Artikel III EStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1977

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).

Artikel III

(Anm.: Zu §§ 49, 58, 59 und 119 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)

Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt volle oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke von Kindern im Sinne des § 119 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes: Liegen die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht vor, so gilt § 58 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß; der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres 1977 zu streichen. Der Vermerk von Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag bis 31. März 1978 gestellt werden, gilt § 59 Abs. 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160532

alte Dokumentnummer

N3197711760T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)