Maschinen, eigenen Leitern und Gerüsten und die Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale das Vorliegen eines Werkvertrages belegen würden. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu den vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen. So sei laut den allgemeinen Vertragsbedingungen zur Vergabe von Werkleistungen die Weitergabe der Arbeiten an Subunternehmer ausnahmslos untersagt. Weiters sei ein Haftrücklass nie zum Tragen gekommen, da die Fehler sofort verbessert worden seien. Von der P. GesmbH selbst sei in der Beschwerde ausgeführt worden, dass sich die Bauaufsicht etwa einmal wöchentlich auf der Baustelle befunden habe. In den Werkverträgen seien Ca.- Auftragssummen angeführt. Vertragsabschlüsse unter Geschäftspartnern mit Ca.- Auftragssummen, die wie übereinstimmend angegeben, vorgegeben gewesen seien, seien im normalen geschäftlichen Verkehr nicht nur nicht üblich, sondern lebensfremd. Auch gehe aus den Angaben der drei Gesellschafter der BPL hervor, dass sie laufend mit Arbeitsmaterial versorgt und die Arbeiten laufend kontrolliert und daher auch umgehend Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Leistung im Werkvertrag sei daher nicht individuell bestimmt, sondern beschreibe tatsächlich nur eine gattungsmäßig zu erbringende Leistung.

Den niederschriftlichen Angaben der drei Gesellschafter der BPL sei mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen als deren von der P. GesmbH lediglich abstrakt behaupteten Unrichtigkeit. Gesamthaft betrachtet sei bei ihrer Tätigkeit von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der OÖGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. LP gründete gemeinsam mit PT und NZ am 03.11.2010 die BPL.

Im Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 führte die BPL Verspachtelungsarbeiten für die P. GesmbH auf verschiedenen Baustellen aus. Die Vereinbarungen hinsichtlich der einzelnen Baustellen erfolgte in Form von "Werkverträgen".

Sämtliche Arbeiten wurden dabei ausschließlich von LP, PT und NZ ausgeführt, weitere Dienstnehmer waren bei der BPL im angeführten Zeitraum nicht beschäftigt und handelt es sich bei der Firmenadresse um die private Wohnadresse von NZ.

LP war im gegenständlichen Zeitraum nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet.

LP besitzt eine Gewerbeberechtigung für sonstige Berechtigungen im Bereich Bauhilfsgewerbe und eine Gewerbeberechtigung für sonstige Berechtigungen im Bereich Maler seit 25.08.2010. Jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum war LP als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet.

Der Inhalt der "Werkverträge" wurde ausschließlich von der P. GesmbH bestimmt und legte diese auch die Preise fest. Die Verhandlungen mit den jeweiligen Bauherren erfolgten ausnahmslos durch die P. GesmbH und durften die Gesellschafter der BPL nur nach ausdrücklicher Genehmigung als Subunternehmer auftreten.

Die P. GesmbH stellte zudem sowohl die Betriebsmittel als auch den Personalausweis zur Verfügung, der ständig mitgeführt werden musste bzw. auf Verlangen des Bauleiters vorzuweisen war. Die geleisteten Regiestunden waren vor Auszahlung auf vorgefertigte Formulare einzutragen und durch den Bauleiter der P. GesmbH zu bestätigen.

Hinsichtlich der jeweils durchzuführenden Tätigkeiten wurden vom Bauleiter der P. GesmbH genaue Anweisungen erteilt, Fertigstellungstermine bekanntgegeben bzw. die Arbeit zumindest wöchentlich kontrolliert und Weisungen zu Nachbesserungen erteilt.

Ebenso bestand die Verpflichtung, Arbeitskleidung mit der Aufschrift der P. GesmbH zu tragen, die zum Teil käuflich erworben werden musste.

1.2. In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und wirksame Werkverträge zwischen der P. GesmbH und der BPL gegeben seien.

1.3. Mit Erkenntnis des UVS Salzburg vom 02.01.2013, Zl. XXXX , wurde die Berufung des Geschäftsführers der P. GesmbH gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19.09.2011, Zl. XXXX wegen Übertretung des ASVG aufgrund der Beschäftigung von LP, PT und NZ, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben, als unbegründet abgewiesen. Der UVS Salzburg kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass LP, PT und NZ nicht auf Werkvertragsbasis für die P. GesmbH tätig gewesen seien und eine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen hätte müssen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0031-5, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie durch das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 02.01.2013, Zl. XXXX , dem der identische Sachverhalt - nämlich die Beschäftigung von LP, PT und NZ durch die P. GesmbH, wie sie im Zuge der GPLA Prüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 hervorkam – zugrunde liegt. In dieser Entscheidung sind insbesondere die (zeugenschaftlichen) Angaben des Geschäftsführers, des Niederlassungs- bzw. Baustellenleiters, sowie von LP, PT und NZ in der Berufungsverhandlung vor dem UVS wiedergegeben.

2.2. Als völlig unstrittig kann der Umstand angesehen werden, dass LP Arbeitsleistungen für die P. GesmbH erbrachte und dabei jedenfalls der gegenständliche Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 umfasst war.

Von der P. GesmbH wurde diesbezüglich im Verfahren behauptet, dass sämtliche Leistungen von LP für die P. GesmbH auf Werkvertragsbasis erfolgt seien und entsprechend kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen, zumal die Beurteilung, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vom Vorliegen eines Werkvertrages oder eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen ist, auf rechtlichen Überlegungen beruht.

2.3. Was die weiteren Einwände in der gegenständlichen Beschwerde betrifft, wonach der Bescheid der OÖGKK mangelhaft bzw. aktenwidrig begründet und die als Sachverhalt angenommenen Umstände unrichtig seien bzw. in Widerspruch zu den Akten stünden, ist auszuführen, dass die OÖGKK im vorliegenden Fall entgegen der nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde eine nachvollziehbare und ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen hat und dieser Beweiswürdigung letztlich auch in der gegenständlichen Beschwerde in keinster Weise substantiiert entgegengetreten wurde. So wurde die Behauptung der mangelhaften bzw. aktenwidrigen Begründung des Bescheides lediglich pauschal in den Raum gestellt, ohne konkrete Ausführungen zu tätigen und sind darüber hinaus die behaupteten Verfahrensmängel auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

2.4. Was die Einwände in der Beschwerde betrifft, wonach die im Akt befindlichen Urkunden und Verträge, die die OÖGKK in der Bescheidbegründung verwertet habe, der P. GesmbH nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist zu entgegnen, dass es sich dabei zum einen um die zwischen der P. GesmbH und der BPL abgeschlossenen "Werkverträge" handelt und daher insofern vorausgesetzt werden kann, dass der P. GesmbH der Inhalt der von ihr abgeschlossenen Verträge ohnedies bekannt ist, weswegen eine Verletzung des Parteiengehörs diesbezüglich nicht vorliegen kann. Zum anderen wurde das Protokoll der Berufungsverhandlung vor dem UVS bzw. das entsprechende Erkenntnis des UVS gegenständlich zur Beurteilung herangezogen. Diesbezüglich kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der P. GesmbH die Inhalte der entsprechenden Unterlagen sehr wohl bekannt sind, zumal sie bzw. ihr Geschäftsführer in diesem Verfahren als Beschuldigter geführt wurden, weswegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit nicht gegeben ist. Sofern in der Beschwerde noch angemerkt wird, dass die OÖGKK bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften (Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich der erwähnten Unterlagen) zu dem Ergebnis wäre, dass keine Pflichtversicherung bestehe, wird noch darauf hingewiesen, dass auch die Gelegenheit in der Beschwerde nicht genutzt wurde, hierzu nähere Ausführungen zu tätigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[ ]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]

[ .]

3.2.2. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[ ]

3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

3.3. Einschlägige Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;

v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).

Nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der VwGH bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).

Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188;

v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Vorab wird hinsichtlich der in der gegenständlichen Beschwerde behaupteten Unzuständigkeit der OÖGKK und Zuständigkeit der SGKK ausgeführt, dass die P. GesmbH auch über eine Niederlassung in Oberösterreich verfügt. Genau diese Niederlassung in Linz schloss die gegenständlichen Verträge mit der BPL ab, der dortige Bauleiter war es auch, der LP, NZ und PT die entsprechenden Anweisungen für die jeweilige Baustelle erteilte bzw. ihre Arbeit kontrollierte, Regiestunden genehmigte, etc. Werden die Dienstleistungen an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese gem. § 30 Abs. 2 ASVG als Beschäftigungsort. Als Beschäftigungsort ist demnach der Ort zu bezeichnen, von dem aus der Arbeitseinsatz unmittelbar geleitet wird, nicht etwa der Ort des Verwaltungssitzes des Auftraggebers. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall von Linz als Beschäftigungsort auszugehen, wodurch auch die Zuständigkeit der OÖGKK begründet wird. Dem Einwand in der Beschwerde, durch die unterschiedlichen Tätigkeitsorte sei eine Zuständigkeit der SGKK gegeben, da der Sitz der P. GesmbH in Salzburg liege, kann daher nicht gefolgt werden.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob LP als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG), oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit – konkret: im Rahmen eines Werkvertrages – keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

3.4.3. Im Hinblick auf die Abgrenzung eines Werkvertrages vom (freien) Dienstvertrag sei etwa zuletzt auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH die bisherige Rechtsprechung zusammenfasste:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161)."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Werkvertrages ausgeschlossen werden.

Zunächst wurde die BPL bzw. ihre Gesellschafter laut deren Angaben im Berufungsverfahren vor dem UVS Salzburg ausschließlich für die P. GesmbH tätig, Arbeiten für andere Firmen seien nicht durchgeführt worden. Dieser Umstand wurde von der P. GesmbH zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten und deutet darauf hin, dass im Vertragsverhältnis zwischen der P. GesmbH und der BPL tatsächlich nicht (jeweils) die Erbringung eines konkreten Werkes, sondern vielmehr die laufende Erbringung von Dienstleistungen vereinbart war.

Weiters wurden von der BPL bei Erbringung der Leistung (Verspachtelungsarbeiten) im Wesentlichen die Betriebsmittel der P. GesmbH verwendet (Spachtelmasse, Schienen, Kantenschoner). Dass, wie in der Beschwerde behauptet, eigenes Werkzeug (etwa Spachtel) verwendet wurde, vermag an der gegenständlichen Einschätzung insofern nichts zu ändern, als das Arbeitsmaterial ausschließlich von der P. GesmbH zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus kann dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nicht entnommen werden, dass LP bzw. NZ und PT bei ihrer für die P. GesmbH ausgeübten Tätigkeit dermaßen bedeutende eigene Betriebsmittel verwendet hätten, dass dadurch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschließen wäre.

Ebenso verfügte die BPL während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes über keine weiteren Mitarbeiter, sondern wurden die Arbeiten für die P. GesmbH ausschließlich von LP, PT und NZ persönlich ausgeführt.

Zwar unterlagen die Gesellschafter der BPL keinen expliziten Vorgaben hinsichtlich der genauen Arbeitszeit, etwaige Vereinbarungen bezogen sich auf den Fertigstellungszeitpunkt, jedoch hatten sie ihre Arbeit entsprechend den Anforderungen der P. GesmbH abzuschließen und unterlagen sie insofern der Aufsicht bzw. den Weisungen des Bauleiters der P. GesmbH. Nach übereinstimmenden Angaben von LP, PT und NZ im Verfahren vor dem UVS erhielten sie von diesem die Anweisungen und Details auf der jeweiligen Baustelle (etwa welche Spachtelmasse zu verwenden war), ebenso wurden von ihm die Arbeiten etwa wöchentlich auf etwaige Mangelhaftigkeit bzw. auf erforderliche Nachbesserungen überprüft und mussten etwa auch Regiestunden von ihm genehmigt werden. Ebenso wurden sämtliche Vertragsdetails, aber auch die Arbeitskleidung von der P. GesmbH bestimmt, bzw. war es der BPL etwa auch nicht erlaubt, als Subunternehmer in Erscheinung zu treten und bedurften etwaige Ausnahmen von den festgelegten Vorschriften jedenfalls ihrer Genehmigung.

Anhand dieser Umstände sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Weisungs- und Kontrollbefugnisse der P. GesmbH eindeutig erkennbar und überwiegen in einer Gesamtschau die Merkmale persönlicher Abhängigkeit.

3.4.4. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbingens der P. GesmbH, es seien mit der BPL wirksame Werkverträge abgeschlossen worden, noch auf die Ausführungen in der Entscheidung des UVS Salzburg vom 02.01.2013, Zl. XXXX verwiesen, in der dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Heranziehung von LP, PT und NZ durch die P. GesmbH in Form des Abschlusses von Werkverträgen mit einer Gesellschaft nur zur Verschleierung des Umstandes diente, zusätzliche Arbeiter für die jeweiligen Baustellen heranzuziehen, ohne diese als eigene Arbeiter zur Sozialversicherung anmelden und entsprechende Abgaben leisten zu müssen.

Konkret führte der UVS Salzburg durchaus nachvollziehbar etwa wie folgt aus und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen an:

"Zur Gesellschaftsgründung [Anm. der BPL] kam es nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen deshalb, da die in Rede stehenden Personen zunächst einzeln für die P. GesmbH tätig werden wollten, der für den Bereich Oberösterreich zuständige Niederlassungsleiter ihnen jedoch mitgeteilt hat, dass sie aus rechtlichen Gründen nicht als Einzelunternehmer in Anspruch genommen werden könnten, sondern eine Gesellschaft gründen müssen.

...

Es wurde auch das Arbeitsmaterial von der P. GesmbH gestellt, insbesondere auch die Spachtelmasse (laut Angaben des Geschäftsführers der P. GesmbH von wesentlicher Bedeutung für die Qualität der Ausführung der Verspachtelung).

Dem steht die – innerhalb des vorgegebenen Fertigstellungszeitraumes – freie Zeit- und Arbeitseinteilung entgegen, was allerdings bei den gegenständlichen relativ einfachen Tätigkeiten des Trockenbaues von untergeordneter Bedeutung ist, zumal die in Rede stehenden Personen durch ihre Vorkenntnisse auf diesem Gebiet selbst wussten, was zu tun ist und nicht mehr entsprechende Anweisungen erhalten mussten.

Ebenso fällt bei diesen Arbeiten nicht ins Gewicht, dass die Arbeiter eigenes Arbeitsgerät verwendet haben, da es sich im Wesentlichen nur um einfaches Werkzeug wie Spachtel etc gehandelt hat.

Auch die Vertragsverletzungsfolgen wie Pönale, Haftrücklass etc standen nur auf dem Papier der Verträge, wurden aber anders gelebt. Wie der Zeuge G. [Anm. der Bauleiter] in der Berufungsverhandlung geschildert hat, seien Ausführungsmängel entweder von ihm selbst bzw. von der örtlichen Bauleitung sofort angesprochen und von den Herren LP, PT und NZ gleich verbessert worden, weshalb es nie vorgekommen sei, dass die Arbeiter ihre Arbeit abgeschlossen haben und danach noch Mängel vorhanden gewesen seien.

Wie wenig Bedeutung den schriftlichen Verträgen tatsächlich von den handelnden Personen beigemessen wurde, zeigt nicht nur der Umstand, dass die Auftragssumme immer nur als "Ca.-Betrag" angeführt ist, sondern auch, dass in den von der BPL gestellten Rechnungen ganz andere Leistungen abgerechnet wurden wie im zugehörigen Werkvertrag.

...

In rechtlicher Würdigung dieser Umstände ist daher festzuhalten, dass die in Rede stehenden Arbeiter vom Unternehmen des Beschuldigten laufend zu diversen Arbeiten herangezogen wurden, die dann jeweils in den Mantel eines Werkvertrages gekleidet wurden, während es sich in Wahrheit um freie Dienstverträge handelt.

...

Es lag daher bezüglich der gegenständlichen Arbeiten keine bestehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung vor, dies hätte durch Anmeldung der in Rede stehenden Personen seitens der P. GesmbH erfolgen müssen."

Der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass der UVS Salzburg zwar vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausging, allerdings liegen im gegenständlichen Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit – wie oben dargestellt – klar vor, sodass eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen ist.

3.4.5. An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass LP über eine Gewerbeberechtigung für sonstige Berechtigungen im Bereich Bauhilfsgewerbe bzw. für sonstige Berechtigungen im Bereich Maler verfügt und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet war. Dazu ist auszuführen, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten gem. § 539a ASVG stets auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform ankommt. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Erfordernis der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG eine zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit, die im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben ist.

3.4.6. Zusammengefasst ist die OÖGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass Herr LP im Zeitraum vom 08.11.2010 bis zum 17.04.2011 aufgrund der für die P. GesmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlag und war die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines - dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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