Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).
Artikel III.
(Anm.: Zu §§ 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)
(1) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958/1959) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957/1958) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160409
alte Dokumentnummer
N3195413791R
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