BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2a Z1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2a Z1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.2013482.1.00
Spruch:
W147 2013482-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 6. November 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2014, Zahl: IFA 1028770503 Verf.Zl. 140089660, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. November 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 6.?November 2014 dem Grunde nach auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 14. August 2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag führte der Beschwerdeführer befragt nach seinem Reiseweg aus, am 1.?Juli 2014 zu Fuß in die Türkei gelangt zu sein. Er sei mit einem Bus nach Istanbul weitergereist, wo er sich in der Folge für einige Tage aufgehalten habe. Am 10. Juli 2014 sei er von Istanbul nach Bulgarien gefahren. An der Grenze sei er von der Polizei aufgegriffen und für etwa 20 Tage inhaftiert worden; er habe einen Asylantrag gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Daraufhin sei er in ein Lager gebracht worden, dort sei er drei Tage verblieben und anschließend in einem LKW nach Wien gebracht worden, wo er am Morgen des Vortages eingetroffen sei. Irgendwo in Österreich würde ein Bruder des Beschwerdeführers leben. Nach den Gründen seiner Flucht befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Land würde Krieg herrschen. Er habe vorgehabt, in Damaskus zu studieren, habe jedoch als Kurde keine Sicherheit gehabt, weshalb er nach XXXX gefahren sei, um dort zu leben. Dort sei es jedoch zur Tötung vieler Kurden gekommen und müsste der Beschwerdeführer, da er im wehrfähigen Alter sei, außerdem zum Militär gehen, was er jedoch nicht wolle. Aus diesem Grund habe er beschlossen, sein Land zu verlassen.
Die in Folge eines seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestellten Wiederaufnahmeersuchens erfolgte Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch die bulgarische Behörde für Migration erfolgte am 3.?September 2014.
Am 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor, von öffentlicher Unterstützung in einer Asylwerberunterkunft zu leben, in Österreich habe er einen Bruder, welcher ihn sicher auch unterstützen würde; sein Bruder sei auch der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei; der Beschwerdeführer würde gerne arbeiten und sich selbst erhalten, er habe auch Interesse, nebenbei ein Studium zu absolvieren. In der Vergangenheit habe er in Hotels und Restaurants gearbeitet und könne sich vorstellen, dies auch weiterhin zu machen. Nachgefragt sei dem Beschwerdeführer seit etwa vier Jahren bekannt, dass sein Bruder in Österreich lebe, in Syrien sei der Beschwerdeführer von seinem Vater finanziell unterstützt worden, zu seinem Bruder habe er in Syrien nur telefonischen Kontakt gehabt; während der Zeit in Bulgarien habe überhaupt kein Kontakt zu diesem bestanden, nunmehr gestalte sich der Kontakt in täglichen Telefonaten. Auf die Frage, weshalb er Bulgarien verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, nicht in diesem Land bleiben haben zu wollen, es habe sich dabei nicht um sein Zielland gehandelt. Er habe sich in Bulgarien für mehr als zwanzig Tage in einem Gefängnis befunden und sei dort sehr schlecht behandelt worden; auch das Lager, in welchem er in der Folge untergebracht worden sei, sei wie ein Gefängnis gewesen, einmal sei er außerhalb des Lagers von unbekannten Personen bewusstlos geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 18. September 2014, IFA-Zahl: 1028770503 ? Verfahrenszahl 14884065, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGbl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 26. September 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben.
Am 20. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer um 6:30 Uhr über behördlichen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-West, von Beamten der XXXX in der ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft in der Betreuungsstelle NORD gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für 7:15 Uhr des Folgetages terminisierten behördlichen Überstellung im Luftweg via Wien Schwechat nach Sofia in das polizeiliche Anhaltezentrum XXXX überstellt. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in einem Linienluftfahrzeuges, jedoch in Begleitung dreier Beamten des Einsatzkommandos Cobra, beabsichtigt. Im Rahmen einer polizeiärztlichen Untersuchung wurde am 20. Oktober 2014 die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
In den Morgenstunden des Folgetages wurde der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten des Einsatzkommandos Cobra vom Polizeianhaltezentum XXXX zum Flughaften Wien Schwechat, XXXX, eskortiert. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Polizeifahrzeug zur Parkposition des Flugzeuges gebracht worden war, habe dieser unmittelbar nach Öffnen der Fahrzeugtüre laut zu schreien begonnen und sich am Trenngitter des Fahrzeuges und in der Folge am Geländer der Fluggaststiege festgehalten. In Folge nachhaltiger Verweigerung des Einsteigens in das Flugzeug sei der Beschwerdeführer wieder in das Polizeifahrzeug gebracht worden und ihm um 7:05 Uhr der Bodycuff (Ausführung mit Klettschlussbändern) angelegt und er so in das Flugzeug verbracht worden. Nach Anschnallen an seinem Sitz habe der Beschwerdeführer abermals laut zu schreien begonnen und versucht, sich am Vordersitz und am Deckenpaneel den Kopf zu stoßen. Das aufgebrachte Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Weigerung, den Anweisungen der anwesenden Cobra-Beamten Folge zu leisten, habe schließlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seitens des Flugkapitäns unmittelbar vor planmäßigem Start vom Mitflug ausgeschlossen worden sei.
Infolge Abbruches der behördlichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde um 7:30 Uhr des 21. Oktober 2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-West, die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG und seine Rückführung in das polizeiliche Anhaltezentrum XXXX angeordnet.
2. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, Zahl IFA 1028770503 ? Verfahren 140089660, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetz- und durchführbare Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 sowie eine ebenfalls durchsetz- und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß § 61 FPG vorliegen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, auch sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr geduldet. Abgesehen von seiner ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft verfüge er über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Einreise des Beschwerdeführers sei irregulär, aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommend, erfolgt, wodurch der Beschwerdeführer zu verstehen gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes im Bereich der gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu respektieren. Schriftstücke zu seinem Aufenthalt und seinem Asylgesuch in Bulgarien seien den österreichischen Behörden offenbar vorsätzlich durch den Beschwerdeführer vorenthalten worden. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer ein Dokument, welches einen Rückschluss auf seine Identität zugelassen hätte, bei sich geführt. Eine Rückkehr nach Bulgarien habe der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Befragungen im Rahmen seines Asylverfahrens als auch im Zuge seines behördlichen Abschiebungsversuches nachhaltig und kategorisch ausgeschlossen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer vorsätzlich einen Abbruch seiner für 21. Oktober 2014 geplanten behördlichen, von drei Beamten des Einsatzkommandos Cobra begleiteten, Überstellung im Luftweg herbeigeführt. Zum Entscheidungszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Wochen in Österreich aufgehalten, mit Ausnahme seines in Österreich wohnhaften Bruders habe der Beschwerdeführer keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte zu Österreich vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe ob seiner Mittellosigkeit Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Aufgrund des geschilderten Vorverhaltens sei ein Sicherungsbedarf in Hinblick auf die Abschiebung des Beschwerdeführers gegeben, durch seine Handlungsweise habe er eine offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Bulgarien erkennen lassen. In Anbetracht der vorsätzlichen Herbeiführung des Abbruches der behördlich geplant gewesenen und von Beamten des Einsatzkommandos Cobra begleiteten Abschiebung am Luftweg nach Bulgarien sei im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherheitsnotwendigkeit auszugehen.
Dieser Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer um 16:00 Uhr des 21. Oktober 2014 persönlich übernommen.
3. Am 29. Oktober 2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers um 12:41 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung eingebracht.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. In Einem wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. Daneben wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, die Anordnung der Schubhaft sei in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Zwar habe die belangte Behörde die Schubhaft auf Art. 28 der Dublin III VO gestützt, § 76 Abs. 2a Z 1 FPG, auf welchen sich die Behörde weiters gestützt habe, genüge jedoch nicht den Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, objektive Kriterien festzulegen, die den Schluss zulassen, dass sich ein Antragsteller dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Bestimmung des FPG normiere keine Kriterien, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Einzelfall zu überprüfen. Eine solche würde nicht einmal behauptet werden. Darüber hinaus sei die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer stets seine wahre Identität und Reiseroute genannt habe, er bis zu seiner geplanten Außerlandesbringung den Kontakt zu den Behörden gesucht habe, sich an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle aufgehalten und auch immer wieder betont habe, gerne bei seinem Bruder Unterkunft nehmen zu wollen. Auch habe die Behörde nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt und es etwa unterlassen, sich mit dessen psychischem Zustand aufgrund der in Bulgarien erlittenen Misshandlungen auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund werde die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des psychischen Zustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Frage seiner Haftfähigkeit beantragt.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Vollmacht samt Zustellvollmacht in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom gleichen Datum wurde auch Aktenvorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattet, in welchem zusammengefasst dahingehend Stellung genommen wurde, dass die in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Umstände beinahe zur Gänze allgemeiner Natur gehalten seien und keinerlei Bezug zum Einzelfall aufwiesen. Sofern desweiteren bemängelt werde, dass die Behörde eine Prüfung der erheblichen Fluchtgefahr im Einzelnen unterlassen habe, so werde dem durch Verweis auf die Seiten 23 bis 26 des angefochtenen Bescheides entgegengetreten. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde daher insbesondere beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Aus einem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 5. November 2014 ergibt sich zusammenfassend, dass der Epilepsieverdacht nach am 20. Oktober 2014 stattgefundener Untersuchung durch den Facharzt des XXXX entkräftet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 angegeben habe, am Vortag "umgefallen" zu sein, sei an diesem Tag zur Sicherheit eine antiepileptische Therapie, welche auch als "mood stabiliser" wirken würde, begonnen worden. Die ärztlichen Kontrollen am 3. und am 4.?November 2014 seien unauffällig verlaufen. Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers seien aktuell unauffällig, weshalb dessen Haftfähigkeit gegeben sei. Laut Facharzt für Psychiatrie vom XXXX bestehe keine suizidale Einengung, der Beschwerdeführer wirke situativ mäßig depressiv verstimmt, Gedankenductus sei ungestört, flüssig und ohne psychotische Zeichen, er gebe Durchschlafstörungen an. Der Beschwerdeführer befände sich seit 31. Oktober 2014 um 6:30 Uhr im Hungerstreik, weshalb eine tägliche ärztliche Vorstellung erfolge. Im Falle einer Gesundheitsverschlechterung durch den Hungerstreik sei die Heilbehandlung in der XXXX gemäß § 78 Abs. 6 FPG genehmigt worden. Aktuell sei der Beschwerdeführer haftfähig und nicht suizidal eingeengt, weshalb gegenwärtig keine medizinischen Anhaltspunkte gegen die geplante Überstellung vorlägen; auch die Flugtauglichkeit sei aktuell gegeben.
4. Am 6. November 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte neuerlich die Abweisung der Beschwerde. Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Personalien an, diese seien so wie von der belangten Behörde festgestellt korrekt; Nach Unterlagen, welche seine Identität nachweisen könnten befragt, gab der Beschwerdeführer an, eine Kopie seines Personalausweises, Militärausweises und Studentenausweises bereits anlässlich seiner Einvernahme vorgelegt zu haben. In Österreich wohne ein Bruder des Beschwerdeführers, welchem der Status eines Asylberechtigten zukomme; dieser arbeite in einem Hotel, was dieser dabei verdiene, wisse der Beschwerdeführer nicht. Weiters befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, hauptsächlich in telefonischem Kontakt zu seinem Bruder zu stehen, gesehen habe er ihn während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer über EUR 130,- und auch sonst über kein Eigentum. Der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen chronischer Krankheiten. Grund für seinen derzeitigen Hungerstreik sei, dass er nicht wolle, dass man ihn des Landes verweist. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, nicht nach Bulgarien zu wollen; ob er dort einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht, doch habe man ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2014 verlassen, zum damaligen Zeitpunkt sei er bereits mit seinem Bruder in telefonischem Kontakt gestanden und sei sein Zielland stets Österreich gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, am 21. Oktober 2014 seine geplante Rücküberstellung nach Bulgarien vereitelt zu haben, da er durch sein Verhalten seitens des Kapitäns aus dem Flugzeug ausgeschlossen worden sei. Auf die Frage, ob er eine solche Vorgehensweise gegebenenfalls wiederholen würde, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Bulgarien zu wollen. Nachgefragt, sei es richtig, dass er sich nunmehr seit 17 Tagen, seit dem Vorfall im Flugzeug, in Schubhaft befände. Befragt, wohin er sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft begeben würde, antwortete der Beschwerdeführer, er würde zu seinem Bruder gehen. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er unter Epilepsie leide, antwortete der Beschwerdeführer "ab und zu schon." Nachgefragt, sei er diesbezüglich in Bulgarien nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Bruder vor, in welchem der Beschwerdeführer angibt, lieber sterben zu wollen, als wieder nach Bulgarien zurückzukehren; er habe seit Tagen nichts mehr gegessen, habe Schlafstörungen und Albträume über Bulgarien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 14. August 2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits in Bulgarien um Asyl angesucht.
Die Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch die bulgarischen Dublinbehörde erfolgte am 3. September 2014.
Mit Bescheid vom 18. September 2014, IFA-Zahl: 1028770503 - Verfahrenszahl 14884065, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGbl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und unter einem festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde, welcher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die gesetzliche Zulässigkeit (Durchführbarkeit) einer behördlichen Außerlandesbringung trat mit Wirkung vom 7.?Oktober 2014 ein.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nach erfolgter Identitätsfeststellung festgenommen.
Am 21. Oktober 2014, 6:50 Uhr, vereitelte der Beschwerdeführer seine Überstellung bzw. Abschiebung nach Bulgarien indem er bereits das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte, schrie und sich am Trenngitter des Polizeifahrzeuges festhielt. Nach Anlegen der Bodycuff wurde er schließlich in das Luftfahrzeug verbracht. Dort schrie er neuerlich und stieß mit dem Kopf gegen den Vordersitz und das Deckenpaneel bis der Flugkapitän schlussendlich den Beschwerdeführer vom Mitflug ausschloss. Der Beschwerdeführer wurde sodann in das PAZ XXXX rücküberstellt.
Mit Bescheid vom 4. September 2014, IFA 830516806 - Verfahren 14938173, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch geht er einer Beschäftigung nach.
In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, als anerkannter Flüchtling. Zu diesem bestand während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vorwiegend telefonischer Kontakt, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses in finanzieller oder sonstiger Hinsicht konnte nicht festgestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand erhebliche Fluchtgefahr dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden durch Untertauchen entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Oktober 2014, 6:30 Uhr, in Hungerstreik, diesbezüglich erfolgt eine tägliche ärztliche Vorstellung. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 2014 wird die aktuelle Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Eine Zustimmung zu einer allfälligen Heilbehandlung in der XXXX gemäß § 78 Abs. 6 FPG liegt vor. Der Verdacht auf Epilepsie wurde im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung in Österreich entkräftet.
Eine Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers liegt vor. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass beabsichtigt wird, den Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen einer Charter-Abschiebung nach Bulgarien zu überstellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen und erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Zum Sachverhalt:
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Bescheid der belangten Behörde eine Auseinandersetzung mit einer erheblichen Fluchtgefahr fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. So führte diese unter anderem aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Bulgarien auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein zuvor gesetztes Verhalten - insbesondere die Vereitelung eines bereits stattgefundenen Überstellungsversuches - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Bulgarien entziehen werde.
In Abwägung der Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.
Diesen Ausführungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit, wie dies im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, kann nämlich nicht die Rede sein, wenn - wie im konkreten Fall ? ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war diese Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 , Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG gestützt.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
Der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 ableiten (VwGH 20. 10. 2011, 2010/21/0459 mit Hinweis auf VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.) Fehlende Ausreisewilligkeit vermag ? für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet ? die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Mit Bescheid vom 18. September 2014, IFA-Zl: 1028770503, VerfZl; 14884065, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates Bulgarien für zuständig erklärt. Weiters wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Der gegen diesen am 19. September 2014 zugestellten Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde bis dato seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen den Beschwerdeführer besteht somit seit 7. Oktober 2014 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung im Sinne des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer fällt somit in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Unstrittig ist weiters, dass die belangte Behörde das Konsultationsverfahren mit Bulgarien nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet und dieser Mitgliedstaat der Übernahme zustimmte.
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ziel seiner Reise war stets Österreich, da sich hier sein Bruder aufhält; zu diesem besteht telefonischer Kontakt; ein darüber hinausgehendes enges Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in sämtlichen Befragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Bulgarien zurückreisen zu wollen.
Am 20. Oktober 2014 erging seitens der belangten Behörde eine Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers. Die begleitete Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien war für den 21. Oktober 2014 geplant.
Am 21. Oktober 2014, 6:50 Uhr, vereitelte der Beschwerdeführer seine Überstellung bzw. Abschiebung nach Bulgarien indem er bereits das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte, schrie und sich am Trenngitter des Polizeifahrzeuges festhielt. Nach Anlegen der Bodycuff wurde er schließlich in das Luftfahrzeug verbracht. Dort schrie er neuerlich und stieß mit dem Kopf gegen den Vordersitz und das Deckenpaneel bis der Flugkapitän schlussendlich den Beschwerdeführer vom Mitflug ausschloss. Er wurde sodann in das PAZ Hernals rücküberstellt.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Seit 31. Oktober 2014 befindet sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in keiner Weise gewillt ist, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nämlich nicht die Rede sein, wenn - wie im konkreten Fall ? ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Beschwerdeführer nach seiner im Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Ausweisung behördlich gemeldet gewesen ist, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer infolge des ? gescheiterten ? Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (vgl. VwGH 20. 8. 2011, 2008/21/0588).
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass eine erhebliche Fluchtgefahr und ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise, durch "weniger einschneidende Maßnahmen", erreicht werden konnte. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde; dies insbesondere auf Grund seines bisher gesetzten Verhaltens.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal bereits ein Termin für eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Charterfluges festgelegt ist.
Hinsichtlich der Haftfähigkeit bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 439/2005, sowohl zu Beginn der Schubhaft als auch - infolge des Hungerstreiks - laufend ärztlich begutachtet wird, weshalb somit auch in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die in Art 28-Dublin-III-VO erwähnte 6-Wochen-Frist ist noch nicht abgelaufen.
Wie bereits ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Überstellung nach Bulgarien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher weiterer Sicherungsbedarf und eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen bzw. diesen zumindest wesentlich erschweren würde.
Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. In Bezug auf die in der Beschwerde behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2014 wegen Epilepsieverdachtes und Schlafstörungen einem Facharzt des XXXX vorgestellt wurde, welcher wiederum den Verdacht entkräftete. Seit 31. Oktober 2014 wurde zur Sicherheit eine antiepileptische Therapie begonnen. Laut Facharzt für Psychiatrie bestand am 31. Oktober 2014 keine suizidale Einengung; der Patient sei situativ mäßig depressiv verstimmt.
4. Zu Spruchpunkt III und IV:
§ 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 machte das Bundesamt den Ersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber hinaus "gegebenenfalls" den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 461,00 geltend machte, so ist lediglich der Vollständigkeit halber anzuführen, dass ein solcher der Behörde im gegenständlichen Verfahren infolge Nichtteilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 6.?November 2014 nicht entstanden ist.
Der Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt V:
Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung nicht vor.
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.
Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auch war sie jedoch notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.
§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15. 12. 2011, 2011/18/0264; 24. 11. 2009, 2008/21/0599).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden und zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG fehlt.
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