BVwG W144 2114218-1

BVwGW144 2114218-13.11.2015

BFA-VG §12 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21 Abs2 Z2
BFA-VG §12 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2114218.1.00

 

Spruch:

W144 2114218-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 27.08.2015, Zl.: Kairo-ÖB/KONS/1289/2015, aufgrund des Vorlageantrags vom 27.08.2015 des XXXX , StA. von Ägypten, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 27.07.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über

die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Ägypten, erklärte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass er der Ehegatte einer ungarischen Staatsbürgerin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit durch legale Beschäftigung in Österreich in Anspruch genommen habe, sodass er zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und nunmehr für die Einreise nach Österreich ein Visum C oder D benötige. Nach entsprechender Rechtsbelehrung durch die österreichischen Botschaft in Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) mit Schreiben vom 20.04.2015 stellte er letztlich am 29.04.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D.

Der Beschwerdeführer legte (zum Teil nach Verbesserungsauftrag) Folgende Unterlagen vor:

* Auszug aus dem ägyptischen Heiratsregister samt beglaubigter Übersetzung

* Auszug aus dem Geburtenregister samt beglaubigter Übersetzung

* Führungszeugnis samt beglaubigter Übersetzung

* Mietvertrag seiner Ehegattin über das Bestandobjekt in XXXX

* Anmeldungsbestätigung der Ehegattin bei der XXXX

* Flugticketreservierung Kairo- XXXX , XXXX -Kairo

* Quittung Visagebühr vom XXXX

* Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gem. NAG des Magistrats XXXX für die Ehegattin

* ZMR-Auszug betreffend die Ehegattin

* Wohnrechtsvereinbarung zwischen der Ehegattin, dem BF und der Unterkunftgeberin XXXX betreffend die Wohnung XXXX

* Ungarische Einbürgerungsurkunde der Ehegattin vom XXXX samt deutscher Übersetzung

* Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die Ehegattin samt Übersetzung

* Datensatz " XXXX " samt Stempel des " XXXX "

* E-Card-Kopie der Ehegattin

* Dienstvertrag zwischen der Ehegattin und dem XXXX

* Reisepasskopie Deckblatt und 1. Seite des BF

* Reisepasskopie Datenblatt der Ehegattin

* Reiseversicherungszertifikat der XXXX für den Zeitraum XXXX bis

XXXX

Am 10.05.2015 wurde der BF von der ÖB-Kairo zu einem Interview geladen, um eine Plausibilitätsprüfung seiner Angaben durchzuführen.

Aus einem Schreiben der ÖB-Kairo an das Bundesministerium für Inneres vom XXXX ergibt sich, dass der BF im Zuge dieses Interviews u. a. Folgendes angegeben hat:

Er und seine Ehegattin hätten einander vor ca. vier Jahren (2011) bei der Besichtigung der Bibliothek von Alexandria kennen gelernt. Seine Frau sei in Ungarn geboren, konkret in der Ortschaft XXXX in Ungarn. Zu den Hobbys seiner Frau würden XXXX und ihr Hund gehören. Seine Ehegattin lebe bereits seit 2-3 Jahren in Österreich, auf Nachfrage gebe er an, dass sie nicht regelmäßig und dauerhaft in Österreich wohnhaft gewesen sei, sondern lediglich ihren hier lebenden Vater in XXXX besucht habe. Vor ihrer Tätigkeit im Kindergartenverein sei sie als Friseurin in XXXX tätig gewesen. Frau XXXX , welche als Unterkunftgeberin seiner Ehegattin aufscheine, sei seiner Gattin aus Österreich bekannt. Ihm selbst sei Fr. XXXX nicht bekannt. Der BF unterhalte sich mit seiner Ehegattin in arabischer Sprache. Sie habe diese Sprache bei zahlreichen Besuchen in Ägypten kennen gelernt.

Die ÖB-Kairo merkte in diesem Schreiben zu den Angaben des BF Folgendes an:

Es sei auffällig gewesen, dass der Antragsteller, Angaben, die in den vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde der Ehefrau, Passdatenseite der Ehefrau, aufschienen, korrekt habe wiedergeben können. Darüber hinaus habe er jedoch ein äußerst lückenhaftes Wissen über seine Ehefrau aufgewiesen. Wenn er etwa angebe, dass seine Ehegattin "in XXXX in Ungarn" geboren worden sei, so sei auszuführen, dass der Geburtsort " XXXX " auf der Passdatenseite sowie auf der Geburtsurkunde der Ehegattin angeführt ist, dass dieser Ort jedoch im ehemaligen Jugoslawien, in der heutigen Republik Serbien gelegen ist, was sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht entnehmen lasse. Es erscheine äußerst fraglich, dass bei aufrechter, faktisch bestehender Beziehung dem Ehemann nicht bekannt sei, dass seine Ehegattin in Jugoslawien geboren worden sei und auf welchem Weg bzw. wann sie nach Ungarn gelangt sei, und wann sie letztlich die Staatsangehörigkeit erlangt habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe der Antragsteller darauf beharrt, dass seine Ehefrau Ungarin sei, von einer erst erfolgten Einbürgerung in Ungarn sei ihm nichts bekannt. Dies sei besonders erstaunlich, da die Einbürgerung der Ehegattin im Jahr 2012 stattgefunden habe, nach Angaben des Antragstellers also ein Jahr nach dem Kennenlernen in Alexandria. Der Antragsteller habe auch keine Angaben dazu machen können, wo seine Ehegattin in Ungarn gelebt habe, bevor sie ihren Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet hatte. Das Fehlen dieses Wissens erscheine angesichts einer seit vier Jahren bestehenden Beziehung äußerst erstaunlich. Auch zu den Hobbys bzw. dem Verbringen der Freizeit der Ehegattin habe der Antragsteller letztlich abgesehen vom Betreiben von XXXX und der Beschäftigung mit ihrem Hund, nur vage Angaben erstatten können. Der Antragsteller habe auch nicht angeben können, welcher Tätigkeit seine Ehegattin vormals nachgegangen sei. Er habe lediglich andeuten können, dass sie als Friseurin in XXXX tätig gewesen sei, Näheres konnte er dazu nicht angeben. Auffällig sei weiters, dass die Wohnrechtsvereinbarung zwischen XXXX und seiner Ehegattin auch nachträglich von ihm unterzeichnet worden sei. Wer nun tatsächlich Mieter an der besagten Liegenschaft sei, bzw. wie viele Personen dort überhaupt wohnhaft seien, konnte letztlich nicht ermittelt werden. Der Antragsteller habe angegeben, dass er Frau XXXX nicht kenne und darüber hinaus auch keine Angaben machen können, ob und wann seine Ehegattin in letzter Zeit umgezogen sei, oder mit wem sie an der angegebenen Adresse zusammenlebe. Der Antragsteller habe lediglich angeben können, dass Frau XXXX seiner Gattin aus Österreich bekannt sei, Näheres bzw. genauere Angaben dazu habe er nicht machen können.

Schließlich gebe es (näher genannte) Verbindungen zu einem ungarisch-ägyptischen Heiratsnetzwerk. Der soweit eruierte Sachverhalt lege die Vermutung nahe, dass ein Zuzug, sofern die Ehegattin tatsächlich in Österreich lebe, nicht zum Zwecke der Aufnahme eines gemeinsamen Ehelebens, sondern zur Umgehung des österreichischen Niederlassungsgesetzes erfolge.

In der Folge wurde seitens der ÖB-Kairo bei den ungarischen Behörden nachstehendes ermittelt:

Der Onkel des Antragstellers betreibt in XXXX den Kindergarten XXXX , dessen Adresse identisch ist mit jener des Arbeitgebers der freizügigkeitsberechtigten Ehefrau des Antragstellers, die im Kindergarten XXXX beschäftigt ist.

Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Jänner 2015 versuchte der Antragsteller insgesamt vier Mal die Ausstellung eines Visums der Kategorie C an der ungarischen Botschaft zu erwirken, was jedoch aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben zum Modus des Kennenlernens und zu den Hintergründen der Eheschließung mit seiner Ehegattin jedes Mal versagt wurde.

Bei seinem ersten Antrag im Juni 2014 wurde offenbar, dass der Antragsteller keinerlei englisch gesprochen hat.

Bei seinem 2. Antrag um Ausstellung eines ungarischen Visums hat der Antragsteller angegeben, dass er seine Ehegattin im Mai 2015 kennen gelernt habe, sie sei damals erstmals mit dem Onkel des Antragstellers nach Ägypten gekommen.

Im Zuge seines diesbezüglich 4. Antrages erklärte der Antragsteller, dass er seine Ehegattin insgesamt nur zweimal getroffen hätte (Anmerkung: im gegenständlichen Verfahren gab der Antragsteller hingegen an, dass er seine Ehegattin bereits im Jahr 2011 kennen gelernt habe, und dass diese ihn wiederholt in Ägypten besucht hätte).

Mit Schreiben der ÖB-Kairo vom 20.07.2015 wurde dem Antragsteller vorgehalten, das folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.

Nähere Begründung: Verdacht der Aufenthaltsehe.

Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen. Sollten sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Zu diesem Vorhalt erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers via E-Mail vom 21.07.2015 eine Stellungnahme und brachte in dieser im Wesentlichen vor, dass sich die antragstellende Partei mit Entschiedenheit gegen die Mutmaßungen, wonach seine Ehe nur zur Erwirkung von arbeits-und fremdenrechtlicher Vorteile geschlossen worden sei, ausspreche. Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien selbstverständlich hinreichend mit der Absicht, mit der in Österreich wohnhaften Ehegattin dort selbst ein Familienleben zu führen, begründet. Die Behörde ergehe sich in völlig unbegründeten Mutmaßungen, und führe überhaupt keinerlei Gründe an, die ihre verfehlte Ansicht zu den Hintergründen der Eheschließung rechtfertigen würde. Aus diesem Grunde sei es auch nicht möglich, diese vollkommen verfehlten und unsubstantiierten Bedenken zu zerstreuen. Diese unsubstantiierten Mutmaßungen seien auch nicht geeignet, die Ausstellung des beantragten Sichtvermerks abzulehnen.

Am 24.09.2015 wurde die Ehegattin des Antragstellers von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, zum Thema "Eingehen & Vermittlung von Aufenthaltsehen und Partnerschaften mit Bereicherung" niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Ehegattin des Antragstellers im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ihren Ehegatten zum ersten Mal während eines Urlaubs in Ägypten am Meer kennen gelernt habe. Dies sei vor ca. viereinhalb Jahren gewesen. Er habe damals einen sehr liebevollen und netten Umgang mit den Kindern gepflogen. Auch habe er eine sportliche Figur gehabt und mache sie selbst seit ihrer Kindheit Sport. Sie habe auch Fotos von diesem Urlaub. Sie kommuniziere mit ihrem Ehegatten immer mittels Skype. Der Ehegatte habe gewollt, dass sie nach Ägypten komme und dort mit ihm lebe, jedoch habe sie dies nicht gewollt. Relativ kurze Zeit nach ihrem Kennenlernen hätten sie schon darüber gesprochen, wo sie zusammen leben könnten. Sie wolle nicht weit von ihren Eltern weg wohnen. Sie habe in Ungarn gearbeitet, daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er es ihr überlassen werde, wo sie wohnen sollten. Sie hätten vereinbart, dass sie in Ungarn leben wollen. Die Hochzeit habe am 02.06.2014 in Kairo stattgefunden. Ihr jetziger Ehegatte warte in Ägypten immer noch auf die Erteilung seines Visums. Sie würden über Skype Kontakt halten. Der Ehegatte lerne deutsch und ein bisschen Ungarisch. Sie selbst habe auch schon ein paar arabische Wörter gelernt. Sie wohne bei XXXX , bei einer Verwandten von ihren Ehegatten. Wenn sie über Skype telefonieren, dann dolmetsche die Verwandte für sie. Auf die Frage, ob sie mit ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, erklärte die befragte, nein, denn wenn es so gewesen wäre, dann hätte sie schon längst "das Handtuch geworfen". Durch die ganze Situation sei sie psychisch belastet, sie habe ihn aus Liebe geheiratet und könne dies mit Fotos beweisen. Mehr könne sie dazu nicht angeben.

Mit Bescheid vom 27.07.2015 verweigerte die Österreichische Botschaft in Kairo das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er Ehepartner einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin sei, wodurch er ein Recht auf einen Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 NAG habe und zur Abholung dieses Aufenthaltstitels ein Schengenvisum der Kategorie D benötige. Sämtliche angeforderte Unterlagen zur Ausstellung des beantragten Visums seien bei der Antragstellung vorgelegt bzw. nachgereicht worden. Auf eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.07.2015 habe er fristgerecht und inhaltlich substantiiert reagiert. Die Zweifel der Beschwerde an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben seien verfehlt.

In der Folge erlies die ÖB Kairo mit Bescheid vom 27.08.2015 am 27.08.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde, wobei die Botschaft zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Der gesamte Sachverhalt legt nahe, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX offensichtlich um eine Aufenthaltsehe handelt.

So scheinen insbesondere die beim Interview des Beschwerdeführers durch die ÖB Kairo am 10.05.2015 hervorgetretenen Wissenslücken hinsichtlich Geburtsland und Staatsangehörigkeit der Ehepartnerin befremdlich, zumal sich das Paar nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 2011 anlässlich einer Reise von Frau XXXX nach Alexandrien/Ägypten kennengelernt hatte und sich daher zu dem Zeitpunkt, da Frau XXXX die ungarische Staatsangehörigkeit im Jahre 2012 erlangte, bereits kannte. Ein solches Ereignis im Leben seines Partners erscheint in einer aufrechten Beziehung durchaus erwähnens- und wissenswert, gerade am Beginn dieser Beziehung.

Dass sich der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des Umzugs seiner Ehefrau nach XXXX dermaßen unsicher ist beziehungsweise widersprüchliche Angaben macht, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen einer aufrechten Ehe mit regelmäßiger Kommunikation der Ehepartner über Geschehnisse im Leben des jeweils anderen. Egal ob der Umzug nun vor 2-3 Jahren oder aber erst im Frühjahr 2015 stattgefunden hat: in beiden Fällen kannte der Beschwerdeführer seine Partnerin zum Zeitpunkt ihres Umzuges nach Österreich bereits.

Was die Frage nach den Wohnumständen seiner Ehefrau anbelangt, nämlich wo in Österreich seine Ehefrau lebe und ob sie alleine dort lebe, so wusste der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, nicht, wer die Personen sind, mit denen sie zusammenlebt und vermochte er diese Frage lediglich mit "Bekannte, die sie aus XXXX kennt" zu beantworten. Selbst bei einer als Fernbeziehung geführten Ehe wäre ein Austausch von Neuigkeiten betreffend die Wohngemeinschaft der Ehefrau, gerade am Beginn derselben, in Gesprächen der Eheleute miteinander durchaus zu erwarten.

All dies sowie die unterschiedlichen Angaben bei der - seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung unerwähnt gebliebenen - viermaligen Vorantragstellung bei der ungarischen Botschaft erhärteten den Verdacht, dass im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe vorliegt. Die Zweifel am Charakter der Ehe wurden dem Beschwerdeführer auch entsprechend zur Kenntnis gebracht. Weiters wäre eine Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer an der ÖB Kairo jederzeit möglich gewesen, wurde eine solche jedoch nicht beantragt. Damit geht aber auch der Verweis in der Beschwerde, dass die belangte Behörde gegenüber dem Antragsteller in keinem Stadium des Verfahrens ausgeführt hat, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zur Ansicht gelangte, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der antragstellenden Partei bestehen, ins Leere.

Die Botschaft sah sich daher dazu veranlasst, das beantragte Visum zu verweigern."

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.08.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom XXXX wurde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2015 legte der Beschwerdeführer ein Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 24.09.2015 der Landespolizeidirektion XXXX betreffend die Einvernahme seiner Ehegattin zum Thema "Eingehen & Vermittlung von Aufenthaltsehen und Partnerschaften mit Bereicherung" vor, und führte dazu aus, dass der zuständige Kriminalbeamte davon ausgehe, dass es sich im gegenständlichen Fall keinesfalls um eine lediglich zum Schein geschlossene Ehe handle. Es werde zum gesamten Vorbringen in der Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des Antragstellers beantragt. Bei einer Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers erschiene die Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache geboten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 05.10.2015 brachte der Antragsteller vor, dass es überhaupt keinen Zweifel an der "echten Ehe" zwischen dem Antragsteller und seiner Ehegattin gebe, sodass er um eine kurzfristige Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung ersuche. Solange nicht das Eingehen einer Scheinehe von einem Strafbezirksgericht oder dem BFA rechtskräftig festgestellt worden sei, sei der unionsrechtliche Aufenthalt rechtmäßig und hätte die ÖB-Kairo jedenfalls ohne Prüfung das beantragte Visum auszustellen gehabt.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 urgierte der Antragsteller eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und führte unter einem aus, dass er auf eine solche verzichten würde, wenn auch ohne Verhandlung im Sinne des Beschwerdevorbringens vorgegangen werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D mit dem deklarierten Hauptzweck der Einreise nach Österreich zu seiner Ehegattin, die als ungarische Staatsangehörige, die in Österreich legal beschäftigt sei und wohne, eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin sei, sodass auch ihm ein Aufenthaltsrecht zukomme.

Weiters wird festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom Juni 2014 bis Jänner 2015 vier Mal versucht hat, bei der ungarischen Botschaft in Kairo ein ungarisches Schengenvisum der Kategoerie C zu erlangen. Diese Anträge wurden sämtlich wegen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgelehnt.

Im Zuge seines zweiten diesbezüglichen Antrages bei den ungarischen Behörden erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Ehegattin im Mai 2015 kennen gelernt habe. Sie sei damals erstmals mit seinem Onkel nach Ägypten gekommen.

Im Zuge seines vierten diesbezüglichen Antrages erklärte der Beschwerdeführer vor den ungarischen Behörden, dass er seine Ehegattin lediglich zweimal getroffen habe, bevor er sie geheiratet habe.

Im Gegensatz zur diesem Vorbringen vor den ungarischen Behörden erklärte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, dass er seine Ehegattin bereits im Jahr 2011 kennengelernt habe und dass sie ihn wiederholt in Ägypten besucht habe.

Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt der Einbringung seines Visaantrages nicht, dass seine Ehegattin ursprünglich serbische Staatsangehörige war und die ungarische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2012 verliehen bekommen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte nicht zu wissen, mit welchen Personen seine Ehegattin an ihrer Adresse in XXXX wohnhaft ist. Tatsächlich ist die Unterkunftgeberin seiner Ehegattin jedoch eine Verwandte von ihm, die sogar bei den Kontakten via skype zwischen dem BF und seiner Ehegattin dolmetscht.

Der BF weist keine für eine Kommunikation ausreichenden Englischkenntnisse auf, er lernt Deutsch und ein bisschen Ungarisch, seine Ehegattin kann nur ein paar Wörter auf Arabisch sprechen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2.) Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, in dem sich auch die Ermittlungen und die Korrespondenz der ÖB mit den ungarischen Behörden zum Thema der 4-maligen Visaantragstellung des BF in Ungarn befinden, aus welcher die damaligen Angaben des BF ersichtlich sind.

Der Umstand, dass der BF keine für eine Kommunikation ausreichenden Englischkenntnisse aufweist ergibt sich aus der Korrespondenz der ÖB-Kairo mit den ungarischen Behörden, welche aufgrund der damals zu Tage getretenen mangelnden Englischkenntnisse des BF eine geschäftliche Reise des BF nach Europa bezweifelten.

Der Umstand, dass die Ehegattin des BF bei einer Verwandten von ihm namens XXXX wohnt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage der Ehegattin in Verbindung mit der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, in der als Unterkunftgeberin der Ehegattin eine Fr. " XXXX " genannt ist.

3.) Rechtliche Beurteilung:

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet wie folgt:

§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

----------

1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.-Visum aus humanitären Gründen;

3.-Visum zu Erwerbszwecken;

4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.-Visum zur Wiedereinreise.

(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;

5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn begründete Zweifel im Verfahren zur

Erteilung eines Visums an [ ... ] der Echtheit der vorgelegten

Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens der Antragsteller unrichtig seien. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen.

Im Ergebnis kann der ÖB Kairo nicht entgegengetreten werden, wenn diese in casu Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten, konkret Zweifel am Charakter der Ehe und Verdacht der Aufenthaltsehe, vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten:

So fällt besonders gravierend auf, dass der BF im Zuge seiner früheren Antragstellungen bei den ungarischen Behörden um Ausstellung eines Visums der Kategorie C ausdrücklich erklärt hat, dass er seine nunmehrige Ehegattin im Mai 2015 kennen gelernt habe, konkret sei diese erstmals im Mai 2015 nach Ägypten gereist, während er hingegen im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass er seine Ehegattin bereits im Jahr 2011 kennengelernt hätte, als diese in Ägypten zu Besuch gewesen sei. Bereits an dieser Stelle ist klar, dass der BF unterschiedliche Versionen hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin vorbringt, die einander völlig ausschließen. Es ist evident, dass die Angaben des BF somit zumindest zum Teil nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Begründete Zweifel am Charakter der Ehe liegen weiters auch deshalb vor, da der BF angegeben hat, dass er sich mit seiner Ehegattin in arabischer Sprache unterhalte, wobei jedoch im Zuge der Einvernahme seiner Ehegattin durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 24.09.2015 ermittelt wurde, dass diese laut eigenen Angaben lediglich "schon ein paar Wörter Arabisch" gelernt hat. Offensichtlich sind die Angaben, dass der BF mit seiner Ehegattin in arabischer Sprache kommuniziere, somit unrichtig, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine solche Kommunikation nicht möglich ist, wenn ein Teil lediglich ein paar Wörter einer Sprache gelernt hat.

Angesichts des Umstandes, dass der BF auch offensichtlich nicht in der Lage ist, eine ausreichende Kommunikation in englischer Sprache zu führen und er zudem lediglich ein bisschen Deutsch und Ungarisch lernt, wobei jedoch bei der Kommunikation zwischen dem BF und seiner Ehegattin letztlich immer Verwandte als Dolmetsch fungieren müssen, erscheint klar, dass eine Kommunikation für ein Kennenlernen zwischen Eheleuten, wie es nach menschlichem Ermessen erforderlich ist, um eine Ehe tatsächlich einzugehen, ausgeschlossen erscheint.

Weiters erscheint eine Beziehung, wie sie unter Eheleuten nach menschlichem Ermessen und üblicherweise zu erwarten wäre, auch deshalb massiv zweifelhaft, da der BF nicht in der Lage war, anzugeben, mit welchen Personen seine Ehegattin in XXXX in einer Wohnung zusammenlebt. Vielmehr wäre zu erwarten, dass diesbezüglich selbstverständlich ein Austausch zwischen den Eheleuten stattfinden würde und sich die Partner darüber bewusst wären, unter welchen Umständen und Wohnverhältnissen der jeweils andere leben würde.

In casu erscheint dieses Nichtwissen des Beschwerdeführers noch umso gravierender, als seine Ehegattin nach deren ausdrücklicher Angabe sogar bei einer Verwandten des Beschwerdeführers wohnhaft ist! Aus der Wohnrechtsvereinbarung der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Unterkunftgeberin eine Fr. XXXX ist, welche die Ehegattin des Beschwerdeführers ausdrücklich als Verwandte ihres Ehegatten bezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund ist es völlig unerfindlich, dass der Beschwerdeführer selbst nun angibt, dass er keinerlei Kenntnisse darüber hat, mit welchen Personen seine Ehegattin in dieser Wohnung lebe. Dies noch umsomehr, als der Beschwerdeführer selbst auch noch die schriftliche Wohnrechtsvereinbarung zwischen seiner Ehegattin und XXXX im Nachhinein unterfertigt hat, und zudem diese Verwandte auch bei Skype-Kontakten dolmetscht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer verschleiern wollte, dass seine Ehegattin bei einer Verwandten von ihm Unterkunft genommen hat.

Ferner ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vierten Antrages um Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei den ungarischen Behörden im Jänner 2015 ausdrücklich angegeben hat, dass er und seine Ehegattin vorgehabt hätten, in Alexandria zu leben, während hingegen die Ehegattin bei ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX im September 2015 erklärt hat, dass sie bereits kurz nach dem Kennenlernen darüber gesprochen hätten, wo sie leben könnten und Sie damals vereinbart hätten, dass sie in Ungarn hätten leben wollen. Auch zu diesem Punkt liegen somit unauflöslichen Widersprüche im Vorbringen der Eheleute vor, die den Verdacht des Vorliegens einer bloßen Aufenthaltsehe begründen.

Vor diesem Hintergrund und einer gesamthaften Abwägung der vorliegenden Umstände wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Kairo zu Recht verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

Dem Beschwerdebegehren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und zeugenschaftlicher Einvernahme der Ehegattin des BF steht § 11a Abs. 2 FPG somit entgegen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Fremden verständliche Sprache konnte im Hinblick auf § 11a Abs. 3 leg.cit. unterbleiben. Zwar normiert § 12 Abs. 1 BFA-VG, dass neben Entscheidungen des Bundesamtes auch "Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes" eine solche Übersetzung zu enthalten haben, doch würde dies gem. § 11a Abs. 3 FPG (arg. "sämtliche Auslagen") bedeuten, dass Visa-Antragstellern die Kosten dieser Übersetzung, auf die sie auch nicht verzichten könnten, vorzuschreiben wären. Es ist aus § 11a Abs. 2 leg.cit. erkennbar, dass die Intention des Gesetzgebers bei Visa-Verfahren dahin geht, dass der Antragsteller gehalten ist, aus eigenem fremdsprachige Unterlagen übersetzen zu lassen, sowie dass keine amtswegige, für den Fremden kostenfreie, Übersetzungspflicht der Behörde besteht. Zudem ist § 12 BFA-VG erkennbar dem bis zum 31.12.2013 geltenden § 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ASylG nachgebildet, wonach die amtswegige Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Anwendungsbereich des AsylG (und damit verbunden allenfalls auch des FPG) erfolgen sollte. Schließlich normiert der Gesetzgeber im Hinblick auf erstinstanzliche Entscheidungen lediglich, dass Entscheidungen des Bundesamtes gem. § 12 Abs. 1 einer solchen Übersetzung (des Spruches und der RMB) bedürfen, Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden sind davon nicht erfasst. Es werden somit, was die Normierung der Übersetzung von Spruch und RMB betrifft, asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren einerseits und Visa-Verfahren andererseits unterschiedlich behandelt. Insgesamt ergibt sich damit, dass § 11a Abs. 3 FPG als lex specialis zu § 12 Abs. 1 leg.cit. erscheint und diese Bestimmung daher einschränkend so auszulegen ist, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Visa-Verfahren keine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in eine für den Fremden verständliche Sprache aufweisen müssen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision im Hinblick auf die Verweigerung des beantragten Visums gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Allerdings ist dennoch die ordentliche Revision zulässig, da hinsichtlich der Frage, ob § 12 Abs. 1 BFA-VG auch auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Visa-Verfahren anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, angesichts des Wortlautes des § 12 Abs. 1 leg.cit. die Rechtslage nicht klar ist, und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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