Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 236/1967, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)
Auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Gehaltsansatzes der Verwendungsgruppe S 4 (§ 65 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) ermittelt worden sind, ist die Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, derart anzuwenden, daß als entsprechende Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Änderung zu gelten hat, die beim Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 jeweils eintritt.
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