Artikel IV VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Artikel IV

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete, die sich am 1. Feber 1984 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und gemäß Art. II der 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Art. I Z 5 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in der der Vertragsbedienstete angestellt wurde.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(3) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 sind,

  1. 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,
  2. 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

    durchzuführen.

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