Artikel III
(Anm.: Zu den §§ 88, 95 und 103, BGBl. Nr. 600/1988)
(1) Das Amt des Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung des Kartellgesetzes 1988 endet mit Ablauf des 31. Juli 1995.
(2) Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (§ 88 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen.
(3) Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach § 95 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(4) Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 108 KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach § 104 (Anm.: richtig: § 103) KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
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