Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).
Artikel III
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 440/1972)
(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:
- 1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
- 2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 3)
(3) (Anm.: Änderung des § 67 Abs. 5)
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12160582
alte Dokumentnummer
N3198711827A
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