ARTIKEL III. RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

ARTIKEL III.

Richteramtsanwärter.

(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29 bis 33, 36 bis 49, 60, 70, 77, 82, 90 und 92 bis 98.

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