ARTIKEL III.
Richteramtsanwärter.
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften sinngemäß auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen die Vorschriften der §§ 25 Abs. 3 und 4, 30 bis 33, 36 bis 49, 70, 77, 81, 82, 90, 92 bis 98.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)