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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.02.2008
Außerkrafttretensdatum
31.03.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
StF: BGBl. II Nr. 70/2000
Änderung
BGBl. II Nr. 76/2004 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung
§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Prüfungstermine
§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
§ 12. Klausurprüfung
§ 13. Mündliche Prüfung
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
§ 14. Klausurprüfung
§ 15. Mündliche Prüfung
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
§ 16. Klausurprüfung
§ 17. Mündliche Prüfung
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
§ 18. Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Prüfung
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
§ 20. Klausurprüfung
§ 21. Mündliche Prüfung
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
§ 22. Klausurprüfung
§ 23. Mündliche Prüfung
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
§ 24. Klausurprüfung
§ 25. Mündliche Prüfung
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
§ 26. Vorprüfung
§ 27. Klausurprüfung
§ 28. Mündliche Prüfung
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
§ 29. Klausurprüfung
§ 30. Mündliche Prüfung
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
§ 31. Klausurprüfung
§ 32. Mündliche Prüfung
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
§ 33. Klausurprüfung
§ 34. Mündliche Prüfung
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
§ 35. Klausurprüfung
§ 36. Mündliche Prüfung
13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
§ 37. Klausurprüfung
§ 38. Mündliche Prüfung
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
§ 39. Klausurprüfung
§ 40. Mündliche Prüfung
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 41. Klausurprüfung
§ 42. Mündliche Prüfung
16. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
§ 43. Vorprüfung
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“
§ 46. Klausurprüfung
§ 47. Mündliche Prüfung
18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
§ 48. Klausurprüfung
§ 49. Mündliche Prüfung
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
§ 52. Klausurprüfung
§ 53. Mündliche Prüfung
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 54. Inkrafttreten (Anm.: Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 55. Außerkrafttreten (Anm.: Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften)
§ 56. Übergangsbestimmung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008))
Anlage Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
Anmerkung
Mit Wirksamkeit vom 1.4.2016 wurden der Titel und der Kurztitel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 160/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk3,
Jahresprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20000430
Dokumentnummer
NOR30006293
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