B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §17
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2120130.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OG, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 41/9, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.10.2015, AZ 15284/I/1/1Gre, betreffend bescheidmäßige Feststellung der Auszahlungsverpflichtung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2008 bis 2013 jeweils Mehrfachanträge-Flächen und beantragte die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Sonderrichtlinie (SRL) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (in Folge: ÖPUL 2007).
Für die Antragsjahre 2008 bis 2013 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Mitteilungen der Agrarmarkt Austria (AMA) Förderungen im Rahmen des ÖPUL 2007 in Höhe von EUR 1.900,80 (2008), EUR 25.144,52 (2009), EUR 9.157,52 (2010), EUR 32.132,14 (2011), EUR 42.185,14 (2012) und EUR 32.238,00 (2013), insgesamt somit EUR 142.758,12, zugesprochen.
Mit - auf die jeweiligen Antragsjahre bezugnehmenden - Mitteilungen der AMA vom 26.03.2014 betreffend "Österreichisches Umweltprogramm(ÖPUL 2007)" wurden die oben angeführten Prämien zum überwiegenden Teil rückgefordert, mit der Begründung nachträglich festgestellter Flächenänderungen und damit erfolgter - und dem Beschwerdeführer auch mitgeteilter - Neuberechnungen. Der Rückforderungsbetrag der zugesprochenen ÖPUL Förderungen für die Antragsjahre 2008 bis 2013 betrug insgesamt EUR 99.148,61 (s. BVwG -Akt, OZ 2 Kontoinformation).
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121249029, wurden dem Beschwerdeführer - aufgrund der Haltung prämienfähiger Rinder - für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR
16.917.97 gewährt. Aufgrund der ausgesprochenen und ausstehenden Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL 2007 wurde dieser Betrag von der AMA dem Beschwerdeführer gutgeschrieben und zur Gegenverrechnung einbehalten (s. BVwG -Akt, OZ 2 Kontoinformation).
3. Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 gab der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtserteilung für die von der AMA ausgesprochenen Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL 2007 bekannt.
4. Am 03.10.2014 nahm der Beschwerdeführervertreter bei der belangten Behörde umfassende Akteneinsicht. Auf dem Bezug habenden Aktenvermerk wurden jene Dokumente aufgelistet, in die Einsicht genommen wurde und vermerkt, dass dem Beschwerdeführervertreter auch die Rückforderungsmitteilungen und der relevante Kontrollbericht übergeben worden seien.
Mit Schreiben vom 13.10.2014 teilte die AMA dem Rechtsvertreter zum Ersuchen auf weitere, ergänzende Aktenübermittlung mit, dass die angeforderten Unterlagen beim Beschwerdeführer - vollständig und geordnet - vorhanden seien.
5. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.11.2014 wurde ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht gestellt und die Erlassung eines Bescheides betreffend die Rückzahlung der mit Schreiben der AMA vom 26.03.2014 ausgesprochenen Fördergelder von EUR 82.272,42 beantragt. Dieser Betrag gründet sich auf Lastschriften von EUR 99.148,61 (Rückforderungsbetrag für ÖPUL Maßnahmen in den Jahren 2008 bis 2013) samt EUR 41,78 (Zinsen) abzüglich der Gutschrift von EUR 16.917,97 (Mutterkuhprämie 2013). (s. BVwG -Akt, OZ 2, Kontoinformation).
6. Mit Schreiben vom 04.02.2015 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass einem Antrag auf Bescheiderlassung aufgrund der privatwirtschaftlichen Abwicklung der ÖPUL Maßnahmen nicht entsprochen werden könne; ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung sei daher zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Akteneinsicht führte die AMA aus, dass die Abwicklung des ÖPUL eben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge und ein Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe. Allerdings seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnedies zahlreiche Unterlagen übergeben und zudem die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS gewährt worden. Mit Schreiben der AMA vom 13.10.2014 sei dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt worden, wie in weitere Unterlagen eingesehen werden könne bzw. dass weitere entscheidungsrelevante Unterlagen nicht vorhanden seien. Die mit E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom 20.01.2015 erneut geforderten Unterlagen seien gegenständlich - im Zusammenhang mit den beeinspruchten Rückforderungen - nicht maßgeblich.
7. Mit Schriftsatz vom 17.02.2015, eingelangt bei der AMA als belangte Behörde am 18.02.2015, stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Gewährung der Rinderprämie 2013 und der Nichtauszahlung des zugesprochenen Betrages in Höhe von EUR 16.917,97 erneut Anträge auf Akteneinsicht bzw. Einsicht in konkret bezeichnete Akten (ÖPUL Antragsjahre 2008 bis 2013; Rinderprämien 2013) sowie - im Fall der Nichtgewährung - auf Bescheiderlassung und Feststellung, dass die belangte Behörde zur Auszahlung der zuerkannten Rinderprämie 2013 in Höhe von EUR 16.917,97 verpflichtet sei.
8. Mit Schreiben vom 13.03.2015 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und gab zwei Termine zur Auswahl. Zum Feststellungsantrag verwies die AMA auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und auf Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sowie Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 .
9. Mit 09.04.2015 fand eine weitere Akteneinsicht des Beschwerdeführervertreters statt.
10. Mit Säumnisbeschwerde vom 18.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Anträge vom 18.02.2015 auf Gewährung der Akteneinsicht in alle Akten und Aktenbestandteile, im Fall der Nicht-Gewährung auf Erlassung eines Bescheids sowie auf Feststellung der Verpflichtung auf Auszahlung der für das Jahr 2013 zuerkannten Rinderprämie in Höhe von EUR 16.917,97.
11. Mit Bescheid der AMA vom 20.10.2015, GZ. 15284/I/1/1Gre, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.10.2015, wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Auszahlungsverpflichtung der Behörde (Spruchpunkt 1) als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wurde eingestellt (Spruchpunkt 2).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die zugesprochene Rinderprämie 2013 sei nicht ausbezahlt worden, da diese mit offenen Forderungen aus dem Bereich ÖPUL 2007 gegenverrechnet werde. Zudem sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zu verweisen, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenständlich nicht gegeben seien, vielmehr eine Auf - bzw. Gegenverrechnung zulässig sei. Zum Antrag auf Akteneinsicht werde auf die Tatsache des Führens eines elektronischen Aktes hingewiesen und auf die ohnedies umfassend gewährte Einsichtnahme. Zudem sei ein Aktenkonvolut vorbereitet und abholbereit.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.11.2015, der AMA am selben Tag vorab per Fax übermittelt, Beschwerde.
Begründend werde monierte, die belangte Behörde habe über die gestellten Anträge auf Akteneinsicht nicht förmlich abgesprochen. Es sei keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden; die Beurteilung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht obliege nicht der Behörde, sondern allein der Partei. Durch die Weigerung der Einsichtnahme sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts seine Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, da der Akt wesentliche Aktenbestandteile beinhalte und diese über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Verweigerung der Auszahlung der Rinderprämie Aufschluss gebe würden.
Zum Antrag auf Feststellung der Auszahlungsverpflichtung der Rinderprämie werde vorgebracht, dass über den gegenständlichen Anspruch aufgrund der hoheitlichen Kompetenz der Behörde in einem anderen Verfahren nicht habe abgesprochen werden können. Es werde ein subjektives, den hoheitlichen Verhältnissen entspringenden Rechts beeinträchtigt, dessen Geltendmachung in einem anderen Verfahren rechtlich gar nicht möglich sei. Aufgrund der faktischen Verweigerung der Auszahlung der Prämie im hoheitlichen Verfahren könne daher über diese strittige Frage nur ein Feststellungsbescheid erwirkt werden, zumal sonst weitere Gegenverrechnungen unbegründet stattfinden und täglich Verzugszinsen auflaufen würden.
Aufgrund der Komplexität der Sache und eines erheblichen wirtschaftlichen Kostenrisikos und Kostenaufwandes sei der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, seine Rechte in einem - ohnedies nicht zur Verfügung stehenden - anderen Verfahren klären zu lassen. Dazu komme, dass die Aufrechnungsvoraussetzungen mangels Identität der Parteien nicht vorliegen würden.
Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Datum vom 26.01.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte für die Antragsjahre 2008 bis 2013 mit jährlichem Mehrfachantrag-Flächen Prämien im Rahmen der Sonderrichtlinien ÖPUL 2007. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Beträge in Höhe von EUR 1.900,80 (2008), EUR 25.144,52 (2009), EUR 9.157,52 (2010), EUR 32.132,14 (2011), EUR 42.185,14 (2012) und EUR 32.238,00 (2013) zugesprochen. (Verwaltungsakt, Mitteilungen vom 26.03.2014).
Im Rahmen durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen wurden seitens der AMA Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, weshalb die AMA mit entsprechenden Mitteilungsschreiben für die jeweiligen Antragsjahre vom jeweils 26.03.2014 dem Beschwerdeführer die letzte Berechnung in Gegenüberstellung mit dem Betrag der Neuberechnung sowie den Rückforderungsbetrag bekannt gab. Die im Rahmen des ÖPUL 2007 für die Antragsjahre 2008 bis 2013 gewährten Prämien wurden von der AMA zum überwiegenden Teil zurückgefordert. Gemäß Kontoinformation vom 12.06.2014 beträgt der Gesamtrückforderungsbetrag der ÖPUL Maßnahmen EUR 99.148,61 (BVwG -Akt, OZ 2).
In den Mitteilungen der AMA vom 26.03.2014 wird auf die Gegenverrechnung und die Berechnung von Zinsen für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sowie auf die Möglichkeit der Erhebung schriftlicher Einwände hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121249029, für das Antragsjahr 2013 eine Rinderprämie in Höhe von EUR 16.917,97 gewährt. Unter einem wurde im Bescheid Folgendes ausgeführt (wörtlich, auszugsweise):
"Die Überweisung erfolgte auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto. Sollten offene Forderungen (zB. Rückforderungen aus anderen Maßnahmen, Zinsen, Exekutionen) zu Ihren Lasten bestehen, wurden diese vom obigen Betrag in Abzug gebracht. ...."
Aufgrund der aushaftenden Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL 2007 wurde die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 gewährte Rinderprämie in Höhe von EUR 16.917,97 nicht zur Auszahlung gebracht, sondern zu Gegenverrechnungszwecken einbehalten.
Gegen den o.a. Bescheid vom 26.03.2014 wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde am 03.20.2014 und 09.04.2015 umfassende Akteneinsicht gewährt sowie Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die entscheidungserheblichen Tatsachen stehen außer Streit. Die Behauptung des Beschwerdeführers, keine ausreichende Einsicht in die entscheidungsrelevanten Akten erhalten zu haben, gründet auf seinen eigenen Angaben und waren unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen als reine Schutzbehauptung zu werten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den betroffenen Zeitraum maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 (im Folgenden: VO (EG) 1290/2005 ):
"Artikel 2 Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben
(1) Um die im Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet:
a) ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "EGFL" genannt, und
b) ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend "ELER" genannt.
(2) EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften."
"Artikel 9 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten
a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um
i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;
iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;
b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:
a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;
b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;
c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006 ):
"Artikel 5b Eintreibungsverfahren
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014 ):
"Artikel 28 Wiedereinziehung durch Aufrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Punkt 1.12.3.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007, BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/OEPUL.html , lautet:
"Bei Rückforderung von bereits ausgezahlten Beträgen ist die AMA berechtigt, mit den dem Förderungswerber nach Übermittlung der Rückforderungsmitteilung zustehenden Zahlungen aus der betroffenen Maßnahme, aus anderen Maßnahmen des ÖPUL, anderen Maßnahmen des Österreichischen Entwicklungsprogramms oder Direktzahlungsmaßnahmen aufzurechnen, wenn die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Vertragspartner sowie Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen gegeben sind und wenn die Aufrechnung im Sinne der EU-Rechtsvorschriften zulässig ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Allgemeines:
Bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gewährten Förderungen für die Kategorie Rinderprämien und für ÖPUL - Maßnahmen handelt es jeweils um Unionsbeihilfen, wobei die Rinderprämie als Direktzahlung gemäß der VO (EG) 73/2009 seitens der Europäischen Union zur Gänze finanziert wird. Im Fall von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der VO (EG) 1698/2005 - zu denen insbesondere der Bereich ÖPUL zählt - erfolgt eine Ko-Finanzierung seitens der Europäischen Union (im Wesentlichen zur Hälfte).
Die Abwicklung der Förderungen für die Kategorie Rinderprämien erfolgt in hoheitlicher Form (MOG 2007); die Abwicklung der Förderungen betreffend ÖPUL - Maßnahmen erfolgt auf der rechtlichen Basis von Sonderrichtlinien des Bundes, die Inhalt des Vertrages zwischen Antragsteller und Republik werden. Die Abwicklung erfolgt somit im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfGH 25.02.1999, V89/97, sowie EuGH Urteil vom 19. September 2002, C-336/00, Huber; vgl. Homepage des BMLFuW, ÖPUL 2007 Übersicht).
Zum Zweck der Finanzierung dieser Zahlungen wurden zwei Fonds ins Leben gerufen, EGFL und ELER (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 1290/2005 ). Im Hinblick auf die Mittelverwaltung wurden mit der VO (EG) 1290/2005 sowie den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungs-Verordnungen ausführliche Regelungen getroffen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das grundsätzlich unbeschränkte Rückforderungsgebot im Fall von Unregelmäßigkeiten (zB infolge von Kontrollfeststellungen) hinzuweisen, das in Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 1290/2005 verankert ist. Die Im Zuge der Rückforderungen eingehobenen Geldmittel gehen an die jeweiligen Geldgeber (EU-Haushalt bzw. kofinanzierten Maßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raumes auch Bund und Länder) zurück. Für die ländliche Entwicklung (ELER-Bereich) sieht Art. 56 der VO (EU) Nr. 1306/2013 zusätzlich vor, dass die Beträge wieder dem betreffenden Programm zugewiesen werden.
Ausführliche Regelungen zu den Mittelflüssen, Berichtspflichten sowie zum Aufbau und zur Organisation der mitgliedstaatlichen Zahlstellen finden sich in der VO (EG) 885/2006 .
Zum Feststellungsantrag:
Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheids zur Feststellung der Auszahlungsverpflichtung der im Rahmen der Rinderprämie 2013 gewährten Förderung bzw. der unzulässigen Gegenverrechnung mit offenen, im Rahmen des ÖPUL 2007 rückgeforderten Beträgen, ist die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erlass von Feststellungsbescheiden entgegenzuhalten (vgl. aus dem Bereich des Marktordnungsrechts VwGH 18.10.1999, 94/17/0336).
Mangels besonderer gesetzlicher Anordnung kann ein Feststellungsbescheid nur dann über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn stellt ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dann nicht dar, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 86/17/0162). Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist (vgl. VwGH Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112), der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. VwGH Erkenntnis vom 16.09.2011, Zl. 2008/02/0242). Die Vorgänger-Bestimmung zu § 14 INVEKOS-CC-V 2010 wollte der Verwaltungsgerichtshof wiederum lediglich als Konkretisierung seiner Rechtsprechung verstanden wissen (vgl. VwGH 16.05.2011, 2011/17/0007).
Das rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. BVwG 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091, vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, sowie vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144; vgl. auch VwGH-Judikatur zur Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung:
diese ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zu einer solchen Zuständigkeit mangelt (VwGH Beschluss 27.04.1977, Z. 488/77-3).
Die Einbehaltung der - mittels hoheitlichem Bescheid zugesprochenen - Rinderprämien 2013 stützt sich im vorliegenden Fall rechtlich in erster Linie auf Pkt. 1.12.3.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL. Diese Bestimmungen entsprechen dem europarechtlichen Gebot, aushaftende Rückforderungen, soweit möglich, im Rahmen der Verrechnung mit zu gewährenden Förderungen einbringlich zu machen (vgl. Art. 5b VO (EG) 885/2006 bzw. Art. 28 VO (EG) 908/2014 ). Es handelt sich hierbei um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung.
Der AMA ist im gegenständlichen Fall daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die seitens des Verwaltungsgerichtshofs erachteten Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht vorliegen. In gegenständlicher Angelegenheit ist zum einen kein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids ersichtlich und zum anderen stehen andere Verfahren zur Klärung dieser - zivilrechtlichen - Frage offen. Zu denken sei an ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, allenfalls ein Verfahren gemäß Art. 137 B-VG. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 26.03.2014 betreffend die Gewährung der Rinderprämien 2013 erhoben hat, in welchem unter einem auf die Verrechnung allfälliger offener Forderungen hingewiesen wurde.
Zur Akteneinsicht:
Zum Recht auf Akteneinsicht ist auszuführen, dass sich jene Unterlagen, die dem Nachweis der Verrechnung der Prämien dienen, im Wesentlichen auf die Kontoinformation, auf die sich der Beschwerdeführer selbst bezieht, sowie auf die Rückforderungs-Mitteilungen im Rahmen des ÖPUL beschränken. Diese Unterlagen standen dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung bzw. wurden ihm diese seitens der AMA in umfassender Weise zur Verfügung gestellt. Die Gesamtheit der urgierten Unterlagen (sämtliche Mehrfachanträge-Flächen von 2000 bis 2014, sämtliche Hofkarten, sämtliche Original-Orthofoto-Daten, sämtliche Luftbildaufnahmen, sämtliche Kontrollberichte, anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen angefertigten Lichtbilder, Stellungnahmen des technischen Prüfdienstes, graphische Darstellung der Prüfergebnisse im GIS, Dokumentationen von Flächenänderungen seit 2000, Differenzberechnungen hinsichtlich der ermittelten/beantragten Flächen) bezieht sich auf die ausgesprochenen privatwirtschaftlichen Rückforderungen im Rahmen der ÖPUL Maßnahmen und ist zweifellos zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderungen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen wurden, erforderlich. Im Hinblick auf das gegenständliche Feststellungbegehren auf Auszahlungsverpflichtung der gewährten Förderungen (hier: Rinderprämien) bzw. der Unzulässigkeit der Verrechnung mit privatwirtschaftlich abgewickelten Förderungen (hier: ÖPUL 2007), sind diese Unterlagen jedoch nicht entscheidungsrelevant.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die belangte Behörde nicht berechtigt ist, einseitig das Recht auf Akteneinsicht zu beschränken (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Allerdings ist es gemäß Urteil des EuGH vom 14.02.2008, Rs C-450/06, Varec, Sache der Behörde, zu entscheiden, inwieweit eine Akteneinsicht zur Wahrung eines wirksamen Rechtschutzes und zur Wahrung der Verteidigungsrechte der an einem Rechtstreit Beteiligten zu gewähren ist, damit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird. Entsprechend den obigen Ausführungen ist somit nicht ersichtlich, die belangte Behörde gemäß § 17 AVG dazu zu verhalten, Zugang zu weiteren Unterlagen zu ermöglichen, die zur Wahrung der hier gegenständlich erforderlichen Verteidigungsrechte nicht erforderlich sind. Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung wurde nicht verunmöglicht (vgl. VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207 oder VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187), zumal dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt worden ist (s. Punkt I. Verfahrensgang).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann - ungeachtet des hier vorliegenden Parteienantrags - abgesehen werden, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es hängt die Entscheidung einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragen ab (vgl. VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197). In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; die angeführten Entscheidungen bieten jedoch hinreichende Anhaltspunkte, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Die Bestimmungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften gegenständlichen Zeitraum sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsbescheiden und zur Akteneinsicht ist ausführlich und eindeutig jedenfalls hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen (vgl. die oben zitierte VwGH Judikatur in den rechtlichen Ausführungen).
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