Artikel V
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet die Verwaltungsdienstzulage auch bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt, gebührt
vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 vH,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 vH
und
vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß.
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