§ 0
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kurztitel
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
02.10.2009
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern
in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß
dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielbestimmung
2. Abschnitt
Ausbildung
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Struktur und Inhalt
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte
§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten
§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten
in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder
herangezogen werden
§ 9 Ausbildungsstellen
3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise
§ 10 Praktische Ausbildung, Inhalte
§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung
§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte
§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 14 Voraussetzung
§ 15 Prüfungskommission
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 18 Gliederung der Prüfung
§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 20 Leitung und Aufsicht
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 22 Prüfungsergebnis
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
5. Abschnitt
Weiterbildung
§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
§ 32 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 33 Personenbezogene Bezeichnungen
Anlagen
Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte
Anlage 3.A
Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten
Anlage 3.B
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen
Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch
Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden
Schlagworte
Ausbildungsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR30006590
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