Artikel III
(1) Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit zehn Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986, BGBl. Nr. 85/1989
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012186
Dokumentnummer
NOR12157635
alte Dokumentnummer
N9199715956A
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