Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

§ 0

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

StF: BGBl. II Nr. 70/2000

Änderung

BGBl. II Nr. 76/2004 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB)

BGBl. II Nr. 219/2006

BGBl. II Nr. 58/2008

BGBl. II Nr. 176/2012

BGBl. II Nr. 160/2015

BGBl. II Nr. 36/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 4.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5.

Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV

§ 6.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7.

Prüfungstermine

§ 8.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 9.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 11.

Durchführung der abschließenden Prüfung

2. Teil
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

§ 12.

Klausurprüfung

§ 13.

Mündliche Prüfung

2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

§ 14.

Klausurprüfung

§ 15.

Mündliche Prüfung

(Anm.: 3. – 5. Abschnitt, §§ 16 bis 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015)

6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

§ 22.

Klausurprüfung

§ 23.

Mündliche Prüfung

(Anm.: 7. und 8. Abschnitt, §§ 24 bis 28 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015)

9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 29.

Klausurprüfung

§ 30.

Mündliche Prüfung

10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode

§ 31.

Klausurprüfung

§ 32.

Mündliche Prüfung

11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

§ 33.

Klausurprüfung

§ 34.

Mündliche Prüfung

12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

§ 35.

Klausurprüfung

§ 36.

Mündliche Prüfung

13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

§ 37.

Klausurprüfung

§ 38.

Mündliche Prüfung

14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 39.

Klausurprüfung

§ 40.

Mündliche Prüfung

(Anm.: 15. – 18. Abschnitt, §§ 41 bis 49 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015)

19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

§ 50.

Klausurprüfung

§ 51.

Mündliche Prüfung

3. Teil
Schlussbestimmungen

§ 54.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 55.

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“

  

Anmerkung

1. Mit Wirksamkeit vom 1.4.2016 wurden der Titel und der Kurztitel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 160/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Schlagworte

e-rk3,

Jahresprüfung, Kulturmanagement

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40171789

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