Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 0

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1975

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze

StF: BGBl. Nr. 490/1975

Änderung

BGBl. III Nr. 126/2004 (NR: GP XXI RV 741 AB 875 S. 83 . BR: AB 6544 S. 683 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat

1. dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;

2. beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar

  1. a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
  2. b) die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
  3. c) die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
  4. d) die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
  5. e) die Anlagen 1 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
  6. f) die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg und
  7. g) die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.

(Anm.: Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004)

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Dr. Rudolf Kirchschläger

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den

ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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