Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).
Artikel III
Der Bund gewährt den Gemeinden einmalig im Jahre 1984 eine Finanzzuweisung in der Höhe von 70 Millionen Schilling zur Abdeckung der den Gemeinden durch die Senkung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital entstehenden Einnahmenausfälle unter der Voraussetzung, daß die Länder einen gleichhohen Betrag für diesen Zweck zur Verfügung stellen, der nach der Volkszahl aufgebracht und an den Bund zur Verteilung überwiesen wird. Der Betrag von insgesamt 140 Millionen Schilling ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Gewerbesteuerertrag im Jahre 1979 aufzuteilen. Die Verteilung des Betrages hat nach der von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegebenen Statistik über das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1979 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160414
alte Dokumentnummer
N3195413797R
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