GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005002.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.07.2013, VSNR: XXXX, erhobene und zum 01.08.2013 datierte Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. Folge g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.07.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Weiters sprach die Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 427,08 betrage und die BF verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 32,68 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 74,74 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 119,88 für das Beitragsjahr 2011 fest .Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass selbständig erwerbstätige Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, sofern diese Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung begründet. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid etc. nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die im maßgeblichen Kalenderjahr in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschreiten werden. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen (Zwangseinbeziehung). Der belangten Behörde sei mittels Datenaustausch mit der zuständigen Abgabenbehörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 (Bescheid Datum: 08.10.2012) übermittelt worden und weise dieser neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb aus, welche die relevante Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) überschreiten würden. In diesem Zusammenhang habe die steuerliche Vertretung der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung der BF an der XXXX stammten. Auch sei der Gesellschaftsvertrag bzw. der Zusammenschlussvertrag dieser KG vom 29.10.2008 vorgelegt worden. Nach Durchsicht des erwähnten Vertrages sei festzuhalten, dass eine Sozialversicherungspflicht gegeben sei, da der BF unter anderem unter Punkt 13 des gegenständlichen Vertrages beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, worunter beispielsweise auch Dienstverhältnisse fallen würden, ein Zustimmungsrecht eingeräumt worden sei. Diese gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte und Pflichten kämen im Wesentlichen der Gesellschafterstellung eines Komplementärs gleich. Damit sei ihr ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt worden, das eine selbständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.
Gemäß § 25 GSVG idF. BGBl. Nr. 139/1998 seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2011 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte seien dabei die Einkünfte iS des EStG 1988 anzusehen. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit würden auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge.
2. Gegen diesen, der BF am 16.07.2013 zugestellten Bescheid richtet sich ihr zum 01.08.2013 datierter, bei der belangten Behörde am 02.08.2013 eingelangter Einspruch, der im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist. Dieses Rechtsmittel verband die BF mit dem Antrag, die Behörde II. Instanz möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass sie nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die angefochtene Entscheidung von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgehe und dass auch die auf den zu beurteilenden Sachverhalt bezogene rechtliche Beurteilung verfehlt sei. So werde ihr im angefochtenen Bescheid ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung zugeschrieben, das einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Das werde aus Punkt 13. des Gesellschaftsvertrages der XXXX abgeleitet, der eine Einstimmigkeit beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen regle und ihr ein Zustimmungsrecht einräume. Das sei aktenwidrig. Richtigerweise sei unter Punkt 13. Pkt. 3 festgelegt worden, dass "Folgende Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können:
die Aufnahme eines neuen Gesellschafters
die Auflösung der Gesellschaft"
Eine Regelung hinsichtlich der Dauerschuldverhältnisse könne nach der vertraglichen Vereinbarung bis zu einem bestimmten Schwellwert vom Komplementär alleine vorgenommen werden, ab dem Überschreiten des Schwellwertes von einer 3/4 - Mehrheit. Da sie auf Grund der vertraglichen Vereinbarung lediglich über 8,33 % verfüge, habe sie nicht einmal eine Sperrminorität und damit auch keinen Einfluss. Auf Grund ihres geringen Anteils bestehe auch keine Möglichkeit, auf die unternehmerische Tätigkeit Einfluss auszuüben. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, wie auch die Auflösung der Gesellschaft sei keinesfalls als Erwerbstätigkeit zu verstehen, sondern handle es sich hier um eine kapitalverwaltende Maßnahme. Letztlich zeige auch die Beitragspflicht der Gesellschafter deutlich auf, wo eine Betätigung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege und wo nicht. Selbstverständlich sei beim Komplementär, der auch die Geschäftsführung innehabe, davon auszugehen, aber auch bei einer weiteren Kommanditistin, die neben der Bareinlage auch ausdrücklich ihre Arbeitskraft einbringe. Diesbezüglich nannte die BF XXXX. Sie, die BF, bringe lediglich Kapital ein und könne auf Grund ihres geringen Anteils in keiner Weise Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben, nicht einmal durch ihr Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung, da diese auch ohne ihre Anwesenheit beschlussfähig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass sie in der gegenständlichen Gesellschaft ihr Kapital arbeiten lasse, weshalb eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben sei.
Abschließend stellte die BF den Antrag, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dieses schon allein wegen des aktenwidrig vorgenommenen Sachverhaltes evident erfolgversprechend sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie durch ihr Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bezwecken würde.
3. Am 27.08.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark vor und führte in dem zum 08.08.2013 datierten Vorlagebericht aus, dass unter Punkt 13.2 "Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten" bei bestimmten Beschlüssen eine 3/4 Mehrheit gefordert werde.
Dadurch sei es der BF möglich, mit dem Komplementär (66,67 % Beteiligung) ein Dauerschuldverhältnis, worunter auch ein Dienstvertrag falle, abzuschließen. Auf Grund dessen stünde dieser rechtlich und faktisch die Möglichkeit offen, ein unternehmerisches Mitspracherecht auszuüben. Dabei sei nicht von Relevanz, ob dies in concreto jemals ausgeübt wurde, da eine solche Möglichkeit der Einflussnahme für sich allein schon ausreiche.
4. Mit Schreiben vom 27.08.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark der BF den zum 08.08.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
In ihrer zum 20.09.2013 datierten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein unternehmerisches Mitspracherecht nie beabsichtigt gewesen sei und in der Gesellschaft auch nie zum Tragen gekommen sei. Auf Grund des geringen Umfanges ihrer Beteiligung könne sie auch keinen Einfluss ausüben. Mit ihrer geringen Beteiligung komme ihr auch keine Möglichkeit zu, eine ihr nicht genehme Willensbildung zu verhindern. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde bestehe auch keine Möglichkeit, generell Dienstverhältnisse abzuschließen. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer bedürfe der 3/4 - Mehrheit, womit ausschließlich verhindert werden solle, dass der erzielte Unternehmensgewinn nicht unter Umgehung der Kommanditisten abgeschöpft werden könne. Auch die weiteren, in Punkt 13. geregelten Beschlussfassungen würden darauf abzielen und seien ausdrücklich darauf ausgerichtet, den Kapitalertrag sicherzustellen. Eine von der Rechtsprechung geforderte aktive, auf den Erwerb gerichtete Betätigung könne in diesen Bestimmungen keinesfalls erkannt werden und bestehe kein erkennbares durch die Tätigkeit entstehendes Risiko, das durch die Sozialversicherung abgedeckt werden könnte.
5. Mit Schreiben vom 09.10.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark die zum 20.09.2013 datierte Stellungnahme der BF der belangten Behörde und räumte dieser die Gelegenheit zur Äußerung ein.
In ihrer zum 17.10.2013 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Behauptung der BF, dass ein unternehmerisches Mitspracherecht nie beabsichtigt gewesen und in der Gesellschaft nie zum Tragen gekommen sei, nicht relevant sei, da es nicht darauf ankomme, in welcher Häufigkeit ein Kommanditist von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch mache.
6. Mit Schreiben vom 24.10.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann von Steiermark die zum 17.10.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde der BF und gab dieser die Gelegenheit zur Äußerung.
In ihrer zum 18.11.2013 datierten Stellungnahme führte die BF aus, dass die belangte Behörde von einem unzutreffenden Rechtsverständnis ausgehe. Es werde hier eine dem Wortlaut entsprechende Vertragsauslegung vorgenommen und im Weiteren eine praxisferne formale Betrachtung durchgeführt, was wieder im Widerspruch zu der in
§ 914 ABGB vorgegebenen verbindlichen Auslegungsregelung stehe, dass Verträge nach der Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen seien. Demnach könne kein Zweifel daran bestehen, dass der BF im Gesellschaftsvertrag kein unternehmerisches Mitspracherecht im Sinne eines Einflusses auf die Unternehmensführung zugestanden worden sei.
7. Mit Bescheid vom 21.11.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag der BF, ihrer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und führte begründend aus, dass noch nicht vorhergesagt werden könne, ob für die BF die Versicherungspflicht, die Beitragsgrundlage, die Beitragspflicht, sowie der Beitragszuschlag zu Recht festgestellt worden seien oder nicht. Weiter lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten der BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
9. Über Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde die Datenauszüge, die ihr von der Abgabenbehörde im Rahmen des Datenaustausches übermittelt wurden.
Demnach gehe aus dem Bescheid der Abgabenbehörde vom 08.10.2012 hervor, dass die BF im Kalenderjahr 2011 folgende Einkünfte erzielt habe:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 1.018,77
Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 5.124,97
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.02.2015 wurde die BF vom Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
In ihrer zum 27.02.2015 datierten Äußerung führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die XXXX GmbH außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit bei der XXXX (im Folgenden kurz KG) erworben habe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden sich auf ihren Kommanditanteil an der KG beziehen. Für eine erfolgreiche Auftragsvermittlung habe sie hier bei der Gewinnverteilung einen Vorweggewinn erhalten. In der KG habe sie keine Tätigkeiten ausgeübt. Unternehmerische Tätigkeiten würden ausschließlich vom Komplementär und der Kommanditistin XXXX vorgenommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag dazu auch verpflichtet sei. Die BF selbst habe sich lediglich mit ihrer Kommanditeinlage an der Gesellschaft beteiligt.
Mit ihrer Äußerung brachte die BF den Einkommensteuerbescheid für 2011, die Daten des Steuerkontos, denen entnommen werden könne, dass keine Umsatzsteuerbescheide vorlägen, den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 der KG, und die Gewinnverteilung der KG für das Jahr 2011 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die am XXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige.
1.2 Am 29.10.2008 errichteten die Beschwerdeführerin, sowie XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, eine Kommanditgesellschaft, die die Firma XXXX führt.
Das Substrat dieser Kommanditgesellschaft bildet im Wesentlichen das vom Gesellschafter XXXX eingebrachte prot. Einzelunternehmen "XXXX" (Punkt 1. des "Zusammenschluss- zugleich Gesellschaftsvertrages" vom 29.10.2008).
1.3 XXXX ist Komplementär der in Punkt 1.2 näher bezeichneten Gesellschaft. Die übrigen Gesellschafterinnen, darunter die Beschwerdeführerin, sind Kommanditistinnen (Punkt 5. 1. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile des "Zusammenschlusszugleich Gesellschaftsvertrages" vom 29.10.2008).
Während der Komplementär in die Kommanditgesellschaft sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit der Bezeichnung XXXX eingebracht hat, hat die BF eine Kommanditeinlage von EUR 2.500,-- geleistet, die einen Anteil an der Gesellschaft von 8,33 % repräsentiert.
Die beiden übrigen Kommanditistinnen, XXXX und XXXX, leisteten ebenfalls Bareinlagen, und zwar XXXX EUR 2.500,-- und XXXX EUR 5.000,--.
Während sich die Kommanditistin XXXX überdies zur Einbringung ihrer Arbeitskraft, d.h. zur Arbeitsleistung verpflichtete, haben XXXX und die BF keine derartige Verpflichtung übernommen.
In Ansehung der BF kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, dass diese abgesehen von ihrer Kommanditeinlage von EUR 2.500,-- tatsächlich Arbeitsleistungen in der KG erbracht hat.
Hinsichtlich der Kommanditistinnen bestimmt der "Zusammenschlusszugleich Gesellschaftsvertrag" vom 29.10.2008 (im Folgenden kurz: Gesellschaftsvertrag) folgendes:
"5. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile
[...]
(3) Frau XXXX bringt ihre Arbeitskraft ein und leistet eine Bareinlage von EUR 5.000,--.
(4) Frau XXXX und Frau XXXX leisten je eine Bareinlage in Höhe von EUR 2.500,--.
(5) Herr XXXX ist somit mit 66,67 %, Frau XXXX mit 16,67 % und Frau XXXX und Frau XXXX mit je 8,33 % an der Gesellschaft beteiligt."
1.4 Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft besteht
im Betrieb eines Ingenieurbüros gemäß § 94 Z 69 GewO 1994,
im Betrieb eines technischen Büros für XXXX und
in der Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in XXXX Belangen (Punkt 2. Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 29.10.2008).
1.5 Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ist lediglich der Komplementär, XXXX, berechtigt und verpflichtet.
Dagegen sind die Kommanditisten, darunter die BF, weder zur Geschäftsführung, noch zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.
1.6 Der Gesellschaftsvertrag normiert weiters, dass bestimmte, dort beispielhaft angeführte, über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehende Maßnahmen des Beschlusses aller Gesellschafter bedürfen (siehe dazu Punkt 8. Unterpunkt 5. Geschäftsführung des Gesellschaftervertrages vom 29.10.2008).
Bei diesen demonstrativ aufgezählten Maßnahmen handelt es sich insbesondere um den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, das Eingehen von Verbindlichkeiten über EUR 10.000,--, die Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen und die Bestellung von Prokuristen.
Punkt 8. Geschäftsführung des Gesellschaftsvertrages lautet wörtlich wie folgt:
"8. Geschäftsführung
Zur Geschäftsführung ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter XXXX berechtigt und verpflichtet. Er hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
Geschäftsführende Gesellschafter können sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführungsagenden aufgeteilt werden. Jeder geschäftsführende Gesellschafter kann die in seinem (richtig: seinen) Geschäftsführungsbereich fallenden gewöhnlichen Maßnahmen selbständig treffen. Ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 115 Abs. 1 UGB besteht nicht.
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die Deckung im Unternehmensgegenstand finden. Jedoch haben die geschäftsführungsbefugten Komplementäre alle Beschränkungen einhalten, die durch diesen Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Insbesondere sind die geschäftsführungsbefugten Komplementäre verpflichtet, in den im Vertrag angeführten Fällen die Gesellschafterversammlung zu befassen.
Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Insbesondere folgende Geschäfte gelten als über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehend:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von EUR 10.000,- im Einzelfall
die Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen
die Bestellung von Prokuristen"
Punkt 9. Vertretung des Gesellschaftsvertrages lautet wörtlich wie folgt:
"9. Vertretung
Zur Vertretung der Gesellschaft ist der Gesellschafter Herr XXXX alleine berechtigt.
Die Vertretungsmacht erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis."
1.7 Die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft ist bei einer Anwesenheit von 75 % des Kapitals gegeben (siehe dazu Punkt 11. Unterpunkt 1. Beschlussfähigkeit des Gesellschaftsvertrages).
Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der Einlage ("bedungene Einlage"). In diesem Zusammenhang gewährt je EUR 1,-- der bedungenen Einlage eine Stimme. Diesen Betrag nicht übersteigende Beiträge werden nicht berücksichtigt (siehe dazu Punkt 12. Unterpunkte 1. und 2. Stimmrecht, Vertretung des Gesellschaftsvertrages).
Gemäß Punkt 13. Unterpunkte 1. und 2. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden, und zwar grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Abweichend davon wird eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen für folgende, abschließend aufgezählte Maßnahmen gefordert:
die Änderung des Gesellschaftsvertrages
die Ausschließung eines Gesellschafters
die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
die Gewinnverwendung
die Bildung und Auflösung von Rücklagen
die Verzinsung der Verrechnungskosten
die Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis an die Komplementäre
die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
der Abschluss von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern
die Erteilung der Prokura und deren Widerruf
Investitionen, die den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigen
die Aufnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungsformen (Leasing, Schuldverschreibungen) über einem Gesamtvolumen von EUR 20.000,--
Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die über die voraussichtliche Vertragslaufzeit gerechnet zu einer Belastung von über EUR 20.000,-- führen
Abweichend davon bedürfen folgende Maßnahmen eines einstimmig gefassten Beschlusses:
die Aufnahme eines neuen Gesellschafters,
die Auflösung der Gesellschaft (Punkt 13. Unterpunkt 3. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten des Gesellschaftsvertrages) und
die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Gesellschaftsanteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (siehe dazu Punkt 16. Unterpunkt 1. des Gesellschaftsvertrages).
Dagegen bedarf der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so insbesondere wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteils durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, des nachhaltigen Verhaltens des Gesellschafters, das "einem gedeihlichen Zusammenwirken der Gesellschafter hinderlich ist" und wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen eines (mit einfacher Mehrheit) gefassten Beschlusses der Gesellschaft (Punkt 18. Ausschluss von Gesellschaftern des Gesellschaftsvertrages).
1.8 Den Kommanditistinnen ist insoweit ein Kontrollrecht eingeräumt, als sie jederzeit während der Geschäftsstunden in den Jahresabschluss Einsicht nehmen können (siehe dazu Punkt 15. Unterpunkt 2. Kontrollrechte des Gesellschaftsvertrages).
1.9 Die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Gesellschaftsanteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.
Dagegen bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teiles davon an die Kinder und deren Nachkommen keiner Zustimmung der übrigen Gesellschafter (siehe dazu Punkt 16. Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Gesellschaftsvertrages).
1.10. Scheidet ein Gesellschafter aus, und kommt in diesem Fall eine Einigung über den Abfindungsbetrag nicht zustande, so bestimmt sich dieser anteilig nach der auf den Stichtag des Ausscheidens zu errichtenden Auseinandersetzungsbilanz. In dieser Bilanz sind nur die durch die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen gebildeten stillen Reserven aufzulösen, sowie unbewegliche Wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert anzusetzen.
Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das ermittelte Ausfindungsguthaben, bei dem der Firmenwert nicht angesetzt wird, in vier gleich bleibenden Jahresraten auszuzahlen. Mit jeder Rate sind die darauf entfallenden Zinsen zu entrichten, die ab dem Stichtag des Ausscheidens bzw. Ablebens mit 8 % p.a. zu berechnen sind (siehe dazu Punkt 20. Abschichtung des Gesellschaftsvertrages).
1.11 Im Kalenderjahr 2011 weist die BF am 10.01, von 14.01. bis 15.01., am 31.01., von 04.02 bis 05.02., am 11.03., von 18.03. bis 19.03., am 28.03, von 01.04. bis 02.04., am 06.05., vom 13.05. bis 14.05., am 17.06., von 24.06. bis 25.06., am 29.06., von 07.07. bis 08.07., am 17.08., von 26.08. bis 27.08., am 14.09., von 23.09. bis 24.09., am 17.10., am 20.10. und am 22.10. Versicherungszeiten als Angestellte, sowie am 10.11. als geringfügig Angestellte der Firma XXXX auf.
Im angegebenen Kalenderjahr 2011 erzielte sie als Angestellte bzw. geringfügig Angestellte der Firma XXXX steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt EUR 1.018,77.
1.12 Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2011) erzielte sie
Neben diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 1.018,77
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.124,97
sohin gesamt EUR 6.143,74
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.124,97 entstammen der Kommanditbeteiligung der BF an der Firma XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen der BF und der belangten Behörde.
Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zur Tätigkeit der BF in der KG getroffenen Feststellungen beruhen auf dem wechselseitigen Vorbringen der BF und der belangten Behörde vor dem Landeshauptmann von Steiermark und vor dem Bundesverwaltungsgericht, und weiters auf dem vorgelegten, die BF betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 und auf dem ebenfalls zur Vorlage gebrachten, die BF betreffenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Kalenderjahr 2011. Da sich beide letztgenannten Nachweise im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten bei der Firma XXXX decken, konnten auch sie der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Der zum 21.02.2013 datierte Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weist für die BF lediglich Versicherungszeiten als Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte der Firma XXXX aus, sodass diesbezüglich und in Verbindung mit den Bezug habenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden musste, dass nicht festgestellt werden kann, dass die BF - abgesehen von ihrer Kommanditeinlage - Arbeitsleistungen für die KG erbracht hat.
Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und weiters die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gründen auf dem zum 08.10.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für die BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag).
Die Feststellungen zur Herkunft der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gründen im Wesentlichen auf den diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen, dass die von der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung an der Firma XXXX stammen und der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Stellungnahme der BF im Einspruch vom 02.08.2013, die wie folgt lautet:
"[...] Ich bringe lediglich Kapital ein und kann aufgrund meines geringen Anteils in keiner Weise Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben, nicht einmal durch Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung, da diese auch ohne meine Anwesenheit beschlussfähig ist.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher eindeutig davon auszugehen, dass ich in der gegenständlichen Gesellschaft lediglich ‚mein Kapital arbeiten lasse', weshalb auch eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben ist. [...]"
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von Steiermark vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm.
§ 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2 Zu Spruchteil A):
3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einerseits eine gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditistin der Firma XXXX inne hatte und aus ihrer Kommanditbeteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.124,97 erzielte, und andererseits während der in den Feststellungen genannten Zeiträumen bzw. Zeitpunkten als Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte für die Firma XXXX tätig war und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt EUR 1.018,77 erzielte.
Im gegenständlichen Beschwerdefall stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin im Kern auf Punkt 13. des Gesellschaftsvertrages, der ihr unter "unter anderem" ein "Zustimmungsrecht eingeräumt" habe, was eine selbständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.
Mit ihrer Beschwerde wendete die BF im Kern ein, dass sie lediglich ihr Kapital eingebracht habe und sie dieses arbeiten lasse und dass sie auf Grund ihres geringen Anteils an der Gesellschaft keinen Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben könne, weshalb eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben sei.
§ 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 131/2006 lautete wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der
§§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das
15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
3.2.2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
3.2.3 In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008,
Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen der Pflichtversicherung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin und der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei jedoch keine entscheidende Rolle.
3.2.4 Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die BF auf Grund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.124,97, sohin Einkünfte im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 (d. s. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.018,77 erzielt, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft stehen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die BF über ihre bloße Kommanditistenstellung hinaus ihre Arbeitsleistung in den Betrieb der Kommanditgesellschaft eingebracht hat und nicht bloß ihr "Kapital arbeiten" ließ, sohin "selbständig erwerbstätig" gewesen wäre, sind weder aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2011, noch aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Kalenderjahr 2011, noch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz ihrer steuerlichen Vertretung ableitbar.
Der vorab genannte Versicherungsdatenauszug weist lediglich Versicherungszeiten als Angestellte bzw. geringfügig Beschäftigte der Firma XXXX aus.
In der bei der belangten Behörde am 11.03.2013 eingelangten Korrespondenz der steuerlichen Vertretung der BF heißt es, dass diese "nur eine Bareinlage geleistet" habe und "nicht mittätige Kommanditistin" sei (siehe dazu das Schreiben der XXXX).
In Anbetracht der Gesetzesmaterialien EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollten. Das gilt jedoch nicht für Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin beschränken.
Da der Kommanditist bzw. eine Kommanditistin gemäß § 170 UGB von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mwN).
Gegenständlich hat das Ermittlungsergebnis ergeben, dass der BF zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Gesellschaftsvertrag keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt waren.
Gemäß § 164 HGB (jetzt: UGB) sind Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebs, sowie die Art, Größe und die Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend.
Wurden dem Kommanditisten bzw. der Kommanditistin entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm bzw. ihr ein derartiger Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm bzw. ihr nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich die Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheit des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm bzw. ihr nicht nur das Widerspruchsrecht des § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB iVm. § 116 Abs. 1 UGB zusteht.
Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (wie etwa einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 11.09.2008,
Zl. 2006/08/0041).
Die BF ist an der Kommanditgesellschaft mit 8,33 % beteiligt (siehe dazu Punkt 5. Unterpunkt 5. des Gesellschaftsvertrages).
Die belangte Behörde stützte die Versicherungspflicht der BF nach dem GSVG, darauf, dass ihr gemäß Punkt 13 des Gesellschaftsvertrages beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, worunter auch Dienstverhältnisse zählen würden, ein Zustimmungsrecht eingeräumt worden sei. Daraus zog die Behörde unter Berufung auf das Judikat des VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173, die Schlussfolgerung, dass der BF ein Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt worden sei, das eine selbständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer solchen gleichkomme.
Punkt 13. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten des "Zusammenschluss- zugleich Gesellschaftsvertrages" vom 29.10.2008 lautet wörtlich wie folgt:
"13. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten
Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden.
Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von drei Vierteln bedürfen jedoch folgende Maßnahmen:
die Änderung des Gesellschaftsvertrages
die Ausschließung eines Gesellschafters
Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
Gewinnverwendung
Bildung und Auflösung von Rücklagen
Verzinsung der Verrechnungskonten
Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis an die Komplementäre
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Abschluss von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern
Erteilung der Prokura und deren Widerruf
Großinvestitionen, die den Betrag von EUR 30.000 übersteigen
Aufnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungsformen (Leasing, Schuldverschreibungen) über ein Gesamtvolumen von EUR 20.000
Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die über die voraussichtliche Vertragslaufzeit zu einer Belastung von über EUR 20.000 führen
Folgende Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden:
die Aufnahme eines neuen Gesellschafters
die Auflösung der Gesellschaft"
Im Hinblick auf die Bestimmung des Punktes 2. des Gesellschaftsvertrages erstreckt sich der Unternehmensgegenstand der KG auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für XXXX und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in XXXX Belangen.
Wenn nun die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass der BF unter anderem unter Punkt 13 des gegenständlichen Vertrages ein Zustimmungsrecht beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, namentlich Dienstverhältnissen eingeräumt worden sei, so lässt sich in der Zusammenschau mit der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung zum Unternehmensgegenstand nicht erkennen, weshalb der Abschluss eines Dienstvertrages zu den gewöhnlichen Geschäften des von der KG betriebenen Unternehmens gehören soll. Noch dazu erweist sich die Bescheidbegründung als inkonsequent, zumal Punkt 13. Unterpunkt 2. des Gesellschaftsvertrages gar nicht vom Abschluss von Dienstverhältnissen spricht, sondern nur den "Abschluss von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern" (lit. i) meint.
Unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstandes ist schon auf Grund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein auf die Führung eines technischen Büros ausgerichtetes Unternehmen nur selten einen Dienstvertrag mit einem Geschäftsführer abschließt, sodass diesen Geschäften regelmäßig Ausnahmecharakter zukommt. Selbst die Aufnahme von technischen Mitarbeitern zur Erreichung des Unternehmensziels erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als Maßnahme, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen würde.
Dies gilt auch für die in den lit. a bis h und j genannten Maßnahmen (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Ausschließung eines Gesellschafters, Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Bildung und Auflösung von Rücklagen, Verzinsung der Verrechnungskonten, Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis an die Komplementäre, Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sowie die Erteilung der Prokura und deren Widerruf), die per se nicht als Maßnahmen angesehen werden können, die zum gewöhnlichen Betrieb des als Ingenieurbüros geführten Unternehmens der KG gehören.
Bei den Maßnahmen von lit. k bis m (Großinvestitionen, die den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigen; Aufnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungsformen (Leasing, Schuldverschreibungen) über ein Gesamtvolumen von EUR 20.000,--; Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die über die voraussichtliche Laufzeit gerechnet zu einer Belastung von über EUR 20.000,-- führen) ist insofern eine Einschränkung der Mitwirkung der Gesellschafterinnen, namentlich der BF, eingezogen, als ihnen bzw. ihr nur bei Überschreitung der entsprechenden Schwellenwerte ein Mitwirkungsrecht zukommt.
Bis zum Erreichen dieser Schwellenwerte ist der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG zur Umsetzung der in Punkt 13. Unterpunkt 2. lit. k bis m näher bezeichneten Maßnahmen berufen.
Dass hinsichtlich der in Punkt 13. Unterpunkt 2. lit. k Schwellenwerte eingezogen wurden, spricht aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes dafür, dass Maßnahmen unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes häufiger vorkommen, womit es sich um Maßnahmen handelt, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der KG hinausgehen, und daher vom Komplementär erledigt werden sollen.
Im Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2008,
Zl. 2006/08/0173, übersieht die belangte Behörde, dass der dort abgehandelte Beschwerdefall anders gelagert ist, wie der gegenständliche, zumal der im Judikat des Verwaltungsgerichtshofs abgehandelte Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der Kommanditgesellschaft in wichtigen Angelegenheiten (darunter insbesondere die Aufnahme von Darlehen und Krediten; der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen und Leasingverträgen; die Erteilung der Prokura; der Abschluss von längerfristigen Dienstverhältnissen; das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten etc.) ohne Einschränkung etwa durch einen Schwellenwert die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat. Noch dazu handelte sich bei dem diesem Judikat zu Grunde liegenden, von der KG betriebenen Unternehmen um einen Betrieb im Bereich des Gast- und Schankgewerbes, von der der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass es sich bei diesen Angelegenheiten um solche Geschäfte handelt, die der Betrieb eines Gast- und Schankgewerbes üblicherweise mit sich bringt, wie etwa die Aufnahme von Darlehen und Krediten oder der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen und Leasingverträgen.
Während für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass Maßnahmen gemäß Punkt 13. Unterpunkt 2. lit. k bis m des Gesellschaftsvertrages zu den gewöhnlichen Geschäften eines auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für XXXX und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in XXXX Belangen ausgerichteten Unternehmens zählt, so ist hier zu beachten, dass eine Mitwirkung der Gesellschafterinnen nur bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen ist, während in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Beschwerdefall mangels im Gesellschaftsvertrag geregelter Schwellenwerte der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG bei Anstehen dieser Geschäfte stets einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen hat.
3.2.5 Gemäß § 164 UGB idF. BGBl. I Nr. 120/2005 sind Kommanditisten und Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF nicht näher auseinandergesetzt, dass diese lediglich ihr Kapital habe arbeiten lassen. Damit hat die BF vorgebracht, dass sie in der KG nicht "selbständig erwerbstätig" im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 03.01.2013).
Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gilt ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin dann, wenn ihm bzw. ihr auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm bzw. ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er bzw. sie damit maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des § 164 UGB hinausgehen. § 164 UGB bestimmt, dass ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist und einer unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Anm.: Komplementäre) nicht widersprechen kann, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP ; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Im Ergebnis erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die vertragliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss bzw. ein Mitspracherecht zugekommen sei, als berechtigt.
3.2.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. dazu VwGH vom 11.09.2008,
Zl. 2006/08/0243 mwN).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Arten hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, das die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkommensarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist (siehe dazu weiter VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Der für das Kalenderjahr 2011 vorgelegte Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb aus, die die maßgebende Versicherungsgrenze zwar übersteigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG idF. BGBl. I Nr. 92/2010 sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im betreffenden Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Gesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie in diesem Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kindergeldbetreuungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgeldgesetz, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977 beziehen. Im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr hat die BF eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Unter Berücksichtigung der in § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG für das Kalenderjahr 2011 normierten (monatlichen) Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 374,02 belief sich die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 leg. cit. auf EUR 4.488,24.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm. § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG setzt Versicherungstätigkeit der beschwerdeführenden Kommanditistin auch deren betriebliche Tätigkeit im Unternehmen der KG voraus. Dafür bestehen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Angesichts dessen kann eine Auseinandersetzung mit der Errechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dahingestellt bleiben.
3.3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung deine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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