LMSVG - Aus- u. WeiterbildV – LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 0

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern

in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß

dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 275/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zielbestimmung

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 3 Voraussetzungen

§ 4 Struktur und Inhalt

§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten

in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder

herangezogen werden

§ 9 Ausbildungsstellen

3. Abschnitt

Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

§ 10 Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 14 Voraussetzung

§ 15 Prüfungskommission

§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 18 Gliederung der Prüfung

§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 20 Leitung und Aufsicht

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 22 Prüfungsergebnis

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24 Prüfungszeugnis

§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

5. Abschnitt

Weiterbildung

§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an

Weiterbildungsveranstaltungen

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 29 Finanzielle Bestimmungen

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 33 Personenbezogene Bezeichnungen

Anlagen

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Anlage 3.B

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen

Anlage 4

Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anlage 5

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Schlagworte

Ausbildungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR30006590

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)