VwGVG §28 Abs5
WFG 1984 §53 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
WFG 1984 §53 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2002741.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch XXXX & XXXX, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Liesing vom 12.11.2012, Zl. KV XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) beantragte mit Schriftsatz vom 10.04.2007 beim Bezirksgericht Liesing die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 125.000,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH von € 25.000,--, jeweils zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF 2) hinsichtlich der der BF 1 gehörenden XXXX und XXXX Anteile an einer Liegenschaft im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der XXXX. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurde hingewiesen und es wurde ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 04.10.2004 bzw. 21.09.2004) beigelegt. Daraus ergibt sich, dass die BF 2 der BF 1 ein Darlehen idH von €
125.000,-- gewährte. Unter Punkt 2 "Pfandbestellung" dieser Vereinbarung wird ausgeführt:
"Zur Sicherstellung der Forderung der Bank für Kapital, Zinsen und Nebenverbindlichkeiten verpfändet(n) der (die) Liegenschaftseigentümer(in) [BF 1] die ihr gehörigen XXXX Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, Bezirksgericht Liesing samt derzeitigen und zukünftigen Zubehör und allen Rechten und willigt(en) ein, dass auch ohne sein (ihr) weiteres Wissen und Einvernehmen zur Sicherstellung für das obige Darlehen ein Pfandrecht für:
a) Die Kapitalforderung von € 125.000,-- (in Worten: Euro einhundertfünfundzwanzigtausend)
b) die höchstens 18 % jährlichen Zinsen sowie höchstens 20 % jährlichen Verzugs- bzw. Zinseszinsen und
c) die Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von € 25.000,-- (Euro: fünfundzwanzigtausend)
zu Gunsten der Bank grundbücherlich einverleibt wird. ..."
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007, Zl. XXXX, wurde durch den zuständigen Rechtspfleger die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der BF 2 antragsgemäß bewilligt.
3. In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Liesing am 12.11.2012 durch die zuständige Kostenbeamtin den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. KV XXXX, mit welchem die BF 1 und die BF 2 zur Zahlung einer Einhebungsgebühr idH von € 8,-- gemäß § 6 Abs. 1 GEG, einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von € 43,-- und einer Eintragungsgebühr idH von € 1.800,-- (Bemessungsgrundlage: 150.000,--) gemäß TP 9 lit. b GGG, sohin insgesamt zu € 1.851,--, verpflichtet wurden.
Eine Begründung enthält der Zahlungsauftrag nicht.
4. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführerinnen durch ihren (gemeinsamen) Rechtsvertreter in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 26.11.2012, in welchem sie die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragten.
Darin wurde zunächst vorgebracht, dass das Gericht seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, sondern "kurzer Hand den antragsgegenständlichen Zahlungsauftrag erlassen" habe, in welchem in keinster Weise dargelegt werde, aus welchen rechtlichen Gründen vom Bestehen der Gebührenpflicht für die erfolgte Pfandrechtseintragung ausgegangen worden sei.
Sodann regten die Beschwerdeführer an, die Präsidentin des LG für ZRS Wien möge die Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des § 216 Abs. 1 Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Ferner wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die Wohnpark XXXX in den Jahren 2004/2005 als Bauträger auf der ihr damals gehörenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmittel eine Wohnhausanlage errichtet habe. Die BF 1 habe die gefördert errichtete Wohnung XXXX im EG der Stiege XXXX dieser Wohnhausanlage mit Kaufvertrag vom 21.09.2004 gekauft. Teile dieses Kaufpreises seien von der BF 2 finanziert worden, welche sich als Besicherung das gegenständliche Pfandrecht habe einräumen lassen.
Gemäß dem genannten Kaufvertrag, den die Beschwerdeführer in Vorlage brachten, kaufte die BF 1 eine näher beschriebene Wohnung und einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - KFZ-Stellplatz in der zu errichtenden Wohnhausanlage. Die Wohnung habe eine Wohnnutzfläche von ca. 72,15 m². Nach derzeitigem Planungsstand seien für 105 Wohnungen Förderungsmittel nach § 12 Wiener Wohnbauförderungs-und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gewährt worden, und zwar für 66 Mietwohnungen und für 39 zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen. Die restlichen Wohnungen und sämtliche KFZ-Stellplätze würden frei finanziert errichtet und entweder im Wohnungseigentum verkauft oder vermietet. Bei der kaufgegenständlichen Wohnung handle es sich um eine dieser nach § 12 WWFSG 1989 geförderten Eigentumswohnungen. Nochmals festgehalten werde, dass der kaufgegenständliche KFZ-Stellplatz frei finanziert und daher ohne Inanspruchnahme irgendeiner Förderung erworben werde.
Die Beschwerdeführer verwiesen in ihrem Schriftsatz weiters zur materiellen Berechtigung der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung auf die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.04.2003 über die Gewährung einer Förderung an die Baugesellschaft zur Errichtung von 39 Wohnungen unter Begründung von Wohnungseigentum.
Ferner betonten die Beschwerdeführer, dass die Gebührenbefreiung lediglich dann ausgeschlossen wäre, wenn es sich bei der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Finanzierung um eine Umschuldung handle, welche jedoch in diesem Fall gerade nicht vorliege.
Da zwischen dem gegenständlichen zugunsten der BF 2 einverleibten Pfandrecht und der unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln erfolgten Errichtung der von der BF 1 gekauften Wohnung ein Kausalzusammenhang bestehe und die vom Pfandrecht besicherte Finanzierung der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes der Käuferin und nicht einer Umschuldung diene, sei die Eintragung des gegenständlichen Pfandrechtes gebührenfrei.
5. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. XXXX (XXXX), wurde das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2014, Zl. W214 2002741-1/4Z, wurde das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. XXXX (XXXX), ausgesetzte Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fortgesetzt.
8. Am 02.07.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Wohnpark XXXX (im Folgenden: "Bauträger") errichtete auf der (damals, im Jahr 2004) in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, eine Wohnhausanlage. Die Errichtung eines Teiles (von Wohnungen) der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert, die Errichtung sämtlicher KFZ-Abstellplätze erfolgte frei finanziert.
Die BF 1 kaufte vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) erst zu errichtende, nicht fertiggestellte, nach § 12 WWFSG geförderte Wohnung und einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - frei finanzierten (nicht mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung herzustellenden) KFZ-Abstellplatz in der (erst zu errichtenden) XXXX (EZ XXXX GB XXXX).
Der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile samt den zukünftigen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnung samt Zubehör und KFZ-Abstellplatz) betrug € 158.804,23, wovon € 146.804,23 auf die geförderte Wohnung und € 12.000,-- auf den freifinanzierten KFZ-Abstellplatz entfielen. Der nach Abzug der Anzahlung und des von der BF 1 zu schuldscheingemäßen Rückzahlung übernommenen anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende Restkaufpreis von €
124.600,-- war von der BF 1 nach Baufortschritten zu bezahlen.
Die BF 1 nahm im Jahr 2004 zum Zwecke der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises des geförderten Objektes bei der BF 2 ein Darlehen in Höhe von € 125.000,-- auf. Zur Besicherung von Teilen dieser Darlehensforderung der BF 2 wurde über Antrag der BF 1 vom 10.04.2007 (hinsichtlich mittlerweile in ihrem Eigentum stehender Liegenschaftsanteile) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007 die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von €
125.000,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 25.000,-- zugunsten der BF 2 im Lastenblatt des Gst. Nr. XXXX EZ XXXX, Grundbuch XXXX einverleibt.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 12.11.2012 wurden der BF 1 und der BF 2 als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,--, eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG in der Höhe von € 43,-- und eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b GGG in Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.04.2003 über die Gewährung einer Förderung an den Bauträger für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit geförderten Eigentumswohnungen, dem Kaufvertrag zwischen der BF 1 und dem Bauträger vom 21.09.2004 und der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 04.10.2004 bzw. 21.09.2004.
Daraus ergibt sich, dass die BF 1 vom Bauträger eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht überschreitende) erst zu errichtende geförderte Wohnung in einer ebenfalls erst zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft hat und dass der (nach Abzug einer Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende) Restkaufpreis in der Höhe von € 124.600,-- (bzw. € 112.600,-- für die geförderte Wohnung nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz) von der BF 1 nach Baufortschritten zu zahlen war (s. insbesondere Punkte II. und V. des Kaufvertrages). Die Feststellung der Größe der von der BF 1 gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung samt Loggia ca. 72,15 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es (im Verwaltungsakt) keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der geförderten Wohnung durch die BF 1 mittels eines Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere aus der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" (vom 04.10.2004 bzw. 21.09.2004). Die Verbücherung des Pfandrechtes zugunsten der BF 2 ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.06.2007.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Zu A):
3.4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).
3.4.3. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
3.4.4. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324.
In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0002, betreffend einen Beschwerdefall mit dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt und der gleichen zu beantwortenden Rechtsfrage, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 27.05.2014, 2013/16/0001, verweist):
"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).
Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.
Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse [...] an XXXX und XXXX diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.
Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...] nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern XXXX und XXXX an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).
Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).
Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, "der Kredit" (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...]) sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die "Erforderlichkeit" nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).
Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."
3.4.5. Auch im verfahrensgegenständlichen Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor, dass das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der BF 2 an die BF 1 diente. Dieses Darlehen war erforderlich für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes durch die BF 1. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der BF 2 - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen des von der BF 1 an den Bauträger zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde, ist auch in der gegenständlichen Rechtssache davon auszugehen, dass zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem einer Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegendem Rechtsgeschäft ein Kausalzusammenhang besteht.
Zu beachten ist freilich noch, dass es an einem Kausalzusammenhang in diesem Sinn zu einem geförderten Objekt deshalb mangeln könnte, weil die BF 1 neben der geförderten Wohnung auch einen freifinanzierten KFZ-Stellplatz gekauft hat. Dazu ist festzuhalten, dass - geht man von einem einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) aus - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. Da fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) jedenfalls überwiegt, ist von der Gebührenfreiheit auszugehen (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0593).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass im gegenständlichen Fall Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG vorliegt und gelangt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) in Höhe von € 1.851,-- mit dem eine Eingaben- und eine Eintragungsgebühr sowie eine Einhebungsgebühr eingehoben wurde, zu Unrecht an die Beschwerdeführerinnen ergangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.
Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Zur Anregung der Beschwerdeführerinnen, die Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 GEG auf deren Verfassungsmäßigkeit und der Bestimmung des § 216 Abs. 1 Geo auf deren Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird angemerkt, dass sich eine solche Vorlage aufgrund der mit 01.01.2014 geänderten Rechtslage (Möglichkeit, Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs zu erlassen und dagegen Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs zu erheben; §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 GEG) als obsolet erweist.
3.4.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.5. Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb VwGH 27.05.2014, 2013/16/0001; weiters VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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