BVwG W138 2126739-1

BVwGW138 2126739-124.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §17 Z3
VermG §20
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermG §57 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §17 Z3
VermG §20
VermG §3 Abs4
VermG §39
VermG §43 Abs6
VermG §57 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2126739.1.00

 

Spruch:

W138 2117358-1/22E

W138 2126736-1/2E

W138 2126738-1/2E

W138 2126739-1/2E

W138 2126740-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX, der XXXX und der XXXX, alle vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG, Beethovengasse 4-6/3/1, 2500 Baden, vom 07.05.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 16.04.2015, GZ: 1030/2014/04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der XXXX, der XXXX und der XXXX, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 16.04.2015, GZ: 1030/2014/04, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 und § 57 Abs. 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I. Nr. 129/2013, in Verbindung mit dem Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012, abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Baden vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 beantragten die Beschwerdeführer, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG, beim Vermessungsamt Baden die Berichtigung des Grenzkatasters des Grundstückes 231/22, KG XXXX. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 231/22 und Grundstück 231/38, jeweils KG XXXX fehlerhaft in den Grenzkataster aufgenommen worden sei. In der ursprünglichen Urkunde, insbesondere in einem Teilungsplan des DI Dr. XXXX vom 03.07.1958, GZ: 1547/58, sei die Grenze durch die Punkte h-i-k-l gekennzeichnet gewesen. Bereits in einem nachfolgenden Teilungsplan desselben Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 08.07.1965, GZ: 3238/65, sei nur der Markierungspunkt i ersichtlich. Der Punkt k sei aus nicht geklärten Gründen verschwunden. Anstatt des geknickten Grenzverlaufes sei eine Gerade eingezeichnet. Der nächste relevante Teilungsplan stamme von DI XXXX vom 23.08.1990 mit der GZ 6920/90. In diesem Teilungsplan sei wiederum der Punkt k unberücksichtigt geblieben, obwohl in der Natur seit vielen Jahren der betonierte Zaun bis heute dort verlaufe. Überdies hätte DI XXXX weder Auftrag, noch Vollmacht der damaligen Liegenschaftseigentümer gehabt, die Grenze zwischen den beiden Grundstücken in den Grenzkataster eintragen zu lassen. Der Antrag auf Bescheinigung eines Planes gemäß § 39 VermG, VHW 8/92, sei den Liegenschaftseigentümern nie bekanntgegeben worden. Dieser sei auch nicht unterschrieben worden und hätten sie diesbezüglich auch keine Zustellungen erhalten. Auch sei die Zustimmungserklärung nach § 43 Abs. 6 VermG ebenfalls zu keiner Zeit von den Eigentümern des Grundstückes 231/22 unterschrieben worden. Daraus ergebe sich, dass bei der Einverleibung der strittigen Grenze in den Grenzkataster materielle, als auch formelle Fehler aufgetreten seien. Es wurde die Berichtigung des Grenzkatasters mit Bescheid beantragt.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 16.04.2015, GZ: 1030/2014/04, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes 231/22 der KG XXXX gemäß § 13 Abs. 1 VermG abgewiesen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass das Vermessungsamt Baden sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass erstens die Grenze in der Natur bis heute anders verlaufe und zweitens zwischen den Plänen von 1958 und 1990 offensichtlich Grenzpunkte verschwunden seien, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Aus einem Aktenvermerk des Vermessungsamtes Baden zu den Veränderungshinweisen 1268 bzw. P 162/90, sei ersichtlich, dass das zuständige Vermessungsamt offenbar bereits im Zuge der Bescheinigung des Teilungsplanes im Jahre 1990 Unstimmigkeiten festgestellt hätte. Dann anstatt von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 13 VermG einzuleiten, habe das Vermessungsamt Baden, aber ohne Beteiligung der angrenzenden Grundstückseigentümer bzw. Parteien, die Grenzpunkte berichtigt. DI XXXX hätte jedenfalls über keine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführer verfügt, um seinen Teilungsplan beim Vermessungsamt bescheinigen zu lassen bzw. diesen im Grenzkataster eintragen zu lassen. Es seien weder die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke vorgelegen, noch ein Beschluss des Grundbuchsgerichtes. Eine beschlussmäßige Umwandlung sei im Beschluss des BG Mödling vom 13.08.1992 zu GZ: 6271/1992, gerade nicht verfügt worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 gaben die Grundeigentümer des an das Grundstück 231/22, EZ 330, KG XXXX angrenzenden Grundstückes XXXX und XXXX (im Weiteren Beschwerdegegner), vertreten durch:

Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, eine Stellungnahme ab, in welcher sie, soweit entscheidungswesentlich ausführten, dass ihr Grundstück 231/38, EZ: 268, KG XXXX, ebenso wie das Grundstück der Beschwerdeführer im Grenzkataster eingetragen sei. Die Umwandlung des Grundstückes 231/22 sei 1990 nach einer von DI XXXX, dem damaligen Grundeigentümer, selbst herbeigeführten Teilung dieses Grundstückes nach den Bestimmungen des § 17 Z 3 VermG erfolgt. Die Behauptung, dass DI XXXX als damaliger bücherlicher Alleineigentümer den Teilungsplan nicht in Auftrag gegeben hätte, sei vor dem Hintergrund geradezu absurd. Auch DI XXXX habe selbst in einer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren GZ 3C 599/13d, des BG Mödling bestätigt, DI XXXX mit dem Teilungsplan beauftragt zu haben. Fest stehe weiters, dass DI XXXX diesen Teilungsplan zum Grundbuch eingereicht habe. Nach den Behauptungen der Beschwerdeführer liege der Fehler des Teilungsplanes von DI XXXX vom 22.08.1990 darin, dass dieser zu einem anderen Grenzverlauf gelange, als ein anderer, 33 Jahre zuvor verfasster Teilungsplan eines anderen Ingenieurkonsulenten, nämlich jener von Herrn DI Dr. XXXX vom 03.07.1958. Wenn in diesem Unterschied ein Fehler im Sinne des § 13 VermG liege, so könne dieser Fehler niemals technischer Natur sein.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016, gerichtet an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 12.06.2015 übermittelt und in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG hingewiesen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um Stellungnahme hierzu ersucht.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes zugestellt erhalten habe, noch unter dessen Vorlage die Verbücherung eines Teilungsplanes beantragt hätte. Bezüglich des Grundbuchsantrages des öffentlichen Notars Dr. XXXX zu TZ 6271/92, vom 13.08.1992, worin sich dieser auf die erteilte Vollmacht des DI XXXX berufe, werde festgehalten, dass DI XXXX zu keiner Zeit die grundbücherliche Durchführung des ihm eben nicht bekannten, bescheinigten Teilungsplanes beauftragt habe. Offenbar hätten die Ehegatten XXXX und XXXX den gegenständlichen Teilungsplan in Auftrag gegeben, weil diese auf Grund eines Kaufvertrages mit der Kongregation der XXXX verpflichtet gewesen wären, das durch den Teilungsplan neu gegründete Grundstück Nummer 231/42, unentgeltlich ins öffentliche Gut zu übertragen.

Dagegen replizierten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 und führten im Wesentlichen aus, dass DI XXXX unstrittig die Parzellierung seiner Liegenschaft zur Schaffung von Bauplätzen beabsichtigt habe. DI XXXX und niemand sonst hätte daher ein starkes Interesse an der Erstellung des Teilungsplanes gehabt.

Nachdem am 23.08.1990 der Teilungsplan erstellt worden sei, sei bereits am 22.02.1991 der Bescheid zur Grundabteilung und Bauplatzschaffung durch die Gemeinde XXXX ergangen. In diesem sei als Grundlage natürlich der Teilungsplan von DI XXXX vom 23.08.1990 angegeben. DI XXXX sei der einzige Adressat dieses Bescheides. Er habe diesen Bescheid auch beantragt. Dies zeige aber, dass DI XXXX den Teilungsplan von DI XXXX, der dem Bescheid zu Grunde gelegen sei und in diesem explizit genannt sei, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gekannt haben müsste. Es sei weiters klar zu stellen, dass der Vertrag zur Abtretung des auf Grund des Teilungsplanes neu gebildeten Grundstückes 231/43, in das öffentliche Gut der Gemeinde XXXX DI XXXX nicht einfach vorgelegt worden sei. Die Abtretung sei vielmehr in seinem eigenen Interesse erfolgt, nämlich um Anschluss an das öffentliche Straßennetz und somit eine Werterhöhung für die neuen Bauplätze und sein eigenes Grundstück zu erreichen. Abwegig sei die Behauptung, die Ehegatten XXXX, damals Eigentümer der Grundstücke 231/18 und 231/23, ebenfalls Nachbargrundstücke des Grundstückes der Beschwerdeführer hätten den Teilungsplan bei DI XXXX in Auftrag gegeben. Die damaligen Grundstücke der Ehegatten XXXX seien vom Teilungsplan überhaupt nicht betroffen. Der Teilungsplan umfasse lediglich die damaligen Grundstücke 231/22 und 168 und das damalige Grundstück 231/1, welches im Eigentum der XXXX gestanden sei. Da DI XXXX einziger Adressat des Bescheides der Gemeinde XXXX zur Grundabteilung und Bauplatzschaffung gewesen sei, könne auch nur er die Urschrift an Notar Dr. XXXX zur Vidimierung übermittelt haben. Einziger Zweck der Vidimierung könne wiederum nur die Verbücherung gewesen sein, wäre doch sonst die von DI XXXX angestrebte Parzellierung nicht wirksam geworden. Dies weise nach, dass DI XXXX Dr. XXXX mit der Verbücherung beauftragt haben müssen. Schließlich sei DI XXXX auch der Beschluss des Grundbuchsgerichtes BG Mödling zugestellt worden, womit die Liegenschaftsteilung genau nach dem Teilungsplan von DI XXXX grundbücherlich durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme worin nochmals darauf hingewiesen wurde, dass DI XXXX zugestehe, dass er zu keiner Zeit einen schriftlichen Auftrag seitens des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer gehabt hätte.

Am 19.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge welcher, soweit entscheidungswesentlich, wie folgt ausgeführt wurde:

RI: Eingangs der Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück 231/22 der Katastralgemeinde XXXX am 07.05.2012 in die neue Grundstücksdatenbank umgeschrieben wurde. Dies ergibt sich aus dem Amtsblatt für das Vermessungswesen Jahrgang 2012 Nr. 4089 vom 30.05.2012. Diesbezüglich wird auf die gesetzliche Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG verwiesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird befragt, ob es weiteres Vorbringen zu diesem Thema gibt, zumal auf ein diesbezügliches Schreiben des BVwG inhaltlich nicht reagiert wurde.

Mag. Manuel FERRARI: Nein, wir haben kein weiteres Vorbringen bis darauf, dass der Umwandlungsbescheid/Planbescheinigungsbescheid vom 25.10.1990 nicht zugegangen ist.

[...]

RI: Ihrer Erinnerung nach: Wie ist es zu der streitgegenständlichen Planerstellung und zur Antragstellung beim Vermessungsamt 1990 gekommen?

DI XXXX: Ich wurde mündlich beauftragt eine Grundstücksteilung vorzunehmen. Die Vermessung hat am 02.08.1990 stattgefunden und die Pläne wurden am Vermessungsamt am 24.09.1990 eingereicht, und zwar zur Ausstellung eines Bescheides, der unmittelbar Gegenstand des Teilungsplanes war. Am 24.11.1992 habe ich drei Pläne + Bescheid des Vermessungsamtes an Notar Dr. XXXX übergeben und ein Plan wurde auch am selben Tag an die Partei, den damaligen Eigentümer, versendet, den Zeugen DI XXXX.

RI: Von wem haben Sie den Auftrag zur Planerstellung und zu Ihrem Tätigwerden vor dem Vermessungsamt bekommen?

DI XXXX: Auftraggeber für die Planerstellung war der Zeuge DI XXXX, für die Beantragung der Planbescheinigung beim Vermessungsamt bedurfte ich keiner Bevollmächtigung.

RI: Wissen Sie noch, wann Sie der Herr XXXX zur Planerstellung bevollmächtigt hat?

DI XXXX: Das ist mündlich erfolgt, darüber habe ich keine Aufzeichnungen, es ist jedenfalls vor der Vermessung erfolgt. Ansonsten hätte ich ja keinen Grund tätig zu werden.

RI: Die Leistungen haben sicherlich etwas gekostet. Von wem wurden Sie für die Planerstellung bezahlt?

DI XXXX: Die Rechnung habe ich gestellt am 14.01.1993. Bezahlt wurde sie auch. Aus diesem Zeitraum habe ich überhaupt keine Rechnungen mehr.

[...]

RI: Sie sind sich sicher, dass sie der Herr XXXX mit der Planerstellung beauftragt hat?

DI XXXX: Ja, so steht es am Akt.

Der Akt wird dem RI zur Einsicht vorgelegt.

RI sieht sich das Deckblatt des Handaktes des Zeugen DI XXXX an und ist aus einem darauf befindlichem Stempel mit der GZ des gegenständlichen Teilungsplanes als Eigentümer der Zeuge XXXX vermerkt, wobei sich handschriftlich auch der Hinweis Teilung Grundstück 231/22 findet. Der RI hat aufgrund des optischen Eindruckes des Handaktes keinen Zweifel, dass es sich um geraume Zeit zurückliegende Vermerke handelt, sodass auszuschließen ist, dass diese Hinweise nachträglich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde angefertigt wurden.

DI XXXX weist auch noch darauf hin, dass sich am Handakt die Namen XXXX finden, wobei es sich um die Grundstücksteilung 231/18, welche nach der gegenständlichen Teilung durchgeführt wurde, handelt. Die GZ dieses Teilungsplanes ist 6920a/90 und daraus ersichtlich, dass es sich um eine Nachteilung handelt.

[...]

Mag. Manuel FERRARI: Gibt es eine schriftliche Vollmacht?

DI XXXX: Nein.

Mag. Manuel FERRARI: Wurden Sie mit dem Erstellen eines Teilungsplanes beauftragt, oder mit einem Entwurf?

DI XXXX: Ich weiß nicht mehr ob es davor einen Entwurf gab, ich habe jedenfalls den Teilungsplan nicht aus freien Stücken erstellt.

[...]

Dr. Alexander GRAU: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nach der Planbescheinigung einen Teilungsplan an den Zeugen XXXX versandt haben?

DI XXXX: Ja, das ist richtig, weil für mich der Zeuge XXXX Partei war.

Dr. Alexander GRAU: Hat der DI XXXX darauf in irgendeiner Form reagiert? Z.B. dass er sich beschwert hat darüber, dass er keinen Auftrag erteilt hat bzw. der Plan falsch wäre?

[...]

RI an DI XXXX: Vielleicht können Sie sagen, worin das Tätigwerden der Vermessungsbehörde bezüglich des Punktes K gelegen ist?

DI XXXX: Den Sachverhalt, den der DI XXXX jetzt geschildert hat, kann ich nur durch Einblick in den gegenständlichen Akt beantworten und habe ich eine Kopie des DI XXXX, GZ 6920/90. In diesem im Akt inne liegenden des DI XXXX ist der Punkt K nicht enthalten und kann ich daher auch nicht sagen, ob hier die Vermessungsbehörde tätig wurde. Im Grenzkataster findet sich der Punkt K jedenfalls nicht.

[...]

Dr. Alexander GRAU: Es hat eine Grenzverhandlung stattgefunden, wo auch die Nachbarn dabei waren. Waren Sie anwesend?

DI XXXX: Nein, das hat mein Mitarbeiter Herr XXXX gemacht. Die anderen Nachbarn haben zugestimmt, das war auch kein Problem, weil die grundbürgerliche Durchführung auch danach erfolgt. Der Umstand, dass die Familie XXXX nicht Antragsteller der Teilung war, ergibt sich auch daraus, dass sich deren Unterschrift auf dem Formular "Zustimmungserklärung" findet.

[...]

RI: Wie ist es zum gegenständlichen Teilungsplan des DI XXXX gekommen?

DI XXXX: Ich habe DI XXXX als Kollegen gekannt und habe nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister von XXXX DI XXXX gesagt, er soll eine Skizze (einen Vorentwurf) erstellen, da ich mein Grundstück parzellieren lassen wollte. Auf Basis dieser Skizze wollte ich besprechen, wie die tatsächlichen Parzellierungen aussehen sollen und was möglich ist.

RI: Über diese Skizze hinaus, haben Sie DI XXXX beauftragt einen Teilungsplan zu erstellen und diesen beim Vermessungsamt einzureichen?

DI XXXX: Nein, niemals. Er hat mein Grundstück begradigt (Grenzpunkt K) ohne dass ich dies wollte.

RI: Ist die Parzellierung, wie sie im Teilungsplan ist, durchgeführt worden?

DI XXXX: Er hat alles gemacht. Ich nicht.

RI: Haben Sie den DI XXXX für seine Leistungen bezahlt?

DI XXXX: Ich habe festgestellt, dass er Sachen gemacht hat, die ich nie beauftragt hatte. Ich habe alles bezahlt. Was ich da genau bezahlt habe, weiß ich nicht.

RI: Wer hat den Antrag auf grundbürgerliche Durchführung des Teilungsplanes gestellt?

DI XXXX: Ich habe keine Ahnung. Dr. XXXX habe ich selbst nicht beauftragt.

RI: Warum Notar XXXX im Grundbuchsantrag auf die Vollmacht des Zeugen XXXX hingewiesen hat, ist Ihnen dies erklärlich?

DI XXXX: Ich kenne den Dr. XXXX seit 1984. Vorher habe ich aus einer Verlassenschaft etwas gekauft. An meinem Geburtstag, ich war 50 Jahre alt damals, kontaktierte ich Dr. XXXX. Es könnte sein, dass ich ihm eine Vollmacht gegeben habe. Aber nach § 30 Punkt 2 war ein leeres Formular ohne Text. Er hat bezüglich des Kaufes auch in Zusammenhang mit der Kreditabwicklung alle meine Auftrage erfüllt, hatte aber für die gegenständliche Antragstellung keine Vollmacht.

RI: Wann haben Sie erstmals diesen Teilungsplan, um den es geht, gesehen?

DI XXXX: Den Teilungsplan habe ich bereits im Jahr 1994, 1995 gesehen.

RI: Es gibt einen Abtretungsvertrag zwischen Ihnen und der Gemeinde XXXX?

DI XXXX: Ja, richtig. Diesen habe ich unterschrieben.

RI: In diesem Abtretungsvertrag findet sich der gegenständliche Teilungsplan erwähnt?

DI XXXX: Nein, das habe ich nicht gesehen. Es war die Rede von einer Straße.

RI: Haben Sie den Abtretungsvertrag gelesen bevor Sie ihn unterschrieben haben?

DI XXXX: Nein, ich habe ihn nicht gelesen. Nur der Bürgermeister hat mir erzählt um was es ging. Wir hatten eine sehr gute Beziehung und ich habe dem Bürgermeister vertraut. Deshalb habe ich unterschrieben.

RI: Es gibt einen Bescheid, vom 22.02.1991, von der Gemeinde XXXX, mit welchem die Bauplatzschaffung auf Basis des gegenständlichen Teilungsplanes genehmigt wurde. Haben Sie diesen Bescheid bekommen?

DI XXXX: Nein, habe ich nicht bekommen.

RI: Haben Sie nicht bekommen?

DI XXXX: Nein. Ich hatte einen Hauptwohnsatz ihn Wien und einen Zweitwohnsitz in XXXX.

RI: Es gibt den Beschluss des Grundbuchsgerichtes, mit dem die Teilung Ihres Grundstückes durchgeführt wurde, auf Basis des Planes des DI XXXX. Wurde Ihnen dieser Beschluss zugestellt?

DI XXXX: Nein.

RI: Auch hier scheinen Sie als Adressat des Beschlusses auf. Dieser Beschluss ist an Ihre Adresse XXXX zugestellt worden. Im Akt findet sich der Zustellnachweis des Bezirksgerichtes Mödling, dass dieser Beschluss durch Hinterlegung zugestellt wurde.

DI XXXX: Ich habe ihn nicht bekommen, zu dieser Zeit war ich sehr beschäftigt.

Mag. Manuel FERRARI: Wissen Sie, ob der Dr. XXXX der Notar von der Gemeinde XXXX?

DI XXXX: Nein. Die Nachbarn haben ihm den Auftrag gegeben, XXXX und XXXX. Da stand auch mein Name darunter, aber ich habe keinen Auftrag gegeben.

Mag. Manuel FERRARI: Der DI XXXX sagte, Sie haben den Teilungsplan kritisiert, weil der Punkt K gefehlt hat? Haben Sie das vor zwei Jahren das erste Mal gesehen oder haben Sie das schon vorher kritisiert?

DI XXXX: Nein, ich habe das erstmals vor rund zwei Jahren kritisiert.

Dr. Alexander GRAU: Stimmt es, dass die Grundabteilung bei der Gemeinde XXXX, von Ihnen beantragt wurde?

DI XXXX: Ich habe das nicht beantragt. Vielleicht die Familie XXXX. Mit der Parzellierung bin ich vollständig einverstanden. Ich wollte nur keine Korrektur von Koordinaten und den Entfall des Punktes K.

Dr. Alexander GRAU hält den Bescheid über die Grundabtretung vor, worin der Zeuge als Bescheidadressat aufscheint und Basis der Grundabtretung der gegenständliche Teilungsplan DI XXXX ist und fragt nach, ob der Zeuge den Antrag hinzu gestellt hat?

DI XXXX: Nein. Es kann sein, dass eine Nachbarin oder der Kollege XXXX das beantragt hat, aber nicht ich.

Dr. Alexander GRAU an DI XXXX: Im Gerichtsverfahren haben Sie in Ihrer eigenen Stellungnahme (Beilage 12) vorgebracht, dass Sie den DI XXXX mit einer Grundabteilung beauftragt haben?

DI XXXX: Ich habe den Kollegen XXXX lediglich mit einem Vorentwurf beauftragt. Es kann sein, dass ich mich bei der Stellungnahme beim Bezirksgericht Mödling widersprüchlich ausgedrückt habe.

XXXX: Ich möchte erwähnen, dass nicht nur der Koordinatenpunkt falsch ist, sondern einige falsch sind. Das habe ich recherchiert und rausgesucht. Ich habe eine Aufstellung der ganzen Punkte gemacht und es fehlen von dem Grundstück 4 m2.

Dr. Alexander GRAU: Aufgrund welches Teilungsplanes, wenn nicht jenen durch DI XXXX, wollten Sie die Grundabtretung durchführen?

DI XXXX: Frage wird auf Nachfrage nicht beantwortet.

DI XXXX: Nach neuesten Erkenntnissen gibt es doch keine Koordinatenänderung des Punktes 1440 im Operat des Grenzkatasters. Die Koordinaten stimmen mit der Urkunde DI XXXX überein.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 330, KG XXXX, welche aus den Grundstücken .168 und Grundstück 231/22, besteht. Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die gegenständliche Einlage gemäß Verordnung BGBl. II. 143/2012, am 07.05.2012 umgeschrieben wurde. Die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer sind im Grundbuch als Grundstücke des Grenzkatasters gekennzeichnet.

Aus dem Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012, ist in § 2 Abs. 2 Z 2 ersichtlich, dass Katastralgemeinde XXXX, in welcher sich das streitgegenständliche Grundstück 231/22 befindet, im Sprengel des Vermessungsamtes Baden liegt und die umgeschriebenen Grundstücke in Anlage 2 veröffentlicht sind.

Auf Seite 621 der vorgenannten Anlage 2 Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012 (Vermessungsamt Baden) findet sich auch das Grundstück 231/22 der Beschwerdeführer, welches als Grenzkatastergrundstück gekennzeichnet ist.

DI XXXX hat den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI XXXX mit der Erstellung eines Teilungsplanes zur Parzellierung seines im damaligen grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Grundstückes 231/22 beauftragt. Der vorgenannte Teilungsplan vom 23.08.1990 trägt die GZ 6920/90.

Mit Antrag auf Bescheinigung des Planes gemäß § 39 VermG vom 24.09.1990 beantragte DI XXXX als Planverfasser und Antragsteller die Bescheinigung des vorgenannten Planes, welcher unter der GZ: P 162/90 des Vermessungsamtes Mödling protokolliert wurde.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Mödling vom 25.10.1990 wurde der Plan des DI XXXX vom 23.08.1990, GZ: 6920/90, gemäß § 39 VermG bescheinigt und die Grundstücksnummern 231/42, 231/43, 231/44, 231/45, 231/46, 231/22, Baufläche 168 und Grundstück 231/1, endgültig festgesetzt und gemäß § 20 Abs. 1 VermG in der damals geltenden Fassung hinsichtlich der Grundstücke 231/42, 231/43, 231/44, 231/45, 231/46, 231/22, Baufläche 168 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

Im Bescheid der Gemeinde XXXX vom 22.02.1991, gerichtet an DI XXXX als Bescheidadressat, wird im Spruch festgehalten, dass der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz gegenüber DI XXXX über dessen Antrag vom 11.01.1991 auf Grund des Gutachtens des Bausachverständigen und des Ergebnisses des Augenscheines vom 11.02.1991 gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-7, die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes 231/22, EZ 330, KG XXXX, auf die Bauplätze mit den Grundstücksnummern 231/44, 231/45 und 231/46, gemäß dem Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6929/90, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI XXXX erteilt. Dieser Bescheid trägt den Beglaubigungsvermerk des öffentlichen Notars Dr. XXXX vom 25.05.1992.

Mit Datum vom 10.03.1992 existiert ein Abtretungsvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn DI XXXX als abtretender Partei einerseits und der Gemeinde XXXX als übernehmender Partei andererseits. Darin wird festgehalten, dass gemäß rechtskräftigem

Bescheid der Gemeinde XXXX vom 20.02.1991, Zahl: 41/91/0914, DI XXXX das im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI

XXXX vom 23.08.1990, GZ: 6920/90, nach Teilung des Grundstückes 231/22, derzeit inne liegend in der dem DI XXXX zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaft EZ 330 des Grundbuches XXXX, Bezirksgericht Mödling, das neu gebildete Grundstück Nummer 231/43, mit 81m² gemäß § 13 Absatz 1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200/7, unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut der Gemeinde XXXX abtritt und die Gemeinde XXXX erklärt, dieses Grundstück zu übernehmen. Weiters ergibt sich aus diesem Abtretungsvertrag, dass DI XXXX seine ausdrückliche Einwilligung erteilte, dass auf Grund dieses Vertrages und des vorgenannten rechtskräftigen Bescheides der Gemeinde XXXX und ohne seine weitere Einvernahme, das Grundstück 231/43 vom Gutsbestand EZ 330 des Grundbuches XXXX abgeschrieben und der für das öffentliche Gut der Gemeinde XXXX bestehenden Grundbuchseinlage zugeschrieben werden könne. Die mit der Errichtung der grundbücherlichen Durchführung des Abtretungsvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Steuern trägt DI XXXX.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 13.08.1992, TZ:

6271/92, wurde auf Grund des Teilungsplanes vom 23.08.1990, GZ: 6920/90 insbesondere ob der EZ 330 des damaligen Eigentümers DI XXXX die Teilung des Grundstückes 231/22 in das neue Grundstück 231/43, 231/44, 231/45 und 231/46 und verbleibendes Grundstück 231/2, die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 231/43 und die Zuschreibung zu der für das öffentliche Gut der Gemeinde XXXX bestehenden EZ 600 und die Anmerkung, dass die Grundstücke 231/44, 231/45 und 231/46 je Bauplätze bilden, bewilligt. Der Zustellverfügung ist zu entnehmen, dass von diesem Beschluss DI XXXX persönlich verständigt wurde. Aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis des Bezirksgerichtes Mödling ergibt sich, dass TZ 6271/92 an Herrn DI XXXX an seiner Hauptwohnsitzadresse XXXX, am 20.08.1992 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde.

Der Beschluss wurde auf Grund eines Antrages, insbesondere des DI XXXX, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. XXXX erlassen, aus welchem ersichtlich ist, dass dem öffentlichen Notar Dr. XXXX gemäß § 30 Abs. 2 ZPO Vollmachten erteilt worden sind und sämtliche Antragsteller durch den öffentlichen Notar Dr. XXXX vertreten sind. Der Kostenberechnung zu TZ 6271/92 ist zu entnehmen, dass DI XXXX eine Eintragungsgebühr in Höhe von 84 Schilling zu entrichten hatte.

Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass DI XXXX den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI XXXX mit der Erstellung des streitgegenständlichen Teilungsplanes beauftragt hat, dass DI XXXX jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheides der Gemeinde XXXX vom 22.02.1991 und des Abtretungsvertrages vom 10.03.1992 die Existenz des gegenständlichen Teilungsplans des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, DI XXXX vom 23.08.1990, GZ 6920/90, bekannt war. DI XXXX hat den öffentlichen Notar Dr. XXXX mit der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes beauftragt und wurde DI XXXX der Grundbuchsbeschluss TZ 6271/92 zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht. Vom Vermessungsamt Mödling wurde der gegenständliche Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6920/90, nach Vorliegen des vorgenannten Grundbuchsbeschlusses in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen, wobei ein Bruchpunkt k nicht eingezeichnet ist, sondern zwischen den Grenzpunkten 1440 und 1439 eine gerade Verbindung im Grenzkataster ersichtlich ist.

Eine unzulässige Veränderung des streitgegenständlichen Grundstücksverlaufes gemäß dem Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6920/90 bei Eintragung in den Grenzkataster durch das Vermessungsamt Mödling ist auch unter Einbeziehung der Informationen des Aktenvermerkes vom 27.12.1990, insbesondere auf Basis der weitergehenden Informationen des Leiters des Vermessungsamtes Baden, DI XXXX, im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 und durch Vergleich der Koordinatenwerte der Grenzpunkte 1436, 1437, 1438, 1439 und 1440 gemäß dem Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6920/90 und den Werten im Operat des Grenzkatasters, nicht ersichtlich, zumal die Koordinaten unverändert in den Grenzkataster eingetragen wurden.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Die Feststellungen gründen sich aber auch auf die im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere den Teilungsplan des Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI XXXX vom 23.08.1990, GZ: 6920/90, den Bescheid des Vermessungsamtes Mödling vom 25.10.1990, den Abtretungsvertrag zwischen DI XXXX und der Gemeinde XXXX vom 10.03.1992, den Bescheid der Gemeinde XXXX vom 22.02.1990 über die Grundabteilung und Bauplatzerklärung, den gegenständlichen Grundbuchsantrag beim Bezirksgericht Mödling, am 13.08.1992 eingelangt, sowie den darauf basierendem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling, TZ 6271/92.

Die Feststellungen basieren auch auf der Einsicht in das öffentliche Grundbuch, sowie die Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012 aller im Rahmen der Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank elektronisch umgeschriebenen Grundstücke gemäß § 57 Abs. 9 VermG.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnten die Beschwerdeführer selbst zum Thema der Bevollmächtigung des DI XXXX mit der Erstellung eines Teilungsplanes, zum Thema Abtretungsvertrag, Bescheid über die Bauplatzschaffung, sowie die Beantragung der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes keine entscheidungswesentlichen Auskünfte erteilen, zumal sie darüber keine persönlichen Wahrnehmungen hatten.

Im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme führte DI XXXX glaubwürdig und nachvollziehbar aus, dass er zur gegenständlichen Grundstücksteilung (Parzellierung) von DI XXXX mündlich beauftragt wurde. Es erscheint auch glaubwürdig, dass DI XXXX am 24.11.1992 drei Ausfertigungen des Teilungsplanes und den Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Mödling an den öffentlichen Notar Dr. XXXX übergeben hat und er einen weiteren Teilungsplan an seinen Auftraggeber, den damaligen Eigentümer des Grundstückes 231/22, DI XXXX versandt hat. Diese Ausführungen sind insbesondere deswegen glaubwürdig, da für das erkennende Gericht kein vernünftiger Grund bestünde, dass DI XXXX ohne Auftrag eine Vermessung der Grundstücke und die Erstellung eines Teilungsplanes vornehmen sollte. Insbesondere deshalb, da die vorgenommene Parzellierung im Interesse von DI XXXX gelegen war, welcher bei der Gemeinde XXXX mit Antrag vom 11.01.1991 die Abteilung der Bauplätze 231/44, 231/45 und 231/46 vom Grundstück 231/22 unter Verweis auf den Teilungsplan des DI XXXX vom 23.08.1990, GZ 6920/90 beantragte. Überdies hat DI XXXX und die Gemeinde XXXX einen Abtretungsvertrag bezüglich des neu gebildeten Grundstückes 231/43 unter ausdrücklichen Hinweis auf den Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, DI XXXX vom 23.08.1990, GZ 6920/90 geschlossen. Für das erkennende Gericht ist aus Zusammenschau der vorgenannten Urkunden und der Aussage des DI XXXX in der mündlichen Verhandlung kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb DI XXXX ohne Beauftragung einen Teilungsplan, welcher im überwiegenden Interesse des DI XXXX gelegen ist, erstellen hätten sollen. Glaubwürdig gab Herr DI XXXX an, dass er die Rechnung für die Erstellung des Teilungsplanes und seine weiteren Tätigkeiten am 14.01.1993 erstellt hat und diese auch von DI XXXX bezahlt wurden. Dieser Umstand wurde auch von DI XXXX im Zuge seiner Einvernahme bestätigt, als er ausführte, dass er alles bezahlt hat, was genau, wisse er nicht mehr. Auch bestätigte DI XXXX, dass er mit der schlussendlichen Parzellierung voll einverstanden gewesen ist. Dass die Ehegatten XXXX DI XXXX mit der Erstellung des Teilungsplanes beauftragt hätten, erscheint nicht wahrscheinlich, zumal diese die Zustimmungserklärung zum Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6920/90 unterfertigten, wozu diese bei einer Beauftragung der Teilung nicht verpflichtet gewesen wären und überdies daraus, dass das Grundstück der Familie XXXX vom gegenständlichen Teilungsplan gar nicht betroffen war. Insgesamt hinterließ DI XXXX im Zuge seiner mündlichen Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Dass sich dieser nach nunmehr 26 Jahren nicht mehr konkret an alle Einzelheiten des Einzelfalles erinnern kann, erscheint nachvollziehbar.

Insgesamt hinterließ der Zeuge XXXX einen weniger glaubwürdigen Eindruck. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass berufsmäßige Parteienvertreter, wie Notar Dr. XXXX und Ingenieurkonsulent DI XXXX ohne Auftrag bzw. Vollmacht durch DI XXXX aus eigenem tätig geworden wären. DI XXXX hatte in seiner beruflichen Laufbahn als Architekt sicher oftmals mit Teilungsplänen, Abtretungsverträgen und Bauplatzerklärungen zu tun. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass er den Abtretungsvertrag vom 10.03.1992 zwischen ihm selbst und der Gemeinde XXXX nicht gelesen hat und auch den Teilungsplan, welcher dem Abtretungsvertrag zugrunde lag, nicht geprüft hat. Auch führte DI XXXX aus, dass er den Bescheid der Gemeinde XXXX vom 22.02.1991, mit welchem die Bauplatzschaffung auf Basis des Teilungsplanes des DI XXXX genehmigt worden ist, nicht bekommen hat, obwohl aus dem Bescheid ersichtlich ist, dass Bescheidadressat ausschließlich DI XXXX ist und dieser Bescheid auf Basis seines eigenen Antrages vom 11.01.1991 erlassen wurde. Angeblich sei DI XXXX auch der Grundbuchsbeschluss über die Teilung seines Grundstückes auf Basis des Planes DI XXXX nicht zugestellt worden. Die Schilderung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der gegenständlichen Teilung durch DI XXXX kann von Seiten des Gerichtes nicht nachvollzogen werden und erscheint auch nicht glaubwürdig bzw. plausibel.

Dass sowohl der öffentliche Notar Dr. XXXX, als auch Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI XXXX Tätigkeiten, welche auch Kosten und Mühen verursachen, ohne Beauftragung durch DI XXXX durchgeführt hätten, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Nutznießer des Tätigwerdens DI XXXX und Dr. XXXX war im Wesentlichen DI XXXX, dessen Grundstück parzelliert wurde. Auch der Umstand, dass DI XXXX angeblich weder der Bescheid über die Bauplatzschaffung der Gemeinde XXXX, noch der Teilungsplan, noch der Grundbuchsbeschluss zugegangen wäre, ist für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig.

Im Zuge seiner Einvernahme konnte der Vermessungsamtsleiter DI XXXX nachvollziehbar angeben, dass von Seiten des Vermessungsamtes die bestimmenden Grenzpunkte gemäß dem Teilungsplan des DI XXXX vom 23.08.1990, GZ: 6920/90, nicht verändert wurden, obwohl ein Aktenvermerk vom 27.12.1990 in diese Richtung deuten würde. So gab DI XXXX glaubwürdig an, dass es keine Koordinatenänderung des Punktes 1440 im Operat des Grenzkatasters gegeben hat. Die Koordinaten stimmen mit der Urkunde DI XXXX überein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

§ 28 VwGVG (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13 VermG (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

§ 57 VermG

(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.

Dem öffentlichen Grundbuch EZ 330 KG XXXX, Bezirksgerichts Mödling ist zu entnehmen, dass die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke .168 und 231/22 im Grenzkataster eingetragen sind und die Einlage des Grundbuches gem. Verordnung BGBL. II, 143/2012 am 07.05.2012 umgeschrieben wurde.

Wie in den Feststellungen wiedergegeben, wurde das Grundstück 231/22 der Beschwerdeführer im Amtsblatt für das Vermessungswesen 3/2012 kundgemacht. Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen besteht für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch aufgrund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstückgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr, die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt (EB 1686 BlgNR 24.GP ).

Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der Bestimmung des § 57 Abs. 9 VermG nach Ablauf von sechs Monaten ab der Umschreibung, welche Frist im gegenständlichen Fall seit geraumer Zeit verstrichen ist, lediglich die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG möglich sein soll.

Wie das erkennende Gericht festgestellt hat, wurde Dipl. Ing. XXXX von dem damaligen grundbücherlichen Alleineigentümer Dipl. Ing. XXXX der Auftrag zur Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes vom 23.08.1990, GZ 6920/90 erteilt. Um diesen bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gem. § 39 VermG. Ein solcher Auftrag an den Planverfasser erhielt daher auch die Vollmacht an den Planverfasser um die erforderliche Planbescheinigung einzukommen und den hierüber ergangenen Bescheid mit Wirkung für den Auftraggeber im Empfang zu nehmen. Die im Beschwerdefall verfügte grundstücksweise Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgte hier rechtmäßiger Weise in einem rein amtswegigen Verfahren. Ein Antrag diesbezüglich des Grundeigentümers war dazu nicht erforderlich. Gem. § 20 Abs. 1 VermG in der damals geltenden Fassung des BGBL Nr. 238/1975 ist die Umwandlung gem. § 17 Z 3 VermG gemeinsam mit der Bescheinigung gem. § 39 VermG mit Bescheid unter der Bedingung zur Verfügung, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt wird. Aufgrund der Verzahnung des § 20 Abs. 1 VermG und des § 17 Z 3 VermG, ist aus der Anordnung des Gesetzes, dass die Umwandlung gemeinsam mit der Bescheinigung zu erfolgen habe, abzuleiten, dass dies in einem gemeinsamen Bescheid zu ergehen hat, daher auch in einem solchen Fall der Teil des Bescheides, mit dem die Umwandlung verfügt wird, rechtswirksam dem Planverfasser mit Wirkung für den betreffenden Auftraggeber den Liegenschaftseigentümer zugestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall ist folgerichtig nach § 17 Z 3 VermG die Beibringung der Zustimmung nur der Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften gefordert. Ob nun das über Auftrag des Dipl. Ing. XXXX erstellte Planoperat von seinen Vorstellungen abweicht oder ob der Planverfasser verhalten gewesen wäre, ihm von Abweichungen der Naturgrenze von der Katastergrenze Mitteilung zu machen, betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem beauftragten Planverfasser. Im Beschwerdefall verhält es sich ja so, dass Dip. Ing. XXXX als Eigentümer des Grundstückes 231/22 über den Teilungsplan disponierte, indem er nämlich den Abtretungsvertrag vom 10.03.1992 unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Teilungsplan unterfertigte, mit Antrag vom 11.01.1991 bei der Gemeinde XXXX die Grundabteilung gem. dem Teilungsplan vom 23.08.1990, GZ 6920/90 des Dipl. Ing. XXXX beantragte und diesen Teilungsplan auch verbüchern ließ und den diesbezüglichen Grundbuchsbeschluss des BG Mödling vom 13.08.1992 TZ 6271/92 auch nicht mit Rechtsmittel angefochten hat. Damit hatte Dip. Ing. XXXX Gelegenheit, den Teilungsplan vor Verbücherung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Informationen vom Planverfasser einzuholen (vgl. VwGH vom 31.01.2008, 2007/06/0139).

Das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022 lautet auszugsweise: "Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle (Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG) ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunden divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Mödling vom 25.10.1990, P162/90 wurden aufgrund des Planes des Dipl. Ing. XXXX vom 23.08.1990, GZ 6920/90 die Grundstücke 231/42, 231/43, 231/44, 231/45, 231/46, 231/22 und Baufläche 168 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster unter der Bedingung umgewandelt, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 13.08.1992, TZ 6271/92 wurde der Teilungsplan durchgeführt. Die Koordinaten der Grenzpunkte des Teilungsplanes wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. Entsprechend dem vorgenannten Teilungsplan gab es zwischen den Grenzpunkten 1440 und 1439 keinen Bruchpunkt k.

Dies bedeutet jedoch, dass iSd. § 13 Abs. 1 VermG das Grundstück 231/22 richtig in den Grenzkataster übertragen wurde und somit mit den Grundlagen im Einklang stand. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zugrundeliegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (zum Beispiel bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen unterlaufen sind) berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229 zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem. § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG normiert im Abschnitt Zivilrechtliche Bestimmungen einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach der Bauordnung genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2003, Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach sei auch der in § 13 VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse Bestandsgarantie der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01. März 2007, G203/06, VfSlg. 18.071, betreffend die Aufhebung vom Teilen des § 13 VermG, was zur Novellierung des § 13 VermG mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat)."

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes bestehen somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig oft und viele Jahre später abändern können, weil zum Beispiel Fehler in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa neben dem finanziellen Schaden vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden.

Wie im gegenständlichen Fall vom Gericht festgestellt wurde, stimmen die Eintragungen im Grenzkataster bezüglich des Grundstückes 231/22 mit den Grundlagen, nämlich dem Teilungsplan des Dipl. Ing. XXXX vom 23.08.1990, GZ 6920/90 überein. Ein technischer Fehler im Sinne der erläuternden Bemerkungen (1686 BlgNr. 24.GP ) zu § 57 Abs. 9 VermG liegt gegenständlich nicht vor. Die sonstigen, von den Beschwerdeführern aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des gegenständlichen Teilungsplanes betreffen das Innenverhältnis zwischen den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgänger und Dipl. Ing. XXXX. Diese Auseinandersetzung ist jedoch nicht vor der Vermessungsbehörde und der Rechtsmittelinstanz zu führen, sondern vor den Zivilgerichten. Es war somit spruchgemäß zu erkennen und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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