Artikel XI GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel XI

(1) (Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

(2) (Anm.: Zu § 39 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt

  1. 1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
  2. 2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.

(3) (Anm.: Änderung der 37. GG-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981)

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