Artikel IV VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel IV

(Anm.: Zu den §§ 11, 14, 22, 41 und 44 bis 44c des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986

  1. 1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und
  2. 2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge

    sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

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