§ 0
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969
Inkrafttretensdatum
30.11.1969
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 19 Absatz 3) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958
StF: BGBl. Nr. 385/1969
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 403/1969
Sonstige Textteile
Nachdem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958, deren Artikel 14 Absatz 5 lit. b eine verfassungsändernde Bestimmung ist, samt Beschluß der Konferenz von Bevollmächtigten in Stockholm am 14. Juli 1967, welche Übereinkunft samt Beschluß also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Vertragswerk und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969.
Ratifikationstext
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches der vorliegenden Übereinkunft sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen Verbandsländer wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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