AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.1431208.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 12 04.138-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz auch als bP bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise am XXXX bei der belangten Behörde am 5.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef. XXXX(in weiterer Folge K) befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet sei.
K sei der Inhaber der armenischen Firma "XXXX" bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma "XXXX". Bei der letzteren Firma hätte die bP gearbeitet, bis diese bankrott ging und geschlossen worden wäre.
K sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben.
Telefonisch sei sie von einem gewissen XXXX (in weiterer Folge A), einem KGB Mitarbeiter aufgefordert worden, ihn zu Treffen und eine Aussage zu machen. Sie hätte als Zeugin bestätigen sollen, dass ihr Chef K Firmengelder unterschlagen hätte und damit die Oppositionspartei finanziert habe. Derartiges habe sie aber nicht wahrgenommen und daher auch eine derartige Aussage nicht unterschrieben. Sie vermute, dass man damit einen Haftbefehl gegen K erlangen wollte. An die Behörden oder andere Institutionen hätte sie sich nicht gewandt, da gegen den KGB keiner helfen hätte können und man sie auch überall gefunden hätte.
Da die bP bei der bereits beschriebenen Befragung durch den KGB auch bedroht worden sei, sei sie nach der Befragung bei Verwandten aufhältig gewesen, da sie Angst gehabt hätte, aufgrund der Aussageverweigerung bzw. Verweigerung einer Falschaussage zu Unrecht eingesperrt oder körperlich misshandelt zu werden. Bei ihren Eltern, bei denen sie zuvor gelebt hätte, seien mehrmals Personen vom Geheimdienst erschienen bzw. hätte es Anrufe gegeben. In weiterer Folge hätte sie mit K Kontakt aufgenommen. Dieser hätte ihr vorgeschlagen, wie er nach Österreich zu kommen. Sie sei diesem Vorschlag gefolgt und hätte nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Andere Probleme in Armenien habe sie nie gehabt und wisse sie nicht, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht. Vorbestraft sei sie in keinem Land und wisse sie auch nicht, ob sie in Armenien von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer anderen Behörde gesucht wird.
Die bP sei von Juli 2009 bis Juni 2010 in den Niederlanden aufhältig gewesen und habe dann wieder in Armenien bis 2011 gearbeitet.
Die bP legte Kopien des am XXXX2003 ausgestellten armenischen Reisepasses samt Visum für Holland aus dem Jahr 2009 sowie einer Karte über einen Niederländischen Aufenthaltstitel, gültig vom XXXX bis XXXX2014 vor.
Ein Übernahmeersuchen aufgrund der Dublin-Verordnung wurde von Holland mit Schreiben vom 12.04.2012 abgelehnt, da die Aufenthaltsberechtigung dort mit Entscheidung vom 12.01.2011 rückwirkend widerrufen worden ist (AS 81).
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 16.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Der dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013, Zl. E10 431208-1/2012/5E stattgegeben und wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Festgehalten wurde, dass eine kurze Internetrecherche über Google ergab, dass sowohl die Fa. XXXX als auch die Fa. XXXX im Internet auf eigenen Homepages präsent sind und nichts darauf hindeutet, dass die Fa. XXXX bankrott ging, viel mehr deutete die Quellenlage darauf hin, dass diese Firma nach wie vor existiert, zumal die XXXX auf ihrer Homepage auf die weitere Firma verweist, K als Generaldirektor dieser Firmen aufschien und auch eine Niederlassung in den USA betrieben wurde. Ebenso zeigte ein Abgleich der auf den Homepage ersichtlichen Bilder, sowie ein dort sich befindlicher Link zur Homepage von K mit dem im AIS vorzufindenden Bild, dass die dort abgebildeten Personen identisch sind.
Eine Einsichtnahme in die Akte des K brachte zu Tage, dass dieser am 7.12.2011 beim Bundesasylamt einvernommen wurde. Weiters führt das Bundesasylamt in diesem Fall ein weitergehendes Ermittlungsverfahren und stellte sich heraus, dass seitens der armenischen Behörden gegen K ein Haftbefehl erlassen wurde, das LG Steyr jedoch dessen Auslieferung nach Armenien ablehne. Ebenso hat er zwischenzeitig in Österreich eine Firma gegründet.
Der so hervorgekommene Umstand, dass die armenischen Behörden offensichtlich über den Aufenthalt von K in Österreich Bescheid wissen und er selbst angibt, die gegen ihn eingeleitete Sache betreffe ausschließlich ihn, weshalb nicht einmal seine Familienmitglieder gefährdet sind, zeige, dass dies für seine ehemaligen Mitarbeiter umso mehr gelten müsse, wobei im Verfahren nach Ansicht des Asylgerichtshofes noch nicht einmal feststand, dass die bP tatsächlich Mitarbeiterin der genannten Firma war, da derartiges zu keinem Zeitpunkt bescheinigt wurde. Auch stünden die im Internet ersichtlichen Firmengeschichten nicht im Einklang mit dem Vorbringen der bP. Letztlich sei jedoch festzuhalten, dass noch zu viele Fragen offen waren, um diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der Verteilung sowie der Beweislast im Asylverfahren mit der erforderlichen Gewissheit ziehen zu können.
Weiters wurde festgehalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig war. Dem Vorbringen würden zwar etliche, jedoch nicht sämtliche Realkennzeichen fehlen. Auch zeigte eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte des K, dass das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz eines Haftbefehls und gegen den K eingeleitete Fahndungsmaßnahmen nicht im Widerspruch steht.
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens wurde darin gesehen, dass ohne ein ausreichendes fallbezogenes Ermittlungsverfahren zu führen, etwa auf das Ermittlungsergebnis in Bezug auf das Verfahren von K einzugehen und die dort gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren der bP einfließen zu lassen, entschieden wurde.
I.3. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde ein Rechercheersuchen über die Staatendokumentation, dessen Ergebnis (Anfragebeantwortung der Botschaft vom 30.08.2013) der bP zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Eine entsprechende Stellungnahme langte am 23.09.2013 bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde, dass die Firmen jetzt geschlossen wären und daher an den Adressen in Armenien nichts gefunden hätte werden können. Die bP habe nicht an der Registrierungsadresse der Firma, sondern in einem anderen Büro gearbeitet.
Belegt sei, dass das Büro, wo die bP einvernommen worden sei, zum Polizei-Kommissariat gehöre und könne es sich dabei auch um einen "Einvernahmeraum" handeln, sie habe nicht danach gefragt, ob es wirklich das Büro des KGB Mitarbeiters A sei. Auch K habe ihr erzählt, dort einvernommen worden zu sein.
Sie werde noch immer gesucht und hätte man allein in diesem Jahr 5 Mal nach ihr bei den Eltern gefragt. Auch bekämen diese noch Drohanrufe.
Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass Armenien ein sehr korrupter Staat sei und die Behörden nicht zugeben würden, dass sie gesucht wird. Sie hätte als Frau ohne Vermögen keine Chance gegen die sie bedrohenden Personen vorzugehen.
Vorgelegt wurde ein Schreiben des Altenwohnheims, in welchem ihre freiwillige Tätigkeit dort bestätigt wurde.
I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde legte der Entscheidung die Einsichtnahme n den Verwaltungsakt von K sowie die Anfragebeantwortung zugrunde.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
‚Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde seiner Heimat gehabt haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie nicht vorbestraft sind oder von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gesucht werden.'
In weiterer Folge wurden Ausführungen (unter Zitierung der einschlägigen Judikatur) dazu getroffen, warum den Angaben der bP aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.
Weiters wurde festgehalten:
‚Anlässlich der Einvernahme vom 13.11.2012 stützten Sie Ihr Fluchtvorbringen im Rahmen einer freien Erzählung darauf, dass Ihr ehemaliger Chef XXXX oppositionell tätig gewesen sei und man ihn beschuldigt habe, Gelder veruntreut zu haben. Man habe Sie deswegen zum KGB vorgeladen und bedroht, Sie sollten als Zeugin aussagen, ansonsten kämen Sie in Haft.
Auch wenn Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten für die von Ihnen erwähnten Firmen glaubhaft sind und Herr XXXX tatsächlich Ihr Chef war, so vermochten Sie eine wegen ihm gemachte Verfolgung jedoch nicht glaubhaft zu machen, zumal auch das Vorbringen des Herrn XXXX als unglaubwürdig zu werten war. In diesem Verfahren diesbezüglich eingeleiteten Erhebungen ergaben, dass "Herr XXXX 1999 einem Anschlag zum Opfer gefallen sei, während der Präsident von Armenien gewesen wäre. Der für die Behörde erhebende Anwalt teilte mit, dass die Einschätzung des Antragstellers wegen seiner politischen Entscheidung im 1998/1999 im Jahr 2010 Verfolgung durch die armenischen Behörden zu befürchten unrealistisch wäre. Er selbst würde keinen Präzedenzfall dieser Art kennen. Der Anwalt räumte ein, dass fast alle Wahlen in Armenien, besonders die Präsidentschaftswahlen zu Gunsten der regierenden Partei manipuliert würden, dass dies regelmäßig für Spannungen, Massendemonstrationen und Proteste sorgte. Nach zwei oder drei Jahren wären aufgrund von Wahlen inhaftierte Personen jedoch freigelassen worden und alle Fälle geschlossen worden. Es wären ihm auch keine Fälle von Auslieferungen politisch unerwünschter Personen bekannt, weder in der Gegenwart noch in der Vergangenheit."
Es wurde im Verfahren von XXXX darauf hingewiesen dass sein Sachvortrag in der Gesamtheit betrachtet, wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund der teilweise vagen, teilweise unschlüssigen Aussagen bzw. Widersprüchlichkeit mit Erhebungsergebnissen in seiner Heimat weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die Wertung Ihres Vorbringens als nicht glaubhaft stützt die erkennende Behörde darauf, dass Ihre Angaben auf näheres Nachfragen vage, pauschal und der zu erwartenden Konkretheit entbehrend blieben, und Sie Ihr Vorbringen auf die Verfolgung von Herrn XXXX gestützt haben, sodass Ihre Ausführungen in einer Gesamtabwägung insgesamt den Schluss nahelegten, dass Sie die geschilderten Geschehensabläufe nicht selbst erlebt haben dürften.
Sie behaupteten, dass ein Mitarbeiter vom KGB Sie irgendwann im Februar 2011 geladen hätte und Sie bedroht habe. Sie vermochten jedoch weder anzugeben, wann konkret dieser Untersuchungsbeamte Sie angerufen hat noch vermochten Sie vorzubringen, wann Sie dorthin gegangen seien.
Auch die behauptete Beschreibung der Ankunft in dem angeführten Büro wurde vage von Ihnen dargelegt.
Sie behaupteten, dass die Vernehmung fünf Stunden gedauert habe, jedoch vermochten Sie dazu nichts Genaueres zu sagen. Sie erklärten vage, dass dieser Mann Ihnen mit Haft, Misshandlung und Vergewaltigung gedroht habe - trotzdem habe man Sie freigelassen.
Dass Ihre Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen kann auch darin ersehen werden, dass die ho. eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass die von Ihnen angeführte Person kein Polizeibeamter in dem von Ihnen erwähnten Polizeikommissariat ist. Es gibt die Person namens XXXX zwar, jedoch gehört dieser einer anderen Einheit an und das Büro dieser Einheit befindet sich nicht an der von Ihnen behaupteten Adresse, sodass Ihren versuchten Erklärungen dazu kein Glauben zu schenken war.
Zudem hat Herr XXXX (Zahl: 11 12.724 - BAI) im Zuge seiner Erstbefragung am 25.10.2011 vor der Polizei in St. Georgen kein Wort davon erwähnt, dass seine Ausreise deswegen erfolgte, weil man ihm vorgeworfen hat, Geld unterschlagen zu haben. Ihre Aussagen stehen im Widerspruch dazu. Weiters brachte Herr XXXX im Widerspruch vor, dass Sie dreimal zum KGB gehen hätten müssen.
Angesichts der von Ihnen vorgebrachten Drohungen und der von Ihnen erwähnten Angst ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Sie sich noch über längere Zeit in Armenien aufgehalten haben, ehe Sie letztendlich ausreisten.
Trotz Ihrer Befürchtungen haben Sie auch keine Scheu gezeigt, sich den Grenzkontrollen am Flughafen auszusetzen, was wohl weiters darauf schließen lässt, dass die von Ihnen dargestellte Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Desweiteren sprachen Sie auch von telefonischen Drohungen, vermochten jedoch auch dazu keine konkreten Angaben zu machen. Sie vermochten weder eine Telefonnummer bekanntzugeben, noch wann und wie oft man Sie angerufen habe.
Ihre Angaben bezüglich der Suche durch die Polizei stützten sich insgesamt ausschließlich auf Wahrnehmungen, welche angeblich von Dritten gemacht worden seien. Im Laufe Ihres Verfahrens trat zu Tage, dass Sie selbst zu maßgeblichen Punkten Ihres Fluchtvorbringens lediglich vage Angaben machen konnten, sodass in einer Gesamtabwägung im Rahmen der freien Beweiswürdigung Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden konnte.
Die Wertung Ihres Vorbringens als nicht glaubhaft stützt die erkennende Behörde weiters darauf, dass Sie auf viele relevante Fragen überhaupt keine Antwort geben konnten.
Da zudem bereits das Vorbringen von Herrn XXXX bezüglich der behaupteten politischen Verfolgung unglaubwürdig gewertet wurde, ist auch rückzuschließen, dass auch Ihr dazu vorgebrachtes Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren, welches sich auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Zudem ergaben die Ermittlungen, dass gegen Sie kein Verfahren, Haftbefehl existiert und Sie auch nicht von Behörden gesucht werden.
...
Sofern von Ihnen angeführt wird, dass der Sachverständige nicht geeignet erscheine, wird diesen Überlegungen seitens der ho. Behörde nicht Weise gefolgt. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass die Erhebungen unter der Zusicherung der Vertraulichkeit geführt wurden. Folglich ist der Vertrauensanwalt aufgrund seiner Tätigkeit für Botschaften zahlreicher Länder aber auch aufgrund seiner Tätigkeiten in anderen Bereichen einerseits mit den Verhältnissen in Armenien besonders betraut und hat andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen. Darüber hinaus hat er kein persönliches Interesse an Ausgang eines Asylverfahrens in irgendeine Richtung.
Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein - wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.
Bei einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens waren keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, dass Ihnen in Ihrer Heimat politische Verfolgung oder eine sonst menschenunwürdige Behandlung droht. Dass Sie in der Vergangenheit staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Repressionen ausgesetzt gewesen sind, die darauf hindeuten, dass Ihnen künftig ein entsprechendes Verfolgungsschicksal drohen könnte, wurde von Ihnen nicht glaubhaft dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Aufgrund vorliegender Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handelt. Aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten kann eindeutig geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.'
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung hinsichtlich von Fremden) keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
Hinsichtlich der Asylrelevanz des Vorbringens der bP hielt die belangte Behörde fest:
‚Sie vermochten im Verlauf Ihres Verfahrens mit Ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebensowenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Ihrem Vorbringen lassen sich somit keine konkreten, im zeitlichen Konnex zu Ihrer Ausreise stehenden, individuell gegen Sie selbst gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.
Im übrigen würde selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des von Ihnen erstatteten Tatsachenvorbringens nach Ansicht der erkennenden Behörde keine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen. Dies aus folgenden Gründen:
Selbst wenn man Ihren Angaben Glauben schenken sollte, wovon die Behörde jedoch nicht ausgeht, ist anzuführen, dass Sie niemals eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tätigten.
Auch wenn tatsächlich die von Ihnen behaupteten Drohungen durch Behördenorgane ausgehen, ist zu sagen, dass isolierte Einzelhandlungen von Behördenorganen nur dann dem Heimatstaat zuzurechnen sind, wenn dieser keine Maßnahmen ergreift, respektive in der Lage ist, diese hintanzuhalten (vgl. VwGH 23.03.1994, 93/01/1197; 14.10.1998, 98/01/0262). Die geschilderten Handlungen der Beamten des Heimatortes stellen - im Falle ihres tatsächlichen Zutreffens - aber schwerwiegende strafrechtliche Delikte dar, welche für den Heimatstaat nicht vorhersehbar waren oder sein hätten müssen und daher ex ante auch nicht verhinderbar waren. Dass sie als Teil einer asylrelevanten staatlichen Verfolgung im gesamten Gebiet des Heimatstaates anzusehen wären, haben Sie nicht vorgebracht und würde ein solches Vorbringen mit den zum Heimatstaat getroffenen Feststellungen auch nicht im Einklang stehen.
Auch hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen oder sich an in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen wenden können.
Die von Ihnen erwähnten Probleme bzw. die Handlungsweise der Beamten sind nämlich in Ihrem Heimatland ein allgemein strafbares Delikt, welches - entgegen Ihren Aussagen - sowohl seitens der Justiz als auch von Dienstrechtsbehörden geahndet wird und ist somit nicht repräsentativ für den Staat, sondern stellt sich demnach allenfalls als Übermaßreaktion einzelner Beamter somit als rein kriminelles Delikt einzelner Beamter dar (siehe dazu auch die getroffenen Feststellungen).
Derartige vereinzelte Eingriffe vermögen somit nicht eine derartige Zwangslage zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben unmöglich macht oder in unzumutbarer Weise erschwert, sodass Sie sich dieser Zwangssituation nur durch Ausreise entziehen hätten können.
Zwar kann dem Staat auch das Verhalten von Dritten asylrechtlich zugerechnet werden, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und dadurch dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens ist oder trotz vorhandener Schutzkräfte diese nicht einsetzen kann. Dem armenischen Staat kann jedoch nicht vorgeworfen werden, nicht willens oder generell nicht in der Lage zu sein, Schutz zu gewähren.
Die Polizeiarbeit in Armenien hat zwar noch nicht europäischen Standard erreicht hat. Es sind jedoch Maßnahmen gesetzt worden, die vielfach auch im Rahmen von internationaler Kooperation organisiert wurden. Zudem konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe. Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007).
Selbst wenn ein lokaler Polizist nicht willens gewesen sein sollte, entsprechend einzuschreiten, ist hierzu anzuführen, dass es sich dabei nicht um ein systematisches, landesweites Vorgehen der armenischen Exekutive, sondern allenfalls um eine vom armenischen Staat unerwünschte und verpönte individuelle Fehlleistung eines einzelnen Organwalters handelt, gegen die man sich beispielsweise durch die Anrufung einer vorgesetzten Dienststelle bzw. einer NGO oder internationalen Organisation zur Wehr setzen kann. Entgegen Ihren Ausführungen bestand somit zum Ausreisezeitpunkt die Schutzfähigkeit- und -willigkeit des armenischen Staates.
Zu der von Ihnen behaupteten Befragung vor der Polizei ist vollständigkeitshalber folgendes auszuführen: Aus Ihrem Vorbringen geht hervor, dass der Zweck der von Ihnen geschilderten, gegen Sie ergriffenen Maßnahmen ausschließlich der war, Ermittlungen gegen Ihren ehemaligen Chefs zu führen.
Dies stellt jedoch keine Verfolgung aus einem der Gründe des Asylgesetzes, insbesondere dem der politischen Gesinnung dar, zumal aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden Ihres Heimatlandes deshalb gehabt hätten, weil man Ihnen selbst eine bestimmte politische Gesinnung oder Straftat unterstellt oder Sie einer solchen zumindest verdächtigt hat (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 21.06.1994,
Zl. 94/20/0317). Andererseits haben die gegen Sie ergriffenen Maßnahmen - entgegen Ihren Behauptungen - auch nicht jenes Maß an Intensität erreicht, dass von einer Sippenhaftung gesprochen werden könnte (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0801).
Das von Ihnen angeführte Verhör durch die Behörden Ihres Heimatstaates ist somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, da es sich hierbei lediglich um behördliche Ermittlungen handelt, die der Beweissicherung dienen und als solche keinen pönalen Charakter haben. Auch haben Sie keinerlei Konsequenzen dieser Verhöre für sich angeführt.
Auf den hier vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Armenien folgendes festzuhalten: Grundsätzlich existiert in Armenien ein Rechtssystem, welche das von Ihnen geschilderte Verhalten unter Strafe stellt und auch Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind. Darüber hinaus existieren andere Rechtsschutzsysteme (etwa der Ombudsmann).
Sie bescheinigten im Rahmen Ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit auch nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in Ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass Sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in Ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade in Ihrem Fall untätig blieben.
Keinesfalls kann nämlich pauschal davon ausgegangen werden, dass der gesamte Polizeiapparat korrupt sei und schon aus diesem Grund Personen, die nicht im Sinne der staatlichen Organe in Erscheinung treten, sich nicht des Schutzes des Staates bedienen könnten, ja sogar durch polizeiliche Maßnahmen, die bis zur Ermordung reichen können, mit staatlicher Duldung oder sogar im Auftrag desselben verfolgt werden.
Es mag zwar in Einzelfällen zu polizeilichen Übergriffen kommen, die aber, wie sich aus der Länderdokumentation ergibt, bei Bekanntwerden eine gerichtliche Verfolgung und im erwiesenen Fall eine gerichtliche Verurteilung nach sich ziehen. Das Rechtssystem in Armenien wird als allgemein gut funktionierend eingeschätzt.
Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sie haben auch niemals um Hilfe oder Unterstützung beim Ombudsmann angesucht. Hier ist jedoch folgendes festzuhalten:
Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben.
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Faktum ist nämlich, dass Armenien kriminelle Delikte von Beamten strafrechtlich verfolgt. Auch Willkürhandlungen werden bei Bekanntwerden strafrechtlich verfolgt.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Heimatstaat sowohl in der Lage als auch Willens ist, Schutz vor Kriminellen und korrupten Beamten zu gewähren. Aus all diesen Gründen könnte daher selbst im Falle des tatsächlichen Zutreffens Ihrer diesbezüglichen Behauptungen nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motivationen gesprochen werden.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für Sie gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass Sie schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Es kann daher nicht erkannt werden, dass Sie aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Sie gehören der armenischen Volksgruppe und der armenisch-apostolisch Religion an - eine konkrete individuelle Verfolgungsgefährdung aufgrund Ihrer Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht.
Ebenso deutet der Umstand, dass Sie problemlos legal ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Herkunftslandes weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten. (vgl.Erk. des VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0024).
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass besondere Umstände, aus denen hervorgeht, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt sind, gerichtet haben, nicht festgestellt werden konnten. Im vorliegenden Fall konnte daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Ihrer beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Da Sie nicht in der Lage waren, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise hinkünftig ausgesetzt wären, kann Ihnen in Österreich aus den angeführten Gründen kein Asyl gewährt werden.
Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.'
I.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass der nunmehr erlassene Bescheid im Wesentlichen den bereits vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid entspräche. Entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes sei die bP nicht nochmals befragt worden, sondern sei ihr nur ein Ermittlungsergebnis im Herkunftsstaat übermittelt worden. Die in der Stellungnahme der bP hierzu getroffenen Ausführungen seien in der Beweiswürdigung nicht einmal erwähnt.
Zitiert wurde aus dieser Stellungnahme vom 23.09.2013 eine Passage zu dem Umstand, dass sich das Büro des die bP verfolgenden KGB Mitarbeiter nicht in dem von ihr angegeben Gebäude befinde. Demnach bestätige die Anfragebeantwortung, dass sich an der angegebenen Adresse das Polizeikommissariat befände. Die bP sei davon ausgegangen, dass es sich um das Büro des KGB Mitarbeiters handle, da er sie dorthin bestellt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Einheit des KGB Mitarbeiters oder sein Büro verlegt worden sei bzw. er versetzt worden wäre. Die Anfragebeantwortung bestätige jedenfalls, dass dieser Mitarbeiter der National Security Agency angehört und ebenso die von der bP angegebenen Firmen, bei welchen sie gearbeitet habe, existierten.
Offen sei, wie die belangte Behörde ohne Bekanntgabe der Identität der bP festgestellt haben will, dass gegen sie ein kein Haftbefehl besteht. Einerseits sei dazu genau die Behörde gefragt worden, welche die bP angeblich verfolge und noch dazu für solche Verfahren nicht zuständig sei, andererseits sei nun ein Nachfluchtgrund entstanden, da der Aufenthaltsort der bP nunmehr den armenischen Behörden durch die österreichische Botschaft bekannt gemacht worden sei.
Dass die belangte Behörde nach wie vor davon ausgehe, die bP habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, sei absurd, da sich wesentliche Angaben zwischenzeitlich bestätigt hätten wie die Existenz der Firmen sowie des gegen K anhängigen Verfahrens, die Existenz eines Polizeigebäudes an der von der bP angegeben Adresse und die Zugehörigkeit der Person des A zum KGB. Hinsichtlich des Verfahrens von K wurde darauf verwiesen, dass dieses noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Zusätzlich habe die bP bereits erstinstanzlich ausgeführt, warum sie ihre Telefonnummer nicht gewechselt habe.
Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage beschäftigen müssen, warum die bP von einem KGB Mann und nicht von einem Kriminalpolizisten oder Staatsanwalt einvernommen worden sei. Man könne ausschließen, dass in einem einfachen Betrugsverfahren Einvernahmen durch den Nachrichtendienst durchgeführt würden, was nebenbei Rechtsstaatliche Bedenken aufwerfen müsste. Der Nachrichtendienst spreche für eine Verfolgung aufgrund politscher Motive.
Die bP habe nach wie vor Kontakt mit ihrem ehemaligen Dienstgeber und tiefe Einblicke in dessen Unternehmen gehabt. Dessen Vorbringen beziehe sich auch nicht auf ein Verfahren, sondern seine oppositionelle Tätigkeit.
Die bP werde als Mitglied der sozialen Gruppe der leitenden Angestellten asylrelevant verfolgt. Durch die unterlassene Zeugenaussage sei nicht auszuschließen, dass die armenischen Sicherheitsbehörden auch der bP dieselbe politische Gesinnung, wie sie der Arbeitgeber hat, unterstellen. Dies auch da nunmehr der Aufenthalt der bP in Österreich der National Security Agency bekannt sei.
Aufgrund der Haftbedingungen bzw. Folter in Polizeigewalt sei der bP jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die Länderinformationen seien wie der Verweis auf den Ombudsmann unzureichend. Der Ombudsmann habe auch wegen geringen Budgets nur eingeschränkte Möglichkeiten.
Vorgelegt wurde ein Unterstützungschreiben des Flüchtlingsheimes der bP, in welchem ihre Zuverlässigkeit und die Erledigungen von Pflichten im Haus sowie Hilfestellungen für andere Asylwerber, insbesondere durch Begleitung bei Terminen hervorgehoben werden.
I.6. Der bP wurden mit Schreiben vom 17.07.2014 aktuelle Länderfeststellungen übermittelt.
Unter einem wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen.
I.7. Für den 12.08.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und wurde ihr nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zu ihren Fluchtgründen sowie persönlichen und familiären Umständen Stellung zu nehmen.
Die beschwerdeführende Partei legte folgende weitere Beweismittel vor:
Orthopädischer Kurzbefund bzw. zwei ärztliche Kurzberichte des Krankenhauses XXXX, diverse Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestätigung von einem Deutschkurs vom 15.05.2012 bis 04.09.2012, vom 25.09.2012-29.01.2013, vom 30.04.2013-08.08.2013 und vom 2.01.2014-05.06.2014 sowie einen handschriftlichen Brief der Mutter der bP vom 28.03.2014 samt Briefkuvert, welcher im Rahmen der Verhandlung übersetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennt.
Die bP ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP spricht Englisch, Armenisch und Russisch. Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, verfügt jedoch lediglich über geringe Deutschkenntnisse bzw. konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine einfache, auf Deutsch gestellte Frage nicht verstehen.
Die Eltern der bP leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP in einer der bP gehörenden Eigentumswohnung. Der Vater der bP betreibt ein Lebensmittelgeschäft und ging die bP selbst nach Abschluss von Schule und College einer Beschäftigung nach. Es leben noch weitere Verwandte und Bekannte der bP in Armenien und hat sie mit diesen sowie ihren Eltern regelmäßigen Kontakt.
Die bP arbeitete als Werbe- und Dekorationsmanagerin (Designerin) bis Juli 2009 in Jerewan. Anschließend begann sie bei einer Firma in Holland zu arbeiten. Holland verließ sie im XXXX 2010 und lebte sie in weiterer Folge in Armenien bis zu ihrer Ausreise, wo sie jedenfalls bis 2011 einer Beschäftigung nachging.
Die bP arbeitete seit September 2012 in Österreich im Rahmen eines gemeinnützigen Sozialprojektes in einem Altenheim. Sie hat damit aufgehört. Eine Beschäftigungsbewilligung hatte sie nie inne und lebt sie seit ihrer Einreise von der Grundversorgung.
Die bP wurde 2 mal im Juli 2014 im Krankenhaus ambulant wegen Lumboischialgie (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom, Hexenschuss, Ischias) behandelt und wurden ihr eine Physiotherapie und lokale Wärmebehandlung empfohlen. Am 08.08.2014 wurde die bP von einem Orthopäden wegen ihrer Schmerzen im rechten Bein behandelt. Dieser hielt fest, dass auch psychische Faktoren eine deutliche Rolle bei der Schmerzentstehung spielen, da die bP aufgrund der unklaren Zukunft nervlich angeschlagen sei.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan (AA 10.2013a).
2009 hatte Ankara unter Schweizer Vermittlung und Patronanz der US-Regierung zwei Protokolle zur Normalisierung der Beziehungen mit der früheren Sowjetrepublik unterschrieben. Eine Anerkennung des Völkermords an den Armeniern machte Yerewan gar nicht erst zur Bedingung; der armenischen Regierung ging es in erster Linie um die Öffnung der Grenzen und die wirtschaftliche Entwicklung. Der türkische Staatspräsident kam gar zu einem Fußballspiel in die armenische Hauptstadt. Am Ende aber beugte sich Ankara dem Druck des Öl- und Gaslieferanten Aserbaidschan und verlangte von Armenien Zugeständnisse bei den Karabach-Verhandlungen. Die "Zürich-Protokolle" sind deshalb nicht ins türkische Parlament zur Ratifizierung gekommen (Standard 11.12.2013).
Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Reise & Sicherheit, Armenien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 14.1.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia; http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html , Zugriff 15.1.2014
CIA - Central Intelligence Agency (7.1.2014): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html , Zugriff 14.1.2014
derStandard.at (11.12.2013): Ankara drückt "Reset"-Taste für Armenienpolitik;
http://derstandard.at/1385170713334/Ankara-drueckt-Reset-Taste-fuer-Armenienpolitik , Zugriff 15.1.2014
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny-Karabach zwischen Armenien und Aserbeidschan bleibt sehr volatil und ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien. Immer wieder kommt es zu Scharmützeln und bewaffneten Auseinandersetzungen an den Grenzen der beiden Staaten auch abseits von Nagorny-Karabach. Begriffe wie "Blitzkrieg", "Präventivschlag" oder "totaler Krieg" werden dabei von beiden Seiten bemüht. Regelmäßig kommt es zu militärischen Übungen beider Länder, begleitet von entsprechender Kriegsrhetorik. Solche Aktionen dienen oft auch der Ablenkung von innenpolitischen Problemen, der Waffenstillstand bleibt so weiterhin sehr fragil, mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Ausbruchs. Beide Seiten misstrauen den Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der diesen Konflikt zu lösen angetretenen "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der führend die USA, Russland und Frankreich angehören (ICG 26.9.2013).
Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Reisen & Sicherheit;
Zugriff 15.1.2014
ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf , Zugriff 17.1.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).
Die Justizblieb blieb weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden. Bis zum Dezember 2012 wurden folgende Komponenten der Reform umgesetzt: ein neues Ausbildungs- und Ernennungssystem für Richter, ein neues Strafgesetzbuch, Untersuchungen über langsame Verfahren und Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz (FH 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf , Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 17.1.2014
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 17.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf , Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 17.1.2014
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf , Zugriff 17.1.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf , Zugriff 17.1.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/ , Zugriff 27.1.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise & Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.1.2014
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 17.1.2014
Ombudsmann
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können (BAA-Analysen 31.5.2010).
Neben der Zentrale in Yerewan gibt es sechs weitere regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar (HRD o.D.).
Quellen:
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse , Zugriff 17.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise & Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.1.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).
Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.
Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.
Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch: HRW 31.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html , Zugriff 16.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/267721/395085_de.html , Zugriff 27.1.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Yerewan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden. Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Darüber hinaus monierte die Kommission, dass die Paragraphen, mit denen Versammlungen verboten wurden, die einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebten oder zu rassistischem, ethnischem und religiösem Hass oder zu Gewalt aufriefen, zu weit gefasst seien (AI 24.5.2012).
Die Verfassung und Gesetze gewähren Versammlungsfreiheit und die Regierung respektierte im Allgemeinen dieses Recht. Dennoch gab es Berichte über die Behinderung von Versammlungen oppositioneller Bewegungen und die Bevorzugung von Proregierungsorganisationen durch lokale Behörden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012. Auch kam es zu Zwangsverpflichtungen von Beamten und Studenten sich an politischen Proregierungskundgebungen zu beteiligen.
Das Recht auf Bildung von Vereinen und anderen Zusammenschlüssen wird mit Ausnahme für Militär- und Polizeipersonal grundsätzlich gewährt (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217384/325009_en.html , Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 16.1.2014
Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die Opposition besteht aus dem Bündnis Armenian National Congress, Daschnakzutiun (Armenische Revolutionäre Föderation, ARF) und der Erbe-Partei. Die Partei Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien") ging in die "konstruktive" Opposition. Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war. Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt (AA 25.1.2013, vgl. auch: US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 16.1.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben, die bis zu
1.500 Gefangene aufnehmen können soll (AA 25.1.2013).
Laut offizieller Statistik kamen 2012 28 Personen in Gefängnissen um, im Vergleich zu 32 im Jahr 2011. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung, Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten und auf Selbstmorde zurück (US DOS 19.4.2013).
Armenien unternahm einiges, um die Haftbedingungen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Renovierung und Neubau von Haftanstalten. Die Probleme in Bezug auf Überbelegung, zu wenig Personal, unzureichende Essensrationen und Gesundheitsversorgung bleiben jedoch bestehen (EC 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf , Zugriff 17.1.2014
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html , Zugriff 17.1.2014
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Art. 15 der Verfassung verankert (AA 25.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf sie in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlichen Schikanen konfrontiert (FH 1.2013, vgl. auch: US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html , Zugriff 20.1.2014
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html , Zugriff 20.1.2014
Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women's Resource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).
Opfer häuslicher Gewalt wenden sich selten an die Behörden. Es existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt, und auch keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie Kontaktverbote oder Zufluchtsorte. Außer in Fällen besonders krasser Gewalt, ist die Polizei deshalb eher bestrebt, Fälle häuslicher Gewalt außergesetzlich zu regeln, zum Beispiel durch Vermittlung innerhalb der Familie.
Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women's Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.
Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder: das Woman's Rights Center Shelter; das Women's Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation und das Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF).
In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).
Quellen:
BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche
Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 22.1.2014
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 22.1.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Während des Nagorny-Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen. Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest (US DOS 19.4.2013).
Die Regierung der Republik Armenien verabschiedete am 14. Dezember 2000 ein Programm
zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge aus Aserbaidschan aus den Jahren 1998-2002,
das derzeit implementiert wird (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 22.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).
Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AA - Auswärtiges Amt (10.2013c): Reise & Sicherheit, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html , Zugriff 22.1.2014
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden.. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram) (IOM 8.2013).
Senioren und Behinderte
Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und behinderte Mitbürger basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und behinderte Bürger.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2013).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2013).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).
Quellen:
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 25.1.2013).
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
- Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.
- Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel.
- Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.
- Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.
- Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.
- Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut (IOM 8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organization for Migration (8.2013):
Länderinformationsblatt Armenien
II.1.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.08.2013, der bP bereits von der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt und im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten:
Kann eruiert werden, ob die AW in der Firma XXXX tätig war und wenn ja von wann bis wann hat sie dort gearbeitet?
Der Sachverständige (SV) für Armenien gibt an, dass, gemäß Handelsregister, die Firma an der Adresse XXXX registriert ist. Dabei handelt es sich um eine Wohnung und um eine offizielle juristische Adresse der Firma, aber nicht um ein Büro wo Personal arbeitet. Bettreffend des behaupteten Büros in Eriwan oder anderswo wurden keine Anhaltspunkte gefunden. Die XXXX wurde überprüft aber kein Büro der genannten Firma gefunden. Somit war es unmöglich zu prüfen ob sie für die Firma gearbeitet hat.
Gegen Herrn XXXX ist in Armenien ein Verfahren wegen betrügerischer Aneignung anhängig. Kann diesbezüglich eruiert werden, ob die diesbezüglichen Ermittlungen schon abgeschlossen sind bzw. in welchem Stadium das Verfahren sich befindet?
Der SV von Armenien gibt an, dass aufgrund der Abwesenheit des XXXX strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn noch anhängig sind.
Die AW behauptet, dass Sie als Zeuge im Falle XXXX geladen wurde. Entspricht es den Tatsachen, dass es bei der Sicherheitspolizei einen Beamten namens XXXX gibt. Sein Büro befindet sich laut Aussagen der AW in der Zentrale in der Chandschan-Strasse, im 2. Stock.
Der SV von Armenien gibt an, dass sich das Polizeikommissariat von Eriwan in der Chandschan street befindet. Es wurde bestätigt, dass kein Polizeibeamter oder Ermittler mit Namen XXXXXXXX im Polizeikommissariat arbeitet. Es wurde jedoch bestätigt, dass XXXX ein Angehöriger des Special Investigative Service der National Security Agency von Armenien ist. Aber das Büro dieses Dienstes befindet sich nicht in der Chandschan street.
Kann ohne Weitergabe personenbezogener Daten der Antragstellerin an die armenischen Behörden herausgefunden werden, ob die Antragstellerin gesucht wird und ob es ein offenes Verfahren gegen sie besteht oder ein Haftbefehl gegen die Obgenannte besteht?
Der SV von Armenien gibt an, dass kein Verfahren, Haftbefehl gegen die Antragstellerin existiert und sie auch nicht von Behörden gesucht wird. Diese Information wurde von einer Quelle des Special Investigative Service erhalten.
Wurden gegen Frau XXXX je irgendwelche Strafen oder Sanktionen gesetzt?
Der SV für Armenien gibt an, dass Strafregisterauskünfte nicht für die Allgemeinheit oder Rechtsanwälte erhältlich sind. Lediglich Untersuchungsstellen oder andere Regierungsstellen haben Zugang zu der Datenbank. Somit ist es unmöglich eine Strafregisterauskunft ohne Zustimmung der betreffenden Person zu erhalten.
Haben Zeugen in Armenien die Möglichkeit, im Falle von Drohungen durch Behördenorgane vorzugehen und wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen und wie effektiv kann dagegen vorgegangen werden?
Ist Armenien in einem solchen Falle schutzwillig und -fähig?
Das Auswärtige Amt berichtet nachfolgend:
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Die 2005 erfolgten Verfassungs-änderungen haben die Gewaltenteilung formell, jedoch nicht in der Realität, gestärkt. Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) leidet unter Nepotismus und Korruption. [...]
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen haben die Gewaltenteilung und Stellung der Regierung gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit der Regierung zu beeinflussen.[...]
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken.
Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.[...]
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NROs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog gezeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant.
[...]
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.
Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Zeugnisverweigerungsrechte nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Kollektivhaft (z.B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht.[...]
Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. [...]
Der armenische Staat wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seit dem Frühjahr 2012 in insgesamt 15 Urteilen zur Zahlung von 237.000 Euro verurteilt (zum Vergleich: 2007 - 2011: 32 Urteile und Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 193.000 Euro).
AA - Auswärtiges Amt (Stand Dezember 2012, 25.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Nachfolgend ein Bericht des Auswärtigen Amtes.
Im Vorfeld und mit der Aufnahme Armeniens in den Europarat am 25.01.2001 wurden Bedingungen für die weitere Anpassung der Rechtslage hinsichtlich Menschenrechten und Demokratisierung an europäische Standards gestellt. Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19.02.2008 hatten Unruhen und die Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geführt. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
Die Todesstrafe wurde im September 2003 abgeschafft.
Auswärtiges Amt (Stand April 2013): Armenien - Innenpolitik:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 04.07.2013
Aus der nachfolgenden Quelle (European Commission) geht zusammenfassend hervor, dass im Juli Präsident Sargsyan ein Strategieprogramm für Rechts- und Justizreformen 2012 - 2016 unterzeichnete. Aufgrund mangelnder Transparenz in der Arbeit des Kassationsgerichtes legten 500 Anwälte im Mai die Arbeit für einen Tag nieder. Das EU-Programm unterstützt die Reform des Justizwesens und erlaubt Armenien die Erhöhung der Pflichtverteidiger von 32 auf 52, welche auch dazu beitragen den Zugang zur Justiz zu verbessern. Eine Schule für Verteidiger wurde mit EU-unterstützung errichtet. Die Definition von Folter nach der armenischen Gesetzgebung entspricht nicht der durch die UN-Konvention definierten (es beinhaltet nicht die Begehung durch Beamte). Dementsprechend wurde in Armenien noch kein Beamter unter dem Vorwurf der Folter verurteilt. Armenien hat Anstrengungen unternommen um die Haftbedingungen in den Gefängnissen zu verbessern, einschließlich der Sanierung einiger Einrichtungen und dem Bau eines neuen. Bedenken bestehen jedoch weiterhin wegen Berichte von Überbelegung, Personalmangel, unzureichender Lebensmittelrationen und Gesundheitsvorsorge. Kaum eine Empfehlung des Council of Europe¿s Committee for the Prevention of Torture and Inhuman Degrading Treatment or Punishment wurde umgesetzt.
Aus der nachfolgend zitierten Quelle (Armenian Liberty) geht zusammenfassend hervor, dass die armenische Regierung eine neue Strafprozessordnung plant, welche das rechtsstaatliche Verfahren durch Begrenzung der weitreichenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden stärken und 2014 in Kraft treten soll. Justizminister Ruben Melikjan sagte, dass mehr als zwei Drittel neue Bestimmungen sind, welche sich an westliche Verfahren und Praktiken orientieren. Weiters führte er aus, dass versucht wurde die Erfahrung des Europäischen Gerichtshofes so umfangreich wie möglich einfließen zu lassen.
USDOS berichtet, dass das Gesetz die Unschuldsvermutung vorsieht, aber dieses Recht wurde jedoch nicht eingehalten. Das Gesetz erfordert öffentliche Verhandlungen, erlaubt jedoch Ausnahmen im Interesse der Moral, der nationalen Sicherheit und zum Schutz des Privatlebens. Eine Jury wird nicht verwendet. Einzelrichter urteilen bei Gerichtsverfahren (außer bei Verbrechen mit lebenslanger Haftstrafe). Bei höheren Gerichten ist ein Richtergremium vorsitzend. Die Angeklagten haben das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl und die Regierung ist angehalten auf Antrag einen Pflichtverteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb von Eriwan wurde dieser Verpflichtung mangels Verteidiger oft nicht nachgekommen.
Die überwiegende Mehrzahl der verhandelten Kriminalfälle führten zu Verurteilungen. Die Freisprüche während des Jahres lagen bei 1,5 Prozent.
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. In der Praxis unterlagen die Gerichte jedoch politischen Druck durch die Exekutive aber auch die Erwartung, dass die Richter die Angeklagten in den meisten Fällen für schuldig befinden. Der UNHRC berichtet 2011, dass der Kampf der Regierung gegen Korruption auch negative Auswirkung auf die Unabhängigkeit der Richter hatte, da bei Anzeichen von Nachsicht bei Verurteilungen der Verdacht auf Bestechung erweckt würde.
Eines der wichtigsten Hindernisse auf ein faires Verfahren war das Fehlen einer unabhängigen Justiz. Die Richter selbst bemängelten das Fehlen von effizienten Rechtsmitteln.
Freedom House berichtet, dass die Justiz unter politischen Druck der Exekutive steht und an erheblicher Korruption leidet. Die Polizei führt willkürliche Verhaftungen durch, schlägt Häftlinge während dem Verhör und benutzt Folter um Geständnisse zu erlangen. Die Haftbedingungen sind schlecht und die Gefahren für die Gesundheit signifikant.
Nachfolgend ein älterer Bericht des BAA - Staatendokumentation von einer FFM in Armenien, Georgien, Aserbaidschan.
Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheitenrechte und Kinderrechte etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über dessen Aktivitäten zu berichten.
Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
Es gibt auch eine Reihe von NGOs die entsprechenden Rechtschutz bieten könne. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
BAA - Staatendokumentation (01.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Einsicht genommen wurde in die Akten betreffend K, XXXX (L519 1435347-1) sowie XXXX (L515 2005925-1), welche die bP ebenfalls als Mitarbeiter des K anführte.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP gab zu den ihr vorab übermittelten Länderfeststellungen im Rahmen der Verhandlung an:
P: Es ist so gargestellt, dass Armenien ein blühendes und gutes Land sei. Aber dies stimmt nicht. Die Bevölkerung hat ganz wenig Einkommen die Pensionisten bekommen wenig Pension und können fast nicht davonleben. Nur drei Prozent der Bevölkerung hat Autos und Häuser. Dies ist die Regierung. Die anderen haben nur ein geringes Einkommen. Jeeps können sich nur Regierungsleute leisten und niemand weiß, woher sie das Geld nehmen.
Weder mit diesen Ausführungen noch mit den Angaben in der Beschwerde trat die bP damit den Quellen und deren Kernaussagen konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde bzw. die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung als noch tragfähig erweisen.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Die bP erstattete im Rahmen der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde ein konsistentes Vorbringen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die bP dann - wie nachfolgend auszugsweise dargestellt - an:
VR: Was war der Grund warum Sie Armenien verlassen haben?
P: Die Gefahr die mir drohte. Mich zwangen Leute Sachen zu schreiben, die ich nicht wollte.
VR wiederholt die Frage.
P: Mich hat Mitte bis Ende Februar 2011 ein Mann des KGB namens XXXX angerufen und hat mich zu sich in sein Büro eingeladen. Ich fragte nach dem Grund und er erwiderte, dass es um den Chef der Firma XXXX ginge. Am nächsten Tag ging ich dorthin. XXXX verlangte von mir ein handschriftliches Protokoll, welches bestätigt, dass mein Chef XXXX Geld aus der Firma veruntreut habe, darüber hinaus die holländische Partnerfirma betrogen habe und das Geld in eine politische Oppositionspartei eingebracht habe. Ich verweigerte das Verfassen des Protokolls. Nachgefragt gebe ich an, dass ich niemals festgestellt habe, dass XXXX wiederrechtlich Firmengelder unterschlagen hat.
Insgesamt wurde ich fünf Stunden lang in diesem Büro angehalten. XXXX erhöhte ständig den Druck auf mich und drohte mir schließlich, sollte ich das Protokoll nicht anfertigen, dass ich in den Keller des KGB eingesperrt werden würde. Während dieser Vernehmung kamen zwei zivilgekleidete Männer und rieten mir, dass Protokoll anzufertigen. Ich habe natürlich nichts geschrieben. Letztendlich durfte ich gehen. Er versicherte mir jedoch noch, dass ich das Schreiben aber Letzen Endes doch noch anfertigen werde. Ich glaube nicht, dass diese Aktion rechtsmäßig war.
VR: Wie groß war die Firma bzw. wie viele Mitarbeiter hatte diese Firma, wo sie arbeiten?
P: 35 Personen.
VR: Wurden alle Mitarbeiter der Firma zu XXXX eingeladen?
P: Ob alle eingeladen wurden, kann ich nicht sagen. Ich weiß dass eine Managerin der Firma, namens XXXX zu XXXX eingeladen wurde. Ebenso wurden auch XXXX und seine Frau XXXX eingeladen, diese befinden sich jetzt auch in Österreich. Auch Freunde des Sohnes von XXXX wurden zu XXXX eingeladen.
VR: Haben Sie sich jemals eine vorgesetzte Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, an ein Gericht oder an den Ombudsmann gewandt?
P: Das hätte keinen Sinn gehabt. Ich glaube, dass diese Aktion gesetzwidrig war. Ich und andere Personen wurden als Mittel zum Zweck benützt.
VR: Wurden Sie jemals misshandelt?
P: Nein, er hat mich gehen lassen und sagte mir, dass ich mein Handy nicht ausschalten sollte, andernfalls werden meine Angehörigen einen schaden erleiden.
VR: Wo befand sich diese Firma in Armenien?
P: Das Büro befand sich in Erewan, Adresse lautet: XXXX. Der juristische Sitz der Firma war in XXXX. Die Fabrik war im Bezirk
XXXX.
VR: Wo waren diese 35 Personen beschäftigt?
P: 35 Personen arbeiten in Holland. 18 bis 20 Personen arbeiten in Armenien.
VR: Wo haben diese 18 bis 20 Personen in Armenien gearbeitet?
P: Vier Personen im Büro in Erewan. Dort arbeitete ich auch. Die anderen waren verstreut. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Büro war, keine Wohnung.
VR VORHALT: Laut Ermittlung und einem Handelsregisterauszug befand sich die Firma an der Adresse XXXX in der Provinz Ararat und es handelte sich um eine Wohnung!
P: Dort war ich nicht, ich kann es nicht sagen.
VR: Was war Ihre Tätigkeit bei der Firma?
P: Ich habe Etiketten und Werbeplakate gestaltet.
VR: Hatten Sie einen Arbeitsvertrag?
P: Ja.
VR: Wo befindet sich dieser?
P: Ich habe ihn nicht mit. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn nicht mitgenommen habe.
VR: Wann und wie sind Sie aus Armenien ausgereist?
P: Normal, ich hatte die holländische Karte. Ich bin legal ausgereist. Ich bin am XXXX2012 ausgereist.
VR: Wie ging es weiter?
P: XXXX hat mich regelmäßig telefonisch kontaktiert und forderte mich auch neuerlich zu ihm zu kommen. Ich weigerte mich jedoch bzw. entschuldigte mich durch vorgeben einer Krankheit.
VR: Waren Sie noch einmal bei ihm im Büro?
P: Bei unserem letzten Telefongespräch drohte er mir, sollte ich mich weiter weigern zu kommen, dass er mir ein Drogenpäckchen unterschieben und mich anzeigen und mich sogar vergewaltigen werde.
VR: Wann war dieses Gespräch?
P: Ungefähr ein Monat vor der Ausreise fand dieses Telefonat statt. Als ich nach Österreich kam, habe ich nicht gleich einen Asylantrag gestellt, weil ich so unter Schock stand. Ich hatte starke Angstanfälle und ich schreie noch nachts im Schlaf. Meine Zimmernachbarinnen sagen mir oft in der Früh, dass ich oft schreie, rede und mache Geräusche in der Nacht. Ich habe Probleme mit den Nerven. Ich habe mich an keinen Arzt gewendet, weil ich mich dafür schäme. Man sagt mir, wie konnte ich ruhig ausreisen aus dem Land, ich wurde zum KGB nicht als Beschuldigte geladen, sondern nur als Zeugin.
Der P wurden die Ermittlungsergebnisse betreffend Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden sowie Personenbezogene Anfragen zur Kenntnis gebracht. Was sagen sie dazu?
P: Ich wurde dort nicht offiziell als Zeugin geladen, ich wurde gesetzwidrig geladen. Nachgefragt gebe ich an, dass in Österreich jedoch Zeugen nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Betreffend des Büros bzw. der Wohnung betreffend der Anfragebeantwortung kann ich keine Angaben mache, ich war lediglich eine Büromitarbeiterin.
VR: Gab es in dieser Firma eine Buchhalterin?
P: Ja.
VR: Wer war diese?
P: Das weiß ich nicht. Die war nicht ständig im Büro, sie hatte kontakt zum Geschäftsführer und ist nur hin und wieder m Büro erschienen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur drei Tage in der Woche arbeitete, es kann sein, dass sie immer zu den Tagen kam, als ich frei hatte. Ich habe sie nur ca. alle zwei Monate gesehen.
VR: Wie bekamen Sie Ihr Gehalt?
P: Es wurde auf das Konto überwiesen.
VR: Haben Sie einen Kontoauszug?
P: Nein.
VR: Bei wem hatten Sie das Aufnahmegespräch für diesen Job?
P: Bei XXXX.
VR: Wie langte haben Sie für diese Firma gearbeitet?
P: Von Jänner 2007 bis Juli 2009. Bis ich die Einladung bekommen habe, in Holland zu arbeiten.
VR: Gibt es diese Firma noch?
P: Ich habe in Österreich XXXX getroffen, er sagte, die Firma gäbe es nicht mehr.
VR: Beschreiben Sie mir, wo das Büro von dem KGB Bediensteten ist?
P: An der Kreuzung von zwei Straßen, XXXX-Straße. Es handelte sich um drei bis vier Stöckiges Haus. Das Büro befand sich im zweiten Stock.
VR: Wurden Sie jemals zu Hause aufgesucht von XXXX?
P: Als ich noch zu Hause in Armenien lebte, war XXXX ca. zweimal an der Wohnschrift. Seitdem ich das Heimatland verlassen habe, wurde einige Male Nachschau gehalten.
Seitdem ich die Befragung durch XXXX hatte, habe ich mich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei verschiedenen Bekannten und Verwandten.
VR: Bei wem?
P: Bei meiner Schwester zum Beispiel, bei meinen Freundinnen. Bei meinem Cousin, dem Sohn meiner Tante väterlicherseits. Manchmal bin ich nachts nach Hause gegangen, um meine Eltern zu besuchen.
VR VORHALT: Es ist gänzlich unplausibel, dass sie, zuständig für Design, als Zeugin für die finanzielle Gebarung der Firma bzw. des Firmenchef herangezogen werden sollen, können Sie doch darüber keinerlei Ausführungen tätigen?
P: XXXX war ein Ingenieur für Mechanik, was hatte dieser mit Finanzen zu tun und trotzdem wurde er geladen. Ich möchte damit sagen, dass diese KGB Menschen lediglich schriftliche Beweise gegen XXXX brauchten.
Die Dolmetscherin wird aufgefordert, das handschriftliche Schreiben der Mutter der BF (Anmerk.: vom 28.03.2014) zu übersetzen.
Hallo meine liebe Tochter XXXX, liebe Grüße auch von deinem Vater. Ich schreibe dir diesen Brief, weil ich Angst habe, darüber am Telefon zu sprechen. Auch nach deiner Ausreise kommen noch Personen vom KGB und fragen nach dir. Sie jagen mir Angst ein und sagen, wenn sie dich erwischen, dass du kein Licht mehr sehen würdest und bedauern würdest, geboren zu sein. Auch seltsame Anrufe bekommen wir ab und zu. Dich rufen Frauen an. Wenn ich frage, wer spricht, legen diese entweder auf oder nennen einen unbekannten Namen. Es ist mir klar, dass diese Anrufe von dieser Behörde kommen. Auch nach deiner Ausreise kamen viele Male Männer in Uniform oder in zivil und fragen, wo du bist. Das letzte Mal waren sie vor einer Woche bei uns. Dein Vater war nicht zu Hause. Sie sagten zu mir, wenn deine Tochter nicht erscheint, werden wir deinen Ehemann mitnehmen. Ich sagte, dass meine Tochter eine erwachsene Person sei und selbst entscheiden würde, wo und wie sie leben würde und dass sie ihren 72jährigen Vater nichts antun dürfen. Ich habe ihnen gesagt, wenn sie nochmal kommen werden, würde ich die Türe nichtmehr aufmachen. Sie sagten, wenn ich die Türe nicht aufmachen, werden sie diese aufbrechen. Womit haben wir das ganze verdient. Ich möchte dir sagen meine liebe XXXX, dass du auf keinen Fall nach Armenien zurückkehrt. Vergiss das. Wenn wir eine Möglichkeit hätten, wären wir weggegangen, um diesem Druck und Verfolgungen zu entgehen. Ich weiß nicht, wie wir weiterleben sollen, wenn es so weitergeht. Die kommen zu uns wann sie wollen und wir haben einen Nervenzusammenbruch. Wir vermissen dich sehr, Bussi und ganz herzliche Grüße
(ca. zwei A4 Seiten)
VR: Was würde geschehen wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?
P: Mein Leben wird zerstört. Ich möchte eine Familie haben. Ich vermisse meine Eltern, ich kann sie aber nicht sehen.
II.2.5.2. Zwar hat die bP keinerlei Bescheinigungsmittel vor allem zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt, dennoch brachte sie im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein konsistentes Vorbringen dazu vor. Entgegen den Annahmen der belangten Behörde war dieses auch nicht vage und undetailliert genug, um es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig zu beurteilen. Vor allem konnte durch Einsichtnahme in die Akten des ehemalgigen Arbeitgebers K sowie des Mitarbeiters auch festgestellt werden, dass die Angaben der bP sich in deren Verfahren widerfinden. Es war daher davon auszugehen, dass die bP tatsächlich für die Firma des K gearbeitet hat.
II.2.5.3. Wie schon die belangte Behörde in oben dargestellter Beweiswürdigung festgehalten hat, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des ehemaligen Arbeitgebers K der bP vom 25.10.2011 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.05.2013 erstinstanzlich abgewiesen.
Festgehalten wurde darin, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass K tatsächlich - wenn auch vor 20 Jahren - für die Opposition in Armenien tätig war. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die von K unterstützte Partei, damals unter Karen DEMIRDJAN, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im Parlament vertreten ist und es sich dabei um eine legale Partei handelt.
Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden einen Auslieferungsantrag des K an die österreichischen Behörden stellten. Es könne darüber hinaus aber weder festgestellt werden, dass K in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwarten würde, noch dass er Inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei. Im Falle der Überstellung würde K lediglich unter Bedingungen inhaftiert werden, die der EMRK entsprechen und würden die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen eingehalten werden.
Da über das Verfahren des K noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Nach Einsicht in den Strafakt hinsichtlich von K konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das Auslieferungsverfahren betreffend K wegen eines internationalen Haftbefehls von Armenien (Betrug etc.) zwar eingestellt wurde, zwischenzeitlich ist es jedoch am 5. Juli 2012 fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden.
II.2.5.4. Die bP hat im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass auch weitere Mitarbeiter der Firma, unter anderem XXXX Probleme mit dem Geheimdienst gehabt hätten. Die Anträge auf internationalen Schutz dieses Mitarbeiters sowie dessen Ehegattin vom 04.08.2012 wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, Zl. L515 2005925 abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen ist noch anhängig.
In diesem Asylverfahren wurde vom Mitarbeiter dergleichen Firma wie die bP ausgeführt, dass der ehemalige Chef die Oppositionspartei tatsächlich unterstützt hätte. Da der Mitarbeiter selbst Anhänger dieser Partei sei, habe er auch die Wahlkampagne des Spitzenkandidaten bzw. diese Partei - wie sein Chef - unterstützt. Der Chef sei im Dezember 2010 nach Armenien zurückgekehrt und im Jänner 2011 verhaftet worden. Auch dieser Mitarbeiter sei von Mitarbeitern der Nationalen Sicherheit belästigt und aufgefordert worden, eine Aussage gegen den Chef zu machen. Die ehemalige Oppositionspartei (Armenische Volkspartei) sei nunmehr gemeinsam mit der Regierungspartei im Parlament. Das Vorbringen wurde als nicht asylrelevant beurteilt.
II.2.5.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Eventualbegründung (vgl. im Verfahrensgang dargestellte rechtliche Beurteilung) richtigerweise festgehalten, dass die bP keinen zeitlichen Konnex zwischen ihrer im März 2012 erfolgten Ausreise und der angeblichen Befragung im Februar 2011 herstellen konnte.
Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Vorfall unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft machen und ist der oben angeführte Vorfall im Februar 2011 nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise im März 2012, also über ein Jahr nach der angeblichen Verfolgungshandlung, herzustellen. Dieser Vorfall hat damit nicht dazu geführt, dass die bP so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihr unerträglich gemacht hätten, in ihrem Heimatstaat zu bleiben. Vielmehr blieb sie noch ca. ein Jahr nach dem Vorfall in Armenien bei Verwandten und Bekannten, wobei bei einer tatsächlich Verfolgung davon auszugehen wäre, dass sie der KGB auch dort gefunden hätte bzw. sie unmittelbar nach der Befragung ausgereist wäre. Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Einvernahme und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität einer Verfolgung angenommen werden.
Auch unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist gerade in Anbetracht der einmaligen Einvernahme für 5h ca. ein Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin die Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der Beschwerdeführerin zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der angegebene Eingriff war von geringer Intensität. Eine derartige Befragung mag wohl unangenehm und ohne Vorliegen eines staatlichen Hintergrund ein Eingriff sein, ist aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß - vor allem ohne Kumulation mehrerer Vorfälle - einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch aufgrund der mangelnden Aktualität der Vorfälle als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011) (vgl. rechtliche Ausführungen unten).
Befragt vor der belangten Behörde, warum sie nicht sofort nach der Befragung durch den KGB ausgereist sei, sondern erst über ein Jahr später, gab die bP an, dass sie in ein sicheres Land gewollt habe. Erst bei einem Telefonat mit ihrem ehemaligen Chef hätte sie gewusst, wohin sie reisen könne.
II.2.5.6. Über die angeblichen Besuche der Behörden bei ihr zu Hause könne die bP nichts angeben, da sie davon nur von ihrer Mutter erfahren habe und selbst nicht zu Hause gewesen sei.
Auch zu den angeblichen telefonischen Drohungen könnte die bP nicht Konkretes angeben. Sie wisse weder, wie oft sie angerufen worden sei, noch wann die Anrufe jeweils erfolgt wären und auch nicht, wer sie außer XXXXangerufen hätte.
Diesbezüglich waren die Ausführungen der bP tatsächlich zu vage und undetailliert, um annehmen zu können, dass die bP von derartigen telefonischen Drohungen und Besuchen zu Hause betroffen gewesen wäre.
II.2.5.7. Betreffend dem Brief von der Mutter vom 28.03.2014, in welchem diese ausführt, dass sie noch immer seltsame Anrufe bekäme und seit der Ausreise der bP Personen vom KGB nach wie vor nach der bP fragen und diese bedrohen würden (letztmalig eine Woche vor verfassen des Briefes), ist festzuhalten:
Dieses Schreiben ist in keiner Weise einem amtlichen Dokumenten gleichzuhalten und ist als solches als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen. Es ist anzuführen, dass die Verfasserin des Schreibens, die Mutter der bP dieses nicht unter Wahrheitspflicht verfasste und es sich hierbei sichtlich um eine Sympathieperson aus der Sphäre der bP handelt. Vor dem angeführten Hintergrund muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben im Beschwerdeverfahren gezielt für das Asylverfahren der bP hergestellt wurde und nicht einen wahren Sachverhalt darlegt. Die Vorlage dieses Beweismittels ist daher nicht geeignet, zum Ergebnis zu kommen, das Vorbringen der bP hinsichtlich eines aktuellen Interesses der Behörden an der bP sei glaubwürdig.
Dazu kommt noch, dass der bP seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.10.2013 die behördlichen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit bekannt sind und es die bP dennoch im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit unterließ, Unterlagen zu ihrer Arbeitstätigkeit oder eben auch zu den angeblichen Besuchen bei ihrer Familie vorzulegen, obwohl dies von einem Asylwerber in der Lage der bP zu erwarten wäre.
Darüber hinaus finden sich in diesem Schreiben wiederum keine Angaben dazu, warum die bP befragt werden sollte und ist nicht erklärbar, warum die Behörden noch immer - nach inzwischen über zwei Jahren - nach der bP fragen sollten, obwohl sie offensichtlich erkennen mussten, dass diese nicht mehr zu Hause lebt und vor allem sich der Befragungsgrund - K - in Österreich aufhält.
Damit muss davon ausgegangen werden, dass diese im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben zum nach wie vor bestehenden Interesse der Behörden an der bP lediglich einen Versuch darstellen, eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Selbst wenn noch eine Befragung der bP im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen K in Armenien im Raum stünde, so ist dies wie noch zu erörtern ist, lediglich eine staatliche Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten einer anderen Person, welche ein legitimes Mittel der Strafverfolgung darstellt.
II.2.5.7. Vor allem kann aus dem Vorbringen der bP eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahre 2014 nicht abgeleitet werden bzw. stellt sich diese als nicht glaubwürdig dar, zumal die politische Partei, die Karen DEMIRDJAN vertrat und welche K unterstützte, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im Parlament vertreten ist. Zudem stellte sich im Verfahren heraus, dass nicht die bP, sondern lediglich K von den armenischen Behörden gesucht wird. Dies auch tatsächlich, da gegen ihn ein internationaler Haftbefehl erlassen wurde. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen der bP und K bestand, ist eine Befragung der bP durch die armenischen Behörden über K nachvollziehbar. Dies kann aber kein Umstand sein, um eine gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung anzunehmen, dies lässt sich aus dem Vorbringen der bP nicht entnehmen.
Weitere Sachverhalte wurden auch nicht dargetan, die auf eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung der bP hindeuten.
II.2.5.8. Zu der vorgebrachten Angst vor einer Verfolgung durch den KGB bzw. armenischen Sicherheitsdienst ist - wie bereits zuvor ausgeführt - festzuhalten, dass eine konkrete, gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung nicht vorliegt. Vielmehr sollte sie als Zeugin gegen K aussagen, der von den armenischen Behörden gesucht wird.
In logischer Konsequenz kann daher keine Drohung oder Verfolgung gegen die bP erfolgen und ist somit die - einzig - vorgebrachte Gefahrenquelle im Herkunftsstaat nicht gegeben bzw. nicht dazu geeignet, ein Rückkehrhindernis entstehen lassen zu können.
Sollte in der Vergangenheit tatsächlich eine Amtshandlung eskaliert sein bzw. der KGB Mitarbeiter die bP tatsächlich bedroht haben - wobei sie körperliche Übergriffe sowie weitere, über diese einmalige 5h dauernde Befragung verneinte- ist festzuhalten, dass hieraus per se nicht darauf geschlossen werden kann, dass es im Falle einer Rückkehr nach Armenien neuerlich zu einem derartigen Exzess kommt, zumal es sich hierbei gemäß der Berichtslage nicht um ein systematisches Vorgehen der Behörden handelt, weshalb im Rahmen einer Zukunftsprognose derartiges zwar als möglich, nicht jedoch als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist. Auch ist festzuhalten, dass der Berichtslage folgend derartige Übergriffe primär in Bezug auf Tatverdächtige und nicht in Bezug auf Zeugen dokumentiert wurden.
In den Länderfeststellungen ist diesbezüglich festgehalten:
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei.
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Justizblieb blieb zwar weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden.
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können (BAA-Analysen 31.5.2010).
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken.
Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.[...]
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NROs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog gezeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant.
[...]
Der armenische Staat wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seit dem Frühjahr 2012 in insgesamt 15 Urteilen zur Zahlung von 237.000 Euro verurteilt (zum Vergleich: 2007 - 2011: 32 Urteile und Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 193.000 Euro).
AA - Auswärtiges Amt (Stand Dezember 2012, 25.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Aus der Quelle (European Commission) geht zusammenfassend hervor, dass im Juli Präsident Sargsyan ein Strategieprogramm für Rechts- und Justizreformen 2012 - 2016 unterzeichnete. Aufgrund mangelnder Transparenz in der Arbeit des Kassationsgerichtes legten 500 Anwälte im Mai die Arbeit für einen Tag nieder. Das EU-Programm unterstützt die Reform des Justizwesens und erlaubt Armenien die Erhöhung der Pflichtverteidiger von 32 auf 52, welche auch dazu beitragen den Zugang zur Justiz zu verbessern. Eine Schule für Verteidiger wurde mit EU-unterstützung errichtet. Die Definition von Folter nach der armenischen Gesetzgebung entspricht nicht der durch die UN-Konvention definierten (es beinhaltet nicht die Begehung durch Beamte). Dementsprechend wurde in Armenien noch kein Beamter unter dem Vorwurf der Folter verurteilt. Armenien hat Anstrengungen unternommen um die Haftbedingungen in den Gefängnissen zu verbessern, einschließlich der Sanierung einiger Einrichtungen und dem Bau eines neuen. Bedenken bestehen jedoch weiterhin wegen Berichte von Überbelegung, Personalmangel, unzureichender Lebensmittelrationen und Gesundheitsvorsorge. Kaum eine Empfehlung des Council of Europe¿s Committee for the Prevention of Torture and Inhuman Degrading Treatment or Punishment wurde umgesetzt.
Aus der Quelle Armenian Liberty geht zusammenfassend hervor, dass die armenische Regierung eine neue Strafprozessordnung plant, welche das rechtsstaatliche Verfahren durch Begrenzung der weitreichenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden stärken und 2014 in Kraft treten soll. Justizminister Ruben Melikjan sagte, dass mehr als zwei Drittel neue Bestimmungen sind, welche sich an westliche Verfahren und Praktiken orientieren. Weiters führte er aus, dass versucht wurde die Erfahrung des Europäischen Gerichtshofes so umfangreich wie möglich einfließen zu lassen.
Der UNHRC berichtet 2011, dass der Kampf der Regierung gegen Korruption auch negative Auswirkung auf die Unabhängigkeit der Richter hatte, da bei Anzeichen von Nachsicht bei Verurteilungen der Verdacht auf Bestechung erweckt würde.
Eines der wichtigsten Hindernisse auf ein faires Verfahren war das Fehlen einer unabhängigen Justiz. Die Richter selbst bemängelten das Fehlen von effizienten Rechtsmitteln.
Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheitenrechte und Kinderrechte etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über dessen Aktivitäten zu berichten.
Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
Es gibt auch eine Reihe von NGOs die entsprechenden Rechtschutz bieten könne. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
BAA - Staatendokumentation (01.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan
II.2.5.9. In seinem Beschluss vom 06.05.2014, S. / Frankreich, Nr. 37229/11 führte der EGMR zu Armenien in Randnummer 56 aus, dass sich trotz einer relativ angespannten Situation in Armenien für die Opposition, die Situation deutlich seit 2008 verbessert hat und Gegner nicht mehr wegen ihrer politischen Einstellung inhaftiert werden. Die beiden Wellen der Amnestie im Juni 2009 und Mai 2011, die zur Freilassung der meisten Gegner führten, führe zu dem Schluss, dass die derzeitige Situation keine Bedenken in Anbetracht von Artikel 3 EMRK bedinge.
Dass die bP geladen und zu ihrem ehemaligen Vorgesetzten befragt wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass den armenischen Behörden der Aufenthalt des ehemaligen Arbeitgebers in Österreich bekannt ist, zumal bereits Auslieferungsersuchen an Österreich gestellt wurden und dies die Wahrscheinlichkeit weiterer Befragungen der bP, insbesondere zum Aufenthalt ihres ehemaligen Vorgesetzten sowie zu angeblicher oppositioneller Betätigung verringert. Das von der bP behauptete mögliche Thema bzw. der Umstand, dass sie eine falsche Zeugenaussage zur Erstellung eines Haftbefehls gegen den Vorgesetzen wegen Veruntreuung und Parteiförderung machen hätte sollen, ist nunmehr ebenfalls nicht mehr gegeben, da eben schon ein internationaler Haftbefehl gegen den Arbeitgeber vorliegt. Dass sich die bP zu den angeglichen Veruntreuungen von Firmen äußern soll und dies im Zusammenhang mit der unterstellten bzw. tatsächlichen Gesinnung des Arbeitgebers stünde, erscheint schon unter dem Aspekt unwahrscheinlich, dass die ehemalige Oppositionspartei, welche der Arbeitgeber finanziell unterstützt hätte, nunmehr selbst im Parlament vertreten ist, und somit kein Interesse an der Aufklärung von Parteispendengeldern in diesem Zusammenhang zu erwarten ist. Weiters lässt sich auch nicht erkennen und konnte die bP über entsprechenden Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu auch nichts Plausibles angeben, warum gerade sie, zuständig für Design, als Zeugin für die finanzielle Gebarung der Firma bzw. des Firmenchef oder dessen oppositionelle Tätigkeit vor 4 Jahren herangezogen werden sollte. Gemäß ihren eigenen Angaben hätte sie nicht einmal die Buchhalterin der Firma gekannt.
Die Ermittlungen gingen gegen den ehemaligen Arbeitgeber der bP. Dass gegen sie selbst ein Verfahren geführt wurde, hat sie nicht einmal selbst behauptet. Es wurde lediglich in der Beschwerde die Vermutung aufgestellt, dass ihr nunmehr - unter anderem wegen dem Aufenthalt in Österreich und der Verweigerung der Falschaussage - dieselbe politische Gesinnung wie ihrem ehemaligen Arbeitgeber unterstellt werden könne. Es wurde jedoch im Herkunftsstaat gegen sie nicht wegen ihrer politischen Gesinnung ermittelt und ergibt sich aus ihrem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkt, dass sie irgendwelche Handlungen gesetzt hätte, die eine derartige Vermutung bei den armenischen Behörden bedingen könnten. Auch dass dies von ihrem ehemaligen Arbeitgeber abgeleitet werden würde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, da die bP in ihren Einvernahme und der mündlichen Verhandlung selbst hinsichtlich der angeblich oppositionellen Betätigung des K im absolut vagen Bereich blieb, davon letztlich offenbar keine Kenntnis hatte und sich auch aus ihrer Beschäftigung im Betrieb des K als Designerin sowie ihrem Verhalten in Armenien keinerlei Umstände erkennen ließen, die derartiges rechtfertigen würden. Vor allem wurde die bP gemäß eigenen Angaben zu ihrem eigenen politischen Verhalten weder befragt noch Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt.
II.2.5.10. Dass die belangte Behörde sich nicht mit der Stellungnahme der bP im erstinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt hätte, kann auch nicht angenommen werden. Es wurden Ausführungen zum Vertrauensanwalt getroffen, welchem grundsätzlich zu folgen war. Selbst wenn die Ausführungen der bP zu der Recherche betreffend des Nichtbestehens eines Haftbefehls teilweise zutreffend sind, so hat sie hierzu dennoch kein konkretisiertes Vorbringen erstattet und konnte der Vertrauensanwalt eben ohne Vollmacht der bP bzw. deren Namensbekanntgabe nicht in das Strafregister einsehen.
Zusätzlich ist hierzu festzuhalten, dass wenn der KGB die bP tatsächlich gesucht hätte bzw. gegen sie tatsächlich ein Haftbefehl bestanden hätte, sie nicht mit ihrem eigenen Reisepass legal ausreisen hätte können.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der nunmehr erlassene Bescheid im Wesentlichen den bereits vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid entspräche und entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes die bP nicht nochmals befragt worden ist, sondern ihr nur ein Ermittlungsergebnis im Herkunftsstaat übermittelt worden ist, ist festzuhalten, dass sich die Behörde durch Einsichtnahme in den Akt des K ein entsprechendes Bild verschaffte und die nunmehrige Beweiswürdigung sowie vor allem die rechtliche Beurteilung keinerlei Bedenken begegnet und für die entsprechenden Ausführungen der Sachverhalt ausreichend feststand.
Das erkennende Gericht geht auch tatsächlich davon aus, dass die bP einmal im Büro des Polizeikommissariats einvernommen wurde. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich wie bereits von der belangten Behörde richtiger Weise festgehalten um eine verlässliche, regelmäßig mit derartigen Überprüfungen betraute Person und kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr den Behörden der Aufenthaltsort der bP durch die Anfrage bekannt geworden ist bzw. dadurch ein Nachfluchtgrund entstanden sei. Auch wird auf die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Ombudsmannes in Armenien verwiesen, welche keinerlei Bedenken seitens des Bundesverwaltungsgerichts begegnen. Dass dieser wegen des geringen Budgets nur eingeschränkte Möglichkeiten habe, läßt sich aus den Länderinformationen nicht ableiten und wurde dies von der bP auch nicht belegt.
Darüber hinaus, also ausgenommen jener als unwahr ausgemittelten Gefahrenquelle, vermochte die bP keine weiteren konkreten Gefahren im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat benennen. Allgemeinbehauptungen zur allgemeinen Lage in Armenien ohne dies in irgendeiner Form auch belegen zu können, führen zu keiner anderen Entscheidung.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Repressalien zu rechnen hätte.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.4.2. Einleitend ist anzuführen, dass (vermeintliche) Zeugen einer Straftat bzw. ehemalige Mitarbeiter eines behördlich Gesuchten keine soziale Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK darstellen (Erk. d. VwGH v. 15.2.2001, Zahl 99/20/0128-6).
II.3.4.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Die bP konnte wie dargelegt die Ausreise im März 2012 in keinerlei zeitlichen Konnex zur Befragung im Februar 2011 bringen.
Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen (hier) nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchdurchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein oder eben die einmalige Befragung der bP im Verfahren gegen K als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).
Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).
Selbst kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Auch wenn es in der Vergangenheit zu telefonischen Drohanrufen und Nachfragen bei den Eltern der bP gekommen wäre, ändert sich aus den bereits getroffenen Feststellungen hieran nichts, zumal es Aufgabe des Asylrechts ist vor drohender Verfolgung zu schützen und nicht für bereits erlittenes Unrecht zu entschädigen bzw. würde es sich um nicht asylrelevante Befragungen im Rahmen eines Strafverfahrens handeln, von welchen nicht von vornherein angenommen werden kann, dass diese eskalieren.
Darüber hinaus kann trotz entsprechender Ausführungen in der Beschwerde nicht festgestellt werden, dass der bP tatsächlich dieselbe politische Gesinnung unterstellt werden würde wie ihrem Chef dem K bzw. diese Oppositionspartei verfolgt werden würde, die nunmehr auch im Parlament vertreten ist. Hingewiesen wird auch an dieser Stelle auf das oben zitierte Erkenntnis des EGMR, wonach in Armenien die Lage für Oppositionsparteien nicht Art. 3 EMRK relevant ist.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden
kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles
kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzuhalten, dass die bP weder aufgrund ihrer Tätigkeit für K als Designerin, ihrer Rolle in Armenien in der Vergangenheit, keinerlei Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung oder besondere politische Einstellung der bP und dem Kenntnisstand der Behörden (sie selbst konnte als Designerin eben keinerlei Wahrnehmungen zur finanziellen Gebarung des K gemacht haben) noch aufgrund sonstiger Umstände, wie etwa ihrer letzten Beschäftigung mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr mit Repressalien von relevanter Intensität zu rechnen hätte.
II.3.4.4. Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich des Bestehens des Willens und der Fähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren wird Folgendes erwogen:
Grundsätzlich kann die von der belangten Behörde angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Fehlt es aber hinsichtlich der in Rede stehenden Verfolgungshandlung(en) wie im gegenständlichen Fall an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Herkunftsstaat des Berufungswerbers in der Lage oder Willens wäre, ihm Schutz zu gewähren.
Im Ergebnis ist also dem von der bP geschilderten Sachverhalt - auch unter Einschluss des Beschwerdevorbringens - keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.
Die Ausführungen der belangten Behörde hierzu begegnen keinen Bedenken, da eine rechtswidrige Einvernahme durch den KGB Mitarbeiter bzw. dessen Drohung eine strafbare Handlung darstellen würde, welche in Armenien auch entsprechend geahndet werden würde. Der Staat ist grundsätzlich - wie aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung hervorgeht - Schutzfähig und Schutzwillig gegen Verfehlungen staatlicher Organe bzw. kriminelle Beamte. Wie weiters von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde, hat sich die bP auch an keine übergeordnete Stelle, den Staatsanwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder den hierzu eingerichteten Ombudsmann gewandt. Dass dieser keinerlei Handlungsspielraum in derartigen Fällen - insbesondere aus finanziellen Gründen, wie in der Beschwerde unkonkret behauptet - hätte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
Im gegenständlichen Fall hat die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die bP zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihr - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) betreffend eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.5.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
II.3.5.3. Soweit die beschwerdeführende Partei bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Die bP gab noch im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde am 13.11.2012 an, dass sie keine physischen oder psychischen Probleme habe.
In der mündlichen Verhandlung führte die bP an, dass sie, als sie nach Österreich kam, nicht gleich einen Asylantrag gestellt habe, weil sie so unter Schock gestanden hätte. Sie habe starke Angstanfälle und schreie noch nachts im Schlaf. Sie habe Probleme mit den Nerven und sich an keinen Arzt gewendet, weil sie sich dafür schäme.
Die bP wurde 2-mal im Juli 2014 im Krankenhaus ambulant wegen Lumboischialgie (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom, Hexenschuss, Ischias) behandelt und wurden ihr eine Physiotherapie und lokale Wärmebehandlung empfohlen. Am 08.08.2014 wurde die bP von einem Orthopäden wegen ihrer Schmerzen im rechten Bein behandelt. Dieser hielt fest, dass auch psychische Faktoren eine deutliche Rolle bei der Schmerzentstehung spielen, da die bP aufgrund der unklaren Zukunft nervlich angeschlagen sei.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Der Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung durch einen Orthopäden reicht mangels Behandlungen in Österreich nicht aus, um eine solche feststellen zu können.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Aus der genannten Quellenlage in Verbindung mit den Feststellungen zu den persönlichen Umständen der bP und den ihr im Falle der Rückkehr zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt sich jedenfalls, dass der Gesundheitszustand der bP kein Abschiebungshindernis darstellt, da keine im Sinne der zitierten Judikatur lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.6. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
2. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. ...
5. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
- Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
- und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
- Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP ist seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Sie verfügte zwar ursprünglich über einen niederländischen Aufenthaltstitel vom XXXX. Dieser wurde jedoch mit Entscheidung der niederländischen Behörden vom XXXX2011 rückwirkend mit XXXX2010 widerrufen. Die bP reiste damit am XXXX2012 rechtswidrig in Österreich ein.
Damit konnte sie ihren Aufenthalt in Österreich letztlich nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügt über keine familiären bzw. die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
- Grad der Integration
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie Deutschkurse besuchte, so war sie dennoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, eine in Deutsch gestellte Frage zu beantworten. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.
Bei der Arbeit im Rahmen eines Sozialprojekts handelt es sich um eine vorwiegend im Rahmen der Alltagsbewältigung und Strukturierung angebotene Maßnahme für Asylwerber, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen würde, der eine Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen ließe.
Was die diversen Empfehlungsschreiben betrifft, so ist dazu auszuführen, dass eine Unterstützerin die bP erst seit 3 Monaten kannte, in einem Schreiben festgehalten ist, dass die bP im Altenwohnheim hilft, wobei die bP selbst angegeben hat, dies nicht mehr zu tun, im Schreiben der Flüchtlingsheimleitung festgehalten ist, dass die bP die anderen Bewohner unterstützt, ein Ehepaar die bP ebenfalls erst seit ein paar Monaten kennt und nur in einem Fall die bP der Unterstützerin seit ca. 2 Jahren bekannt ist.
Selbst wenn diese Schreiben auf eine gewisse Integration hindeuten, kann den Unterstützungsschreiben letztlich nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen die Beschwerdeführerin besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist oft auch nicht erkennbar, woher die Beschwerdeführerin den Unterstützern überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Hilfsbereitschaft Laien den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert. Dies vor allem auch, da ihre Versuche, die Deutschkenntnisse zu verbessern, die Gebräuche in Österreich zu leben sowie ihre Verlässlichkeit und die Übernahme von Pflichten im Flüchtlingsheim von Asylwerbern wohl erwartet werden müssen.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP hielt sich rechtswidrig nach ihrer Einreise am XXXX2012 bis zur Asylantragstellung am 05.04.2012 in Österreich auf.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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