BVwG G313 2107564-2

BVwGG313 2107564-225.11.2015

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2107564.2.00

 

Spruch:

G313 2107564-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen und die Frist gem. § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer der Strafhaft aufgeschoben. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes für einen Monat aufgeschoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt worden sei. Zwar verfüge der BF über familiäre Bindungen in Österreich, da sein mj. Sohn und die Kindesmutter in Österreich lebten, jedoch habe vor Verbüßung der Strafhaft kein Kontakt zu diesen bestanden. Es bestünden keine besonderen Integrationsmomente. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots in der Dauer von 3 Jahren ab Entlassung aus der Strafhaft erscheine verhältnismäßig, zumal eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bis zu 10 Jahren möglich sei. Der BF stelle weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die gegebenen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben würden in Anbetracht der betroffenen Schutzgüter zurücktreten.

2. Mit Schriftsatz vom 08.08.2013 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er durch sein Verhalten bewirkt habe, dass er vorzeitig in den gelockerten Vollzug übernommen werde. Auch sonst habe er sich keine Ordnungswidrigkeiten während der Haft zu Schulden kommen lassen. Überdies bemühe er sich, seine Verpflichtungen als Vater seines zweijährigen Sohnes XXXX ernst zu nehmen. Er stehe in persönlichem Kontakt zur Kindesmutter, sodass sein Sohn mit beiden Elternteilen Kontakt pflegen könne. Er habe seinen Lebensmittelpunkt seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich und nicht in Deutschland, sei nur durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung auffällig geworden und habe aber ansonsten ein normenkonformes Leben geführt bzw. wäre er bis drei Wochen vor seiner Inhaftierung einer Beschäftigung nachgegangen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, in Erfahrung zu bringen, wie er sich in der Haft verhalte.

3. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX,Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid an die Landespolizeidirektion (gemeint wohl: BH XXXX) gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen und ausgesprochen, dass gegen den Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung für den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum nach der zukünftigen Haftentlassung noch keinesfalls abschließend feststehe und die erforderlichen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht XXXX weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit gelegen seien, sodass der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen gewesen sei.

4. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX,Zl. XXXX, wurde der obgenannte Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes

XXXX vom XXXX dahingehend berichtigt, dass im Einleitungssatz die Wortfolge "der Landespolizeidirektion XXXX" durch "der Bezirkshauptmannschaft XXXX", unter Spruchpunkt 1. Die Wortfolge "an die Landespolizeidirektion XXXX" durch "an die Bezirkshauptmannschaft XXXX", im ersten Satz der Entscheidungsbegründung die Wortfolge "die Landespolizeidirektion XXXX" durch "die Bezirkshauptmannschaft XXXX" und bei Punkt 2. der Zustellverfügung die Wortfolge "Landespolizeidirektion XXXX" durch "Bezirkshauptmannschaft XXXX" ersetzt würden.

5. Mit Eingabe vom 05.09.2014 brachte XXXX, die Mutter des mit dem BF gemeinsamen Kindes, im Wesentlichen vor, dass der BF zu seinem Sohn sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell keinen Kontakt haben hätte wollen bzw. haben wolle. Sie sei bereit gewesen, ihn auch in der Schwangerschaft miteinzubeziehen, jedoch habe der BF jegliche Kontaktversuche abgeblockt. Der BF habe so ursprünglich auch die Vaterschaft zum Kind nicht anerkennen wollen, dies sei erst nach einem durchgeführten Vaterschaftstest erfolgt.

6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 29.09.2014 gab der BF bezüglich seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet an, dass seine Mutter, sein Onkel, seine Tante und sein Sohn in Österreich lebten, lediglich seine Großmutter lebe in Deutschland. Er habe seinen nunmehr dreijährigen Sohn bisher nur zweimal gesehen, da er sehr viel unterwegs gewesen sei. Er habe die Lehre in Österreich abgebrochen. Er wolle nach seiner Haftentlassung eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen, das Verhältnis zur Kindesmutter sei eigentlich ganz gut, es habe einfach nicht mehr gepasst. Aufgrund seiner Schulden habe er sich auch mit der Schuldenberatung in Verbindung gesetzt, viele Kollegen, die er in den letzten Jahren kennengelernt habe, seien in Österreich.

7. Mit Stellungnahme vom 06.10.2014 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin vor, dass zum aktuellen Zeitpunkt die Frage der von ihm ausgehenden Gefahr nicht umfassend geklärt werden könne. Sollte sich in Kürze eine Beendigung seines Haftaufenthaltes in Österreich abzeichnen, so wären im Sinne der konkreten Ermittlungsaufträge des Landesverwaltungsgerichtes auch amtswegig individuelle Erhebungen einzuholen.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.05.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Seiner dagegen eingebrachten Berufung sei Folge gegeben und die Freiheitsstrafe seitens des OLG XXXX unter der Zl. XXXX auf 4 Jahre herabgesetzt worden. Der BF habe in je zwei Fällen das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB begangen. In einem Fall sei das Verbrechen beim Versuch geblieben, er habe die Raubtaten gemeinsam geplant, beschlossen und durchgeführt. Der Senat habe ihm dasselbe Verhalten am 17.12.2011 genauso als Ausführungshandlung angelastet. Erschwerend sei bei seiner Verurteilung die zweimalige Begehung des Verbrechens des schweren Raubes und die Tatbegehung mit einem Komplizen gewertet worden. Mildernd sei sein bis zur Straftat ordentlicher Lebenswandel, eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung und der Umstand, dass der Raub in einem Fall beim Versuch geblieben sei, gewertet worden. Aus Sicht des Gerichtes habe der BF zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung auf keine berufliche Integration verweisen können. Er sei arbeitslos gewesen und sei zum Zeitpunkt der Festnahme zwei Wochen vorher aus Deutschland eingereist, weil er dort in der Firma seines Vaters gearbeitet habe. Er habe durch die Verurteilung gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu beachten. Er habe ein hohes Potenzial an Aggressivität und Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. Er habe keinen Kontakt zur Kindesmutter und zu seinem Kind. Er sei direkt vor seiner Inhaftierung in Deutschland berufstätig gewesen und habe derzeit auch keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er könne somit keinen durchgehend Aufenthalt in Österreich nachweisen. Er sei 24 Jahre alt und könne er als deutscher Staatsbürger in Deutschland leben. Mit Ausnahme seiner Mutter habe er keinen wirklichen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Es stünde seiner Mutter jedoch frei, ihn in Deutschland zu besuchen, um den familiären Kontakt aufrecht zu erhalten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

9. Mit Schreiben vom 23.05.2015 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass er während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zu arbeiten begonnen habe und nun durchgängig in der in der Justizanstalt befindlichen Buchbinderei beschäftigt sei. Bezüglich der Tilgung seiner Schulden sei er sichtlich bemüht, seine Probleme in den Griff zu bekommen. Er habe Kontakt zur Kindesmutter aufgenommen und wäre er in der Haft nur einmal von der Kindesmutter und dem Kind besucht worden, da man übereingekommen wäre, dass das Kind nicht dem Umfeld in der Justizanstalt ausgesetzt werden sollte. Sämtliche Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien bislang nicht nachvollziehbar geprüft worden, vielmehr ergehe sich die belangte Behörde in widersprüchliche Aussagen und Leerfloskeln. Das bekämpfte Aufenthaltsverbot stelle eindeutig auf die strafrechtliche Verurteilung des BF ab und beinhalte der bekämpfte Bescheid keine Auseinandersetzung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Verhalten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des BF und der daraus resultierenden Prognose. Die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende strafrechtliche Verurteilung des BF sei jedenfalls vom Deliktstypus und den vom Strafgericht festgestellten Umständen her nicht geeignet, ohne eine intensive Auseinandersetzung von einer konkreten schweren Gefährdung auszugehen. Das Aufenthaltsverbot sei nicht wirklich geeignet, die öffentliche Sicherheit zu erhöhen und sei die Beeinträchtigung des Familienlebens auch nicht angemessen. Schließlich sei auch die Prognose der neuerlichen Begehung von Straftaten unschlüssig. Zudem verfüge er über ein soziales Netzwerk in Österreich, da seine Mutter und er bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und auch seine Tante in Österreich lebe. Beantragt wurde, das Aufenthaltsverbot wegen Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unzweckmäßiger Beweiswürdigung aufzuheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Ermittlungsverfahrens an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu eine unionsrechtliche gestützte einstweilige Anordnung zu treffen und den unionsrechtlich gebotenen Durchsetzungsaufschub zu gewähren.

Weiters wurde angeregt, dem EuGH folgende Fragen vorzulegen:

I. Steht Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG , welcher nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes "schwere Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" als Voraussetzung einer Aufenthaltsbeendigung fordert, einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die eine Aufenthaltsbeendigung auch für zulässig erklärt, wenn die allgemeine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche" Gefährdung iSd Art. 27 Abs. 2 leg. cit. der öffentlichen Sicherheit gegeben wäre? Wenn die Formulierung "tatsächliche gegenwärtige und erhebliche" Gründe dem Begriff der "schwerwiegenden Gründe" entsprechen sollte: ist eine einmalige Verurteilung von 4 Jahren vor zweieinhalb Jahren zu einem Tatbestand, der vor dreieinhalb Jahren verwirklicht wurde, ein hinreichendes Indiz, um jene "schwerwiegenden Gründe" anzunehmen?

II. Ist der effet utile des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG , welcher bei Vollstreckung einer Aufenthaltsbeendigung mehr als 2 Jahre nach ihrem Erlass eine neuerliche Prüfung der materiellen Umstände fordert, gewahrt, wenn bloß eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit neuem Datum getroffen wird, die ausschließlich auf ein Urteil abstellt, welches vor zweieinhalb Jahren gefällt wurde? Wenn aus der Zuständigkeit der Erlassung einer Ausweisungsentscheidung ein einem administrativen Rechtszug außerhalb der Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht gefolgert werden sollte, dass Art. 33 der Richtlinie nicht anwendbar ist: Ist diese Einschränkung des Rechtsschutzes mit den Grundsätzen der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 52 Grundrechtecharte (GRC) vereinbar?

III. Steht Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die es einer nicht unabhängigen Verwaltungsbehörde erlaubt, eine Aufenthaltsbeendigung durchzusetzen, weil "schwerwiegende Gründe" dies gebieten würden, wenn ein unabhängiges Gericht eine vorzeitige Enthaftung ohne Bewährungsauflagen verfügt hat?

IV. Steht Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die die Durchsetzung einer Entscheidung einer nicht unabhängigen Verwaltungsbehörde zulässt, ohne dass ein unabhängiges Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung prüfen konnte?

V. Ist es zulässig, ohne nähere Definition "im Interesse der Bevölkerung" eine sofortige Ausreise zu verfügen, wenn eine sofortige Aufenthaltsbeendigung nur aus "zwingenden Gründen" iSd Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG verfügt werden kann? Wenn dies bejaht wird, ist es zulässig, den ordentlichen Rechtsweg gegen diese Entscheidung dahingehend zu beschränken, als dies nicht von einer in keinster Weise gebundenen Tatsacheninstanz bekämpft werden kann, sondern nur unter eingeschränkter Kognitionsbefugnis nach den im Rechtsmittel geltend gemachten Umfang?

Unter einem wurde auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit welcher die Abschiebung und seine weitere Anhaltung untersagt werden sollte.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (D) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des LG XXXX zur Zl. XXXX wurde der BF am XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat mit einem Mittäter im gemeinsamen bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX einem im Strafurteil namentlich genannten Opfer eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Geldtasche unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er am XXXX in XXXX einem im Strafurteil namentlich genannten Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX in XXXX mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, auf 4 Jahre herabgesetzt.

Der BF ist als Minderjähriger im Jahr 2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er seit ab XXXX behördlich gemeldet ist. Im Jahr 2012 hat der BF für ca. 6 Monate in Deutschland gelebt, von wo aus er im September 2012 nach Österreich zurückgekehrt ist und am XXXX verhaftet wurde. Der BF befindet sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX. Der BF war von XXXX bis XXXX als Arbeiterlehrling bei der XXXX angestellt. Er hat diese Lehre jedoch abgebrochen und war in der Folge bis XXXX bei diversen Unternehmen teilweise geringfügig, teilweise Vollzeit legal beschäftigt.

In Österreich lebt der minderjährige Sohn des BF, XXXX, geb. XXXX, der mit seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt lebt und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Der BF führt mit der Kindesmutter keine Lebensgemeinschaft. Der BF hat bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt gelebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich sowie zum zwischenzeitigen Aufenthalt des BF in Deutschland sowie zu seiner privaten und familiären Situation basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insoweit aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren aufgrund seines halbjährigen Aufenthaltes in Deutschland im Jahr 2012 (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 zur Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes) nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1

Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Prognosen unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Strafnachsicht betreffenden Erwägungen des Strafgerichts zu stellen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX vom XXXX,Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche letztlich mit Beschluss des OLG XXXX auf eine vierjährige Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei den der Verurteilung zu Grunde liegenden, vom BF begangenen Straftaten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044). Auch wenn der BF bis zur gegenständlichen Strafhaft in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zeigt sein Fehlverhalten, welches sich durch den einmal vollendeten und einmal versuchten Raub jeweils unter Anwendung von Waffengewalt manifestiert, deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung (Hinweis VwGH 24.04.2001, 98/18/0202). So weist zudem die Bereitschaft der Planung und Organisation eines derartigen Verbrechens auf einen labilen, die Befriedigung niederer Gelüste durch strafbare Handlungen suchenden, kriminellen und auf Tatwiederholung ausgerichteten Charakter des BF hin (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/21/0404; 13.06.2006, 2006/18/0118 zur fremdenrechtlichen Wertung der Gewerbsmäßigkeit einer Tat).

Selbst der vom BF dargetane Umstand, dass er Geldschulden habe, vermag das Verhalten des BF nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 17.02.2005, 2005/18/0014), sondern lässt dieses Argument vielmehr einen Rückfall des BF verstärkt vermuten, zumal dieser damit zum Ausdruck bringt, sich in schwierigen finanziellen Situationen geneigt zu zeigen, sich durch strafbare Handlungen eine wirtschaftliche Erleichterung zu verschaffen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen:

Der BF hat bis zu seiner Inhaftierung überwiegend mit seiner Mutter im selben Haushalt in Österreich gelebt, jedoch liegen keine Hinweise für ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis seitens des BF zu dieser Angehörigen vor, ebenso wenig zu der behauptetermaßen in Österreich lebenden Tante. Weiters ist bezüglich der familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet darauf zu verweisen, dass dessen minderjähriger Sohn samt der Kindesmutter, zu welcher der BF jedoch bereits vor der Geburt des Kindes die Beziehung gelöst hat, in Österreich wohnhaft sind. Den Beteuerungen des BF, wonach er nach seiner Strafhaft die Beziehung zu seinem Kind pflegen wolle, ist insofern kein Glauben zu schenken, als die Kindesmutter schriftlich glaubwürdig nachvollziehbar dargetan hat, dass der BF zu keinem Zeitpunkt um die Herstellung einer väterlichen Beziehung zu seinem Kind bemüht war oder aktuell ist. Konkret führte die Kindesmutter etwa aus, dass der BF bis zur Geburt des Kindes alle Kontaktversuche abgeblockt, die Vaterschaft zu seinem Sohn erst nach der Durchführung eines Vaterschaftstests anerkannt und selbst nach der formellen Vaterschaftsanerkennung keinerlei Versuchte unternommen hätte, mit seinem Kind in Kontakt zu treten. Ebenso ist dem Schreiben der Kindesmutter zu entnehmen, dass selbst während der Haft des BF keinerlei Bemühungen desselben stattfanden, ein Verhältnis zu seinem Kind aufzubauen. Der BF vermochte so auch weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2014 oder im Beschwerdeschriftsatz diese Annahme konkret zu entkräften, sondern behauptete etwa in der Einvernahme am 29.09.2014 lediglich lapidar, dass er "auswärts arbeiten" bzw. sich nach der Arbeit "ausschlafen" hätte müssen, sodass ihm der Aufbau eines Kontaktes zu seinem Sohn nicht möglich gewesen sei, was freilich keineswegs eine plausible Erklärung dafür darstellt, dass der BF seinen bereits vierjährigen Sohn erst zweimal (!) gesehen hat. Dem BF ist letztlich auch anzulasten, dass er durch die Begehung der Straftaten eine Inhaftierung und damit einhergehend naturgemäß eine Trennung von seinem Kind bzw. jedenfalls eine Erschwerung des Kontaktes zu diesem bewusst in Kauf genommen hat, sodass seine privaten und familiären Interessen aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens des BF und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschmälert erscheinen. Selbst die fallweise Berufstätigkeit des BF im Bundegebiet konnte den BF bisher nicht von der Begehung der in Rede stehenden Straftaten abhalten, sondern nahm er den allfälligen Verlust der Möglichkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und Verlust der Arbeit in Kauf und mussten daher allfällig dem BF zukommende Integrationsmomente aufgrund seiner Straffälligkeit eine entscheidende Relativierung erfahren.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit gegenüber den privaten und familiären Interessen des BF überwiegt.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden würde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, die konkret verhängte Strafhöhe und das konkret verletzte Rechtsgut zu prüfen ist, ob in casu die Verhängung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt ist:

Angesichts des vom BF begangenen Verbrechens, der Strafhöhe, des jahrelangen Nachgehens legaler Erwerbstätigkeiten und insbesondere seiner bisherigen Unbescholtenheit, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat (vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessene Reduktion zu erfahren haben wird.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von fünf Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können.

Da sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als rechtmäßig, die vom BFA ausgesprochene Höhe jedoch als zu hoch erwiesen hat, war Spruchgemäß zu entscheiden und, unter teilweiser Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I., die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabzusetzen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht stattzugeben war, da derartiges im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist (VfSlg. 18.967/2009 mwN).

Zum Beschwerdepunkt Vorlage an den EUGH:

Angesichts des Ermittlungsergebnisses und dessen rechtlicher Beurteilung konnte losgelöst davon, dass eine Vorlage an den EuGH seitens des Verwaltungsgerichtes fakultativer Natur ist und dem Antragsteller kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt (siehe VwGH vom 18. November 1997, 96/08/0074), von einer Vorlage an den EuGH abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.3.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.

Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.4.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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