LMSVG - Aus- u. WeiterbildV – LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2009

§ 0

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kurztitel

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.10.2009

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 275/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 322/2009

BGBl. II Nr. 205/2013 idF BGBl. II Nr. 204/2015 (VFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Zielbestimmung

  

2. Abschnitt
Ausbildung

§ 3

Voraussetzungen

§ 4

Struktur und Inhalt

§ 5

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 6

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 7

Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 8

Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

§ 9

Ausbildungsstellen

  

3. Abschnitt
Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

§ 10

Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 11

Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 12

Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 13

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

  

4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 14

Voraussetzung

§ 15

Prüfungskommission

§ 16

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 17

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 18

Gliederung der Prüfung

§ 19

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 20

Leitung und Aufsicht

§ 21

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 22

Prüfungsergebnis

§ 23

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24

Prüfungszeugnis

§ 25

Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

  

5. Abschnitt
Weiterbildung

§ 26

Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

  

6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 27

Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 28

Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 29

Finanzielle Bestimmungen

§ 30.

Bestimmungen für betriebseigene Hilfskräfte

  

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Übergangsbestimmungen

§ 32

Inkrafttreten

§ 33

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 34

Personenbezogene Bezeichnungen

  

Anlagen

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte

Anlage 3.A

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Anlage 3.B

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen

Anlage 4

Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anlage 5

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Anlage 6

Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Schlagworte

e-rk3,

Ausbildungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111001

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