Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2023

§ 0

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kurztitel

Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 571/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.06.2023

Außerkrafttretensdatum

30.08.2023

Index

70/07 Schule und Kirche

Langtitel

Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

StF: BGBl. II Nr. 571/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 283/2004

BGBl. II Nr. 284/2014

BGBl. II Nr. 296/2016

BGBl. II Nr. 431/2016

BGBl. II Nr. 111/2017

BGBl. II Nr. 375/2021 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)

BGBl. II Nr. 299/2022

BGBl. II Nr. 376/2022

BGBl. II Nr. 47/2023

BGBl. II Nr. 183/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40253445

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