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Artikel 1. Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1923

Beilage C.

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Mit Rücksicht darauf, daß das Nostrifikationsübereinkommen von den beiden Finanzministerien in deutscher Sprache verfaßt worden ist und von ihnen durchgeführt werden wird, vereinbaren die beiden vertragschließenden Teile, daß der hier beigeschlossene deutsche und polnische Text ebenso bindend sein werden wie der in den Handelsübereinkommen enthaltene französische Text.

Warschau, am 25. September 1922.

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich
und Polen, betreffend Produktions- und
Transportunternehmungen.

Artikel 1.

  1. 1. Die österreichische Bundesregierung räumt jenen Gesellschaften, welche eine Produktions- oder Transporttätigkeit im ehemals österreichischen jetzt zur Republik Polen gehörigen Gebiete betreiben, jedoch ihren Sitz im Gebiete der Republik Österreich haben, das Recht zur Verlegung ihres Sitzes in das Gebiet der Republik Polen ein.
  2. 2. Dieses Recht steht den obenbezeichneten Gesellschaften nur dann zu, wenn sich die Produktions- oder Transporttätigkeit der betreffenden Gesellschaften ausschließlich auf polnischem Gebiet abspielen, ohne daß eine derartige Tätigkeit im Gebiete der Republik Österreich abgewickelt wird; doch hindert der Bestand von in Österreich gelegenen Handelsbetriebsstätten und dergleichen Nebenbetrieben der dem Hauptbetriebe nach im Gebiete der Republik Polen befindlichen Produktionsunternehmungen oder Transportunternehmungen die Verlegung des Sitzes nach dem Gebiete der Republik Polen nicht.
  3. 3. Das Recht zur Sitzverlegung steht nur solchen Gesellschaften zu, deren Produktions- oder Transportunternehmungen vor dem 1. November 1918 im Gebiete der Republik Polen bestanden haben und die im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben. Der Sitzverlegungsbeschluß muß längstens bis 31. März 1924 gefaßt werden.

Artikel 2.

Artikel 3.

  1. 1. Produktionsgesellschaften, die ihrem Sitze nach zur Republik Österreich gehören und einen Teil der Produktionsbetriebe im Gebiete der Republik Polen haben, können die Teilung der Gesellschaft durchführen. Der Bestand von im Gebiete der Republik Polen gelegenen Handelsbetriebsstätten und dergleichen Nebenbetrieben eines dem Hauptbetriebe nach in Österreich befindlichen Produktionsunternehmens
  1. 2. Bei der Teilung von Gesellschaften wird die Aufteilung der gesellschaftlichen Vermögenschaften und Rücklagen (Reserven) vorgenommen werden. Für die Aufteilung gilt als Regel:
  1. a) Unbewegliches Vermögen einschließlich des dem betreffenden Betriebe gewidmeten beweglichen Vermögens wird nach dem Territorialprinzip aufgeteilt;
  2. b) sonstiges bewegliches Vermögen, unbeschadet des Punktes c), nach dem sich aus Punkt a) ergebenden Verhältnisse;
  3. c) für die Aufteilung, beziehungsweise Zuweisung von Spezialreserven soll im allgemeinen die wirtschaftliche Widmung maßgebend sein;
  4. d) wenn die Teilung ohne Bewertung nicht durchführbar ist, so ist für Teilungszwecke der nach gleichen Grundsätzen in beiden Staatsgebieten zu ermittelnde innere Wert maßgebend;
  5. e) Pensionsfonds werden im Verhältnisse der Gehälter und Löhne, die in den drei der Teilung vorangegangenen Jahren in den beiden Staaten auszuzahlen waren, geteilt;
  6. f) sollte in einem Spezialfalle eine Abweichung von obigen Grundsätzen (a bis e) geboten erscheinen und hiebei eine Einigung nicht erzielt werden können, so werden sich die beiden Regierungen zur Austragung ins Einvernehmen setzen.
  1. 3. Die Teilung kann durch Errichtung selbständiger polnischer

Artikel 4.

  1. 1. Anläßlich der Sitzverlegung oder Teilung findet eine Liquidation nicht statt.
  2. 2. Ebenso wird bei diesem Anlaß eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Anteil nicht verlangt werden.
  3. 3. In allen, in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Fällen hat die Gesellschaft den Anspruch, daß über ihr Ansuchen ihre Statuten in dem Staate, in dem sich der neue Sitz befindet, genehmigt und die Eintragung im Handelsregister des nach dem neuen Sitze zuständigen Gerichtes bewilligt werden; die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit an dem neuen Sitze in demselben Umfange, wie früher, fortsetzen, ohne daß ihr aus diesem Anlasse die Erfüllung anderer Bedingungen, als der in diesem Übereinkommen vorgesehenen, auferlegt werden darf.

Artikel 5.

  1. 1. Von dem Beschlusse auf Sitzverlegung oder Teilung im Sinne der Artikel 1 bis 3 hat die Gesellschaft das nach ihrem bisherigen Sitze zur Führung des Handelsregisters berufene österreichische Gericht und die zuständige österreichische Steuerbehörde unverzüglich zu verständigen. Die beabsichtigte Sitzverlegung ist im Handelsregister anzumerken. Hierüber ist der Partei eine amtliche Bescheinigung auszufolgen, auf Grund deren sie das Verfahren vor den nach dem neuen Sitze zuständigen Behörden einzuleiten hat. Vor der Löschung im österreichischen Handelsregister ist ein Gläubigeraufgebotsverfahren durchzuführen. Dieses erfolgt durch Verlautbarung der bevorstehenden Sitzverlegung in den für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern. Hiebei ist bekanntzugeben, daß die Gesellschaft allen Gläubigern, deren Forderungen am Tage der Verlautbarung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit sei, und daß den Gläubigern zur Anmeldung eine Frist von einem Monat eingeräumt wird, ferner daß Gläubiger, die sich nicht binnen Monatsfrist bei der Gesellschaft melden, als der beabsichtigten Sitzverlegung zustimmend angesehen werden.
  1. 2. Das Aufgebotsverfahren kann entfallen, wenn entweder das Bundesministerium für Inneres und Unterricht die Löschung ohne solches Verfahren für zulässig erklärt oder wenn die Gesellschaft an Stelle der bisherigen österreichischen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung errichtet, für diese, soweit es erforderlich ist, die Zusicherung der Zulassung zum Geschäftsbetriebe erwirkt und erklärt, das bisher in der österreichischen Unternehmung angelegte Vermögen dem Betriebe der Zweigniederlassung zu widmen; in diesem Falle hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Zulassung zum Geschäftsbetriebe, falls eine solche Zulassung nach den allgemeinen Vorschriften erforderlich ist.
  2. 3. Unter diesen Voraussetzungen ist über Antrag der Partei auf

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

  1. 1. Die Regierung der Republik Polen nimmt zur Kenntnis, daß die
  1. 2. Bei den nach Artikel 3 sich teilenden Gesellschaften findet

Artikel 9.

  1. 1. Die Unternehmungen, welche im Sinne dieses Übereinkommens ihren
  1. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch im Falle der Teilung
  1. von Gesellschaften sinngemäß anzuwenden.
  1. 3. Hiedurch wird einer den geltenden Vorschriften entsprechenden
  1. 4. Gewinne, welche sich aus den mit der Sitzverlegung oder Teilung
  1. 5. Produktions- und Transportgesellschaften, die schon vor dem 1. November 1918 im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz, im Gebiete des andern eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hatten, werden aus Anlaß des Fortbetriebes der erwähnten Niederlassungen von dem diesen Geschäftsbetrieben bereits vor dem 1. November 1918 gewidmeten Teile ihres Aktien- (Einlagen-) oder Obligationskapitals der Admissionsgebühr nicht unterworfen. Der obige Grundsatz findet sinngemäß Anwendung, wenn eine den Sitz verlegende Gesellschaft an Stelle ihrer bisherigen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung zurückläßt.
  2. 6. Für die den Sitz verlegenden oder sich teilenden Gesellschaften
  1. a) bei der österreichischen Erwerbsbesteuerung für die Jahre 1919 und folgende bleiben die Erträgnisse der in der Republik Polen gelegenen Betriebsstätten außer Betracht;
  2. b) bei der Vermögensabgabe in Österreich werden die in Polen gelegenen Grundstücke, Gebäude und Erwerbsbetriebe ausgeschieden; die etwa bereits eingehobene, auf diese Vermögenschaften entfallende Abgabe wird über Ansuchen der Partei rückerstattet;
  3. c) das den Betriebsstätten in der Republik Polen zugehörige Vermögen wird in Österreich nicht als Grundlage für die Vorschreibung der Zwangsanleihe herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Vermögenszugehörigkeit wird auch auf das mobile Vermögen entsprechende Rücksicht genommen werden. Diejenigen Gesellschaften, welche bis 1. Dezember 1922 der zuständigen österreichischen Steuerbehörde die bevorstehende Sitzverlegung nach Polen anzeigen, werden in Anbetracht der Zwangsanleihe, wie ausländische Gesellschaften behandelt, sofern der Beschluß auf Sitzverlegung bis 31. März 1923 nachgetragen wird.

Artikel 10.

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

Artikel 14.

Schlagworte

Produktionsunternehmung, Produktionstätigkeit, Produktionsgesellschaft, Aktienkapital, Einlagenkapital

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006126

Dokumentnummer

NOR40003328

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