Artikel III Bundesvergabegesetz - Erlassung begleitender Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1993

Artikel III

Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.

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