RAbf-VV 2009 – Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

RAbf-VV 2009 § 0

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009)

StF: BGBl. II Nr. 47/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 36 Abs. 1 Z 4 und Z 8 und § 36b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,

  1. 1. soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
  2. 2. hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und
  3. 3. im übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziele und Umsetzungshinweis

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Voraussetzungen für Verbringungen

§ 5. Zugelassene Sprachen

§ 6. Ausfuhrverbot

§ 6a. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

§ 7. Einbringung des Genehmigungsantrags

§ 8. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 9. Genehmigung von Verbringungen

§ 10. Übermittlung der Empfangsbestätigung

2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

§ 11. Formelle Prüfung des Antrags

§ 12. Entscheidung über den Antrag

§ 13. Übermittlung der Empfangsbestätigung

3. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 14.

3. Teil
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

§ 15. Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer

§ 16. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 17. Genehmigung von Verbringungen

§ 18. Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in einanderes Drittland

1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

§ 19. Einbringung des Genehmigungsantrags durch die verantwortliche Person

§ 20. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 21. Genehmigung von Verbringungen

§ 22. Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

§ 23. Formelle Prüfung des Antrags

§ 24. Entscheidung über den Antrag

3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

§ 25. Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Empfänger

§ 26. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 27. Genehmigung von Verbringungen

§ 28. Übermittlung der Empfangsbestätigung

4. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

§ 29.

4. Teil
Schlussbestimmungen

§ 30. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 31. Übergangsbestimmung

§ 32. Außerkrafttreten

Schlagworte

e-rk3

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Luftverkehr, Umweltwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40168855

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