Artikel III EStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).

Artikel III

Abgabenrechtliche Bestimmungen

(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 440/1972)

(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:

  1. 1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
  2. 2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.

(2) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 3)

(3) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 5)

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160582

alte Dokumentnummer

N3198711827A

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