Artikel IV
(Anm.: Zu den §§ 11, 14, 22, 41 und 44 bis 44c des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986
- 1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und
- 2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge
sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)