Handelsübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1990 2. Dokumentalistische Gliederung Anlage A (Muster) = Anlage 1 Anlage B (Muster) = Anlage 2 Schlußprotokoll = Anlage 3 Anlage a) zu Artikel XII = Anlage 4 Anlage b zu Artikel XII = Anlage 5 Anlage zu § 8 (2) = Anlage 6 Muster zur Anlage b zu Artikel XII = Anlage 7 Anlage c zu Artikel XII = Anlage 8 Anlage zum Tierseuchenübereinkommen = Anlage 9 Anlage d zu Artikel XII = Anlage 10 Anlage e zu Artikel XII = Anlage 11

§ 0

Handelsübereinkommen

Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 853/1922

Typ

Vertrag - CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.11.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

04.05.1921

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Langtitel

Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik

StF: BGBl. Nr. 853/1922

Änderung

BGBl. Nr. 262/1937

Sonstige Textteile

Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 14. November 1922 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschecho-Slowakischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1990

2. Dokumentalistische Gliederung

Anlage A (Muster) = Anlage 1

Anlage B (Muster) = Anlage 2

Schlußprotokoll = Anlage 3

Anlage a) zu Artikel XII = Anlage 4

Anlage b zu Artikel XII = Anlage 5

Anlage zu § 8 (2) = Anlage 6

Muster zur Anlage b zu

Artikel XII = Anlage 7

Anlage c zu Artikel XII = Anlage 8

Anlage zum

Tierseuchenübereinkommen = Anlage 9

Anlage d zu Artikel XII = Anlage 10

Anlage e zu Artikel XII = Anlage 11

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006124

Dokumentnummer

NOR11006237

alte Dokumentnummer

N5192210390W

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