Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Das Übereinkommen wurde mit dem Abkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

§ 0

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

18.11.2000

Unterzeichnungsdatum

24.05.1983

Index

99/09 Meteorologie

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN („EUMETSAT“)

StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)

Änderung

BGBl. Nr. 304/1994 (Ä) (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 304/1994 *Dänemark 304/1994 *Deutschland 304/1994 *Finnland 304/1994 *Frankreich 304/1994 *Griechenland 304/1994 *Großbritannien 304/1994 *Irland 304/1994 *Italien 304/1994 *Niederlande 304/1994 *Norwegen 304/1994 *Portugal 304/1994 *Schweden 304/1994 *Schweiz 304/1994 *Spanien 304/1994 *Türkei 304/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT"), zum „Änderungsprotokoll" und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls" wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens liegen),

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erwägung,

daß die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern;

daß die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter Wetterbeobachtungen abhängt, auch solcher, die abgelegene Gebiete und Wüstenregionen betreffen;

daß die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere bei der ständigen Wetterüberwachung sowie bei der Durchführung und schnellen Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche;

im Hinblick darauf,

daß die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zur „Welt-Wetter-Wacht" die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat;

daß das von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführte METEOSAT-Versuchsprogramm die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen;

in der Erkenntnis,

daß keine nationale oder internationale Organisation eine Regelung vorgesehen hat, durch die Europa alle durch meteorologische Satelliten gewonnenen Beobachtungen erhält, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind;

daß der personelle, technische und finanzielle Bedarf für die Durchführung von Tätigkeiten im Weltraum so groß ist, daß er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist;

daß es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, der sie befähigt, gemeinsame Unternehmungen unter Verwendung der auf die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage anwendbaren Weltraumtechnologien in Angriff zu nehmen;

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Das Übereinkommen wurde mit dem Abkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR11012685

alte Dokumentnummer

N9199435580J

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