B-GlBG – Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2004 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 65/2004). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

B-GlBG § 0

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG)

StF: BGBl. Nr. 100/1993 (NR: GP XVIII RV 857 AB 923 S. 101 . BR: AB 4448 S. 564 .)

(EWR/Anh. XVIII: 375 L 0117, 376 L 0207)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Teil: Gleichbehandlung

1. Abschnitt: Gleichbehandlungsgebot

§ 3. Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Auswahlkriterien

§ 5. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

§ 6. Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

§ 7. Sexuelle Belästigung

§ 8. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9. Vertretung von Frauen in Kommissionen

2. Abschnitt: Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 10. Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 11. Festsetzung des Entgelts

§ 12. Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 13. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

§ 14. Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

§ 15. Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 16. Gleiche Arbeitsbedingungen

§ 17. Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses

§ 18. Sexuelle Belästigung

§ 19. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

3. Teil: Mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßte Personen und Institutionen

1. Abschnitt: Einteilung

§ 20.

2. Abschnitt: Gleichbehandlungskommission

§ 21. Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 22. Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 23. Gutachten der Gleichbehandlungskommission

§ 24. Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 25. Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

3. Abschnitt: Gleichbehandlungsbeauftragte

§ 26. Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 27. Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

4. Abschnitt: Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

§ 28. Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 29. Aufgaben der Arbeitsgruppe

§ 30. Geschäftsführung der Arbeitsgruppe

§ 31. Tätigkeit der Arbeitsgruppen

5. Abschnitt: Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 32. Einrichtung und Mitgliedschaft

§ 33. Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 34. Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

6. Abschnitt: Kontakfrauen

§ 35. Bestellung der Kontaktfrauen

§ 36. Aufgaben der Kontaktfrauen

7. Abschnitt: Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen

§ 37. Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

§ 38. Verschwiegenheitspflicht

§ 39. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

4. Teil: Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

§ 40. Frauenförderung

§ 41. Frauenförderungspläne

§ 42. Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst

§ 43. Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

§ 44. Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

5. Teil: Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

§ 45.

6. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 46. Kontaktfrauen

§ 47. Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

§ 48. Gleichbehandlungsbeauftragte

§ 49. Wahlordnung für Kontaktfrauen und Gleichbehandlungsbeauftragte

§ 50. Frauenförderungspläne

§ 51. Frauenförderung im Exekutivdienst

2. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 52. Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 53. Berichtswesen

§ 54. Inkrafttreten

§ 55. Vollziehung

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2004 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 65/2004). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

Inh

Dienstverhältnis, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR11009010

alte Dokumentnummer

N6199326104J

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