Artikel III Gewerbesteuergesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).

Artikel III

Der Bund gewährt den Gemeinden einmalig im Jahre 1984 eine Finanzzuweisung in der Höhe von 70 Millionen Schilling zur Abdeckung der den Gemeinden durch die Senkung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital entstehenden Einnahmenausfälle unter der Voraussetzung, daß die Länder einen gleichhohen Betrag für diesen Zweck zur Verfügung stellen, der nach der Volkszahl aufgebracht und an den Bund zur Verteilung überwiesen wird. Der Betrag von insgesamt 140 Millionen Schilling ist auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Gewerbesteuerertrag im Jahre 1979 aufzuteilen. Die Verteilung des Betrages hat nach der von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegebenen Statistik über das Steueraufkommen der Gemeinden im Jahre 1979 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12160414

alte Dokumentnummer

N3195413797R

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