Artikel XI
(Anm.: Zu den §§ 82a bis 82e Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54)
Wird ein Beamter gemäß Art. VI der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82e des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. § 12a Abs. 9 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
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