BVwG L515 2008702-1

BVwGL515 2008702-125.11.2014

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs4
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2008702.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2014, Zl. 13-810035710/104577242, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gem. §§ 28 Abs. 1 VwGVG BGBl. I. Nr. 122/2013 idgF, 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 55 PFG BGBl. I. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß §§ 28 Abs. 4 VwGVG BGBl. I. Nr. 122/2013 idgF iVm § 53 FPG BGBl. I. 100/2005 idgF wird das in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie hält sich seit 3.8.2007 im Bundesgebiet auf. In Bezug auf das bisherige asyl- bzw. fremden- und niederlassungsrechtliche Schicksal der bP wird aus dem angefochtenen Bescheid wie folgt zitiert:

"...

Sie reisten am 03.08.2007 illegal in einem Kleinbus über die Slowakei nach Österreich ein und brachten am selben Tag einen Asylantrag ein. Dieser Asylantrag wurde am 21.01.2008 zugelassen und am 21.10.2008 von der Erstbehörde hinsichtlich den §§ 3, 8 AsylG negativ entschieden. Es wurde festgestellt, dass Ihre Ausweisung nach Armenien zulässig ist.

Am 31.10.2008 gingen Sie hinsichtlich der o.a. Entscheidung in Beschwerde. Diese Beschwerde wurde am 17.12.2008 als unzulässig zurückgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde in II. Instanz rechtskräftig bestätigt.

Seit der Rechtskraft hielten Sie sich im Bundesgebiet der Republik Österreich unrechtmäßig auf.

Am 03.08.2010 brachten Sie erneut einen Asylantrag ein, welcher am 06.09.2010 gem. § 68 AVG von der Erstbehörde zurückgewiesen wurde und Sie wurden ausgewiesen. Hinsichtlich dieser Entscheidung gingen Sie am 22.09.2010 in Beschwerde. Am 12.11.2010 wurde die Entscheidung der Erstbehörde in II. Instanz rechtskräftig bestätig.

Am 20.10.2010 wurden Sie von der Polizeiinspektion XXXX wegen mehrerer Diebstähle gem. § 127 StGB, gewerbsmäßigem Diebstahl gem. § 130 StGB (Diebstahl Bekleidungsgeschäft, Supermarkt, Elektronikgeschäft) zur Anzeige gebracht.

Am 13.01.2011 brachten Sie abermals einen Asylantrag ein, welcher am 16.06.2011 von der Erstbehörde hinsichtlich den §§ 3, 8 AsylG negativ entschieden wurde. Am 29.06.2011 gingen Sie bzgl. dieser Entscheidung in Beschwerde. Die Entscheidung der Erstbehörde wurde am 20.07.2011 in II. Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 20.09.2011 rechtskräftig mit 24.09.2011 wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen Hehlerei gem. § 164 (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 4 Euro verurteilt.

Am 09.10.2011 (Tatzeit 30.09.2011) wurden Sie von der Polizeiinspektion XXXX wegen gefährlicher Drohung in Ihrer Asylunterkunft gem. § 107 StGB zur Anzeige gebracht.

Am 25.01.2012 rechtskräftig mit 30.05.2012 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen versuchter Körperverletzung gem. §§15, 83 (1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a 4 Euro im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Am 20.02.2012 wurde Ihnen vom Magistrat der Stadt XXXX eine Niederlassungsbewilligung gültig bis 09.02.2013 ausgestellt, welcher am 20.03.2012 auf "Rot-Weiß-Rot Karte (plus)" geändert wurde.

Am 10.06.2013 wurde Ihr o.a. Aufenthaltstitel bis 10.02.2014 verlängert. Seither halten Sie sich wiederum unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 30.09.2013 wurden Sie von der Polizeiinspektion XXXX wegen des § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

Am 14.11.2013, Tatzeit 07.08.2013, wurden Sie von der Polizeiinspektion XXXX wegen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, schwerer Körperverletzung gem. §84 StGB, Körperverletzung im Familienkreis gem. § 83 StGB, Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 StGB, schwerer Nötigung im Familienkreis gem. §106 StGB, sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Familienkreis gem. § 107b StGB zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich wurden Sie am 16.01.2014 rechtskräftig mit 21.01.2014 unter der Geschäftszahl XXXX vom Landesgericht XXXX wegen den §§ 83 (1), 84 (1+2) z 4, 15 i.V.m 269

(1) 1.Fall sowie § 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Am 27.11.2013, Tatzeit 11.11.2013, wurden Sie von der Polizeiinspektion XXXX wegen § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.

Mit 30.12.2013 wurde gegen Sie das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet [...]

..."

Aufgrund der übersichtlichen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensherganges verweist das ho. Gericht auf die zitierten Ausführungen der belangten Behörde.

I.2.1. Der letztmalig gestellte Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.2. Gegen die oa. abweisliche Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht, welche mit Erk. des AsylGH vom 14.7.2011 abgewiesen wurden.

Mit oa. Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten hat.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

I.3.1. Nach rechtskräftigem Abschluss kam die bP, sowie deren Lebensgefährtin gemeinsam mit deren drei gemeinsamen Kindern der ihr obliegenden Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrte hartnäckig im rechtswidrigen Aufenthalt.

I.3.2. Aufgrund Interventionen seitens der Bürgermeisterin XXXX wurde der bP das oben beschriebene Aufenthaltsrecht erteilt. Hierbei wurde von einem -mit der Rechtskraftwirkung des oa. Erkenntnisses des AsylGH nicht in Einklang zu bringenden- erheblich anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn der AsylGH rechtskräftig durch einen Richtersenat feststellte.

I.4.1. Aufgrund des Verhaltens der bP nach Erhalt eines bisher befristeten Aufenthaltsrechts wurde dieses nunmehr nicht weiter verlängert.

Seitens des nunmehr zuständigen BFA wurde der bP mit im Spruch ersichtlichen Bescheid kein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt.

Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Weiters wurde gemäß § 55 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belange Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"...

Fest steht, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie sind Staatsbürger von Armenien, heißen XXXX und wurden am XXXX in Jerewan/Armenien geboren.

Fest steht, dass Sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und die armenische Sprache sprechen.

Fest steht, dass Sie sich momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befinden.

Als festgestellt ist anzusehen, dass Sie gegenüber ihrer Lebensgefährtin XXXX seit einem Jahr im Schnitt einmal pro Woche gewalttätig werden, diese schlagen sowie auch Ihren Kindern gegenüber oft handgreiflich werden.

Fest steht, dass Sie diesbezüglich am 16.01.2014 rechtskräftig mit 21.01.2014 unter der Geschäftszahl XXXX vom Landesgericht XXXX wegen den §§ 83 (1), 84 (1+2) z 4, 15 i[V]m 269 (1) 1.Fall sowie § 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurden.

Auch als festgestellt kann angesehen werden, dass Sie vor ca. 2 - 3 Jahren Ihre Frau jeden Tag geschlagen haben.

Fest steht, dass Sie im Rahmen Ihres Aufenthalts in Österreich bereits mehrfach wegen strafrechtlichen Delikten zur Anzeige gebracht und auch verurteilt wurde.

Fest steht, dass Sie sich beim Verein "XXXX" beraten lassen.

Fest steht, dass Ihre Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht rechtmäßig war.

Fest steht, dass Sie mehrfach einen Asylantrag stellten, sämtliche Verfahren negativ abgeschlossen wurden und Sie trotzdem in Österreich verblieben.

Fest steht, dass Ihnen am 20.02.2012 vom XXXX eine Niederlassungsbewilligung gültig bis 09.02.2013 ausgestellt wurde, welche am 20.03.2012 auf "Rot-Weiß-Rot Karte (plus)" abgeändert wurde.

Fest steht, dass Ihr o.a. Aufenthaltstitel bis 10.02.2014 befristet ausgestellt wurde. Fest steht, dass Sie seit dem 10.02.2014 über keinen Aufenthaltstitel verfügen.

Fest steht, dass Sie seit dem 22.02.2012 dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bis zum 16.08.2013 mit Unterbrechungen gearbeitet haben.

Fest steht, dass Sie seit dem 16.08.2013 ohne Beschäftigung sind.

Fest steht, dass Ihre Lebensgefährtin XXXX sowie Ihre drei Kinder XXXX in Österreich leben.

Fest steht, dass Sie mit XXXX nicht verheiratet sind.

Fest steht, dass Sie in Armenien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen.

Fest steht, dass Ihr Vater XXXX, Ihre Mutter XXXX, Ihr Bruder XXXX, sowie Ihre weiteren Geschwister XXXX in Armenien leben.

Fest steht, dass Ihre Lebensgefährtin XXXX seit 2011 regelmäßig in der Klinik XXXX in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht.

Fest steht, dass Sie am 20.10.2010 von der Polizeiinspektion XXXX wegen mehrerer Diebstähle gem. § 127 StGB, gewerbsmäßigem Diebstahl gem. § 130 StGB (Diebstahl Bekleidungsgeschäft, Supermarkt, Elektronikgeschäft) zur Anzeige gebracht wurden.

Fest steht, dass Sie am 20.09.2011 rechtskräftig mit 24.09.2011 vom Bezirksgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen Hehlerei gem. § 164 (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 4 Euro verurteilt wurden.

Fest steht, dass Sie am 09.10.2011 (Tatzeit 30.09.2011) von der Polizeiinspektion XXXX wegen gefährlicher Drohung in Ihrer Asylunterkunft gem. § 107 StGB zur Anzeige gebracht wurden.

Fest steht, dass Sie am 25.01.2012 rechtskräftig mit 30.05.2012 vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX wegen versuchter Körperverletzung gem. §§15, 83 (1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a 4 Euro im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurden.

Fest steht, dass Sie am 30.09.2013 von der Polizeiinspektion XXXX wegen des § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht wurden.

Fest steht, dass Sie am 14.11.2013, Tatzeit 07.08.2013, von der Polizeiinspektion XXXX wegen Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, schwerer Körperverletzung gem. § 84 StGB, Körperverletzung im Familienkreis gem. § 83 StGB, Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 StGB, schwerer Nötigung im Familienkreis gem. §106 StGB, sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Familienkreis gem. § 107b StGB zur Anzeige gebracht wurden und Sie diesbezüglich am 16.01.2014 rechtskräftig mit 21.01.2014 unter der Geschäftszahl XXXX vom Landesgericht XXXX wegen den §§ 83 (1), 84 (1+2) z 4, 15 ivm 269 (1)

1. Fall sowie § 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurden.

Fest steht, dass Sie am 27.11.2013, Tatzeit 11.11.2013, von der Polizeiinspektion XXXX wegen § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht wurden.

Als festgestellt ist anzusehen, dass Sie gegenüber ihrer Lebensgefährtin XXXX seit einem Jahr im Schnitt einmal pro Woche gewalttätig werden, diese schlagen sowie auch Ihren Kindern gegenüber oft handgreiflich werden.

Fest steht, dass Sie diesbezüglich wie o.a. am 16.01.2014 rechtskräftig mit 21.01.2014 unter der Geschäftszahl XXXX vom Landesgericht XXXX wegen den §§ 83 (1), 84 (1+2) z 4, 15 ivm 269 (1)

1. Fall sowie § 88 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurden.

Auch als festgestellt kann angesehen werden, dass Sie vor ca. 2-3 Jahren Ihre Frau jeden Tag geschlagen haben."

I.5. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht und dieser zur Gänze angefochten.

Die bP räumte zwar ein, dass es zum "Eklat in der Familie" gekommen sei, seither befinde sich die bP jedoch in einer entsprechenden Therapie. Die bP bedauere die Straftaten und sei dabei, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Lebensgefährtin der bP sei aufgrund ausgeprägter Depressionen auf die Unterstützung der bP angewiesen. Sie sei in diesem Zustand auch nicht in der Lage, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern. Auch sei die bP eine wichtige Bezugsperson für die gemeinsamen Kinder. Die Familie sollte durch eine Abschiebung der bP nicht auseinander gerissen werden.

Die Lebensgefährtin der bP hätte ein Gewerbe zur Verteilung von Printmedien angemeldet und die bP unterstütze die Lebensgefährtin bei der Ausübung dieses Gewerbes. Da die Lebensgefährtin nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei, chauffiere sie die bP, wenn sie ihr Gewerbe ausübt.

Die bP verfüge in Armenien über keine hinreichende Existenzgrundlage.

Das mehrjährige Einreiseverbot würde sich nachteilig auf die familiären Beziehungen der bP auswirken. Auch wäre die Lebensgefährtin der bP aufgrund ihres labilen Gesundheitszustandes auf sich alleine gestellt bei der Erziehung der Kinder überfordert.

Am 17.11.2014 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Hierbei wurden neben der bP auch deren Lebensgefährtin ("Z1"), sowie jener Organwalter der (damaligen) Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, welcher im Rahmen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts mit der Abgabe einer Stellungnahme gem. des damaligen § 46b Abs. 2 NAG betraut war ("Z2"), sowie jene Organwalterin der NAG-Behörde, welche der bP erstmals ein Aufenthaltsrecht erteilte ("Z3") als Zeugen befragt wurden.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wieder gegeben:

"...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich werde behandelt. Ich habe Medikamente genommen, aber aufgrund dieser Medikamente ist es mir sehr schlecht gegangen, worauf der Arzt sagte ich solle sie nicht mehr nehmen. Zur Zeit bin ich therapeutischer Behandlung. Ich arbeite und erhalte meine Familie. Danach gefragt gebe ich an, dass ich von Jugendamt zu einer Beratung geschickt wurde. ("XXXX")

RI: Besitzen Sie gegenwärtig in Österreich ein Aufenthaltsrecht?

P: Ich weiß es nicht. Ich besitze keine Dokumente aber ich bleibe mit meinen Kindern zusammen.

RI: Leben Sie in Österreich mit jemanden zusammen?

P: Ja. Ich lebe mit meiner Frau und meinen Kindern.

RI: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder ein Aufenthaltsrecht?

P: Ja.

RI: In welcher Sprache kommuniziert Ihre Familie zu Hause?

P: Manchmal Sprache ich mit meiner Frau auf Jezidi. Meine Kinder verstehen uns aber nicht und sie spreche nur Deutsch.

RI: Schildern Sie ihren Tagesablauf in Österreich.

P: Zur Zeit arbeite ich. An den Tagen wo ich frei habe gehe ich mit meiner Frau oder mit den Kindern zusammen spazieren. Oder ich spiele Fußball mit meinen Kindern.

RI: Sind Sie offiziell verheiratet?

P: Standesamtlich sind wir nicht verheiratet aber nach unserem Brauch sind wir verheiratet.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Seit 5 Monaten beziehe ich keine Sozialhilfe, ich arbeite.

RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

P: Wir verteilen von verschiedenen Geschäften Werbezettel. Danach gefragt gebe ich an, dass ich mit "wir" mich und meine Frau und noch eine Person meine.

RI: Beschreiben Sie Ihre Vermögenssituation in Österreich.

P: Als Vermögen bezeichne ich auch meine Familie. Ich habe eine Mietwohnung und ein Auto.

RI: Aus dem Akt geht hervor, dass sie (Spiel‑)Schulden haben.

P: Ja, ich hatte diese Schulden. Das war ca. vor 7 Monaten.

RI: Wovon bestreiten Ihre Frau und Ihre Kinder ihren Lebensunterhalt?

P: Meine Familie bestreitet den Lebensunterhalt aufgrund meines Verdienstes. Ich arbeite und meine Frau arbeitet auch.

RI: Was macht diese Person mit der Sie gemeinsam Werbung verteilen?

P: Wir haben selbst diese Person genommen als Unterstützung für uns. Er hilft uns und wir bezahlen ihn auch. Danach gefragt gebe ich an, dass diese Person einen Führerschein hat.

RI: Hat sich an ihren Verwandtschaftsverhältnissen, wie Sie diese in den Asylverfahren schilderten etwas geändert?

P: Die Aussagen die ich dazu gemacht habe gelten auch heute, es gab keine Veränderungen.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde letztmalig am 14.7.2011 abgewiesen. Am 20.2.2012 wurde ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Wie haben Sie ihren damaligen Antrag begründet?

P: Wir sind von Ort zu Ort gewandert. Wir wurden in XXXX und XXXX abgelehnt. In Tirol wurde uns die Bewilligung erteilt.

RI: Was hat sich seit der Rechtskraft des letzten Asylbescheides bis 14.7.2011 an Ihrer Integration geändert?

P: In unserem Leben hat sich nichts geändert bis zur Niederlassungsbewilligung. Es hat sich in unserer Integration nichts geändert. Vielleicht haben wir sehr viel angesucht, ich habe keine Ahnung.

RI: Wie lange haben Sie bereits in Tirol gelebt als Sie die Niederlassungsbewilligung bekamen?

P: Ein Jahr waren wir in Tirol.

RI: Sie wurden in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt. Weiters wurde ein Strafverfahren gem. dem SMG im Jahre 2013 wegen Geringfügigkeit eingestellt.

P: Ja, das stimmt.

RI: Was wurde aus der Anzeige wegen Übertretung des SMG vom 11.11.2013?

P: Wir waren zu dritt in einem Auto. Das Auto wurde von Polizisten angehalten. Einer von uns hatte Suchtmittel bei sich gehabt, nicht ich. Er war gerade in Österreich eingereist und hatte den Asylantrag gestellt. Da ich damals gearbeitet habe und kein Sozialhilfeempfänger war, habe ich mich sicher gefühlt und beschlossen, diesen Freund zu entlasten und das Suchtmittel zu übernehmen und den Polizisten zu sagen, dass das Suchtmittel mir gehört. Danach gefragt gebe ich an, dass das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Es war eine geringe Menge Suchtmittel. Ich musste eine Strafe von 350 Euro bezahlen.

RI: Was würde -abgesehen von den von in Ihnen in den 3 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Umständen- gegen eine gemeinsame Lebensführung von Ihnen, Ihrer Frau und Ihren Kindern in Armenien sprechen?

P: Ich denke nicht an mich bei einer Rückkehr nach Armenien sondern an meine Kinder. Ich möchte nicht, dass das was ich dort mit meinen Brüdern erlebt habe meine Kinder erleben. Die Ausbildung und Behandlung die sie hier bekommen würden sie in Armenien nie bekommen.

RI: Was spricht gegen eine Rückkehr ihrerseits nach Armenien?

P: Ich würde sagte, dass dort werde ein Haus noch irgendwelche Freunde oder finanzielle Mittel habe um mein Leben dort zu bestreiten. Ich habe dort nichts.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: (ohne Dolmetscher) Welches Wetter ist heute in XXXX?

P: Ich bin in der Nacht gekommen, ich weiß nicht wie es jetzt ist.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Ich habe einen Deutschkurs gemacht und das Niveau A2 absolviert.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich würde sagen, ich nehme schon am Leben in Österreich teil, aber ich bin nicht Mitglied in einem Verein.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nur mit meinem Bruder.

RI: Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Seit einem Jahr geht es uns gut, aber vorher als diese Strafanzeige noch im Gange war, ging es uns nicht gut. Man hat mich von meiner Familie getrennt für drei Wochen. Ich durfte nicht mit meiner Familie leben. Danach als wir Therapien verordnet bekamen, ich, meine Frau und meine Kinder geht es uns jetzt sehr gut. Alles ist jetzt in Ordnung.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich kann es nicht sagen.

RI: Ihnen wurden bereits Feststellungen zur Lage in Armenien übermittelt.

Wollen Sie sich heute hierzu äußern?

P: Ich habe das gelesen und ich habe mich gewundert dass es dort solche Gesetzte gibt. Vielleicht gibt es sie aber sie werden nicht eingehalten. Z.B. ist mein Bruder dort und tagtäglich wird berichtet wie es ihm geht. Diese Gesetzte betreffen ihn nicht, so wie es ihm dort geht, wird es mir auch gehen, nehme ich an.

Befragung Zeugin1 (["Z1"], XXXX):

Eingangs werden die Kinder der P auf Armenisch gefragt, welche Sprachen sie sprechen. Sie geben mit Unterstützung der Mutter an, dass sie Jezidisch und Deutsch sprechen sowie ein bisschen Armenisch.

...

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu P?

Z1: Gesetzlich sind wir nicht verheiratet aber nach unserer Tradition sind wir verheiratet.

RI: Seit wann leben Sie mit diesem zusammen?

Z1: Seit 10 Jahren.

Ri: Haben Sie gemeinsame Kinder?

Z1: Ja, 3.

RI: Gegen Ihren Gatten wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Ist Ihnen diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt bekannt?

Z1: Ja, das ist mir bekannt und deswegen fechten wir diesen Entscheidung auch an.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

Z1: Ich bin in Behandlung und habe auch Befunde. Danach gefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß ob ich diese in der Beschwerde von vorgelegt habe. Es gibt einige neu und alte Befunde. Es geht dabei um meine psychischen Probleme.

RI: Welche dieser Krankheiten ist in Armenien nicht behandelbar?

Z1: Ich bekomme hier eine ordentlich Behandlung und große Hilfe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich eine solche in Armenien bekomme. Da der Grund warum es mir heute so psychisch schlecht geht, kann ich auch auf die Umstände in Armenien zurückführen.

(RI teilt Z1 mit, dass nach seiner Ansicht diese Krankheiten in Armenien behandelbar sind.)

RI: Besitzen Sie gegenwärtig in Österreich ein Aufenthaltsrecht?

Z1: Ja.

RI: Haben Ihre Kinder ein Aufenthaltsrecht?

Z1: Ja.

RI: In welcher Sprache kommuniziert Ihre Familie zu Hause?

Z1: Zu Hause sprechen wir meistens Jezidi. Mit den Kinder aber auch Deutsch weil die Kinder Jezidi auch nicht so gut verstehen.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

Z1: Ja.

RI (ohne Dolmetsch) Wie sind Sie heute von XXXX nach XXXX gekommen?

Z1: Wir sind mit dem Zug gekommen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

Z1: Ich habe einen einmonatigen Deutschkurs gemacht.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

Z1: Es gibt einen Verein wo ich eine Therapie gemacht habe und im Rahmen dieser Therapie habe ich auch am Leben eines kleinen Vereins teilgenommen es hat "XXXX" geheißen. Sonst bin ich nirgendwo Mitglied.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

Z1: Ich telefoniere mit meinen Eltern.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

Z1: Zur Zeit arbeite ich und ich habe jetzt auch Unterlagen mitgenommen was wir zusammen bekommen. (Z legt medizinische Unterlagen, Empfehlungsschreiben und Bescheinigungen über das Bruttoeinkommen vor.)

RI: Wissen Sie etwas über (Spiel‑)Schulden Ihres Mannes?

Z1: Ja, ich weiß es. Danach gefragt gebe ich an, dass es diese Schulden nicht mehr gibt. Er hat sie durch seine Arbeite getilgt. Grundsätzliche macht er diese Arbeit nicht, nicht ich weil er einen Führerschein und ein Auto hat.

RI: Gibt es noch jemanden der Sie bei dieser Arbeit unterstützt?

Z1: Nein wir sind nur zu zweit.

RI: Ihr Gatte gab an, dass sie zur dritt sind.

Z1: Er hat auch einen Freund vom Heim der uns ab und zu hilft. Die Firma läuft auf meinen Namen.

RI: Hat sich an ihren Verwandtschaftsverhältnissen, wie Sie diese in den Asylverfahren schilderten etwas geändert?

Z1: Es hat sich nichts geändert.

Was hat sich seit der Rechtskraft des letzten Asylbescheides bis 20.2.2012 an Ihrer Integration geändert?

Z1: Das einzige was sich zu diesem Zeitpunkt geändert hat war die Frage mit meine Schwiegervater, dass er zurückgeschickt wurde. Wir haben auch den Kontakt mit ihm abgebrochen.

RI: Was würde -abgesehen von den von in Ihnen in den 3 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Umständen- gegen eine gemeinsame Lebensführung von Ihnen, Ihrem Mann und Ihren Kindern in Armenien sprechen?

Z1: Der gravierendste Grund warum wir nicht zurück wollen, hängt jetzt mit meinem Schwiegervater zusammen. Es wird zum Blutvergießen kommen wenn wir zurückkehren. Weil wir mit ihm den Kontakt abgebrochen haben und er auf uns nicht gut zu sprechen ist.

...

Befragung Zeuge2 (["Z2"], XXXX):

...

RI: Haben Sie im gegenständlichen Fall in Bezug auf die P eine Stellungnahme gem. dem (damals gültigen) § 44b Abs. 2 NAG vom 5.2.2012 verfasst?

Z2: Ja, das ist richtig.

RI: Welche berufliche Funktion übten Sie zum damaligen Zeitpunkt aus?

Z2: Ich war damals zugeteilt zur Sicherheitsdirektion Tirol.

RI: Erhielten Sie eine besondere fachliche Unterweisung im Hinblick auf die Auslegung des Art. 8 EMRK bevor ihnen die Obliegenheit, Stellungnahmen gem. § 44b Abs. 2 NAG zu verfassen übertragen wurde?

Z2: Ja, ich wurde von meinem Dienstvorgesetzten kurz eingewiesen.

RI: Haben Sie die Stellungnahme in Eigenverantwortung oder aufgrund einer bindenden Weisung bzw. eines Erlasses verfasst?

Z2: Das war in Eigenverantwortung.

RI: Wurde im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form interveniert, um eine Stellungnahme in einem gewissen Sinne zu erwirken?

Z2: Es war gängige Spruchpraxis, dass bei einem Aufenthalt von drei bis fünf Jahren die Stellungnahme im Hinblick auf Art. 8 EMRK sehr großzügig ausgelegt wird. Im konkreten Fall habe ich mich auf KPA Eintragungen bezogen. Die restlichen Familienmitglieder waren unbescholten.

RI: Aufgrund welcher Unterlagen haben Sie die genannte Stellungnahme verfasst?

Z2: Konkret weiß ich es nicht mehr, sie müssten bei der Niederlassungsbehörde sein. In diesem Fall, war es eine "gerade noch" Entscheidung. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ausweisung gerade noch auf Dauer unzulässig.

RI: Haben Sie sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Integration der P verschafft?

Z2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

RI: Seitens des AsylGH wurde die P von einem Richtersenat mit Erk. vom 14.7.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (RI zitiert die wesentlichen Kernaussagen im genannten Erkenntnis). Diesem Erkenntnis wurde in Bezug auf die P rechtskräftig und traf die P somit die gesetzliche Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. In weiterer Folge kam die P offensichtlich ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet.

Welcher relevante Sachverhalt ergab sich nunmehr bis zum 5.2.2012, welcher die SID Tirol zu einer völlig anderen Bewertung des relevanten Sachverhalts veranlasste, als dies seitens des AsylGH der Fall war?

Z2: Es war nur die Aufenthaltsdauer und die familiäre Würdigung.

RI: Wie kommen Sie zum Schluss, dass sich das dritte und letzte Asylverfahren von 2005 - 2011 erstreckte (laut ho. Aktenlage stellte die P mit Gattin und Kindern [ausg. jüngstes Kind am 27.5.2011] den dritten Asylantrag und dauerte das Verfahren nach ho. Ansicht daher nicht mehrere Jahre, sondern einige Monate).

Z2: Ich habe keine Unterlagen hier. Bei der Anzahl von Fällen kann es zu einem Versehen kommen.

RI: Worin lag im gegenständlichen Fall die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens (RI erörtert in Kürze höchstgerichtliche Judikatur zum Privat- und Familienleben bei illegalem Verweilen, bzw. fehlender Relevanz bei bloß üblicher sozialer Integration bzw. Vernetzung und Deutschkenntnissen), welches üblicher Weise von ausreiseunwilligen Personen anzunehmen ist, welche wiederholte Asylanträge stellen und in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet verharren und deren "guter Integrationsgrad"?

Z2: In diesem konkreten Fall weiß ich es nicht mehr. Es ist eine sehr schwierige fremdenpolizeilichen Maßnahme eine Familie nach einer derartigen Aufenthaltsdauer abzuschieben. Nachdem sie nicht abgeschoben wurden, wäre bei Mitwirkung die Duldung offen ansonsten das humanitäre Bleiberecht im Rahme einer pragmatischen Lösung um der Familie eine positive Zukunftsprognose zu ermöglichen. In Tirol blieben illegal aufhältige Familien in der Grundversorgung. Man brachte sie aus der Grundversorgung nur durch Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. man prüft die humanitären Kriterien und kommt für den Fremden auf eine positive Entscheidung. Sollte er nicht auf eigenen Füßen stehen können ist er ein Fall für die Landesbehörden. Der Auftrag des BMI bestand auch darin die Fälle von rechtskräftig negativen Fremden in der Grundversorgung zu minimieren. Mit dieser Grundeinstellung geht man an die Prüfkriterien des humanitären Aufenthaltsrechts heran. Im gegenständlichen Fall war das Privat- und Familienleben durch die Integration von einem weiteren halben Jahr fortgeschritten.

RI: Sie gaben in der Stellungnahme an, der Integrationsgrad ergebe sich ua. aus den Deutschkursen. (Aus der Asylakte geht jedoch hervor, dass die P bis zum Abschluss des letzten Verfahrens keinen Deutschkurs besuchte.) Die P kann daher höchstens seit ca. 7 Monaten einen Deutschkurs besuchen. Welche gravierenden Fortschritte hat sie hier seit Ende des Asylverfahrens in dieser kurzen Zeit gemacht, die eine neue Beurteilung, losgelöst von der Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses des AsylGH rechtfertigten?

Z2: Ich kann mich nicht erinnern ob im gegenständlichen Fall interveniert wurde.

RI: Welche Unterstützungserklärungen legte die P vor, denen nunmehr abzuleiten wäre, dass sich die P dermaßen integriert hätte, dass ihr ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei?

Z2: Viel ermittelt ist nicht worden.

RI: Auf welchen Zeitraum bezog sich der Inhalt der Unterstützungserklärungen?

Z2: Ich weiß es nicht.

RI: Inwieweit wurde der Inhalt der Unterstützungserklärungen hinterfragt (materielle Wahrheit)?

Z2: Nein.

RI: Inwieweit spielt der angeschlagene psychische Zustand der P, welcher sich wohl aus seinem beharrlichen Ausreiseunwillen ("Angst vor Abschiebung") ergibt, im Rahmen der Integration eine Rolle?

Z2: Ich war damals fachlich noch nicht ganz gefestigt.

RI: Inwieweit spielt der Besuch des Kindergartens -entgegen der ständigen Judikatur, wonach dieses Faktum keine außergewöhnliche Integration darstellt- im gegenständlichen Fall eine besondere Rolle?

Z2: Das BFA hat gegenwärtig auch Probleme die asylrechtlichen Entscheidungen umzusetzen.

RI: War Ihnen bekannt, dass die P zum Zeitpunkt der Verfassung Ihrer Stellungnahme bereits ein weiteres Mal wegen der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes zur Anzeige gebracht und in erster Instanz bereits verurteilt wurde?

Z2: Nein, was nicht in der Stellungnahme enthalten ist, habe ich auch nicht gewusst. Die Aktualität der Quellen zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme war manchmal nicht voll gewährleistet.

RI: War die NAG-Behörde an die gegenständliche Stellungnahme gebunden oder wäre es ihr freigestanden, von dieser abzugehen und ihre eigenen Schlüsse zu ziehen?

Z2: Das weiß ich jetzt nicht mehr.

...

Befragung Zeugin 3 (["Z3"], XXXX):

...

RI: Waren Sie zur Führung des Verfahrens hinsichtlich des beantragten Aufenthaltsrechts der P und deren Familie, welches in der Erteilung einer AB am 20.2.2012 endete zuständig?

Z3: Für die Bearbeitung eigentlich nicht, ich war die Referentin für Aufenthaltsangelegenheiten. Ich war involviert. Danach gefragt gebe ich an, dass ich schließlich "die Unterschrift darunter setzte".

RI: Erteilten Sie auch die Aufenthaltsberechtigung?

Z3: Ja.

RI: Verlängerten Sie diese auch?

Z3: Nein, wir haben sie nicht verlängert. Sie erhielt in weiterer Folge eine Rot-Weiß-Rot Karte.

RI: Erhielten Sie eine besondere fachliche Unterweisung im Hinblick auf die Auslegung des Art. 8 EMRK?

Z3: Ja.

RI: Haben Sie die Aufenthaltsberechtigungen in Eigenverantwortung oder aufgrund einer bindenden Weisung bzw. eines Erlasses verfasst?

Z3: Sie haben den Antrag gestellt und die Politik war massiv im Hintergrund. Es wurde dann eine Stellungnahme der SID eingeholt was ca. ein halbes Jahr dauerte. Danach gefragt gebe ich an, dass es viele gab die sich für die Familie stark gemacht haben.

RI: Wurde im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form interveniert, um eine Entscheidung in einem gewissen Sinne zu erwirken?

Z3: Ja. Danach gefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr genau weiß wer interveniert hat. Wir könnten ihn fragen ob er bei der Frau Bürgermeister war.

RI: Im gegenständlichen Fall wurde in Bezug auf die P eine Stellungnahme gem. dem (damals gültigen) § 44b Abs. 2 NAG (vom 5.2.2012) einholt. Welche Unterlagen wurden der SID Tirol hierfür vorgelegt?

Z3: In seinem Akt ist nichts vorhanden, weder eine Einstellungszusage noch ein Deutschkurs.

RI: Stellt sich diese Stellungnahme für die NAG-Behörde bindend dar oder kann sie auch ihre eigene Anschauung dem Verfahren zu Grunde legen und eine Entscheidung treffen, welche nicht sich nicht im Sinne der Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG liegt?

Z3: An und für sich ist sie nicht bindend aber wenn drinnen steht "auf Dauer unzulässig" dann haben wir uns immer daran gehalten.

RI: Sie gaben in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.8.2014 an, dass die SID Tirol die "Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärt hat und somit [...] der Aufenthaltstitel zu bewilligen [war]." Wie ist das -vor dem Hintergrund, dass die endgültige Entscheidungsbefugnis letztlich bei der NAG-Behörde liegt- zu verstehen?

Z3: Wenn sie sagen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, es gab vermutlich keine Heimreisezertifikate, man hatte Angst, dass die Familie zerrissen wird. Man hatte auch Angst vor der Reaktion der Medien.

RI: Welche Ermittlungsschritte setzten Sie außer der Einholung der oa. Stellungnahme?

Z3: Von unserer Seite keine.

RI: Haben Sie sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Integration der P verschafft?

Z3: Ich weiß es nicht mehr.

RI: Seitens des AsylGH wurde die P von einem Richtersenat mit Erk. vom 14.7.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (RI zitiert die wesentlichen Kernaussagen im genannten Erkenntnis). Diesem Erkenntnis wurde in Bezug auf die P rechtskräftig und traf die P somit die gesetzliche Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. In weiterer Folge kam die P offensichtlich ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet.

Welcher relevante Sachverhalt ergab sich nunmehr bis zum 20.2.2012, welcher den Magistrat XXXX zu einer völlig anderen Bewertung des relevanten Sachverhalts veranlasste, als dies seitens des AsylGH der Fall war?

Z3: Ich weiß es nicht.

RI: Auf welche Kernelemente stützten Sie Ihre Entscheidung?

Z3: Wir haben uns auf die SID Stellungnahme stützt.

RI: Welchen Ausführungen der SID Tirol schlossen Sie sich an und welchen nicht?

Z3: Wir haben nichts mehr geprüft.

RI: In der genannten Stellungnahme kam die SID Tirol zum Schluss, dass sich das dritte und letzte Asylverfahren von 2005 - 2011 erstreckte (laut ho. Aktenlage stellte die P mit Gattin und Kindern [ausg. jüngstes Kind am 27.5.2011] den dritten Asylantrag und dauerte das Verfahren nach ho. Ansicht daher nicht mehrere Jahre, sondern einige Monate).

Z3: Ich übernahm es aus der Stellungnahme.

RI: Worin lag im gegenständlichen Fall die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens (RI erörtert in Kürze höchstgerichtliche Judikatur zum Privat- und Familienleben bei illegalem Verweilen, bzw. fehlender Relevanz bei bloß üblicher sozialer Integration bzw. Vernetzung und Deutschkenntnissen), welches üblicher Weise von ausreiseunwilligen Personen anzunehmen ist, welche wiederholte Asylanträge stellen und in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet verharren und deren "guter Integrationsgrad"?

Z3: Wir werden nicht die einzige NAG Behörde sein die so entschieden hat.

RI: In der Stellungnahme führte die SID Tirol aus, der Integrationsgrad ergebe sich ua. aus den Deutschkursen. (Aus der Asylakte geht jedoch hervor, dass die P bis zum Abschluss des letzten Verfahrens keinen Deutschkurs besuchte.) Die P kann daher höchstens seit ca. 7 Monaten einen Deutschkurs besuchen. Welche gravierenden Fortschritte hat sie hier seit Ende des Asylverfahrens in dieser kurzen Zeit gemacht, die eine neue Beurteilung, losgelöst von der Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses des AsylGH rechtfertigten?

Z3: Ich bin froh, dass ich das nicht mehr machen muss.

RI: Welche Unterstützungserklärungen legte die P vor, denen nunmehr abzuleiten wäre, dass sich die P dermaßen integriert hätte, dass ihr ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei?

Z3: Das weiß ich nicht mehr.

RI: Auf welchen Zeitraum bezog sich der Inhalt der Unterstützungserklärungen?

Z3: Das weiß ich nicht mehr.

RI: Inwieweit wurde der Inhalt der Unterstützungserklärungen hinterfragt (materielle Wahrheit)?

Z3: Nein.

RI: Inwieweit spielt der in der Stellungnahme der SID Tirol geschilderte angeschlagene psychische Zustand der P, welcher sich wohl aus seinem beharrlichen Ausreiseunwillen ("Angst vor Abschiebung") ergibt, im Rahmen der Integration eine Rolle?

Z3: Es war Gang und Gäbe dass man die Stellungnahme der SID ohne Hinterfragung übernimmt.

RI: War Ihnen bekannt, dass die P zum Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme der SID Tirol und der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrecht bereits ein weiteres Mal wegen der Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes zur Anzeige gebracht und in erster Instanz bereits verurteilt wurde?

Z3: Nein. Es wurde nichts mehr nachrecherchiert.

...

Nach Beendigung der Befragung fragt Z3 die P ob sie mit ihr gemeinsam bei der Bürgermeisterin war, was dieser bejahte.

RI beendet die Befragung der Zeugen

...

P: Es war sicher ein Fehler, dass ich gegen die Staatsgewalt vorging. Mir war es damals nicht bewusst. Ich weiß jetzt, dass es ein Fehler war. Als ich zu Bewusstsein kam, war mir klar was ich gemacht hatte.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, welcher der Ethnie der Jeziden angehört. Sie spricht die jezidische und armenische Sprache, sowie zur Verständigung ausreichend Deutsch. Die bP verfügt über kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch möglicher Weise auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die Lebensgefährtin der bP und deren Kinder sind ebenfalls armenische Staatsbürger, jezidischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Sprachkenntnisse sind mit jenen der bP ident, wobei in Bezug auf die Kinder anzuführen ist, dass sie die jezidische und armenische Sprache schlechter, die deutsche Sprache jedoch besser sprechen.

Die Lebensgefährtin der bP und die Kinder sind im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft wäre es ihnen auch jederzeit möglich, in Armenien den dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt zu nehmen.

Die bP lebt mit der Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Familienverband. Aktuelle familiäre Zerwürfnisse bzw. von der bP ausgehende Gewaltakte gegen die Familie sind nicht feststellbar. Die bP und ihre Lebensgefährtin sind gegenwärtig in der Lage für den Unterhalt der Familie aufzukommen.

Das nach der wiederholten Ab- bzw. Zurückweisung von drei in Folge gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, welche auch rechtskräftig die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Armenien und das Fehlen entsprechend relevanter Bindungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, in die ein Eingriff gem. Abs.2 leg. cit nicht zulässig gewesen wäre, erteilte Aufenthaltsrecht vor dem Hintergrund, dass sich an dem Sachverhalt welcher der AsylGH rechtskräftig feststellte nichts änderte, erfolgte nach bzw. aufgrund Intervention durch die Bürgermeisterin von XXXX ohne maßgebliche Änderung des rechtskräftig durch den AsylGH festgestellten Sachverhalts.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf:

"01)BG XXXX XXXX vom 20.09.2011 RK 24.09.2011 § 164 (1 u 2) StGB

Datum der (letzten) Tat 13.08.2010 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe , bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 16.01.2014

02)LG XXXX vom 25.01.2012 RK 30.05.2012 § 15 StGB § 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 30.09.2011 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 17.05.2013

03)LG XXXX vom 16.01.2014 RK 21.01.2014 §§ 83 (1), 84 (1 u 2) Z 4 StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB § 88 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 07.08.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe"

II.1.2. Zur aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird Folgendes festgestellt:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.

Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

Unterstützung für Unternehmensgründer

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.

Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.

Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html ; Zugriff 8.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

Insolvenzrecht

In Armenien besteht ein mit dem hierzulande vergleichbares Insolvenzrecht ((Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde an das ho. Gericht vom .7.2014 im gegenständlichen Verfahren).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM - International Organisation for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Armenien

Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.

Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten liegt auf Eis. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.

Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran (AA 4.2013).

Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 5.7.2013

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html , Zugriff 5.7.2013

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).

Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.

UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 11.7.2013

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.

Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.

Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 11.7.2013

Ergänzend wird auf die im bereits genannten Erkenntnis des AsylGH vom 14.7.2011 getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien verwiesen. Aktuellere Quellen bestätigen in Bezug auf die individuelle Lage der bP sich ergebende Einschätzung, welche dort getroffen wurde (vgl. AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien oder auch USDOS, Country Reports on Human Rights Practices Armenia [http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ #wrapper] vom März 2014)

Beweiswürdigung

II.2.1. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage, sowie des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, dessen Kernstück die stattgefundene Beschwerdeverhandlung darstellt, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus dem in diesem Punkt nicht widerlegten Vorbringen der bP, den Angaben der Lebensgefährtin der bP sowie den in der Beschwerdeverhandlung getroffenen persönlichen Eindruck.

Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich anzuführen, dass dem ho. Gericht selbstredend der Umstand bekannt ist, dass beschwerdeführende Parteien in der überwiegenden Anzahl von Fällen bemüht sind, im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang ihr Vorbringen in einem für sie möglichst günstigen Licht zu schildern bzw. einen für sie möglichst günstigen persönlichen Eindruck beim Gericht zu hinterlassen und ist das erstattete Vorbringen auch in diesem Lichte zu sehen ist. Dennoch ist anzuführen, dass in der Verhandlung nicht der Eindruck hervorgerufen wurde, dass sich die familiären Verhältnisse gegenwärtig als zerrüttet darstellen bzw. die Lebensgefährtin und Kinder sich vor der bP verängstigt zeigen würden.

II.2.4. Gem. § 18 VwGVG ist im gegenständlichen Verfahren auch die belangte Behörde Partei im Beschwerdeverfahren. Dies bedeutet, dass ihr als Amtspartei nicht nur Parteienrechte zukommen, sondern sich hierdurch auch Obliegenheiten zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren ergeben. Aus dem Prinzip der "Waffengleichheit" und dem Sachlichkeitsgebot ergibt sich, dass sich das ho. Gericht gegenüber sämtlichen Parteien, auch der belangten Behörde objektiv und unparteiisch zu verhalten hat und es nicht den Ausführungen einer Verfahrenspartei per se höhere Beweiskraft zuzumessen, sondern hat es -vorbehaltlich der Existenz von Sondernormen (vgl. etwa. §§ 15, 47 AVG)- die Ausführungen sämtlicher Parteien im Rahmen der freien Beweiswürdigung gleichermaßen abzuwägen. Hierbei kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigen, ob und inwieweit die Parteien im Verfahren mitwirken und kann die fehlende Mitwirkung einer Partei -idR zu ihrem Nachteil- im Rahmen der Beweiswürdigung ihren Niederschlag finden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als Verfahrenspartei in keiner Weise zum Vorbringen der bP inhaltlich Stellung bezog, an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnahm, dem Bescherdevorbringen der bP nicht konkret und substantiiert entgegen trat und ist dieser Umstand im Rahmen der hier zu treffenden Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen.

II.2.5. Die Feststellungen zur Lage in Armenien ergeben sich aus den genannten unbedenklichen, aktuellen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Quellen.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsge-richtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) - (8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) - (11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) - (5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde an die Rechtskraftwirkung der Akte der NAG-Behörde -auch wenn sich diese, soweit sie sich auf die Erteilung eines Aufenthaltsrecht an die bP beziehen als rechtswidrig darstellen- gebunden sind. Dies gilt auch für die am 20.2.2012 seitens des XXXX ausgestellte Niederlassungsbewilligung, auch wenn sich dieser Ausstellungsvorgang nach ho. Ansicht rechtswidrig darstellte, zumal kein entsprechender Sachverhalt gem. Art. 8 EMRK vorlag, die Behörde die Rechtskraftwirkung der Erkenntnisse des AsylGH ignorierte und die Ausstellung sichtlich nicht nach entsprechenden rechtlichen Erwägungen, sondern politischen Opportunitätserwägungen erfolgte, denen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorausging. Hier wird auch auf das Ergebnis der Befragung der Zeugen (Z2 und Z3) verwiesen, welche im Wesentlichen keinen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließen, sondern die politische Willensbildung im Umfeld ihres sachlichen und örtlichen Wirkungskreis und sich die für sie daraus ergebenden Konsequenzen im Rahmen der Vollziehung authentisch und nachvollziehbar schilderten.

Es ist dem ho. Gericht ebenso wie der belangten Behörde daher verwehrt, die bereits in Rechtskraft erwachsenen Rechtsakte quasi "neu aufzurollen" soweit diese aus ho. Sicht nichts als rechtskonform erachtet werden, (dies gilt auch in Bezug auf die der Lebensgefährtin und den Kindern der bP erteilten Aufenthaltsrechts) wenngleich es dem ho. Gericht -jenseits der Bindung durch die Rechtskraft der entsprechenden Akte- nicht verwehrt ist, diese rechtlich entsprechend zu bewerten, ohne hierdurch in ihre Bindungswirkung einzugreifen.

Im gegenständlichen Fall stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit sich seit dem Eintritt der Rechtskraft der genannten Rechtsakte nunmehr ein neuer Sachverhalt ergab, welcher es gebietet, diesen nunmehr einer neuerlichen meritorischen Beurteilung zu unterziehen. Hierzu ist vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall gegenwärtig nach wie vor ein Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Dieser Umstand wurde sowohl von der SID Tirol, als auch von der NAG-Behörde offensichtlich ignoriert, wenn sie -abgehend von den Ausführungen des AsylGH- von einem berücksichtigungswürdigen Familienleben im Lichte des Art. 8 EMRK ausgingen.

Da die bP im Gegensatz zu ihrer Lebensgefährtin und den Kindern, welche nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen sind, über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und daher eine -freiwillige oder unfreiwillige- Ausreise der bP für den Fall, dass die Lebensgefährtin und Kinder weiter im Bundesgebiet verbleiben (wozu sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind) zu einer Trennung führen würde, stellt die Umsetzung einer aufenthaltsbeendender Maßnahme gegen die bP nunmehr einen potentiellen Eingriff in ihr Familienleben dar.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinnegmäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet (auch nach Beendigung des legalen Aufenthaltes) begründetes Privatleben ergibt.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben weiterhin in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte nach drei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren ihren Aufenthalt durch politische Intervention vorübergehend legalisieren. In der Zwischenzeit verlor sie jedoch wiederum ihr Aufenthaltsrecht und befindet sich als rechtswidrig aufhältiger Fremder im Bundesgebiet.

Der angefochtene Bescheid stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt, wobei diese Frage hier aus dem Blickwinkel einer allfällig gebotenen Ausreise der bP aus dem Bundesgebiet zu beantworten ist.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch dieser Umstand wurde von der NAG-Behörde anlässlich der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltsrechts ignoriert.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikaturrichtlinien Folgendes:

Die bP ist seit ca. 7 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt vorübergehend und unterbrochen vorerst lediglich durch die Stellung unbegründeter bzw. unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz legalisieren. Hätte sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt -im Falle des Unterbleibens entsprechender politischer Interventionen- bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Nach dem Abschluss der drei Asylverfahren kam die bP ihrer Obliegenheit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet.

In weiterer Folge gelang es ihr -nach ihren Angaben erfolglosen Versuchen in XXXX und XXXX- auf die im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Art und Weise zu einem Aufenthaltsrecht zu kommen.

Aufgrund ihres nachfolgenden Verhaltens im Bundesgebiet wurde ihr befristetes Aufenthaltsrecht nicht weiter verlängert, hält sich seit 11.2.2014 wiederum rechtswidrig im Bundesgebiet auf und kam neuerlich ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nach.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter bzw. unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend und unterbrochen legalisiert bzw. geduldet wurde und war der Aufenthalt der bP immer wieder ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer der mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschränkt. Nach den abgeschlossenen Asylverfahren gelang es der bP auf die bereits mehrmals beschriebene Weise über politische Intervention ihren Aufenthalt zu legalisieren. Aufgrund ihres hiernach folgenden Verhaltens in strafrechtlicher Hinsicht, wurde ihr befristetes Aufenthaltsrecht schließlich nicht weiter verlängert und hat sich die unterbliebene Verlängerung des Aufenthaltsrechts selbst zuzuschreiben.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihr frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt bei Erfüllung der Voraussetzungen hierzu zu bemühen.

Zur Lebensgefährtin und den Kindern der bP ist hierzu weiters festzuhalten, dass es der Familie möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben in Armenien fortzuführen, wenn keine Unterbrechung desselben gewünscht wird. Sämtliche Mitglieder der Familie sind armenische Staatsbürger, somit zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet Armeniens berechtigt und wurde in wiederholten Asylverfahren bereits mehrmals rechtskräftig festgestellt, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr nach Armenien unzumutbar erscheinen ließen. Es bestehen keine Hinweise, dass diesen getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien noch Aktualität zukommt.

Die Lebensgefährtin der bP wurde wie die bP selbst in Armenien sozialisiert. Die beiden jüngeren Kinder der bP wurden zwar in Österreich geboren und reiste das ältere Kind im Kleinkindesalter aus Armenien aus, sie bekamen jedoch sichtlich der armenische und jezidische Sprache zumindest teilweise vermittelt und befinden sich in einem Alter der erhöhten Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN; vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; ebenso VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216), sodass auch in Bezug auf die Kinder davon auszugehen sein wird, dass sie sich zumutbarer Weise in der Lage befinden, sich in die armenische Gesellschaft einzugliedern.

Wenn die Lebensgefährtin der bP nunmehr ein zwischenzeitig eingetretenes Zerwürfnis mit dem Vater der bP vorbringt, bestehen keine Hinweise, dass -sollten hier tatsächlich konkrete Gefahren drohen- der armenische Staat nicht gewillt und befähigt wäre, der Familie entsprechenden Schutz zu gewähren (zum Willen und der Fähigkeit des armenischen Staates Schutz zu gewähren vgl. etwa ho. Erk. vom 5.9.2014, L518 1431208-2).

Wenn die Lebensgefährtin behauptetermaßen auf die Unterstützung der bP angewiesen ist, muss auf die durch das ho. Sozialsystem bereitgestellte Hilfestellungen (Tagesmütter, Hort, Kindergarten, Familienhilfe, etc.) hingewiesen werden, dessen Unterstützung sich die Lebensgefährtin der bP bedienen könnte. Ebenso bedient sich die Gattin der bP zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einer weiteren Hilfskraft, die sich im Besitz eines Führerscheins befindet und daher als Fahrzeuglenker einsprechen konnte. Sie wäre somit im Falle des Ausfalles der bP nicht gezwungen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, und verfügt im Bundesgebiet über gewisse soziale Anknüpfungspunkte. Auf Wunsch der bP wurde der Verhandlung ein Dolmetsch beigezogen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gute Verständigung im Alltag möglich ist. Auch ist der Aktenlage entnehmbar, dass in der Vergangenheit Einvernahmen und Befragungen ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattfanden, ohne dass seitens der bP hiergegen Einwendungen vorgebracht wurden.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP gemeinsam mit ihrer Gattin für ihren Unterhalt aufkommt.

Soweit die bP auf eine zwischenzeitig eingetretene soziale Vernetzung verweist (hier auch auf die im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben verwiesen) wird in diesem Zusammenhang auch jedoch auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Dieser Umstand wurde von der SID Tirol und der NAG-Behörde ebenfalls ignoriert.

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache, sowie die jezidische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte und kam in der Beschwerdeverhandlung auch hervor, dass die bP ihre Kontakte nach Armenien nicht zur Gänze abbrach. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass auch jene rechtswidrigen und schuldhaften Straftaten, bei denen aus strafrechtlicher Sicht kein Bedürfnis bestand, eine Strafe zu verhängen, und die Verfahren daher anderweitig beendet wurden, aus fremdenrechtlicher Sicht hier in Bezug auf die Beurteilung des Gesamtverhaltens der bP im Bundesgebiet sehr wohl eine Bedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für jene Sachverhalte, in denen die bP gegen das Suchtmittelgesetz verstieß, auch wenn diese Verfahren nicht mit der Verhängung einer Strafe -aber auch nicht mit einem Freispruch- beendet wurden. Sie zählen typischerweise zu jenen Straftaten, die vom Verwaltungsgerichtshof sogar als "besonders schwere Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370) auch, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Wenn sich die bP nunmehr verantwortet, in einem Fall die Tat auf sich genommen zu haben, obwohl sie diese nicht begangen haben soll, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht nicht obliegt, vom offensichtlich rechtskräftig festgestellten Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte abzugehen, welche sichtlich von einem rechtswidrigen und schuldhaften -wenn auch nicht bestrafungswürdigen- Verhalten der bP ausgingen.

Im Erk. vom 3.3.1994, 94/18/0021 stellte der VwGH fest, dass rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch den Widerruf eines bestehenden Aufenthaltsrecht -und damit logischer Weise verbundenen Verpflichtung zur Ausreise- "tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben". Auch aus dem Hinweis auf ein zwischenzeitliches Wohlverhalten kann dann nichts gewonnen werden, wenn der Zeitraum seit Begehung der Tat, die Gegenstand der gerichtlichen Verurteilung war, bis zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für eine verlässliche Prognose über das künftige Wohlverhalten nicht hinreicht (vgl. Erk. d. VWGH vom 3.12.1990, 90/19/0146 [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt 14.2.1987, Aufenthaltsverbot 2.9.1988, bis 31.12.1993 befristet]).

Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes seit der letztmaligen Verurteilung der bP kann von einer positiven Zukunftsprognose noch nicht gesprochen werden und bestehen aufgrund des Verhaltens der bP in strafrechtlicher Hinsicht daher jedenfalls gewichtige öffentliche Interessen an der Umsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der bP.

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, war jedoch in der Lage, ihren Aufenthalt auf die beschriebene Weise, verlor jedoch den legalen Aufenthaltsstatus und hält nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Auch beging die bP sichtlich wiederholt eine amtswegig zu verfolgende Verwaltungs-übertretung mit aus der Höhe der Strafdrohung erschließbaren erheblichem sozialem Unwert gem. § 120 FPG ("(1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

...

(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.")

Der bP musste -wie in den entsprechenden Asylverfahren bereits festgestellt wurde- klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Dies gilt auch für ihr Verhalten nach der Erteilung eines Aufenthaltsrechts. Auch hier musste es für die bP nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. der Beantragung eines sog. "humanitären Aufenthaltes" aus der Laiensphäre erkennbar sei, dass sich die Begehung weiterer Straftaten früher oder später nachteilig auf ihr zuerst angestrebtes und schließlich erhaltenes Aufenthaltsrecht auswirken und letztlich in der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen münden wird.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Sowohl die belangte Behörde als auch das ho. Gericht setzten ihre Rechtsakte vertretbar zeitlich nahe zu den sie auslösenden Sachverhalten.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine [damals noch] Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch dieser Umstand wurde seitens der SID Tirol und der NAG-Behörde ignoriert.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise vor, dass es der bP möglich wäre -bei rechtskonformer Vorgangsweise durch die Behördenihren Aufenthalt neuerlich vom Inland her zu legalisieren.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Der Beschwerdeführer ist zum wiederholten Male nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche ein Verhalten wie die bP unterlassen , bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich wie die bP verhalten und ihr Aufenthalt dennoch ohne weiteren Rechtsgrund legalisiert wird bzw. bleibt, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander bzw. eine Besserstellung von Fremden führen würde, welche sich rechtswidrig verhalten (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], sowie auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Gerade die hier stattgefundene Vorgangsweise durch die NAG-Behörde ist mit den oa. Überlegungen nicht in Übereinstimmung zu bringen, zumal sich hieraus letztlich ergibt, dass jene Fremde, welche -allenfalls unter Verschleierung ihrer Identität, indem sie keine Identitätsdokumente vorlegen, obwohl ihnen dies zumutbar wäreunbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellen und sich im Anschluss beharrlich als ausreiseunwillig zeigen, sich letztlich ein Aufenthaltsrecht "ertrotzen" bzw. mit einem solchen "belohnt" werden, was sichtlich nicht der Systematik des Asyl- und Fremdenrechts entspricht, wogegen jene, welche ein solches Verhalten nicht setzen oder kein derartiges behördliches Verhalten erfolgt, gezwungen sind, das Bundesgebiet zu verlassen.

Der Vollständigkeit wird auch darauf hingewiesen, dass die bP von der Slowakei aus einreiste und daher -auch wenn keine Verfahren gem. § 5 AsylG geführt wurde- nach Abschluss des Asylverfahrens die Anwendung des mit der Slowakischen Republik bestehenden Schubabkommen und Frage gekommen wäre.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Zusammengefasst ist zwar festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall insbesondere gewichtige familiäre, aber auch private Interessen der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bestehen, diese jedoch erheblich durch die beschriebenen öffentlichen Interessen an einer Ausreise der bP aus dem Bundesgebiet überwogen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

II.3.5.3. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP weder glaubhaft behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

II.3.5.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt, bzw. im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend ergänzt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden. So wird zusammengefasst an dieser Stelle insbesondere darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die bP im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung Armeniens, welche ebenfalls für ihren dringendsten Unterhalt sorgen kann, keine qualifizierten Vulnerabilitätsaspekte vorliegen. Es wäre ihr möglich und zumutbar, zumindest Beschäftigung oder Gelegenheitsarbeit anzunehmen oder das -nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem Armeniens in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte und ist ihre Familie sichtlich auch in der Lage für ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen. Auch kann dem Vorbringen, die Eltern der bP wären schon "alt" nicht nachvollzogen werden kann (beide Jahrgang 1967). Gerade unter den Jeziden ist der familiäre Zusammenhalt besonders stark. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Hier wird auf die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitssystem in Armenien verwiesen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

II.3.5.5. Weiters kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor und wurde seitens der bP auch nicht in Entsprechung des § 55 Abs. 3 FPG vorgegangen weshalb in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise auszugehen ist.

II.3.5.6. Von der belangten Behörde verhängtes Einreiseverbot

Gem. § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Bei der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot handelt es sich um trennbare Spruchpunkte und es ist möglich, eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot zu erlassen (vgl. ErläutRV (BGBl I 2013/68); Szymanski in Schrefler-König/Szmmanski, Fremden- und Asylrecht (2014), § 53 FPG, S 3).

Ebenso wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch im Rahmen der Prüfung eines Einreiseverbotes eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. für die ständige und einheitliche Rechtsprechung beispielsweise Erk. d. VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044; vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szmmanski, Fremden- und Asylrecht (2014), § 53 FPG, E4), wobei sich hier ein anderer Gesichtspunkt als im Hinblick auf die zu erlassende Rückkehrentscheidung ergibt:

Während im Rahmen einer Rückkehrentscheidung die Prüfung gem. Art. 8 EMRK darin besteht, festzustellen, ob eine Verpflichtung der bP besteht, das Bundesgebiet zu verlassen und es ihr allenfalls -wie jedem anderen Fremden auch- offen steht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre legale (Wieder-)einreise zu betreiben, im öffentlichen Interesse liegt und die privaten bzw. familiären Interessen der bP überwiegen, geht es bei der Prüfung gem. Art. 8 EMRK im Lichte des Einreiseverbotes darum, ob über die Verpflichtung, welche sich für die bP aus der Rückkehrentscheidung ergeben, noch weitergehende öffentliche Interessen bestehen, dass der bP für einen gewissen Zeitraum jedenfalls die Möglichkeit genommen wird, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wie jeder andere Fremde auch in das Bundesgebiet einzureisen und diese öffentlichen Interessen die privaten bzw. familiären Interessen der bP überwiegen.

Einzelfallbezogen ist hierzu folgendes festzuhalten:

Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund des Verhaltens der bP jedenfalls gewichtige öffentliche Interessen, dass sie das Bundesgebiet verlässt und überwiegen diese öffentlichen Interessen die privaten und familiären deutlich und zweifelsfrei. Hierzu wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Ob die öffentlichen Interessen, dass die bP in weiterer Folge einen behördlich festgelegten Zeitraum nicht in das Bundesgebiet zurückkehrt und ihre privaten bzw. familiären Interessen auch hier nicht überwiegen, kann nicht mit derselben Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit festgestellt werden. Wie bereits festgestellt wurde, verfügt die bP insbesondere über gewichtige familiäre Bindungen in Österreich und kann ihr auch nicht abgesprochen werden, dass sie zumindest in letzter Zeit Bemühungen setzte, ihr Leben wieder in den Griff zu bringen, auch die familiären Verhältnisse entsprechend zu ordnen und kann gegenwärtig von einem im Wesentlichen intakten Familienleben ausgegangen werden. Gegenteiliges konnte im Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden und wurde derartiges auch nicht von der belangten Behörde als Partei bescheinigt.

Letztlich handelt es sich hier wohl um einen Grenzfall und wird in diesem, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio für den Antragsteller festzuhalten sein, dass sich die öffentlichen Interessen, welche die privaten und familiären Interessen überwiegen, in der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erschöpfen und daher nicht darüber hinaus ein Rückkehrverbot für die genannte Dauer zu verhängen ist.

Den öffentlichen Interessen ist -gegenwärtig- in verhältnismäßiger Weise genüge getan, wenn die bP nach Verlassen des Bundesgebiets auf die jeden Fremden treffenden Voraussetzungen (und auch Versagungsgründe) verwiesen wird, welche die Einreise in das Bundesgebiet regeln.

Im Lichte der oa. Ausführungen war das seitens der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon aus den genannten Gründen ersatzlos zu beheben und hat sich das ho. Gericht daher nicht mit den weiteren Rechtsfragen in diesem Zusammenhang (z. B. Die Dauer des Einreiseverbots) auseinanderzusetzen.

II.3.5.7. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens, dem Eingriffsvorbehalt in dieses Recht gem. Abs. 2 leg. cit, dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die fremdenrechtliche Diktion und Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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