Artikel III Verhaltenskartelle
(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 600/1988)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
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